Urteil des BVerfG vom 18.01.2006

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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1942/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn M...,
2. der Frau M...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dieter Carlé und Koll.,
Aachener Straße 1290-1292, 50859 Köln -
gegen
a)
den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. Juni 2005 - VIII B 318/03 -,
b)
das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13. November 2003 - 3 K 4580/01 E -,
c)
die Einspruchsentscheidungen des Finanzamts Lippstadt vom 3. Mai 2002 -
5330/5098/0560 - RBSt 1 - und 5330/5101/0446 - RBSt 1 -,
d)
die Steuerbescheide des Finanzamts Lippstadt für die Jahre 1989 bis 1992 -
330/5101/0446 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 18. Januar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
<25 f.>; 96, 245 <250>).
2
Die Rechtslage, dass ein Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit auf die materiellrechtliche Grundlage
für die Steuererhebung zurückwirkt, ist bis zu dem Zinsurteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - nicht erkannt worden (vgl. BVerfGE 84, 239 <284>). Deshalb hat das
Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber in jener Entscheidung eine Übergangsfrist eingeräumt, um sich auf die
durch das Zinsurteil geklärte verfassungsrechtliche Lage einzustellen: Er habe die Pflicht, die Besteuerungsgleichheit
spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 1993 durch hinreichende gesetzliche Vorkehrungen für die Zukunft zu
gewährleisten (vgl. BVerfGE 84, 239 <285>). Daher wäre ein eventuelles Erhebungsdefizit bei der Zinsbesteuerung in
den Veranlagungszeiträumen 1989 bis 1992 dem Gesetzgeber nicht zuzurechnen.
3
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß
Osterloh
Mellinghoff