Urteil des BVerfG vom 09.11.2009

BVerfG: wiedereinsetzung in den vorigen stand, faires verfahren, beschränkung, verfassungsbeschwerde, zivilprozessordnung, verschulden, auskunft, postulat, vorhersehbarkeit, abgrenzung

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2298/09 –
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der D...AG, vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden Dr. A...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP,
Theodor-Heuss-Ring 9, 50668 Köln -
gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2009 - KZR 7/08 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 9. November 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulassung der Revision in einem Zivilrechtsstreit.
I.
2
1. Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens erbringt flächendeckend Postdienstleistungen in
der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) ist ein in
Deutschland tätiges Telekommunikationsunternehmen, das zu einem schwedischen Konzern gehört. Postsendungen
an ihre deutschen Kunden ließ sie in der Zeit von Januar 2002 bis Februar 2003 von Großbritannien aus durch einen
britischen Postdienstleister verschicken. Über diesen gelangten die Sendungen in den Zuständigkeitsbereich der
Beschwerdeführerin, die sie zustellte.
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Mit einer Klage vor dem Landgericht verlangte die Beschwerdeführerin von der Beklagten wegen dieses so
genannten Remailings die Zahlung des vollen Inlandsportos abzüglich der Endvergütung, die sie von dem britischen
Postdienstleister für die Weiterbeförderung erhalten hatte. Die Klageforderung belief sich auf rund 6,5 Millionen Euro.
Darüber hinaus begehrte die Beschwerdeführerin im Wege der Stufenklage Auskunft über die Gesamtzahl der in der
fraglichen Zeit im Wege des Remailings versandten Briefe und Zahlung des sich daraus ergebenden weiteren Portos
abzüglich der Endvergütung.
4
Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, legte die Beschwerdeführerin Berufung ein und hatte damit
teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte, rund 4,3 Millionen Euro an die Beschwerdeführerin zu
zahlen und die begehrte Auskunft zu erteilen. Den Zahlungsanspruch als solchen leitete das Gericht aus Art. 25 § 3
Satz 1 des Weltpostvertrags vom 14. September 1994 (im Folgenden: WPV 1994) und Art. 43 § 3 Satz 1 des
Weltpostvertrags vom 15. September 1999 (im Folgenden: WPV 1999) her. Zur Höhe des Anspruchs führte es aus,
das Inlandsporto für die abzurechnenden Postsendungen sei um 20 % zu kürzen, weil die Beschwerdeführerin ihre
marktbeherrschende Stellung auf dem Briefzustellmarkt im Sinne von Art. 82 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft (EG) missbräuchlich ausnutze, wenn sie für den streitbefangenen Zeitraum für die
Zustellung eingehender Briefpost die Inlandsgebühr in voller Höhe fordere. Die Inlandsgebühren überstiegen nämlich
die durchschnittlichen Kosten für das Weiterleiten und Zustellen grenzüberschreitender Briefsendungen einschließlich
einer angemessenen Gewinnspanne um mindestens 20 % und seien deshalb missbräuchlich hoch. Das
Oberlandesgericht ließ die Revision gegen sein Urteil zu. Ziffer IV des Urteilstenors lautet: „Die Revision wird
zugelassen.“ Zur Begründung der Revisionszulassung führte der Senat in den Entscheidungsgründen aus, dass „der
Rechtsstreit in Bezug auf die Bestimmungen des Art. 25 § 3 WPV 1994 und Art. 43 § 3 WPV 1999 Rechtsfragen
grundsätzlicher Bedeutung“ aufwerfe.
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Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts legten die Beklagte und die Beschwerdeführerin Revision zum
Bundesgerichtshof ein. Dieser wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich die Zulassung der Revision in dem
Urteil des Oberlandesgerichts nach seiner Auffassung nur auf die Beklagte bezog. Der Entscheidungssatz des
Berufungsurteils enthalte zwar keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision auf eine Partei beschränke. Die
Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung ergebe sich aber aus den Entscheidungsgründen. Das Berufungsgericht habe
die Revisionszulassung damit begründet, dass der Rechtsstreit in Bezug auf Art. 25 § 3 WPV 1994 und Art. 43 § 3
WPV 1999 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe. Dies betreffe aber - aus Sicht des
Berufungsgerichts - lediglich die Revision der Beklagten, nicht aber die der Beschwerdeführerin, denn diese wehre
sich allein dagegen, dass ihr Anspruch im Hinblick auf Art. 82 EG um 20 % gekürzt worden sei. Hinsichtlich dieser
Kürzung komme es auf die Vorschriften des Weltpostvertrags nicht an. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin
wegen der inzwischen versäumten Fristen für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte Nichtzulassungsbeschwerde ein.
6
Mit Beschluss vom 6. Mai 2009 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdeführerin als unstatthaft.
Das Wiedereinsetzungsgesuch der Beschwerdeführerin erklärte er für unbegründet, weil die Beschwerdeführerin nicht
ohne eigenes und ohne ihr gemäß § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zurechenbares Verschulden ihres
Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Fristen gehindert gewesen sei. Angesichts der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin nach Auffassung
des Senats damit rechnen müssen, dass sich aus den Entscheidungsgründen eine Beschränkung der
Revisionszulassung ergab. Entsprechend verwarf das Gericht die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Versäumung
der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Ergänzend führte es aus, dass die Beschwerde auch in der Sache ohne
Erfolg geblieben wäre, weil kein Revisionszulassungsgrund vorliege.
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2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
8
Durch die Verwerfung der Revision habe der Bundesgerichtshof sie in ihrem Recht auf ein faires Verfahren sowie
ihrem Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt und zugleich gegen das aus dem
Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Postulat der Rechtsmittelklarheit verstoßen. Insoweit macht sie insbesondere
geltend, das Gericht habe beim Rückgriff auf seine jahrzehntealte Rechtsprechung zur Beschränkung der
Revisionszulassung nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein Rechtsmittelführer sich seit Einführung der
Nichtzulassungsbeschwerde für eines von zwei Rechtsmitteln - Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde -
entscheiden müsse. Das Gebot der Rechtsmittelklarheit sei verletzt, weil der Bundesgerichtshof die Beschränkung
der Revision aufgrund einer Auslegung des Berufungsurteils angenommen habe; es sei Kennzeichen einer
methodengerechten Auslegung, dass sich die hierdurch gewonnenen Ergebnisse widersprechen könnten. Für einen
Revisionskläger sei es nicht immer möglich, das Ergebnis einer vom Bundesgerichtshof vorzunehmenden Auslegung
vorherzusehen. Revisionskläger könnten deshalb trotz eines klaren Tenors des Berufungsurteils dazu gezwungen
sein, sowohl Revision als auch Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, obwohl eines dieser Rechtsmittel
zwangsläufig unzulässig sei und daher kostenpflichtig zurückgewiesen werden müsse. Weiter macht die
Beschwerdeführerin geltend, aus ihrem Empfängerhorizont sei es gut vertretbar, wenn nicht sogar eindeutig richtig,
dass ihr Prozessbevollmächtigter die Revisionszulassung als unbeschränkt verstanden habe.
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Durch die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sieht sich die Beschwerdeführerin in
ihrem Recht auf ein faires Verfahren, ihrem Justizgewährungsanspruch und dem Gleichbehandlungsgrundsatz
verletzt. Insoweit macht sie geltend, dass aus Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen, die der Gerichtssphäre
zuzurechnen seien, keine Verfahrensnachteile für die davon betroffene Partei erwachsen dürften.
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Gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat der Bundesgerichtshof nach Ansicht der Beschwerdeführerin dadurch
verstoßen, dass er ihre Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur für unzulässig erklärt, sondern auch in der Sache
zurückgewiesen hat, ohne zunächst gemäß Art. 234 EG den Europäischen Gerichtshof wegen der Frage anzurufen,
ob die Beschwerdeführerin ihre marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 82 EG missbräuchlich ausgenutzt hat.
II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der
Beschwerdeführerin angezeigt. Für eine Verletzung von Verfassungsrechten der Beschwerdeführerin ist nichts
ersichtlich.
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1. Die Beschwerdeführerin ist allerdings auch hinsichtlich der Rügen einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs.
1 und Art. 19 Abs. 4 GG beschwerdefähig; denn sie ist von einer staatlichen Anstalt des Bundes zu einer
privatrechtlichen Aktiengesellschaft geworden, die zu etwa 70 % in privatem Streubesitz steht und deren restliche
Aktien von der Bundesanstalt von Post und Telekommunikation ohne wesentlichen Einfluss auf die
Unternehmensführung gehalten werden (vgl. BVerfGE 115, 205 <227 f.>). Überdies erbringt sie nach der Postreform
ihre Leistungen im Wettbewerb mit anderen, privaten Anbietern.
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2. Gleichwohl ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof die Revision der
Beschwerdeführerin verworfen hat.
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a) Es begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Bundesgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung davon ausgeht, dass sich unter engen Voraussetzungen aus den Entscheidungsgründen eines
Berufungsurteils eine Beschränkung der im Tenor unbeschränkt formulierten Revisionszulassung ergeben kann.
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aa) Für den Zivilprozess ergibt sich aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG das Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 85, 337 <345>; 97, 169
<185>). Es beeinflusst auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines
Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die
Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein
Rechtsmittel vor, so darf der Zugang zu diesem Rechtsmittel nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 <385>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>).
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Hiermit in engem Zusammenhang steht das Postulat der Rechtsmittelklarheit. Das rechtsstaatliche Erfordernis der
Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur
Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen in klarer Abgrenzung vorzuzeichnen. Der rechtsuchende Bürger muss
deutlich erkennen können, welches Rechtsmittel für ihn in Betracht kommt und unter welchen rechtlichen
Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 49, 148 <164>; 54, 277 <292 f.>; 87, 48 <65>; 107, 395 <416>; 108,
341 <349>; BVerfGK 2, 213 <218>; 6, 72 <76>). Er darf nicht mit einem für ihn nicht übersehbaren „Annahmerisiko“
und dessen Kostenfolgen belastet werden (vgl. BVerfGE 49, 148 <164>; 54, 277 <293>; BVerfGK 6, 72 <76>). Daher
deutet es auf rechtsstaatliche Defizite hin, wenn Rechtsuchende durch für sie unvermeidbare Unsicherheiten über die
Zulässigkeit eines Rechtsmittels in einer Vielzahl von Fällen gezwungen werden, mehrere in Betracht kommende
Rechtsmittel parallel einzulegen (vgl. BVerfGE 107, 395 <417>).
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Bei der Beurteilung der Frage, ob die Möglichkeiten und Voraussetzungen von Rechtsmitteln für die Betroffenen
hinreichend deutlich zu erfassen sind, ist auf die konkreten Umstände des jeweiligen Verfahrens abzustellen;
namentlich ist zu berücksichtigen, ob für das betroffene Verfahren Anwaltszwang besteht (vgl. BVerfGE 93, 99
<107 ff.> für das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung). Das Gebot der Rechtsmittelklarheit wird auch nicht in
jedem Fall schon dadurch verletzt, dass der Rechtsuchende im Wege der Auslegung ermitteln muss, welches
Rechtsmittel für ihn in Betracht kommt, solange sich dies mit den herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden
hinreichend deutlich feststellen lässt (vgl. BVerfGK 2, 213 <218>; 6, 72 <76 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 3582/08 -, WM 2009, S. 893 <894>).
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bb) Vor diesem Hintergrund ist der Umstand von wesentlicher Bedeutung, dass die Prüfung der Frage, welches
Rechtsmittel gegen ein Berufungsurteil in Zivilsachen im konkreten Fall gegeben ist, beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwälten obliegt, derer sich jeder Rechtsmittelführer gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO bedienen
muss. Dies gilt nicht nur für die Einlegung der Revision, sondern auch für die Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde. Der Tätigkeitsschwerpunkt dieser kleinen Zahl besonders qualifizierter und
spezialisierter Rechtsanwälte liegt im Revisionsrecht der Zivilprozessordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 1295/07 -, NJW 2008, S. 1293 <1294>). Durch die Konzentration
ihrer Tätigkeit auf Zivilsachen beim Bundesgerichtshof soll sichergestellt werden, dass sie mit den
Rechtsanschauungen des Gerichtshofs und der darauf beruhenden Auslegung und Weiterbildung des Rechts auf das
Genaueste vertraut sind, auch um die Prozessparteien über die Aussichten eines Rechtsmittels sachgemäß beraten
zu können (vgl. BTDrucks 3/120, S. 111 zu § 185).
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Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof in einer seit Jahrzehnten bestehenden ständigen
Rechtsprechung, an der er auch nach der Änderung des Revisionsrechts im Jahr 2002 festgehalten hat, davon
ausgeht, dass sich eine Beschränkung der Revisionszulassung aus den Entscheidungsgründen, insbesondere aus
der Begründung der Zulassungsentscheidung ergeben kann (vgl. BGHZ 48, 134 <136>; 153, 358 <360 f.>; BGH,
Urteil vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97 -, NJW 1998, S. 1138 <1139 f.>; Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 -,
NJW 2003, S. 2529; Beschluss vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03 -, NJW-RR 2004, S. 1365 f.; Urteil vom 13. Juli
2004 - VI ZR 273/03 -, NJW 2004, S. 3176 <3177>; Urteil vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03 -, NZBau 2005, S.
150 <151>; Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06 -, NJW-RR 2008, S. 786; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII
ZB 78/07 -, NJW 2008, S. 2351 f.; Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 159/07 -, NZG 2009, S. 310 <311>;
Heßler, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 543 Rn. 26; Ball, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 543 Rn. 16; Reichhold,
in: Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl. 2009, § 543 Rn. 8; kritisch dazu: Prütting, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl.
2005, § 543 Rn. 71). Angesichts ihres hohen Grades an Spezialisierung ist davon auszugehen, dass die beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte mit dieser Rechtsprechung gut vertraut sind. Von ihnen kann
erwartet werden, dass sie die ihnen vorgelegten Berufungsurteile sorgfältig auch dahingehend prüfen, ob eine im Tenor
ausgesprochene Berufungszulassung in den Entscheidungsgründen beschränkt wird.
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Für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser Rechtsprechung ist schließlich auch entscheidend, dass sie
der Bundesgerichtshof selbst unter den Vorbehalt der Wahrung des Gebots der Rechtsmittelklarheit gestellt hat. Denn
die Annahme einer entgegen der Tenorierung nur beschränkten Zulassung der Revision knüpft der Bundesgerichtshof
daran, dass diese sich aus den Entscheidungsgründen und insbesondere aus der Begründung der
Zulassungsentscheidung „klar und eindeutig“ (BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 -, NJW-RR 2003, S. 1192
<1193>) beziehungsweise „mit der gebotenen Deutlichkeit“ ergibt (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2004 - V ZR
244/03 -, NJW-RR 2004, S. 1365 <1366>).
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cc) Es ist nichts dafür ersichtlich und von der Beschwerdeführerin - abgesehen von allgemeinen Bedenken gegen
die Notwendigkeit eines Auslegungsaktes - nichts Konkretes dafür vorgetragen, dass die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs den von ihm selbst formulierten Anforderungen der Klarheit und Eindeutigkeit nicht gerecht würde,
etwa weil die hierzu entwickelten Abgrenzungskriterien untauglich wären oder nicht einheitlich und konsequent
angewendet würden. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Entscheidungspraxis für die mit
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestens vertrauten Revisionsanwälte generell nicht mehr hinreichend
vorhersehbar wäre.
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Allein der Umstand, dass es den betroffenen Rechtsanwälten in einzelnen Fällen aus Gründen anwaltlicher Vorsicht
geboten erscheinen kann, neben einer möglicherweise nur beschränkt zugelassenen Revision zugleich
Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, führt nicht ohne weiteres zu einer unzumutbaren Erschwerung des
Rechtsmittelzugangs. Eine solche Kombination der beiden Rechtsmittel findet in der Praxis wohl mitunter statt (vgl.
Büttner/Tretter, NJW 2009, S. 1905 <1908>). Es ist aber weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin konkret
dargetan, weshalb der Rechtsmittelzugang hierdurch unzumutbar erschwert sein soll, zumal beide Rechtsmittel an
dasselbe Gericht zu richten sind und die Begründungsanforderungen sich in erheblichem Maße überschneiden; auch
die pauschal behauptete unzumutbare Kostenbelastung legt die Beschwerdeführerin nicht konkret dar. Insofern
unterscheidet sich diese Konstellation grundlegend von einer Situation, in der Bürger und Gerichte unnötig dadurch
belastet werden, dass zur Vermeidung von Rechtsverlusten häufig zwei Rechtsmittel parallel eingelegt werden
müssen, wobei diese Rechtsmittel zudem noch als solche und in ihren Voraussetzungen nicht hinreichend klar
bestimmt sind (vgl. dazu BVerfGE 107, 395 <417>).
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b) Die Anwendung der beschriebenen Grundsätze im vorliegenden Fall ist von Verfassungs wegen ebenfalls nicht zu
beanstanden. Auch in der angegriffenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zugrunde gelegt, dass sich eine
Beschränkung der Revisionszulassung klar und mithin zweifelsfrei ergeben müsse. Die Begründung, nach der die
Auslegung vorliegend zu einem solch klaren und zweifelsfreien Ergebnis im Sinne einer Beschränkung der Revision
führe, lässt keine verfassungsrechtlichen Mängel erkennen. Insbesondere ist weder ersichtlich noch von der
Beschwerdeführerin dargelegt, dass der Bundesgerichtshof von seinen selbst definierten Maßstäben abgewichen
wäre.
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3. Soweit der Bundesgerichtshof den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
abgelehnt hat, ist dies von Verfassungs wegen ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt kein Verstoß
gegen das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Recht auf ein faires Verfahren (vgl.
BVerfGE 38, 105 <111>; 57, 250 <274 f.>) vor. Der Bundesgerichtshof ist in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht ohne eigenes oder ihr gemäß § 85
Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gehindert war, die Fristen zur Einlegung und
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten.
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4. Die Beschwerdeführerin ist schließlich auch nicht dadurch in ihrem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt,
dass der Bundesgerichtshof von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof abgesehen hat. Der
Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise als unzulässig
angesehen, weil die Beschwerdeführerin die Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht eingehalten hat. Dafür spielten
gemeinschaftsrechtliche Fragen keine Rolle. Sie waren mithin nicht entscheidungserheblich, so dass schon deshalb
keine Vorlagepflicht im Sinne des Art. 234 EG bestand.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hohmann-Dennhardt
Gaier
Kirchhof