Urteil des BVerfG vom 29.07.2002

BVerfG: verfassungsbeschwerde, beschlagnahme, durchsuchung, berufsausübung, straftat, sicherstellung, patient, beschränkung, beschuldigter, copyright

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 708/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. M...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Alfred Dierlamm,
Abraham-Lincoln-Straße 16, 65189 Wiesbaden -
gegen
a)
den Beschluss des Landgerichts Mainz vom 19. April 2002 - 5 Qs 14/02 -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Mainz vom 27. März 2002 - 5 Qs 14/02 -,
c)
den Beschluss des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 5. Februar 2002 - 7 Gs
37/02 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 29. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2
BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Dem angegriffenen Beschlagnahmebeschluss sowie der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts liegt eine
tragfähige Begründung des Anfangsverdachts von Straftaten des Abrechnungsbetrugs zu Grunde. Eine ins Einzelne
gehende Nachprüfung ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts. Es kann nur eingreifen, wenn die Auslegung
und Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts
(§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche
Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.> und stRspr).
Beides ist jedoch nicht der Fall.
3
Im Beschlagnahmebeschluss ist der Anfangsverdacht damit begründet worden, dass konkrete Anhaltspunkte für
betrügerische Abrechnungen kassenärztlicher Leistungen vorlägen. Die vom Beschwerdeführer fehlerhaft
abgerechneten Leistungen seien jedoch nicht nur in dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für kassenärztliche
Leistungen aufgeführt, sondern fänden ihre Entsprechung auch in der Gebührenordnung für privatärztliche Leistungen.
Dies rechtfertigt nach Auffassung der Gerichte die Annahme eines Anfangsverdachts auch für betrügerische
Abrechnungen gegenüber Privatpatienten.
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Diese Wertung ist - gemessen an den oben dargelegten Kriterien zur Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen
(vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>) - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Finden nach dem einheitlichen
Bewertungsmaßstab für kassenärztliche Leistungen fehlerhaft abgerechnete Leistungen ihre Entsprechung in der
Gebührenordnung für privatärztliche Leistungen, so ist der Schluss, auch insoweit bestehe der Anfangsverdacht
betrügerischer Abrechnungen, weder willkürlich noch beruht er auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der
Grundrechte des Beschwerdeführers. Das Ergebnis der Beurteilung der tatsächlichen Anhaltspunkte entzieht sich
einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, denn es hat nicht seine eigene Wertung nach Art eines
Rechtsmittelgerichts an die Stelle derjenigen des zuständigen Richters zu setzen.
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2. Art. 12 Abs. 1 GG ist gleichfalls nicht verletzt. § 97 StPO steht der Beschlagnahme nicht entgegen, da es sich
ausschließlich um Unterlagen des Beschwerdeführers handelt und dieser als Berufsgeheimnisträger selbst
Beschuldigter ist (vgl. Nack in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 97 Rn. 8). Der aus Art. 12 Abs. 1 GG
beanspruchte Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient (vgl. BVerfGE 44, 353 <372 ff.>) ist
nicht darauf gerichtet, den Arzt im Falle des Verdachts einer bei Gelegenheit seiner Berufsausübung begangenen
Straftat vor staatlichen Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2000 - 2 BvR 291/92 -, NJW 2000, S. 3557 f.).
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3. Unbegründet ist schließlich auch die Beanstandung des Beschwerdeführers, die Beschlagnahmeanordnung sei
deshalb verfassungswidrig, weil die Ermittlungsbehörde bei der Sicherstellung von Unterlagen, die Privatpatienten
betroffen hätten, die Umgrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses nicht berücksichtigt habe. Durchsuchung
(§§ 102, 105 StPO) und Beschlagnahme (§§ 94, 98 StPO) stellen getrennte Entscheidungsgegenstände dar.
Regelmäßig steht der Beschlagnahme einer Sache nicht entgegen, dass sie aufgrund einer rechtsfehlerhaften
Durchsuchung erlangt worden ist; etwas anderes kann nur bei einem besonders schwerwiegenden Verstoß gelten
(Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 - 2 BvR 446/98 -,
NJW 1999, S. 273 <274>). Dass die Gerichte einen solchen nicht angenommen haben, sondern das Landgericht im
Gegenteil in der Beschwerdeentscheidung zu der Ansicht gelangt ist, der Durchsuchungsbeschluss betreffe auch
Unterlagen über privatärztliche Leistungsabrechnungen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung
des Landgerichts, bei den Ausführungen in den Gründen des Durchsuchungsbeschlusses, die sich mit
Falschabrechnungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung befassen, handele es sich lediglich um die
Zusammenfassung des bisherigen Ermittlungsergebnisses, nicht aber um eine Beschränkung des
Durchsuchungszieles, ist weder willkürlich noch beruht sie auf Auslegungsfehlern, die eine grundsätzlich unrichtige
Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts erkennen lassen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff