Urteil des BVerfG vom 01.07.2004

BVerfG: unverletzlichkeit der wohnung, verfassungsbeschwerde, privatleben, inhaber, reservat, verfügungsgewalt, abrede, grundrecht, presse, bibliothek

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 150/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn D ...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Kai Wagler,
Leopoldstraße 18, 80802 München -
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2003 - 1 StR 455/03 -,
b)
das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juni 2003 - JKLs 367 Js 46531/01 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 1. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
2
Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargelegt, inwieweit ihn die angefochtenen Entscheidungen in seinem
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG verletzen könnten.
3
Art. 13 Abs. 1 GG verbürgt dem Einzelnen einen elementaren Lebensraum als räumliche Sphäre, in der sich das
Privatleben entfalten kann (vgl. BVerfGE 89, 1 <12>). Grundrechtsträger des Art. 13 Abs. 1 GG ist danach jeder
Inhaber oder Bewohner eines Wohnraums (vgl. BVerfG, NJW 2004, S. 999 <1005>). Auf Art. 13 GG kann sich
berufen, wem Räumlichkeiten als Reservat privater Lebensgestaltung zur Nutzung zugewiesen sind und ein
Mindestmaß an Dispositionsbefugnis zusteht (Herdegen, in: Bonner Kommentar, GG, Art. 13 Rn. 36).
4
Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt jegliche Angaben darüber vermissen, inwieweit ihm die durchsuchte
Wohnung zur Nutzung zugewiesen war. Ein solcher Vortrag wäre aber erforderlich gewesen, da er im fachgerichtlichen
Verfahren eine Nutzung der Wohnung in Abrede stellte. Nach den landgerichtlichen Feststellungen hatte der
Beschwerdeführer zwar Verfügungsgewalt
5
über die in der Wohnung gelagerten Drogen. Allein daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ihm die
durchsuchte Wohnung zur Nutzung zugewiesen war.
6
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff