Urteil des BVerfG vom 14.06.2007

BVerfG: ohne aussicht auf erfolg, verfassungsbeschwerde, arbeitsentgelt, erwerbsfähigkeit, papier, sozialversicherung, erwerbsunfähigkeit, verfügungsbefugnis, auszahlung, eigentumsgarantie

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 154/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Plagemann,
Myliusstraße 15, 60323 Frankfurt -
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 11/05 B -,
b) das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Dezember 2004 - L 2
RI 267/03 -,
c) das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 20. August 2003 - S 1 RJ 55/01 -,
d) den Widerspruchsbescheid der Landesversicherungsanstalt Hannover vom 8. Februar
2001 - IV/2 851 (101) 26 010761 S 029 -,
e) den Bescheid der Landesversicherungsanstalt Hannover vom 6. Dezember 2000 - IV (101)
26 010761 S 029 -,
2. mittelbar gegen
§ 313 i.V.m. § 44 Abs. 5, § 96 a Abs. 2 Nr. 1 SGB VI
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 14. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berücksichtigung eines Hinzuverdienstes bei Leistung einer
Erwerbsunfähigkeitsrente.
I.
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1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund eines Verkehrsunfalls querschnittsgelähmt. Seit 1985 bezieht er eine
Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Landesversicherungsanstalt Hannover stellte die Rentenzahlungen von zuletzt etwa
800 € monatlich zum 1. Januar 2001 ein. Seit diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen über die
Hinzuverdienstgrenzen nach § 96 a in Verbindung mit § 313 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der
Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I
S. 1827 <1831 und 1835>) erstmals auch für Erwerbsunfähigkeitsrenten, die schon vor dem 1. Januar 1996 begonnen
haben. Das Bruttoarbeitsentgelt des Beschwerdeführers aus seiner 1990 aufgenommenen Tätigkeit in Höhe von
zuletzt etwa 2.900 € im Monat übersteigt sämtliche Hinzuverdienstgrenzen.
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2. Der Beschwerdeführer ist im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erfolglos gegen die Anwendung der Vorschriften
über die Hinzuverdienstgrenzen auf seine Erwerbsunfähigkeitsrente vorgegangen. Zuletzt wies das
Bundessozialgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die Entscheidungen der Landesversicherungsanstalt
Hannover und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sowie mittelbar gegen § 96 a Abs. 1 in Verbindung mit § 313
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI in der seit 2001 geltenden Fassung. Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung von Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG sowie von Art. 3 Abs. 1 und Art. 3
Abs. 3 Satz 2 GG.
II.
5
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe gemäß § 93 a Abs. 2 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf
Erfolg.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er
Rentenbeiträge leiste, ohne Rentenzahlungen zu erhalten, fehlt für eine mögliche Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG die
Angabe einer Vergleichsgruppe. Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung zur Leistung von Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit bei so genannter Verschlossenheit des Arbeitsmarktes lässt keinen Vergleichsmaßstab
erkennen. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit schon nicht den Anforderungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG entsprechend hinreichend substantiiert begründet. Auch der Vortrag zu einer möglichen Verletzung von
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist unzureichend. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sich aus der vom Arbeitgeber dem
Beschwerdeführer entgegengebrachten Rücksichtnahme Anhaltspunkte für eine mittelbare Diskriminierung wegen
einer Behinderung ergeben sollen. Der Beschwerdeführer legt weiter nicht substantiiert dar, weshalb das
Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) der Anwendung von Hinzuverdienstgrenzen auf Erwerbsunfähigkeitsrenten
entgegenstehen könnte.
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2. Im Übrigen ist eine Verletzung von Verfassungsrechten nicht ersichtlich.
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a) Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht dadurch verletzt, dass das Arbeitsentgelt des Beschwerdeführers als Folge
gesetzlicher Hinzuverdienstgrenzen bei der Auszahlung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente Berücksichtigung findet.
Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung genießen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl.
BVerfGE 53, 257 <290>; 58, 81 <109>; 100, 1 <32 f.>). Die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich
jedoch erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem
Gesetzgeber obliegt. Der Gesetzgeber muss die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, die zum
Eigentumsbegriff gehören, achten und darf diese nicht unverhältnismäßig einschränken (vgl. BVerfGE 75, 78 <97>;
100, 1 <37>).
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aa) In § 96 a Abs. 1 in Verbindung mit § 313 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI hat der Gesetzgeber
eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelung getroffen. Die Einführung von Hinzuverdienstgrenzen für den
Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrenten verfolgt in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Weise
den legitimen Zweck, deren Lohnersatzfunktion zu stärken (vgl. BTDrucks 13/2590, S. 19). Sie verhindern, dass
durch den gleichzeitigen Bezug von Arbeitsentgelt und einer als Ersatz für Arbeitsentgelt konzipierten
Erwerbsunfähigkeitsrente möglicherweise sogar ein höheres Einkommen erzielt wird als vor Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit. Die Regelungen bewirken einen angemessenen, insbesondere hinreichend differenzierten
Ausgleich der in Frage stehenden Interessen. Die Rentenzahlungen werden nicht stets völlig eingestellt, sondern nach
§ 313 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 313 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI stufenweise abgesenkt. Nach § 313 Abs. 3 Nr. 1
SGB VI bleibt ein Hinzuverdienst bis zu einer gewissen Grenze sogar völlig unberücksichtigt. Zudem sieht § 96 a
Abs. 1 Satz 2 SGB VI vor, dass die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen während eines Kalenderjahres in zwei
Monaten bis zum Doppelten überschritten werden dürfen.
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bb) Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nicht verletzt. Den von der Anrechnungsregelung Betroffenen
wird der Versicherungsschutz nicht entzogen, denn ihr Rentenstammrecht bleibt unberührt. Sinkt der Hinzuverdienst
unter eine Hinzuverdienstgrenze, kommt es wiederum zu einer höheren Rentenzahlung. Im Übrigen enthielt bereits
§ 302 b Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1824 <1832>) eine Übergangsregelung. Sie nahm Versicherte,
deren Erwerbsunfähigkeitsrenten vor dem 1. Januar 1996 begonnen hatten, vom 1. Januar 1996 bis zum
31. Dezember 2000 von der Berücksichtigung eines Hinzuverdienstes aus. Die fünfjährige Übergangszeit bot dem
Beschwerdeführer ausreichend Zeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Das Interesse des Beschwerdeführers
am Fortbestand der für ihn günstigeren Rechtslage überwiegt daher insgesamt nicht die Gründe, die den Gesetzgeber
zur Einführung von Hinzuverdienstgrenzen für vor dem 1. Januar 1996 begonnene Erwerbsunfähigkeitsrenten
veranlasst haben.
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b) Die in Frage stehende Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, das Arbeitsentgelt werde bei zahlreichen anderen Sozialleistungen - etwa Versichertenrenten gemäß
§ 56 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - nicht berücksichtigt.
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Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe anders behandelt als eine andere,
obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, die die
unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 109, 96 <123>; stRspr).
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aa) Hier fehlt es an der Vergleichbarkeit der herangezogenen Fallgruppen. Die Erwerbsunfähigkeitsrente ist ein in
sich geschlossenes Regelungssystem. Wertungen anderer Zweige der Sozialversicherung in Bezug auf die
Berücksichtigung von Arbeitseinkommen bei der Bemessung von Leistungen der jeweiligen Systeme sind darauf nicht
ohne weiteres übertragbar. Die gesetzliche Unfallversicherung verfolgt nach dem Wortlaut von § 1 Nr. 2 SGB VII auch
einen Entschädigungszweck, der der Erwerbsunfähigkeitsrente fehlt. Art. 3 Abs. 1 GG enthält kein
verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln (vgl.
BVerfGE 75, 78 <107> m.w.N.).
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bb) Auch soweit der Beschwerdeführer eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Bezieher
einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geltend macht, ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich. Dies
gilt insbesondere in Bezug auf Abgeordnetendiäten. Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Einführung einer
kapitalgedeckten
Hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherung
und
zur
Änderung
anderer
Gesetze
(Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz - HZvNG) vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2167
<2181>) in § 96 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI zum 1. Januar 2003 die Anwendung der Hinzuverdienstgrenzen auf mit
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vergleichbares Einkommen eingeführt.
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cc) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich, dass der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenzen
abgestuft geregelt hat. Er darf bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie sie besonders im Bereich der
Sozialversicherung auftreten - typisierende Regelungen treffen (vgl. BVerfGE 75, 108 <162>), wenn die damit
verbundenen Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE
111, 115 <137>). Besondere Härten für den Beschwerdeführer sind hier nicht ersichtlich.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Papier
Steiner
Gaier