Urteil des BVerfG vom 11.02.2009

BVerfG: verfassungsbeschwerde, unrichtige angabe, erlass, kindeswohl, hauptsache, verhinderung, zustand, elternrecht, gewalt, umzug

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 142/09 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau L...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Adam & Rothe,
Clara-Zetkin-Straße 16, 07545 Gera -
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Dezember 2008 - 21 UF
0400/08 -
h i e r : Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Masing
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Februar 2009 einstimmig beschlossen:
Die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Dezember 2008 - 21 UF 0400/08 - wird
einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens bis zum 11. August 2009, ausgesetzt.
Für diese Dauer wird das Verbleiben der Tochter A. bei der Beschwerdeführerin angeordnet.
Etwaige Umgangsrechte des Kindesvaters bleiben von dieser Regelung unberührt.
Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe:
I.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre Tochter auf den Kindesvater.
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1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter einer aus der mittlerweile geschiedenen Ehe mit dem Kindesvater
hervorgegangenen, im September 2001 geborenen Tochter. Im September 2005 trennten sich die Eltern, blieben
hervorgegangenen, im September 2001 geborenen Tochter. Im September 2005 trennten sich die Eltern, blieben
jedoch vorerst beide in P. wohnen und praktizierten bezüglich des Aufenthalts des Kindes einvernehmlich ein
sogenanntes „Wechselmodell“. Durch einstweilige Anordnung vom 21. September 2007 übertrug das Amtsgericht das
Aufenthaltsbestimmungsrecht antragsgemäß auf die Beschwerdeführerin, die sodann mit der Tochter nach G. zog.
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a) Durch Urteil vom 28. Mai 2008 schied das Amtsgericht die Ehe der Kindeseltern, regelte den
Versorgungsausgleich und übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A. auf den Kindesvater.
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b) Die gegen die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin wies
das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 zurück. Es stützte sich dabei im Wesentlichen darauf,
dass es der Beschwerdeführerin an der erforderlichen Bindungstoleranz fehle. Dies ergebe sich daraus, dass das Kind
gegenüber der Verfahrenspflegerin angegeben habe, die Mutter sei immer ganz traurig, wenn es den Vater besuche.
Außerdem habe die Beschwerdeführerin gegenüber einer Jugendamtsmitarbeiterin bekundet, sie fühle sich nicht wohl,
wenn die Tochter beim Vater sei. Schließlich spreche auch die Art und Weise des Umzuges nach G., insbesondere
die objektiv unrichtige Angabe des bevorstehenden Antritts einer Arbeitsstelle gegenüber dem Gericht, für die
mangelnde Bindungstoleranz der Beschwerdeführerin. Der Kontinuitätsgrundsatz stehe, obwohl sich das Kind in G.
gut eingelebt habe und wohlfühle, der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater nicht entgegen.
Denn die Beschwerdeführerin habe den nochmaligen Aufenthaltswechsel zu verantworten. Es sei auch nicht zu
erwarten, dass die Rückkehr nach P. für das Kind belastender sei als die von der Mutter ertrotzte Beendigung des
Wechselmodells durch den Umzug nach G. Der kontinuierlich geäußerte Wunsch des Kindes, bei der Mutter zu
wohnen, rechtfertige eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf diese nicht; sein geäußerter Wille deute
- angesichts der Äußerungen gegenüber der Verfahrenspflegerin - eher auf die Befindlichkeiten der Mutter als auf
seine eigenen Bedürfnisse hin.
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2. Die Beschwerdeführerin, die mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 6 Abs.
2 Satz 1 GG rügt, beantragt sinngemäß, im Wege der einstweiligen Anordnung die Wirksamkeit des angegriffenen
Beschlusses bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.
II.
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Der Antrag der Beschwerdeführerin ist zulässig und begründet.
7
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige
Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus
einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von
vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; 103, 41 <42>; stRspr). Bei
offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung
nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die
entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu
versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige
Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32
Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; stRspr). Im Zuge der nach § 32
Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel
die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde (vgl.
BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>).
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In Sorgerechtsstreitigkeiten ist auch zu berücksichtigen, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des
Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 16. November 2005 - 1 BvR 2349/05 -, nicht veröffentlicht; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 945/07 und 1 BvR 1174/07 -, nicht veröffentlicht).
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2. Die Folgenabwägung führt - nachdem die Verfassungsbeschwerde zulässig und nicht offensichtlich unbegründet
ist - zum Erlass der einstweiligen Anordnung.
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Erginge die beantragte einstweilige Anordnung, so würde A. bei ihrer Mutter in ihrer vertrauten Umgebung bleiben
und könnte weiterhin die Grundschule in G. besuchen. Laut Feststellung des Oberlandesgerichts hat sich das Kind in
G. eingelebt und fühlt sich dort wohl. Der Vater, zu dem das Kind ebenfalls eine stabile emotionale Beziehung
unterhält, wäre allerdings in seinem Elternrecht eingeschränkt, weil ein etwaiger Wechsel des Kindes zu ihm - erwiese
sich die Verfassungsbeschwerde nachfolgend als unbegründet - sich zeitlich um einen - allerdings überschaubaren -
Zeitraum verzögerte.
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Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so würde A., die bereits seit September 2007 mit ihrer Mutter in G. lebt,
gegen ihren mehrfach geäußerten Willen von ihrem sie derzeit hauptsächlich betreuenden Elternteil getrennt und in ein
ihr nur von früher und durch Umgangskontakte bekanntes Umfeld verbracht. Dies wäre insbesondere mit einem
Schulwechsel des Kindes innerhalb des laufenden Schuljahres verbunden. Erwiese sich die Verfassungsbeschwerde
nachfolgend als begründet, wäre ein nochmaliger Wohnort- und Schulwechsel des Kindes zurück zur Mutter zu
erwarten. Diese mehrfachen Wechsel des Ortes, der unmittelbaren Bezugsperson und des schulischen Umfeldes
beeinträchtigten das Kindeswohl in nicht unerheblichem Maße.
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Wägt man daher die Folgen gegeneinander ab, so wiegen die Nachteile, die dem Vater im Falle des Erlasses der
einstweiligen Anordnung drohen, weniger schwer als die Nachteile, die für A. und die Mutter im Falle der Versagung
des Erlasses der einstweiligen Anordnung entstehen könnten.
Hohmann-Dennhardt
Gaier
Masing