Urteil des BVerfG vom 26.10.2005

BVerfG: vollzug, entlassung aus der haft, freiheit der person, haftbefehl, untersuchungshaft, ratio legis, aussetzung, widerruf, verfassungsbeschwerde, haftgrund

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1618/05 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt John W. Moore,
Schlossgarten 1, 22041 Hamburg 76 -
gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. September
2005 – 3 Ws 160/05 –
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. Oktober 2005 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. September 2005 – 3 Ws 160/05 – verletzt
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1
Satz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses aufgrund abweichender
Beurteilung der Aussetzungsvoraussetzungen (§ 116 Abs. 1 StPO) durch das Oberlandesgericht im Verfahren über
die Beschwerde allein des Beschuldigten gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls. Das Oberlandesgericht
ordnete den Vollzug des Untersuchungshaftbefehls an, ohne eine veränderte Sachlage (§ 116 Abs. 4 StPO)
festzustellen.
A. - I.
2
1. Dem Beschwerdeführer liegt gemeinschaftlicher Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zur Last. Gegen ihn
wurde deshalb unter dem 9. Juni 2005 vom Amtsgericht Hamburg-Bergedorf ein auf den Haftgrund der Flucht
gestützter Haftbefehl erlassen.
3
2. Nach Ergreifung des Beschwerdeführers wurde der Haftbefehl am 18. Juli 2005 vom Amtsgericht Tiergarten
eröffnet. Der Beschwerdeführer wurde in Untersuchungshaft genommen. Unter dem 19. Juli 2005 beantragte sein
Verteidiger mündliche Haftprüfung, mit Schriftsatz vom 5. August 2005 auch die sofortige Entlassung aus der Haft.
4
3. Durch Beschluss vom 11. August 2005 ordnete das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf die Fortdauer der
Untersuchungshaft an. Hiergegen erhob der Verteidiger unter dem 12. August 2005 Beschwerde, der vom Amtsgericht
mit Beschluss vom 16. August 2005 nicht abgeholfen wurde.
5
4. Mit Beschluss vom 22. August 2005 setzte das Landgericht Hamburg den Haftbefehl unter Auflagen außer
Vollzug. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tage aus der Haft entlassen. Dabei ging die Strafkammer davon
aus, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht flüchtig gewesen sei.
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Allerdings sah die Kammer den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben an, da der Beschwerdeführer über
Verbindungen in das Ausland (Polen, USA) verfüge und mit einer empfindlichen Bestrafung zu rechnen habe. In
Anbetracht der zurzeit jedoch noch nicht bezifferbaren mutmaßlichen Schadenshöhe, die für die Straferwartung von
erheblicher Bedeutung sei, erscheine die Fluchtgefahr aber nicht derart hoch, dass ihr nicht - ebenso wie bei der
Mitangeschuldigten - mit milderen Maßnahmen als dem Vollzug des Haftbefehls begegnet werden könne.
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5. Hiergegen erhob der Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 26. August 2005 weitere Beschwerde
mit dem Ziel, nunmehr auch noch die Aufhebung des außer Vollzug gesetzten Haftbefehls zu erreichen.
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6. Mit Beschluss vom 13. September 2005 hob das Hanseatische Oberlandesgericht den
Haftverschonungsbeschluss des Landgerichts auf und setzte den Haftbefehl wieder in Vollzug. Zur Begründung führte
das Oberlandesgericht aus, aufgrund der nach §§ 304 ff. StPO zulässigen Anfechtung des Verschonungsbeschlusses
habe der Senat unabhängig vom eigentlichen Ziel des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des Haftbefehls zu
prüfen. Diese lägen vor, eine Haftverschonung komme nicht in Betracht.
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Der Beschwerdeführer sei der im Haftbefehl bezeichneten Tat dringend verdächtigt. Aus den Angaben der
Geschädigten ergebe sich ein Schaden in Höhe von jedenfalls 94.000 Euro. Auch der Haftgrund der Fluchtgefahr sei
gegeben. Der Beschwerdeführer habe mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Gegen ihn werde außerdem
ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges bei der Staatsanwaltschaft Lübeck geführt. Nach den Angaben seines
Verteidigers sei zudem noch ein weiteres Ermittlungsverfahren anhängig. Dem dadurch bestehenden Fluchtanreiz
stünden keine ausreichenden sozialen Bindungen gegenüber. Das Verhalten des Beschwerdeführers deute vielmehr
darauf hin, dass er seinen tatsächlichen Aufenthalt in der Vergangenheit gezielt verschleiert habe, um sich dem
weiteren Verfahren, jedenfalls
aber der zu erwartenden Strafverbüßung zu entziehen. Innerhalb des ersten Halbjahres 2005 habe er zahlreiche
Anschriften zur postalischen Erreichbarkeit genannt, die nicht seinem tatsächlichen Aufenthalt entsprochen hätten.
Der aktiven Verschleierung des Aufenthaltsortes könne anders als durch den Vollzug der Untersuchungshaft nicht
begegnet werden. Der Verschonungsbeschluss des Landgerichts sei deshalb aufzuheben.
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Die Regelung des § 116 Abs. 4 StPO stehe dem nicht entgegen. Vorliegend gehe es nicht darum, ob ein
nachträgliches Fehlverfahren des Beschuldigten die erneute Vollziehung des Haftbefehls rechtfertige, sondern darum,
ob der Verschonungsbeschluss rechtmäßig ergangen sei. Eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers im
Beschwerdeverfahren sei grundsätzlich zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, vor § 304 StPO Rn. 5
m.w.N.).
11
7. Nach Bekanntwerden des Beschlusses fand sich der Beschwerdeführer am 26. September 2005 beim Haftrichter
in Hamburg-Bergedorf ein. Er befindet sich seitdem wieder in Untersuchungshaft.
II.
12
1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechts auf ein faires,
rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG). Die durch § 116 Abs. 4 StPO vorgezeichnete Rechtslage werde in der
angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts in krasser Weise verkannt. Dass ein außer Vollzug gesetzter
Haftbefehl außerhalb des Vorliegens der Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO auf der Grundlage einer vom
Beschuldigten erhobenen Beschwerde wieder in Vollzug gesetzt werden könne, werde - soweit ersichtlich - nirgendwo
ernsthaft vertreten.
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Es sei allgemein anerkannt, dass die Aussetzung des Haftvollzugs bei unveränderter Sachlage nicht widerrufen
werden könne. Ein Widerruf sei ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich, dann aber
auch obligatorisch. Demgegenüber sei es unzulässig, auf die Beschwerde des Beschuldigten gegen einen außer
Vollzug gesetzten Haftbefehl diesen wieder in Vollzug zu setzen, obwohl die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4
StPO nicht vorliegen. Insofern gelte auch im Haftbeschwerdeverfahren das Schlechterstellungsverbot.
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Letztlich könne die Klärung dieser Frage jedoch dahingestellt bleiben, da allgemein anerkannt sei, dass der Widerruf
der gewährten Haftverschonung nur nach Maßgabe des § 116 Abs. 4 StPO zulässig sei und bei unveränderter
Sachlage nicht in Betracht komme. Das Oberlandesgericht habe nicht festgestellt, dass die Sachlage verändert sei,
sich aber gleichwohl für berechtigt gehalten, die Haftverschonungsentscheidung des Landgerichts aufzuheben.
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Zur Stützung seiner Auffassung habe das Oberlandesgericht lediglich auf eine einzige Kommentarstelle (Meyer-
Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, vor § 304 StPO Rn. 5 m.w.N.) verwiesen, die sich zudem in dem Hinweis auf die
gerade gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem Jahre 1993 (StV 1993, S. 480)
erschöpfe, die eine in Jahrzehnten herausgebildete obergerichtliche Rechtsprechung bestätige, von der Abweichungen
nicht ersichtlich seien.
16
2. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hat von einer Stellungnahme abgesehen.
B.
17
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist
zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 BVerfGG eröffnenden Weise
- auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
I.
18
1. a) In die materielle Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darf nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes
und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingegriffen werden (Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG). Die
formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 58, 208 <220>; 105, 239 <247>). Art. 104 Abs. 1
GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle
Freiheitsbeschränkungen, in dem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz, die Pflicht, die sich aus
diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302
<323>; 29, 183 <195>; 58, 208 <220>; 105, 239 <247>). Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten
Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit
der Person dar (BVerfGE 10, 302 <323>; 58, 208 <220>; 65, 317 <321 f.>). Inhalt und Reichweite
freiheitsbeschränkender Gesetze sind deshalb von den Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der
Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.>; 96, 68 <97>; 105, 239
<247>).
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b) Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls
durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit
der Gewährung der Verschonung verändert haben (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 1993 - 1 Ws
456/93 -, StV 1993, S. 480 <481>; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Februar 1988 – 3 Ws 142/88 -, StV 1988, S.
207; KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 1996 - 4 Ws 168/96 -, StraFo 1997, S. 27; Meyer-Goßner, StPO, 48.
Aufl., 2005, § 116 Rn. 22; Boujong, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., 2003, § 116 Rn. 27; Hilger, in: Löwe-
Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 116 Rn. 44), gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren
Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht. Ist ein Haftbefehl einmal
unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der
Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich
(vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2001 - 4 Ws 544/01 -, StV 2002, S. 207). Eine
Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls durch den Richter kommt danach nur dann in Betracht, wenn der
Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwider handelt, wenn er Anstalten zur
Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne Entschuldigung ausbleibt oder wenn andere Umstände ergeben, dass
das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder wenn schließlich neu hervorgetretene Umstände die
Verhaftung erforderlich machen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 16. September 2004 - 4 StR 84/04 -, NStZ 2005, S.
279 <280>). Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung bei im Übrigen gleich bleibenden Umständen einen
Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 1 Ws 46/04 -, StV 2004, S.
493; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 116 Rn. 44; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn.
1093).
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2. Es kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang § 116 Abs. 4 StPO im Beschwerdeverfahren im Übrigen
unmittelbar Anwendung findet. Jedenfalls in den Fällen, in denen alleine der vom Vollzug der Untersuchungshaft
verschonte Beschuldigte Beschwerde gegen den Haftbefehl mit dem Ziel einlegt, diesen zu beseitigen, kommt der
Widerruf einer gewährten Haftverschonung nur in Betracht, wenn sich die Umstände verändert haben. In diesen Fällen
ist es unzulässig, auf die Beschwerde des Beschuldigten gegen einen einmal unangefochten außer Vollzug gesetzten
Haftbefehl diesen wieder in Vollzug zu setzen, wenn die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO nicht vorliegen (vgl.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 1993 – 1 Ws 456/93 -, StV 1993, S. 480; Schlothauer/Weider,
Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 773).
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a) Mit der Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls hat der Beschuldigte eine Vergünstigung erlangt, die ihm - bei
Nichtanfechtung des Haftverschonungsbeschlusses durch die Staatsanwaltschaft - nur noch unter den
Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO entzogen werden kann. Es widerspräche deshalb nicht nur der ratio legis
dieser Vorschrift, den Widerruf der Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls nur bei veränderten Umständen
zuzulassen, wenn zum Verlust des mit der Aussetzung erreichten Vorteils gerade die mit dem Ziel der Aufhebung des
Haftbefehls allein vom Beschuldigten selbst eingelegte Beschwerde führen könnte. Eine solche Auslegung stünde
zugleich auch mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit und der aus Art. 104 Abs.
1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG folgenden Verpflichtung, Inhalt und Reichweite
freiheitsbeschränkender Gesetze so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts
angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.>; 96, 68 <97>; 105, 239 <247>), nicht in Einklang.
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b) Durch ein solches Vorgehen würde ferner auch das Recht des Beschuldigten auf ein faires, rechtstaatliches
Verfahren (vgl. BVerfGE 57, 250 <274 f.>; 63, 380 <390>; 70, 297 <308>) verletzt. Die Garantie wirkungsvollen
Rechtsschutzes ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates (vgl. BVerfGE 88, 118 <123>; 96, 27 <39 f.>), die
vom Grundgesetz nicht nur durch Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen
Justizgewährungsanspruchs garantiert wird. Dieser ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den
Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 99 <107>; 107, 395 <401>). Die grundgesetzliche
Garantie eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gewährleistet nicht nur den Rechtsweg im Rahmen der jeweiligen
einfach-gesetzlichen Verfahrensordnungen, sondern garantiert auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Zugang
zu Gericht darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl.
BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>). Dies wäre jedoch der Fall, wenn der Adressat eines
Haftverschonungsbeschlusses von einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Haftbefehls
abgehalten würde, nur weil er damit rechnen müsste, dass das Beschwerdegericht die gewährte Vergünstigung
aufhebt, obwohl die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO nicht vorliegen.
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3. Die hiervon abweichende Beurteilung des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist mit Bedeutung und Tragweite des
Grundrechts der persönlichen Freiheit und der aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
folgenden Verpflichtung, Inhalt und Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze so auszulegen und anzuwenden,
dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>; 96, 68
<97>; 105, 239 <247>), nicht zu vereinbaren.
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Den Rechtsmittelgerichten kommt, wenn allein der vom Vollzug der Untersuchungshaft verschonte Beschuldigte
Beschwerde gegen den Bestand des Haftbefehls einlegt, mit Blick auf die in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck
kommende gesetzgeberische Entscheidung eine eigene Beurteilungskompetenz nicht zu. Sie sind an die Beurteilung
der Umstände durch das die Haftverschonung anordnende Gericht gebunden. Namentlich kann das
Rechtsmittelgericht nicht den Vollzug von Untersuchungshaft anordnen, weil es - anders als das die Haftverschonung
anordnende Gericht - den Erfolg der getroffenen Maßnahmen weniger günstig beurteilt. Eine eigene
Beurteilungskompetenz ist dem Beschwerdegericht in diesen Fällen nur dann eröffnet, wenn sich die Umstände
inzwischen verändert haben und demzufolge die Sperrwirkung des § 116 Abs. 4 StPO nicht mehr greift. Ansonsten
muss das Rechtsmittelgericht, entsprechend der Intention des Gesetzgebers, dem Beschuldigten die Rechtswohltat
der Außervollzugsetzung des Haftbefehls bei unveränderten Umständen zu erhalten, darauf vertrauen, dass die
Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegt und ihm dadurch eine Kontrolle der Haftverschonungsentscheidung eröffnet.
Legt nur der Beschuldigte Beschwerde ein, um - wie im vorliegenden Fall - eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des
außer Vollzug gesetzten Haftbefehls zu erreichen, ist das Rechtsmittelgericht an die Beurteilung der Voraussetzungen
der Außervollzugsetzung durch das Ausgangsgericht gebunden und kann seine Beurteilung, sofern keine Änderung
der Umstände vorliegt, nicht an die Stelle derjenigen des sachnäheren Ausgangsgerichts setzen. Das
Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass eine Veränderung der Umstände vorliegt. Es hat sich jedoch gleichwohl
berechtigt gesehen, den Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen. Dies ist mit den aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben unvereinbar.
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Nach allem vermag auch der Hinweis des Oberlandesgerichts auf die Kommentierung von Meyer-Goßner (vgl. StPO,
vor § 304 Rn. 5 a.E.) seine Auffassung nicht zu stützen. Das Oberlandesgericht hat jede Auseinandersetzung mit der
v on Meyer-Goßner ausdrücklich kenntlich gemachten abweichenden Meinung des Oberlandesgerichts Düsseldorf
(StV 1993, S. 480 <481>) unterlassen.
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4. Aufgrund der bereits festgestellten Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen
Freiheit bedarf es keiner Entscheidung, ob das Oberlandesgericht, das entgegen dem ausdrücklich erklärten
Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers, die Aufhebung des Haftbefehls zu erreichen, statt dessen die
Rechtmäßigkeit des Haftverschonungsbeschlusses einer Kontrolle unterzogen und die dem Beschwerdeführer
günstige Entscheidung des Landgerichts aufgehoben hat, ohne zuvor die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des
§ 116 Abs. 4 StPO festzustellen, zugleich auch gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen hat.
II.
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Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs.
1 Satz 1 GG durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts festzustellen. Der angegriffene Beschluss ist unter
Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat
unter Beachtung der angeführten Gesichtspunkte unverzüglich über die vom Beschwerdeführer mit dem Ziel der
Aufhebung des Haftbefehls erhobene (weitere) Beschwerde zu entscheiden. Liegen die Voraussetzungen des § 116
Abs. 4 StPO nicht vor, ist der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
28
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß
Osterloh
Mellinghoff