Urteil des BVerfG vom 07.02.2000

BVerfG: wiedereinsetzung in den vorigen stand, verfassungsbeschwerde, kosovo, beschwerdefrist, begründungspflicht, strafverfahren, presse, hindernis, mittellosigkeit, organisation

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 106/00 -
In dem Verfahren
über
den Antrag
1. der Frau L...,
2. des Kindes L...
der Antragsteller zu 2. gesetzlich vertreten durch die Antragstellerin zu 1.,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dirk-H. Pfalz,
Kasseler Straße 5, Homberg -
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dirk-H. Pfalz zur Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Dezember 1999 - 7 E 1080/95.A -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richter Sommer,
Broß
und die Richterin Osterloh
am 7. Februar 2000 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dirk-H. Pfalz wird abgelehnt.
Gründe:
1
Den Antragstellern kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, da die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 ZPO; vgl. auch BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die
Verfassungsbeschwerde wäre nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Dezember 1999 ging bei dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 24.
Dezember 1999 ein. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am Montag, den 24. Januar 2000, wurde lediglich der Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, nicht hingegen Verfassungsbeschwerde erhoben. Eine - mit der
beabsichtigten Verfassungsbeschwerde ggf. beantragte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung
der Monatsfrist gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG kommt nicht in Betracht. Im Falle der Mittellosigkeit kann
Wiedereinsetzung nach Gewährung von Prozesskostenhilfe nur dann gewährt werden, wenn die mittellose Partei alles
Zumutbare getan hat, um das bestehende Hindernis alsbald zu beheben. Die Fristversäumung ist daher nur
unverschuldet, wenn der Antragsteller innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG alle für die Entscheidung
über das Prozesskostenhilfegesuch wesentlichen Angaben und Unterlagen vorlegt. Dazu gehört auch, dass er
entsprechend § 117 Abs. 2, 4 ZPO die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf
vorgeschriebenem Vordruck innerhalb der Beschwerdefrist einreicht (vgl. zur entsprechenden Rechtspraxis in der
Fachgerichtsbarkeit BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 11 PKH 11/97 u.a. -, JURIS, unter Verweis auf
BVerwG, Beschluss vom 30. April 1980 - BVerwG 3 B 55.79 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 17; BGH, Beschluss
vom 27. November 1996 - XII ZB 94/96 -, NJW 1997, S. 1078; BGH, Beschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 -
, NJW-RR 1993, S. 451; BGH, Beschluss vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 -, NJW-RR 1990, S. 1212). Dem sind die
Antragsteller nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nachgekommen.
2
Im Übrigen genügt das Vorbringen zu dem behaupteten Verfassungsverstoß des Verwaltungsgerichts Kassel zur
Begründung der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der
Begründungspflicht gemäß den §§ 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, 92 BVerfGG. Die Antragsteller haben als
Ausgangspunkt der von ihnen erhobenen Rügen ihre zentrale Behauptung, sie müssten als Ehefrau bzw. Kind des
Antragstellers im Verfahren 2 BvR 107/00, gegen den seitens serbischer staatlicher Organe ein noch anhängiges
Strafverfahren betrieben worden sei, mit physischen und psychischen Qualen rechnen, nicht ansatzweise
substantiiert. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht ausführlich die grundlegend
veränderten Verhältnisse im Kosovo dargelegt hat und insoweit nicht erkennbar oder dargelegt ist, dass serbische
Organe bei einer Rückkehr der Antragsteller in den Kosovo irgendeine Möglichkeit haben könnten, auf die
Antragsteller zuzugreifen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Broß
Osterloh