Urteil des BVerfG vom 16.03.2011

BVerfG: anspruch auf rechtliches gehör, verfassungsbeschwerde, rechtsschutz, bestandteil, verfahrensprinzip, rüge, verweigerung, zustellung, verfahrensordnung, gerichtsbarkeit

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2398/10 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Rechtsanwalts Dr. M...
gegen den Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. September 2010 - 2 AGH
28/07 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
am 16. März 2011 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. September 2010 - 2 AGH 28/07 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den
Hessischen Anwaltsgerichtshof zurückverwiesen.
2. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
3. Der Gegenstandswert wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
I.
1
1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Am 17. Juli 2006 stellte er bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am
Main den Antrag auf Gestattung der Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 11. September 2007 zurückgewiesen.
2
Den anschließend eingelegten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom
2. November 2009 zurück, da es am Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen nach § 5p der
Fachanwaltsordnung (FAO) fehle.
3
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge wies der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 6.
September 2010 zurück. Nach den Übergangsvorschriften zur Novelle der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) seien
auf das Verfahren die bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften anzuwenden. Dies seien nach § 40 Abs. 4
BRAO a.F. in erster Linie die Vorschriften des zum 1. September 2009 außer Kraft getretenen Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). Nach einhelliger Rechtsprechung und der Kommentarliteratur
beziehe sich § 40 Abs. 4 BRAO auf das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit der Folge, dass hier die §§ 26 bis
30 FGG und damit auch die Vorschrift des § 29a FGG über die Anhörungsrüge nicht entsprechend anwendbar seien.
Die Rüge sei daher unzulässig.
4
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte und
grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG geltend.
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3. Der Hessischen Staatskanzlei sowie der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.
II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt.
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1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist zur Durchsetzung des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Justizgewährungsanspruch
angezeigt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen
vor. Die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl.
BVerfGE 107, 395 <408 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.
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a) In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich aus Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Justizgewährungsanspruch, der als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG folgt, das
Erfordernis einer eigenständigen gerichtlichen Abhilfemöglichkeit für entscheidungserhebliche Gehörsverstöße in der
letzten in der Prozessordnung vorgesehenen Instanz ergibt (vgl. BVerfGE 107, 395 <410 f.>).
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Art. 103 Abs. 1 GG sichert das rechtliche Gehör im gerichtlichen Verfahren. Rechtliches Gehör ist nicht nur ein
„prozessuales Urrecht“, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein rechtsstaatliches
Verfahren schlechthin konstitutiv ist (vgl. BVerfGE 107, 395 <408> mit Verweis auf BVerfGE 55, 1 <6>).
Dementsprechend bedeutsam für den Rechtsschutz ist die Möglichkeit der Korrektur einer fehlerhaften Verweigerung
rechtlichen Gehörs. Der Justizgewährungsanspruch, der es gebietet, Rechtsschutz bei der erstmaligen Verletzung
von Verfahrensgrundrechten durch ein Gericht zu ermöglichen, wird im Hinblick auf das Verfahrensgrundrecht des
Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet. Erfolgt die behauptete Verletzung des
Verfahrensgrundrechts in der letzten in der Prozessordnung vorgesehenen Instanz und ist der Fehler
entscheidungserheblich, muss die Verfahrensordnung eine eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsehen.
Anderenfalls bliebe die Beachtung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG in der Fachgerichtsbarkeit kontrollfrei
(vgl. BVerfG 107, 395 <408 ff.>). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss des Plenums
aus dem Jahre 2003, weil es das Rechtsschutzsystem für den Rechtsschutz bei Verletzungen des
Verfahrensgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG für unzureichend erachtete, dem Gesetzgeber aufgegeben, eine den
Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit genügende Neuregelung zu treffen. Dem wollte der Gesetzgeber mit dem
Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz
2004, S. 3220 bis 3230>) nachkommen, mit dem auch § 29a FGG eingeführt wurde. Für den Fall, dass der
Gesetzgeber keine rechtzeitige Neuregelung treffen würde, soll gemäß der vom Bundesverfassungsgericht
angeordneten Zwischenregelung das Verfahren auf Antrag vor dem Gericht fortzusetzen sein, dessen Entscheidung
wegen einer behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angegriffen wird, wobei der Antrag binnen
14 Tagen seit Zustellung der Entscheidung zu stellen ist (vgl. BVerfGE 107, 395 <418>).
10
b) Der Anwaltsgerichtshof hätte daher auch bei Zugrundelegung seiner Auffassung zur Nichtanwendbarkeit der
eingeführten gesetzlichen Regelung des § 29a FGG auf Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof die Anhörungsrüge
nicht aus diesem Grund als unzulässig behandeln dürfen. Denn auch wenn § 29a FGG nicht von der Verweisung in
§ 40 Abs. 4 BRAO a.F. erfasst wäre, hätte dies nicht zur Unzulässigkeit der Anhörungsrüge des Beschwerdeführers
geführt. Es wäre dann - wegen einer insoweit fehlenden gesetzlichen Neuregelung nach Ablauf der bis zum 31.
Dezember 2004 gesetzten Frist - die vom Bundesverfassungsgericht vorgesehene Regelung anzuwenden gewesen.
Die Auslegung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durch den Anwaltsgerichtshof, die dazu führt, dass gegen eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ein Rechtsbehelf schlechthin unstatthaft ist, sofern die vor dem 1. September
2009 geltenden Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung Anwendung finden, verletzt den Beschwerdeführer
daher in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Justizgewährungsanspruch.
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c) Der angegriffene Beschluss beruht auch auf dem geltend gemachten Verfassungsverstoß. Der Anwaltsgerichtshof
hat seine Entscheidung allein auf die Unzulässigkeit der Anhörungsrüge infolge einer angenommenen
Unanwendbarkeit des § 29a FGG in Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof gestützt, in denen aufgrund der
Übergangsregelung des § 215 Abs. 3 BRAO weiterhin § 40 Abs. 4 BRAO a.F. Anwendung findet. Es ist daher nicht
auszuschließen, dass der Anwaltsgerichtshof, hätte er den Anforderungen an die Möglichkeit der Geltendmachung
eines Gehörsverstoßes im fachgerichtlichen Verfahren aus Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Justizgewährungsanspruch Rechnung getragen, zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis
gelangt wäre.
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2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2
BVerfGG.
Gaier
Paulus
Britz