Urteil des BVerfG vom 10.06.2002

BVerfG: verfassungsbeschwerde, erlass, bundesrat, abstimmung, verhinderung, zustandekommen, gewalt, hauptsache, amt, integration

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 17/02 -
In dem Verfahren
über den Antrag
des Herrn Z...
im Wege der einstweiligen Anordnung
für sechs Monate die Wirksamkeit der Abstimmung im Bundesrat am 22. März 2002 über das sogenannte
Zuwanderungsgesetz auszusetzen
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Das Verfahren betrifft die Wertung der Stimmen des Landes Brandenburg bei der Abstimmung im Bundesrat über
das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des
Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) durch den Präsidenten des
Bundesrats.
I.
2
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Zuwanderungsgesetz sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen.
Für seine diesbezügliche Beanstandung beruft er sich auf sein Recht aus Art. 17 GG. Der Ministerpräsident des
Landes Brandenburg habe nicht alle Stimmen des Landes als Jastimmen abgeben können, weil er das Land im
Bundesrat nicht allein vertreten könne und der Innenminister dieses Landes eindeutig mit "Nein" gestimmt habe. Die
Stimmen hätten daher nicht gewertet werden dürfen. Durch den Verfassungsbruch des Bundesratspräsidenten werde
das Ansehen Deutschlands im In- und Ausland, aber auch das Amt des Bundespräsidenten schwer beschädigt.
II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige
Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus
einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes
hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter
Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu
erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Gemäß
dieser Sicherungsfunktion ist im Rahmen eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens kein Raum für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung, wenn davon auszugehen ist, dass eine in dieser Sache noch zu erhebende
Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen werden wird. Bei
Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb insbesondere zu prüfen, ob die
Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist bzw. wäre (stRspr; vgl. BVerfGE 7, 175
<179 f.>; 7, 367 <371>; 68, 233 <235>; 71, 158 <161>; 79, 379 <383>).
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2. Die mit einer einstweiligen Anordnung in ihrem möglichen Erfolg zu sichernde Verfassungsbeschwerde wäre
unzulässig. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Zustandekommen des sogenannten
Zuwanderungsgesetzes, ohne eine Verletzung eines seiner in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte hinreichend
substantiiert darzulegen. Außerhalb eines zulässigen verfassungsgerichtlichen Verfahrens ist es dem
Bundesverfassungsgericht nicht gestattet, als "zuständige Stelle" im Sinne von Art. 17 GG Petitionen zu
entsprechen, die sich in der Geltendmachung von Fremd- oder Allgemeininteressen erschöpfen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Di Fabio
Lübbe-Wolff