Urteil des BVerfG vom 25.03.2013

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 539/13 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn Prof. Dr. S…,
2. der Frau S…
gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November
2012 - BVerwG 4 BN 15.12 -
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. März 2013 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen
nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <24 ff.>) nicht vorliegen.
2
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer die Frist des § 93
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht eingehalten haben. Für
den Fristbeginn ist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auf die Zustellung oder formlose
Mitteilung der Entscheidung und damit im vorliegenden Fall auf die Bekanntgabe des mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts am
6. Dezember 2012 an die damaligen Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer
abzustellen (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2008 - 2
BvR 454/08 -, juris Rn. 2). Die Frist endete infolgedessen, da der 6. Januar 2013 ein Sonntag
war, mit Ablauf des 7. Januar 2013. Die Verfassungsbeschwerde ging beim
Bundesverfassungsgericht erstmals per Fax am 13. Januar 2013 ein.
3
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist den
Beschwerdeführern nicht zu gewähren. Denn sie waren nicht ohne Verschulden verhindert, die
Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einzuhalten.
4
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages tragen die Beschwerdeführer vor, sie hätten
nicht gewusst, dass der Zugang der Entscheidung bei ihren damaligen Prozessbevollmächtigten
ausschlaggebend für die Monatsfrist sei; sie verweisen insoweit auch auf § 93 Abs. 1 Satz 4
BVerfGG.
5
Ein Rechtsirrtum, wie ihn die Beschwerdeführer damit geltend machen, rechtfertigt nur in
Ausnahmefällen die Annahme fehlenden Verschuldens (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 27. September 2002 - 2 BvR 855/02 -, juris Rn. 6). Ein solcher liegt hier
nicht vor. Von einem sorgfältigen Beschwerdeführer wäre zu erwarten gewesen, dass er den
Zeitpunkt der Bekanntgabe an seinen (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten jedenfalls auch als
maßgeblichen Zeitpunkt für den Fristbeginn in Betracht gezogen und dann Rechtsrat,
insbesondere eines Rechtsanwaltes eingeholt hätte. Es ist weder vorgetragen worden noch
wäre es glaubhaft, dass die Beschwerdeführer nicht kurzfristig eine Klärung hinsichtlich des
zutreffenden Fristbeginns hätten erreichen können.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Eichberger
Britz