Urteil des BVerfG vom 17.03.2014

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3614/13 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn T…
gegen
a)
die Art und Weise der Festsetzung beziehungsweise tatsächlich nicht
vorgenommene Absenkung des Beitragssatzes in der allgemeinen
Rentenversicherung,
b)
den Entwurf des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der
gesetzlichen Rentenversicherung
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. März 2014 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
I.
1
Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er sei durch die
Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der
knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 vom 19. Dezember 2013 (BGBl I S.
4313) sowie den Entwurf des Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Rentenversicherung für das Jahr 2014 - Beitragssatzgesetz 2014 - als Arbeitnehmer in seinen
Rechten aus Art. 3, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, weil der Beitragssatz in der
gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 nicht gesenkt worden sei.
Außerdem wendet er sich gegen den Entwurf des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in
der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz).
II.
2
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig.
3
a) Die angegriffene Bekanntmachung betrifft den Beschwerdeführer nicht unmittelbar. Sie
bestimmt weder seine Rechte oder Pflichten noch ergibt sich aus ihr ohne weiteren Vollzugsakt
die Höhe seines Rentenversicherungsbeitrags. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers wird
erst durch die Berechnung und Feststellung seines individuellen Rentenversicherungsbeitrags
durch die zuständige Einzugsstelle im Rahmen der Beitragserhebung berührt. Das
Beitragsgesetz 2014 und das RV-Leistungsverbesserungsgesetz kann der Beschwerdeführer
als bloße Gesetzesentwürfe nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifen (vgl. BVerfGE 68,
143 <150>).
4
b) Der Annahme der Verfassungsbeschwerde steht außerdem der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
zum Ausdruck kommende und auch für Rechtssatzverfassungsbeschwerden geltende Grundsatz
der Subsidiarität entgegen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist die
Verfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen Regelung selbst, gegenwärtig und
unmittelbar Betroffenen unzulässig, wenn er vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts in
zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die allgemein zuständigen Gerichte erlangen kann (vgl.
BVerfGE 102, 197 <206 f.>). Er muss deshalb grundsätzlich den Vollzug des Gesetzes abwarten
oder einen Vollzugsakt herbeiführen und hiergegen dann den fachgerichtlichen Rechtsweg
beschreiten (vgl. BVerfGE 74, 69 <74 f.>).
5
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 26. September
1996 - 12 RK 37/95 -, SozR 3-2400 § 28h Nr. 7) ist zur Klärung von Streitigkeiten über die
Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses und über die
Beitragshöhe zwingend und abschließend das Einzugsstellenverfahren gemäß § 28h Abs. 2
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch vorgesehen: Bei Zweifeln oder Streit hat die Einzugsstelle zu
entscheiden, die auch einen Widerspruchsbescheid zu erlassen hat. Der Bescheid in Gestalt
des Widerspruchsbescheides ist mit der gegen die Einzugsstelle zu richtenden Klage
anfechtbar. Das Verwaltungsverfahren der Einzugsstelle kann durch einen Antrag des
Arbeitnehmers eingeleitet werden. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die
Beschreitung des Rechtswegs nicht zumutbar wäre, bestehen nicht.
6
2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der in der Sache gestellte Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
7
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Masing
Baer