Urteil des BVerfG vom 25.09.2009

BVerfG: gerichtshof für menschenrechte, verfassungsbeschwerde, europäische menschenrechtskonvention, egmr, emrk, prozessrecht, behandlung, rechtfertigung, abhängigkeit, rückwirkung

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1113/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn W...,
2. der Frau W...
- Bevollmächtigte:
Anwaltskanzlei Zuck,
Vaihinger Markt 3, 70563 Stuttgart -
gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23. Februar 2006 - III B 44/05 -,
b)
das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Januar 2005 - 9 K 317/03 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 25. September 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Pflicht der Fachgerichte zur Berücksichtigung von Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Bezug auf die verfassungsgerichtlich angeordnete Weitergeltung
verfassungswidriger Bestimmungen des Einkommensteuerrechts.
2
Die Beschwerdeführer begehrten die Berücksichtigung von Freibeträgen für die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder
bei der Einkommensteuerfestsetzung für die Streitjahre 1993 bis 2000. Ihre Klagen hatten vor dem Finanzgericht und
dem Bundesfinanzhof keinen Erfolg. Die Gerichte stützten sich auf den Entscheidungsausspruch des Beschlusses
des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (BVerfGE 99, 216), in dem § 33c Abs. 1 bis 4 EStG und
des § 32 Abs. 3 und Abs. 4, später Abs. 7, EStG in den jeweils geltenden Fassungen für weiterhin anwendbar erklärt
worden waren. Mit der Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, die Fachgerichte hätten bei
der Annahme einer Bindung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ihre Pflicht zur Berücksichtigung
des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. Oktober 2005 (EGMR, Urteil vom 25.
Oktober 2005 - 59140/00 -, NVwZ 2006, S. 917 - Okpisz) verletzt. Des weiteren sei die Höhe des für das Streitjahr
2000 in § 32 Abs. 6 EStG geregelten „Betreuungs- und Erziehungsfreibetrags“ nicht ausreichend bemessen gewesen.
3
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt; die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
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1. Soweit die Beschwerdeführer sich gegen die Höhe des für 2000 in § 32 Abs. 6 EStG angeordneten
Betreuungsfreibetrags wenden, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Entgegen dem Grundsatz der Subsidiarität
der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 81, 22 <27 f.>; BVerfGK 8, 271 <273>) haben es die Beschwerdeführer
unterlassen, diese Frage zum Gegenstand der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu machen.
Zudem setzen sie sich nicht mit der Feststellung des Finanzgerichts auseinander, die Höhe des
Betreuungsfreibetrags genüge den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November
1998; dort sei für vier Kinder ein Betrag von insgesamt 10.000 DM vorgesehen, den Beschwerdeführern seien vier
Betreuungsfreibeträge von insgesamt 12.096 DM gewährt worden.
5
2. Hinsichtlich des gegen die Berufung der Fachgerichte auf die Weitergeltungsanordnung gerichteten Vorbringens
ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof haben das
Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht dadurch verletzt, dass
sie Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht im gebotenen Umfang berücksichtigt
hätten (vgl. BVerfGE 111, 307). Das gilt insbesondere in Bezug auf das von den Beschwerdeführern herangezogene
Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005. Das Urteil des Finanzgerichts ist vor dieser Entscheidung ergangen.
Der Bundesfinanzhof hat sie in seine Erwägungen einbezogen und ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht keine für
die Beschwerdeführer günstigen Folgen aus ihr abgeleitet.
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a) Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betrifft § 1 Abs. 3 BKGG in der von Januar 1994
bis Dezember 1995 geltenden Fassung, wonach Voraussetzung des Kindergeldbezuges eine Aufenthaltsberechtigung
oder Aufenthaltserlaubnis war. Ein Zusammenhang mit der Tenorierungspraxis des Bundesverfassungsgerichts
besteht nur insofern, als die Bundesregierung die Streichung der Individualbeschwerde gemäß Art. 37 Abs. 1
Buchstabe c EMRK beantragt hatte, weil das Bundesverfassungsgericht eine Pflicht des Gesetzgebers zum Erlass
einer Neuregelung bis zum 1. Januar 2006 ausgesprochen habe (vgl. BVerfGE 111, 160) und das Verfahren der
Beschwerdeführer vor dem Landessozialgericht daraufhin ausgesetzt worden sei. Hierzu führte der Gerichtshof aus
(a.a.O., S. 917), dass er vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seiner Zulässigkeitsentscheidung
festgestellt habe, dass die Beschwerdeführer hier von der Pflicht zur Erschöpfung der nationalen Rechtsbehelfe
entbunden gewesen seien. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht betreffe die Beschwerdeführer nicht
unmittelbar. Die gesetzliche Neuregelung sei noch nicht getroffen. Deshalb sei der Gegenstand der Beschwerde noch
keiner Lösung zugeführt worden. In der Sache nahm der Gerichtshof eine Verletzung des Art. 8 in Verbindung mit
Art. 14 EMRK an, weil er - ebenso wie das Bundesverfassungsgericht - keine hinreichenden Gründe zur
Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Ausländern beim Kindergeldbezug in Abhängigkeit davon, ob sie
über eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung verfügten oder nicht, erkenne. Der Gerichtshof wendete Art. 41 EMRK
an und stellte fest, dass sich das Verfahren auf die 1994 und 1995 gültige Gesetzesfassung beschränkt habe. Er
sprach den Beschwerdeführern 2.500 Euro als Ersatz für entgangenes Kindergeld in diesem Zeitraum zu.
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b) Soweit der Gerichtshof einen Konventionsverstoß in der Regelung des § 1 Abs. 3 BKGG gesehen hat, scheidet
eine Berücksichtigungspflicht im vorliegenden Verfahren aus, weil diese Vorschrift hier nicht entscheidungserheblich
ist. Dies verkennt die Verfassungsbeschwerde auch nicht. Sie versucht vielmehr, aus der verfahrensrechtlichen
Konstellation, in der der Gerichtshof eine Sachentscheidung getroffen hat, abzuleiten, dass die Verbindlichkeit einer
vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Weitergeltungsanordnung bereits dann zu entfallen habe, wenn zu
erwarten sei, dass der Gerichtshof in dem vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungsverstoß zugleich
einen Konventionsverstoß sehen werde. Allenfalls dann, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die
Tenorierungsvariante der Unvereinbarerklärung mit Weitergeltungsanordnung an sich als konventionswidrig angesehen
hätte, wäre das Vorbringen der Beschwerdeführer schlüssig; nur dann läge eine Entscheidung vor, die eine
Berücksichtigungspflicht auslösen könnte. Einen derartigen Rechtssatz hat der Gerichtshof indes nicht aufgestellt.
8
Ohne Beschäftigung mit dem Prozessrecht des Bundesverfassungsgerichts hat er allein eine nach seinem
Prozessrecht - dem im Übrigen eine zeitliche Begrenzung der Entscheidungswirkungen nicht grundsätzlich fremd ist
(vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979 - 6833/74 -, EuGRZ 1979, S. 454 <457> - Marckx; Urteil vom 29. November
1991 - 44/1990/235/301 -, EuGRZ 1992, S. 12 <13> - Vermeire; Urteil vom 23. Mai 2006 - 32570/03 - Grant;
Christoffersen, Fair Balance: Proportionality, Subsidiarity and Primarity in the European Convention on Human Rights,
2009, S. 435 ff.; Ress, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Vertragsstaaten: Die Wirkungen der
Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im innerstaatlichen Recht und vor innerstaatlichen
Gerichten, in: Maier, Europäischer Menschenrechtsschutz, 1982, S. 227 <237 ff.>) - vorgesehene Entscheidungsfolge
für den von ihm entschiedenen Fall ausgesprochen. Dass das innerstaatliche Verfahrensrecht eine bestimmte
Entscheidungsfolge nicht vorsehen dürfe, ergibt sich daraus offensichtlich nicht. In einer anderen Entscheidung hat
der Gerichtshof vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in manchen Vertragsstaaten, die mit einem
Verfassungsgerichtshof ausgestattet seien, die Rückwirkung von Entscheidungen eines derartigen Gerichtshofs,
durch die Gesetze für nichtig erklärt würden, im öffentlichen Recht dieser Staaten beschränkt werde (EGMR, Urteil
vom 13. Juni 1979 - 6833/74 -, EuGRZ 1979, S. 454 <457> - Marckx).
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
10
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Osterloh
Mellinghoff
Gerhardt