Urteil des BVerfG vom 09.01.2001

BVerfG: deutsche demokratische republik, verfassungsbeschwerde, rückübertragung, rechtsstaatsprinzip, eigentümer, wiedervereinigung, bevorzugung, anwendungsbereich, willkürverbot, restitution

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1871/96 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Graf von Sch...,
1. unmittelbar
gegen
a)
den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 1996 - BVerwG 7 B
213.95 -,
b)
das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25. Januar 1994 - 5 A 944/94 -,
c)
den Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes
Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die Außenstelle Schwerin, vom 26. März
1993 - 13000/010133/92 -,
2. mittelbar gegen das Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624, ber. BGBl 1995 I S.
110)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Kühling,
die Richterin Jaeger
und den Richter Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 9. Januar 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
1. Der Beschwerdeführer verlangte im Ausgangsverfahren die Rückübertragung von Vermögenswerten, die ihm 1945
in der sowjetischen Besatzungszone im Zuge der Bodenreform entschädigungslos entzogen wurden. Das zuständige
Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen hat den Rückübertragungsantrag des Beschwerdeführers
abgelehnt, das Verwaltungsgericht die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage abgewiesen. Auch die
Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist erfolglos geblieben.
2
2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet er sich unmittelbar gegen die im Ausgangsverfahren ergangenen
behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen das als Art. 2 des Entschädigungs- und
Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) beschlossene Ausgleichsleistungsgesetz
(AusglLeistG). Er hält dieses und demzufolge auch die angegriffenen Entscheidungen für unvereinbar mit Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozial- und Rechtsstaatsprinzip sowie mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14
Abs. 3 GG, weil der Bundesgesetzgeber seiner danach bestehenden verfassungsrechtlichen Pflicht, für die auf
besatzungshoheitlicher Grundlage Enteigneten die Möglichkeit einer kostenlosen Rückgewähr der entzogenen
Vermögenswerte zu schaffen, nur für bewegliche Sachen nachgekommen sei. Außerdem sei mit Art. 3 Abs. 1 GG
auch nicht vereinbar, dass den Berechtigten nach dem Mauergrundstücksgesetz ein Rückerwerbsanspruch gegen
Zahlung von 25 % des Verkehrswerts eingeräumt worden sei, während den Ausgleichsleistungsberechtigten ein
solcher Anspruch im Ausgleichsleistungsgesetz vorenthalten werde.
II.
3
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten
Grundrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
4
1. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat die
angegriffenen Entscheidungen weder innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG noch in der Zeit danach
vorgelegt. Seine Verfassungsbeschwerde genügt deshalb nicht dem Substantiierungserfordernis des § 92 in
Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>). Dass der
Beschwerdeführer den Inhalt der Entscheidungen in der Beschwerdebegründung teilweise wiedergibt und sich mit
ihnen auch auseinander setzt, ändert an dieser Beurteilung nichts. Es kann nämlich wegen der Nichtvorlage der
Entscheidungen nicht überprüft werden, ob das in einer Weise geschehen ist, die dem Inhalt dieser Entscheidungen
gerecht wird und damit die Prüfung erlaubt, ob sie mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl. BVerfGE 93, 266 <288>).
5
2. Die Verfassungsbeschwerde könnte im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg haben.
6
Dazu kann weit gehend auf die Ausführungen in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000
- 1 BvR 2307/94 und andere - zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (vgl. EuGRZ 2000, S. 573)
verwiesen werden. Danach lässt sich eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Wiedergutmachung von
Unrecht einer nicht an das Grundgesetz gebundenen Staatsgewalt nicht aus einzelnen Grundrechten herleiten. Der
Bundesgesetzgeber ist deshalb aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG oder aus Art. 14 Abs. 1 GG
weder zu einer Wiedergutmachung der in der sowjetischen Besatzungszone unter der Hoheit der Besatzungsmacht
durchgeführten Enteignungen in der Form der Rückgabe oder kostenlosen Rückgewähr der rechtsstaatswidrig
enteigneten Vermögenswerte noch zur Eröffnung von Wiedererwerbsmöglichkeiten verpflichtet (vgl. a.a.O., S. 585,
592 i.V.m. S. 586). Aus dem Sozial- und dem Rechtsstaatsprinzip ergeben sich keine weiter gehenden Pflichten (vgl.
a.a.O., S. 585 f., S. 592 i.V.m. S. 586 f.). Auch sind vor dem In-Kraft-Treten des Entschädigungs- und
Ausgleichsleistungsgesetzes keine Ansprüche der nach diesem Gesetz Ausgleichsberechtigten entstanden, die unter
Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG gekürzt worden sein könnten (vgl. a.a.O., S. 592).
7
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich ein Anspruch auf kostenlose Rückgewähr der
in Rede stehenden Vermögenswerte ebenfalls nicht herleiten. Das gilt auch dann, wenn man mit dem
Beschwerdeführer annimmt, dass die Sowjetunion und die Deutsche Demokratische Republik insoweit bei den
Verhandlungen, die zur Wiedervereinigung geführt haben, Vorbedingungen für deren Herbeiführung nicht gemacht
haben. Wenn es nicht willkürlich ist, bei der Bemessung der Ausgleichsleistungen nach dem
Ausgleichsleistungsgesetz hinter dem Wert zurückzubleiben, den Vermögensgegenstände, die nach dem
Vermögensgesetz (VermG) restituiert werden können, im Regelfall haben (vgl. dazu das Senatsurteil vom 22.
November 2000, a.a.O., S. 593 i.V.m. S. 587 ff.), ist unter dem Gesichtspunkt des auch hier maßgeblichen
Willkürverbots
erst
recht
nichts
dagegen
einzuwenden,
dass
Ausgleichsberechtigte
nach
dem
Ausgleichsleistungsgesetz auf einen Ausgleichsanspruch in Geldeswert beschränkt sind. Sie können auch im
Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 GG nicht aufgrund der Zufälligkeit, dass ihre Objekte in Staatshand noch
verfügbar sind, eine wertmäßige Bevorzugung bei der Wiedergutmachung vor anderen Enteigneten oder vor Opfern
von Unrechtsmaßnahmen verlangen, die Schäden anderer Art erlitten haben (vgl. BVerfGE 84, 90 <131>). Aus dem
gleichen Grund ist das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht deshalb verletzt, weil das
Ausgleichsleistungsgesetz für die nach ihm Berechtigten die Möglichkeit eines Rückerwerbs nach Art des
Mauergrundstücksgesetzes vom 15. Juli 1996 (BGBl I S. 980) nicht eröffnet, zumal dieses Gesetz
Lebenssachverhalte zum Gegenstand hat, die sich von denen, die mit dem Ausgleichsleistungsgesetz zu bewältigen
sind, grundlegend unterscheiden.
8
Das Ausgleichsleistungsgesetz verstößt schließlich nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil es in § 5 Abs. 1 die
Rückübertragung beweglicher, nicht in einen Einheitswert einbezogener Sachen, die auf besatzungsrechtlicher oder
besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sind, grundsätzlich ermöglicht, eine Restitution für entsprechende
Enteignungen unbeweglicher Sachen dagegen nicht vorsieht. Letzteres beruht auf dem Restitutionsausschluss in Art.
41 Abs. 1 des Einigungsvertrags (vgl. BGBl 1990 II S. 889) in Verbindung mit Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung der
beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (vgl. BGBl II S. 1237) und
in § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG, der verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 84, 90; 94, 12).
Die Bundesregierung hat die Ausnahme von diesem Ausschluss zugunsten der von § 5 Abs. 1 AusglLeistG erfassten
beweglichen Sachen damit begründet, dass die Gemeinsame Erklärung insoweit einen die Rückübertragung
ermöglichenden Auslegungsspielraum belasse, den der Gesetzgeber im Interesse der früheren Eigentümer nutzen
könne (vgl. BTDrucks 12/4887, S. 39). Der Beschwerdeführer hat gegen diese Einschätzung Bedenken nicht geltend
gemacht. Anhaltspunkte für Willkür sind insoweit auch sonst nicht ersichtlich. Es entspricht im Gegenteil erkennbar
der Interessenlage der in der sowjetischen Besatzungszone unter der Verantwortung der Besatzungsmacht
enteigneten Eigentümer, ihnen dort, wo dies möglich ist, den Weg zur Wiedererlangung der entzogenen
Vermögenswerte in Natur zu eröffnen. Schlussfolgerungen für andere Bereiche lassen sich aus der Nutzung einer
solchen Möglichkeit nicht ziehen.
9
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
10
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Kühling
Jaeger
Hömig