Urteil des BVerfG vom 19.03.1998

BVerfG: verfassungsbeschwerde, anfechtung, berufsfreiheit, grundrecht, persönlichkeitsrecht, beurteilungsspielraum, kündigung, beendigung, wahlfreiheit, anfang

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 264/97 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H...
-
gegen a) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin
vom 11. November 1996 - 17 Sa 87/96 -,
b)
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin
vom 29. Mai 1996 - 58 Ca 6283/96 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Richter Kühling,
die Richterin Jaeger
und den Richter Steiner
am 19. März 1998 einstimmig beschlossen:
Die Urteile des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Mai 1996 - 58 Ca 6283/96 - und des Landesarbeitsgerichts Berlin vom
11. November 1996 - 17 Sa 87/96 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 2 und aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen.
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, der Fragen
seines Arbeitgebers nach Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen
Republik (MfS) unzutreffend beantwortet hat.
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1. a) Der Beschwerdeführer war seit dem 1. Juli 1993 als Pförtner bei dem im Ausgangsverfahren beklagten Land
Berlin beschäftigt. Im April 1993 hatte er auf einem Zusatzbogen zum Personalfragebogen Fragen nach unter
anderem einer Tätigkeit für das MfS verneint. Zur Frage nach dem Wehrdienst gab er an, diesen in der Zeit von 1958
bis 1962 beim Wachregiment Berlin als Kraftfahrer abgeleistet zu haben. Ein Bericht des Bundesbeauftragten für die
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes von Januar 1996 ergab, daß der Beschwerdeführer aufgrund persönlicher
Verpflichtungserklärungen von Dezember 1958 und Mai 1962 inoffizielle Dienste für das MfS unter einem Decknamen
geleistet habe. Das MfS hatte den Vorgang des Beschwerdeführers im Juli 1965 eingestellt. Das beklagte Land focht
im Februar 1996 seine auf Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer gerichtete
Willenserklärung an.
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b) Das Arbeitsgericht wies die auf Feststellung des Fortbestandes seines Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage des
Beschwerdeführers ab. Das beklagte Land sei zur Anfechtung des Arbeitsvertrages berechtigt gewesen, da der
Beschwerdeführer es durch die Verneinung einer Tätigkeit für das MfS arglistig getäuscht habe.
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c) Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Der Beschwerdeführer habe vor
Vertragsschluß eine zulässige Frage des beklagten Landes unrichtig beantwortet. Hierbei habe er auch arglistig
gehandelt, da er seine Tätigkeit für das MfS wissentlich verschwiegen habe.
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d) Mit seiner fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine
Verletzung seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG und seines allgemeinen
Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG durch die Entscheidungen des
Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts.
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e) Die von dem Beschwerdeführer fristgerecht erhobene und begründete Nichtzulassungsbeschwerde wies das
Bundesarbeitsgericht durch Beschluß vom 18. März 1997 zurück, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der
Revision wegen Divergenz nicht gegeben seien.
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2. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin, der Vorsitzende des
Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts und der Deutsche Gewerkschaftsbund Stellung genommen.
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Die Senatsverwaltung für Inneres hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Der Beschwerdeführer habe
versäumt, die Nichtzulassungsbeschwerde in einer Weise zu begründen, die erfolgversprechend gewesen wäre. Er
habe nicht dargelegt, daß das anzufechtende Urteil des Landesarbeitsgerichts sowohl von zwei Urteilen des
Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt als auch von einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts abgewichen sei, welche
die Wirksamkeit von Kündigungen zum Gegenstand gehabt hätten.
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Jedenfalls seien die mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen materiell unbegründet. Es gehe nicht um die
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, sondern um die Einstellung eines Bewerbers in den öffentlichen Dienst. Dem
öffentlichen Arbeitgeber stehe aber bei der Einstellung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, der nur einer
eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliege.
II.
10
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht eine mangelnde Erschöpfung des Rechtsweges im Sinne von § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG entgegen. Auch der allgemeine Subsidiaritätsgrundsatz führt nicht zur Unzulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer hatte eine zumindest nicht unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde
erhoben. Daß sie mit anderer Begründung hätte Erfolg haben müssen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere lag eine
Divergenz der anzufechtenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von den von der Senatsverwaltung für
Inneres des Landes Berlin herangezogenen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt und des
Bundesarbeitsgerichts nicht vor, da diese die Wirksamkeit von Kündigungen betrafen.
III.
12
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art.
12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG und seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Urteile des Arbeitsgerichts und
des Landesarbeitsgerichts verletzen den Beschwerdeführer in den genannten Grundrechten. Die für diese Beurteilung
maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. a) Art. 12 Abs. 1 GG schützt unter anderem die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Diese umfaßt neben der
Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch den Willen des Einzelnen, den Arbeitsplatz beizubehalten. Das
Grundrecht entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken (vgl. dazu
im einzelnen BVerfGE 84, 133 <146>; 92, 140 <150>). Soweit es um Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes
geht, trifft Art. 33 Abs. 2 GG eine ergänzende Regelung.
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b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verleiht jedem unter anderem die
Befugnis, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Sachverhalte
offenbaren will (vgl. BVerfGE 65, 1 <41 f.> - informationelle Selbstbestimmung - m.w.N.; 85, 219 <224>). In
besonderer Weise schützt das Grundrecht vor dem Verlangen, Informationen preiszugeben, die den Betroffenen
selbst belasten. Auskunftspflichten, die darauf gerichtet sind, berühren daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht
(vgl. BVerfGE 56, 37 <41 ff.>).
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c) Die angegriffenen Entscheidungen, die die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers
bestätigen, greifen in diese Rechte des Beschwerdeführers ein. Auch eine Anfechtung führt zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und berührt damit die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers.
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2. a) Die Arbeitsplatzwahl kann ebenso wie die anderen Gewährleistungen des Art. 12 Abs. 1 GG durch Gesetz
beschränkt werden. Bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts müssen die Gerichte allerdings den
Schutz beachten, den Art. 12 Abs. 1 GG insofern gewährt. Steht zugleich die Eignung für den öffentlichen Dienst in
Rede, tritt Art. 33 Abs. 2 GG ergänzend hinzu. Diese Rechte sind verletzt, wenn ihre Bedeutung und Tragweite bei der
Auslegung und Anwendung der arbeitsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich verkannt wird. Dagegen ist es nicht
Sache des Bundesverfassungsgerichts zu kontrollieren, wie die Gerichte den Schutz im einzelnen auf der Grundlage
des einfachen Rechts gewähren und ob ihre Auslegung den bestmöglichen Schutz sichert (vgl. BVerfGE 92, 140
<152 f.>).
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b) Wie die Berufsfreiheit strahlt auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht auf die Auslegung und Anwendung der
gesetzlichen Vorschriften aus. Der Richter hat daher von Verfassungs wegen zu prüfen, ob von ihrer Anwendung im
Einzelfall dieses Grundrecht berührt wird. Trifft das zu, dann hat er diese Vorschriften im Lichte der Grundrechte
auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfGE 84, 192 <194 f.>; 96, 171 <184>).
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3. a) Grundsätzlich sind Fragen des öffentlichen Arbeitgebers nach einer früheren Tätigkeit des Arbeitnehmers für das
MfS verfassungsrechtlich unbedenklich. Den Betroffenen war daher grundsätzlich die Beantwortung dieser Fragen
zuzumuten (vgl. BVerfGE 96, 171 <186 f.>).
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b) Tätigkeiten für das MfS, die vor dem Jahre 1970 abgeschlossen waren, taugen jedoch wegen des erheblichen
Zeitablaufs regelmäßig nicht mehr als Indiz für eine mangelnde Eignung. Ausnahmsweise relevante Fragen nach
Vorgängen, die mehr als 20 Jahre vor dem Beitritt abgeschlossen waren, stehen außer Verhältnis zu der
Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Befragten; die Arbeitnehmer durften vor dem Jahre 1970
abgeschlossene Vorgänge daher verschweigen, dem öffentlichen Arbeitgeber ist es verwehrt, arbeitsrechtliche
Konsequenzen aus einer unzutreffenden Antwort zu ziehen (vgl. BVerfGE 96, 171 <188 f.>).
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4. Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Sie verletzen den Beschwerdeführer in
seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG.
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Die Tätigkeit des Beschwerdeführers für das MfS beschränkte sich auf einen kurzen Zeitraum Ende der 50er/Anfang
der 60er Jahre während seines Wehrdienstes. Es war ihm danach nicht zuzumuten, die zeitlich unbeschränkte Frage
nach Tätigkeiten für das MfS in vollem Umfang wahrheitsgemäß zu beantworten. Die vor dem Jahre 1970
abgeschlossenen Vorgänge durfte er verschweigen. Eine Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen arglistiger
Täuschung aufgrund der insoweit unzutreffenden Antwort des Beschwerdeführers war dem Arbeitgeber daher
verwehrt.
Kühling
Jaeger
Steiner