Urteil des BSG vom 23.01.2008

BSG (verpachtung, einkünfte, tätigkeit, kläger, festsetzung der beiträge, verpächter, arbeitskraft, land, vermietung, betrieb)

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 23.1.2008, B 10 KR 1/07 R
Krankenversicherung der Landwirte - Pflegeversicherung - Beitragsberechnung -
Berücksichtigung von Pachteinnahmen als beitragspflichtiges Arbeitseinkommen -
Einkommensteuerrecht
Leitsätze
Pachtzinsen, die ein "Altenteiler" durch die Verpachtung eines Wochenmarktstandes erzielt,
sind in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen
Pflegeversicherung beitragspflichtiges außerlandwirtschaftliches Arbeitseinkommen, wenn sie
vom Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bewertet werden, weil keine
Betriebsaufgabeerklärung abgegeben worden ist. Auf den persönlichen Einsatz der Arbeitskraft
kommt es dabei nicht an (Abgrenzung zu BSG vom 27.1.1999 - B 4 RA 17/98 R = SozR 3-
2400 § 15 Nr 6 und BSG vom 5.9.2006 - B 7a AL 38/05 R = SozR 4-4300 § 141 Nr 2;
Fortführung von BSG vom 17.2.2005 - B 13 RJ 43/03 R = BSGE 94,174 = SozR 4-2600 § 96a
Nr5 und BSG vom 30.3.2006 - B 10 KR 2/04 R = SozR 4-5420 § 2 Nr 1).
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für die Zeit vom 1.4.2000 bis 31.12.2002 aus
den durch Verpachtung eines Wochenmarktstandes erzielten Pachtzinsen Beiträge zur
landwirtschaftlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung zu
zahlen hat.
2 Der Kläger war zunächst Landwirt. 1979 verpachtete er einen Teil der landwirtschaftlichen
Flächen; auf den restlichen Grundflächen betrieb er Gartenbau. Die dabei erzeugten
Produkte vermarktete er mit einem eigenen Marktstand direkt auf den Hamburger
Wochenmärkten. Da der Anteil der zugekauften Erzeugnisse mit der Zeit die steuerrechtlich
zulässige Grenze überstieg, stufte das zuständige Finanzamt das Unternehmen des Klägers
nicht mehr als land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sondern als Gewerbebetrieb ein.
3 Ab 1.4.2000 legte der Kläger seine gartenbaulich genutzten Flächen still, verpachtete den
ihm gehörenden Wochenmarktstand an seine Ehefrau und bezog Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit aus der gärtnerischen Alterssicherung. Gegenüber dem Finanzamt gab
er keine Betriebsaufgabeerklärung ab. Ab 1.1.2003 stellte der Kläger die Verpachtung des
Wochenmarktstandes ein.
4 Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 3.5.2000 ab 1.4.2000 eine Mitgliedschaft des Klägers
als Rentenbezieher in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen
Pflegeversicherung fest. Sie teilte dem Kläger mit, dass die Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung von der Alterskasse für den Gartenbau einbehalten und an sie abgeführt
würden. Die Höhe der Beiträge sei aus dem Bescheid der Alterskasse zu ersehen.
5 Nachdem der Kläger der Beklagten am 11.12.2002 den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2000 vorgelegt hatte, der ua Einkünfte aus Gewerbebetrieb enthielt, forderte die
Beklagte vom Kläger mit Bescheiden vom 22.1.2003 für die Zeit vom 1.4.2000 bis
31.12.2002 die Zahlung von Versicherungsbeiträgen aus außerlandwirtschaftlichem
Arbeitseinkommen in Höhe von insgesamt 4.724,28 Euro. Auf Widerspruch des Klägers
ermäßigte die Beklagte mit Bescheiden vom 10.3.2003 die Beitragsforderung auf insgesamt
2.386,66 Euro. Dabei legte sie entsprechend den Angaben des Klägers als
außerlandwirtschaftliches Arbeitseinkommen ausschließlich die aus der Verpachtung des
Wochenmarktstandes erzielten Pachtzinsen zugrunde. Im Übrigen wies sie den Widerspruch
mit Widerspruchsbescheid vom 11.7.2003 zurück.
6 Mit der auf Aufhebung der vorgenannten Beitragsbescheide gerichteten Klage hat der Kläger
geltend gemacht, dass er seit der Verpachtung des Wochenmarktstandes keine
selbstständige Tätigkeit durch Einsatz seiner Arbeitskraft mehr ausübe. Aus der
steuerrechtlichen Bewertung bestehender Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
könne nicht geschlossen werden, er habe Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen
Tätigkeit iS des § 15 SGB IV erzielt.
7 Das Sozialgericht Hamburg (SG) hat durch Urteil vom 30.3.2007 die Klage abgewiesen. Es
hat ua ausgeführt: Die Beitragspflicht ergebe sich aus § 45 Abs 1 Nr 3 Zweites Gesetz über
die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989). Danach werde der
Beitragsbemessung ua das Arbeitseinkommen mit Ausnahme von Einkommen aus Land-
und Forstwirtschaft zugrunde gelegt. Bei den Einnahmen aus der Verpachtung des
Wochenmarktstandes handle es sich aufgrund der maßgeblichen steuerlichen Veranlagung
um Arbeitseinkommen. Das Finanzamt habe die Pachteinnahmen als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (und nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) gewertet, weil
der Kläger die für ihn steuerlich nachteilige Betriebsaufgabe nicht erklärt habe. Das
Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 7.10.2004 - B 13 RJ 13/04 R -
ausgeführt, dass Pachteinnahmen nur (dann) zu einer Einordnung als Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung führen könnten, wenn der Verpächter die steuerrechtlich
relevante Aufgabe des Betriebes erklärt habe.
8 Der Kläger hat mit Zustimmung der Beklagten die vom SG zugelassene Sprungrevision
eingelegt. Er rügt eine Verletzung von § 15 Abs 1 SGB IV. Wie diese Vorschrift auszulegen
sei, hätten die Senate des BSG uneinheitlich entschieden. Der 13. Senat, dem das SG
gefolgt sei, vertrete die Auffassung, der Wortlaut dieser Vorschrift lasse keinen Raum für
einen eigenen sozialversicherungsrechtlichen Begriff des Arbeitseinkommens.
Demgegenüber hätten der 4. und 7. Senat entschieden, § 15 Abs 1 SGB IV könne nicht
entnommen werden, dass die steuerrechtliche Qualifizierung bestimmter Einkünfte als eine
der sieben Einkunftsarten des § 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auch darüber entscheide,
ob von einem aus einer selbstständigen Tätigkeit resultierenden Arbeitseinkommen
auszugehen sei. Ob eine selbstständige Tätigkeit vorliege, sei ohne Rücksicht auf die
steuerlichen Tatbestände zu ermitteln. Entscheidend sei, ob der Betroffene seine eigene
Arbeitskraft eingesetzt habe. Vorliegend sei seit der Verpachtung des Marktstandes ab
1.4.2000 das Merkmal des persönlichen Einsatzes der eigenen Arbeitskraft nicht mehr
gegeben. Die Pachteinnahmen könnten deshalb nicht der Beitragspflicht unterworfen
werden.
9 Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Hamburg vom 30.3.2007 sowie die Bescheide der Beklagten vom
22.1.2003 und 10.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.7.2003
aufzuheben
10 Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
11 Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Die vom Kläger vertretene Auffassung stehe im
Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber gewollten Postulat der vollen Anpassung des
Begriffs des Arbeitseinkommens an den des steuerrechtlichen Gewinns. Wie der 5. und 13.
Senat des BSG bereits ausgeführt hätten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der
4. Senat die grundsätzliche Anlehnung des Begriffs des Arbeitseinkommens an die
Systematik und Bewertung durch das Steuerrecht aufgegeben habe. Die
streitgegenständlichen Pachtzinsen aus der Verpachtung des Marktstandes seien Einkünfte
aus Gewerbebetrieb. Sie unterlägen als Gewinneinkünfte der Einkommensteuer, solange
der Verpächter nicht die Betriebsaufgabe erklärt habe. Erst von diesem Zeitpunkt an seien
sie steuerlich den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet und als
Überschusseinkünfte zu versteuern.
12 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil
(§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
13 Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
14 Das SG hat zu Recht die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Beitragsbescheide der
Beklagten abgewiesen. Denn die Festsetzung der Beiträge zur landwirtschaftlichen
Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung für die Zeit vom 1.4.2000 bis
31.12.2002 in Höhe von insgesamt 2.386,66 Euro wegen außerlandwirtschaftlichem
Arbeitseinkommen ist rechtmäßig; sie verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
15 1. Die Beklagte war berechtigt, mit den Bescheiden vom 10.3.2003 die streitige
Beitragsforderung auf 2.386,66 Euro festzusetzen. Damit half sie dem Widerspruch des
Klägers teilweise ab und ersetzte die Festsetzung in den Bescheiden vom 22.1.2003 (§ 86
SGG) . Der rückwirkenden Beitragsfestsetzung stand nicht entgegen, dass die Beklagte
bereits mit Bescheid vom 3.5.2000 die Versicherungspflicht des Klägers ab 1.4.2000 als
Bezieher einer Rente aus der gärtnerischen Alterssicherung (sog "Altenteiler") festgestellt
und darauf hingewiesen hatte, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der
Alterskasse für den Gartenbau einbehalten und an sie abgeführt würden; die Höhe dieser
Beiträge sei aus dem Bescheid der Alterskasse zu ersehen. Denn damit hatte die Beklagte
die Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflichtversicherung ab 1.4.2000 nicht
abschließend und bindend (§ 77 SGG) geregelt. Ein verständiger Empfänger, der die
Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Beklagte nach ihrem wirklichen Willen
erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (zum Maßstab der Auslegung eines
Verwaltungsakts, die auch dem Revisionsgericht obliegt: BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300
§ 32 Nr 2 S 11; BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 8 S 26; BSG, Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a V 1/06
R, Umdruck RdNr 22), konnte die Verlautbarung der Beklagten zu den Beiträgen im
Bescheid vom 3.5.2000 nur so verstehen, dass die Beklagte insoweit lediglich auf die
besondere gesetzliche Regelung in § 50 Abs 1 und Abs 2 KVLG 1989 iVm § 60 Abs 1 Satz 2
und Satz 3 Halbsatz 1 SGB XI über die Beitragszahlung aus der Rente und aus
Versorgungsbezügen hingewiesen hat, wonach diese Beiträge von den Trägern der
Rentenversicherung bzw den Zahlstellen der Versorgungsbezüge einzubehalten und von
diesen an die zuständige landwirtschaftliche Krankenkasse und die Pflegekasse zu zahlen
sind, mit der Folge, dass der Rentenversicherungsträger bzw die Zahlstellen der
Versorgungsbezüge für die Entscheidung über die Tragung und die Höhe der Beiträge zur
landwirtschaftlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in
Bezug auf den Zahlbetrag der Rente bzw der Versorgungsbezüge sachlich zuständig sind
(vgl BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 RA 2/01 R, SozR 3-2500 § 247 Nr 2 S 4; BSG, Urteil
vom 29.11.2006 - B 12 RJ 4/05 R, SozR 4-3300 § 59 Nr 1 RdNr 12, auch zur
Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG, Urteil vom 18.7.2007 - B 12 R 21/06 R, juris
RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Zu den Versorgungsbezügen gehören
nach § 45 Abs 1 Nr 2 KVLG 1989 iVm § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V die Renten aus der
Alterssicherung der Landwirte.
16 2. Der Kläger war als Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte (hier von
der Alterskasse für den Gartenbau) ab 1.4.2000 "Altenteiler" und damit sowohl in der
landwirtschaftlichen Krankenkasse als auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung
versicherungspflichtig (§ 2 Abs 1 Nr 4 KVLG 1989; § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB XI), also
auch dem Grunde nach beitragspflichtig (§ 47 Abs 1, § 49 KVLG 1989; § 59 Abs 1 Satz 1
und 2, § 60 Abs 1 Satz 1 SGB XI).
17 a) Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Beitragshöhe der "Altenteiler" zur
landwirtschaftlichen Krankenkasse für die Zeit vom 1.4.2000 bis 31.12.2002 ist § 45 KVLG
1989. Nach Abs 1 Nr 3 dieser Vorschrift wird der Beitragsbemessung auch "das
Arbeitseinkommen mit Ausnahme von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft" zugrunde
gelegt. § 57 Abs 3 Satz 5 SGB XI aF (ab 1.1.2005: § 57 Abs 3 Satz 6 SGB XI idF des
Gesetzes vom 15.12.2004, BGBl I 3448), verweist hinsichtlich der beitragspflichtigen
Einnahmen in der gesetzlichen Pflegeversicherung bei "Altenteilern" ebenfalls auf § 45
KVLG 1989; demnach gehört auch insoweit das außerlandwirtschaftliche Arbeitseinkommen
zu den beitragspflichtigen Einnahmen.
18 b) Der sozialrechtliche Begriff des Arbeitseinkommens ist in § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der
ab 1.1.1995 geltenden Fassung des Art 3 Nr 2 Agrarsozialreformgesetz 1995 vom 29.7.1994
(BGBl I 1890) definiert. Danach ist Arbeitseinkommen "der nach den allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer
selbstständigen Tätigkeit". Diese Vorschrift nimmt also schon ihrem Wortlaut nach Bezug auf
das EStG und verweist auf den Gewinn, wie er nach dem EStG (§ 2 Abs 2 Nr 1, §§ 4 bis 7k
EStG) ermittelt wird.
19 Der Begriff des Arbeitseinkommens aus einer selbstständigen Tätigkeit iS des § 15 Abs 1
Satz 1 SGB IV ist nicht deckungsgleich mit demjenigen der Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit iS des § 18 EStG, vielmehr umfasst er, wie das BSG in ständiger Rechtsprechung
aller mit dieser Frage befassten Senate (einschließlich des erkennenden Senats)
entschieden hat (vgl BSG, Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 122/95, SozR 3-2400 § 15 Nr 4 S 5
mwN; BSG, Urteil vom 27.1.1999 - B 4 RA 17/98 R, SozR 3-2400 § 15 Nr 6 S 16 f mwN;
BSG, Urteil vom 25.2.2004 - B 5 RJ 56/02 R, SozR 4-2400 § 15 Nr 1 RdNr 10; BSG, Urteil
vom 7.10.2004 - B 13 RJ 13/04 R, BSGE 93, 226 = SozR 4-2400 § 15 Nr 2 jeweils RdNr 13;
BSG, Urteil vom 17.2.2005 - B 13 RJ 43/03 R, BSGE 94, 174 = SozR 4-2600 § 96a Nr 5
jeweils RdNr 16; BSG, Urteil vom 30.3.2006 - B 10 KR 2/04 R, SozR 4-5420 § 2 Nr 1 RdNr
27), alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten. Das sind
nach dem Katalog in § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 EStG Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft (§ 13 EStG) , Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) , bei denen sich die Einkünfte aus dem Gewinn ergeben
(§ 2 Abs 2 Nr 1 EStG) . Alle aus anderen Quellen stammenden Einkünfte, wie zB Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs 1 Nr 6, § 21 EStG) , also Überschusseinkünfte iS
des § 2 Abs 2 Nr 2 EStG, werden von § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der Regel nicht erfasst.
20 3. Zutreffend hat das SG entschieden, dass die hier strittigen Pachtzinsen aus der
Verpachtung eines Wochenmarktstandes Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb, also
Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit iS des § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV, und nicht
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind. Für die Abgrenzung der einzelnen
Einkunftsarten ist deren einkommensteuerrechtliche Zuordnung maßgebend. Das BSG
(einschließlich den erkennenden Senat) folgt insoweit in ständiger Rechtsprechung (hierzu:
BSG, Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 122/95, SozR 3-2400 § 15 Nr 4 S 5 ff; BSG, Urteil vom
27.8.1998 - B 10 LW 8/97 R, Die Beiträge, Beilage 1999, 195, 198; BSG, Urteil vom
7.10.2004 - B 13 RJ 13/04 R, BSGE 93, 226 = SozR 4-2400 § 15 Nr 2 jeweils RdNr 9 ff;
BSG, Urteil vom 30.3.2006 - B 10 KR 2/04 R, SozR 4-5420 § 2 Nr 1 RdNr 27 ff) der
gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (zur Abgrenzung von Einkünften
aus Gewerbebetrieb bzw aus Land- und Forstwirtschaft gegenüber Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung bei Verpachtung eines gewerblichen oder land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs: BFH Großer Senat, Urteil vom 13.11.1963 - GrS 1/63 S, BFHE
78, 315; BFH, Urteil vom 18.3.1964 - IV 114/61 S, BFHE 79, 195; BFH, Urteil vom 6.3.1997 -
XI R 2/96, BFHE 183, 85; BFH, Urteil vom 26.8.2004 - IV R 52/02, BFH/NV 2005, 674; BFH,
Urteil vom 22.9.2004 - III R 9/03, BFHE 207, 549; vgl auch Weber-Grellet in Schmidt, EStG,
26. Aufl 2007 § 5 RdNr 701 ff; Wacker in Schmidt, aaO, § 16 RdNr 690 ff) . Danach sind
Pachtzinsen aus der Verpachtung eines Gewerbebetriebs Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(mithin auch Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit iS des § 15 Abs 1 Satz 1 SGB
IV), solange der Verpächter nicht die Betriebsaufgabe erklärt hat. Soweit der Kläger meint,
der 4. und auch der 7a. Senat des BSG seien in ihren Urteilen vom 27.1.1999 (B 4 RA 17/98
R, SozR 3-2400 § 15 Nr 6) und vom 5.9.2006 (B 7a AL 38/05 R, SozR 4-4300 § 141 Nr 2)
von dieser Rechtsprechung abgewichen, hat er diese Entscheidungen in ihren tragenden
Gründen nicht zutreffend gewürdigt. Ein Fall einer Verpachtung des ganzen
Gewerbebetriebs ohne eine Betriebsaufgabeerklärung, bei dem die Pachtzinsen als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb einkommensteuerpflichtig und damit Arbeitseinkommen aus
selbstständiger Tätigkeit iS von § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV sind, liegt auch hier vor .
21 a) Der Große Senat des BFH hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 13.11.1963
(GrS 1/63 S, BFHE 78, 315) dem Verpächter bei der Verpachtung seines ganzen ihm
gehörenden Gewerbebetriebs ein Wahlrecht eingeräumt: Dieser kann erklären, dass er den
Betrieb verpachtet hat, weil er ihn aufgeben wolle. Dann ist die Verpachtung eine
Betriebsaufgabe iS des § 16 Abs 3 EStG. Damit werden die Gegenstände des Betriebs vom
Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt. Die durch die Verpachtung erzielten
Pachtzinsen sind dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gibt der Verpächter
keine derartige Erklärung ab, gilt der bisherige Betrieb in einkommensteuerrechtlicher
Hinsicht als fortbestehend mit der Folge, dass die verpachteten (dem Verpächter
gehörenden) Wirtschaftsgüter sein Betriebsvermögen bleiben. Die durch die Verpachtung
erzielten Pachtzinsen sind dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb, solange nicht der
Steuerpflichtige erklärt, den Betrieb aufgeben zu wollen.
22 Der BFH hat in seinem Urteil vom 18.3.1964 (IV 114/61 S, BFHE 79, 195) die für die
Verpachtung gewerblicher Betriebe maßgebenden Grundsätze auch auf die Verpachtung
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe entsprechend angewandt. In einer Reihe von
Entscheidungen hat der BFH an dieser Rechtsprechung festgehalten (vgl etwa BFH, Urteil
vom 6.3.1997 - XI R 2/96, BFHE 183, 85; BFH, Urteil vom 26.8.2004 - IV R 52/02, BFH/NV
2005, 674; BFH, Urteil vom 22.9. 2004 - III R 9/03, BFHE 207, 549).
23 b) An diese bundesfinanzgerichtliche Rechtsprechung knüpft die Rechtsprechung des BSG
an:
24 Der 4. Senat hat bereits in seinem Urteil vom 30.9.1997 (4 RA 122/95, SozR 3-2400 § 15 Nr
4 S 5 ff) entschieden, dass Pachtzinsen sozialversicherungsrechtlich als Arbeitseinkommen
aus selbstständiger Tätigkeit iS von § 15 SGB IV zu werten sind, wenn die Verpachtung
wirtschaftlich betrachtet als unselbstständiger Teil einer selbstständigen Tätigkeit anzusehen
und davon nicht zu trennen ist. Indiz hierfür ist die Annahme des Finanzamts, dass eine sog
Betriebsaufspaltung vorliegt, bei der eine ihrer Art nach an sich nicht gewerbliche Betätigung
einer natürlichen Person, nämlich das Vermieten und Verpachten von Wirtschaftsgütern, zu
Einkünften aus Gewerbebetrieb iS von § 15 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 EStG führt, wenn eine
enge sachliche und personelle Verflechtung zwischen dem Verpächter (sog
Besitzunternehmen) und einer gewerblichen Betriebsgesellschaft (sog
Betriebsunternehmen) besteht.
25 Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 27.8.1998 (B 10 LW 8/97 R, Die Beiträge,
Beilage 1999, 195, 198 f) im Zusammenhang mit der Auslegung der Sonderregelung in Art 2
§ 6e Abs 1 Satz 1 Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte (GALNG) idF des
Gesetzes vom 2.12.1993 (BGBl I 1998) für die Behandlung von Einnahmen als
Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit allein die einkommensteuerrechtliche
Zuordnung nach den Feststellungen der Finanzbehörde für maßgebend erachtet. Er ist
dabei davon ausgegangen, dass aus steuerrechtlicher Sicht auch bei vollständiger
Verpachtung der Landwirtschaft die Pachtzinsen Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft sind
und mithin als Gewinneinkünfte der Einkommensteuer unterliegen, solange der Verpächter
nicht die Betriebsaufgabe erklärt hat.
26 Diese Rechtsprechung hat der 13. Senat in seinem Urteil vom 7.10.2004 (B 13 RJ 13/04 R,
BSGE 93, 226 = SozR 4-2400 § 15 Nr 2 jeweils RdNr 9 ff), auf das sich das SG bei seiner
Entscheidung gestützt hat, aufgegriffen und Einnahmen aus der Verpachtung der eigenen
Landwirtschaft als Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit iS des § 15 Abs 1 Satz 1
SGB IV gewertet, wenn sie steuerrechtlich zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft iS
des § 13 EStG führen, also solange der Verpächter nicht die Aufgabe des Betriebs erklärt
hat. In diesem Zusammenhang hat der 13. Senat auf das nach der finanzgerichtlichen
Rechtsprechung und der Praxis der Finanzverwaltung dem Verpächter zustehende
Wahlrecht und die damit verbundene Entscheidung hingewiesen, die Betriebsaufgabe zu
erklären oder aber den Betrieb im steuerrechtlichen Sinne fortzuführen (aaO RdNr 14).
Außerdem hat der 13. Senat die Auffassung vertreten, dass es hierbei nicht darauf
ankomme, ob tatsächlich noch eine eigene (selbstständige) Tätigkeit ausgeübt werde (aaO
RdNr 16 ff).
27 Der erkennende Senat hat schließlich in seinem Urteil vom 30.3.2006 (B 10 KR 2/04 R,
SozR 4-5420 § 2 Nr 1) entschieden, dass das Vermieten eigener Wohnungen keine
selbstständige Erwerbstätigkeit ist, wenn die daraus erzielten Einkünfte steuerrechtlich nicht
solchen aus einem Gewerbebetrieb zugeordnet werden können. Insoweit hat der Senat bei
der Abgrenzung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von anderen auf die Erzielung von
Einnahmen gerichteten Handlungen entscheidend auf die Rechtsprechung des BSG zu § 15
SGB IV abgestellt, deren Unterscheidung zwischen einkommensteuerrechtlichen
Gewinneinkünften (ua Einkünften aus Gewerbebetrieb) und einkommensteuerrechtlichen
Überschusseinkünften (ua Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) übernommen und
auf die Feststellungen der Finanzverwaltung (dort Einordnung als Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung) zurückgegriffen (aaO RdNr 27 ff).
28 c) Von den vorgenannten Entscheidungen des BSG weichen die Entscheidungen des 4.
Senats vom 27.1.1999 (B 4 RA 17/98 R, SozR 3-2400 § 15 Nr 6 ) und des 7a. Senats vom
5.9.2006 (B 7a AL 38/05 R, SozR 4-4300 § 141 Nr 2) nicht ab. Soweit der Kläger darin
divergierende Entscheidungen sieht und meint, für das Vorliegen von Arbeitseinkommen aus
selbstständiger Tätigkeit iS des § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV sei entscheidend, dass der
Betroffene seine eigene Arbeitskraft einsetze, hat er diese Entscheidungen in ihren
tragenden Gründen nicht zutreffend gewürdigt.
29 aa) Der 4. Senat ist in seinem Urteil vom 27.1.1999 (B 4 RA 17/98 R, SozR 3-2400 § 15 Nr 6)
allerdings davon ausgegangen, dass bei der Auslegung des sozialrechtlichen Begriffs
"Arbeitseinkommen" iS des § 15 SGB IV nicht uneingeschränkt an das
Einkommensteuerrecht angeknüpft werden kann, also die Qualifizierung bestimmter
Einkünfte als Gewinn nicht in jedem Fall darüber entscheidet, ob von einer selbstständigen
Tätigkeit und damit hieraus resultierender Einkünfte als Arbeitseinkommen auszugehen ist
(aaO S 16 ff) . Er hält vielmehr eine eigenständige Prüfung nach
sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben für erforderlich, etwa bei Einkünften aus einer
ehemaligen Tätigkeit, insbesondere auch mit Blick auf die sozialversicherungsrechtlichen
Regelungen (hier Anrechnung von steuerlichen Gewinnen auf Hinterbliebenenrenten).
Insoweit seien anrechenbare Einkommen auf solche Einnahmen zu beschränken, die der
Hinterbliebene aus dem Einsatz seiner Arbeitskraft erziele. Dies müsse schon bei der
Auslegung von § 15 SGB IV berücksichtigt werden (aaO S 18 ff) .
30 Der 5. Senat ist in seiner Entscheidung vom 25.2.2004 (B 5 RJ 56/02 R, SozR 4-2400 § 15
Nr 1 RdNr 13) der Ansicht, dass dem vorgenannten Urteil des 4. Senats nicht zu entnehmen
sei, dass dieser entgegen dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung anderer Senate
des BSG die grundsätzliche Anlehnung des Begriffs des "Arbeitseinkommens aus
selbstständiger Tätigkeit" an die steuerrechtliche Systematik und die Bewertung aufgegeben
habe. Der 4. Senat habe sich lediglich vorbehalten, im Einzelfall unter Beachtung der
wirtschaftlichen Zusammenhänge eine andere Bewertung vorzunehmen, wenn das
Steuerrecht (hier § 24 Nr 1 bis 3 EStG) etwa auch Ersatz- und Nachfolgeeinkünfte der
Hinterbliebenen von Gesellschaftern weiterhin den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuordne,
obwohl die selbstständige Tätigkeit des Gesellschafters längst beendet worden sei. In
diesem Falle könne nicht mehr von einer "selbstständigen Tätigkeit" unter dem "Einsatz
seiner Arbeitskraft" gesprochen werden.
31 Der 13. Senat hat sich in seinem Urteil vom 7.10.2004 (B 13 RJ 13/04 R, BSGE 93, 226 =
SozR 4-2400 § 15 Nr 2 jeweils RdNr 27) dieser Ansicht des 5. Senats angeschlossen.
32 Auch nach Auffassung des erkennenden Senats ist die vom Kläger genannte Entscheidung
des 4. Senats nicht auf den Rechtssatz gestützt worden, dass für das Vorliegen von
Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit iS des § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV
entscheidend sein soll, dass der Betroffene seine eigene Arbeitskraft eingesetzt hat. Zwar ist
dem Kläger zuzugeben, dass die allgemeinen Ausführungen des 4. Senats so verstanden
werden können, dass dieser generell nicht an die steuerrechtliche Bewertung bestimmter
Einnahmen als Gewinn anknüpfen, sondern den Tatbestand einer eigenen selbstständigen
Tätigkeit (und hieraus erzielter Einnahmen) ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Tatbestände
an Hand sozialversicherungsrechtlicher Maßstäbe prüfen möchte (vgl BSG SozR 3-2400 §
15 Nr 6 S 14 ff). Die die Entscheidung letztlich tragenden Gründe (aaO S 18 ff) zeigen
jedoch, dass der 4. Senat diese Prüfung konkret in einem Fall vorgenommen hat, bei dem
sich aus dem Steuerrecht Besonderheiten ergaben, nämlich bei Einkünften aus einer
ehemaligen Tätigkeit iS des § 24 Nr 2 EStG. In Übereinstimmung damit hat der 13. Senat in
seinem Urteil vom 17.2.2005 - B 13 RJ 43/03 R (BSGE 94, 174 = SozR 4-2600 § 96a Nr 5
jeweils RdNr 16 ff) klar gestellt, dass die Parallelität zum Einkommenssteuerrecht dort ihre
Grenzen findet, wo auch steuerrechtlich gerade keine selbstständige Tätigkeit iS des § 2 Abs
1 Satz 1 Nr 1 bis 3 EStG mehr zu Grunde liegt, etwa bei nachträglichen Einkünften aus einer
bereits aufgegebenen selbstständigen Tätigkeit. Er hat diese Einkünfte dementsprechend -
wie der 4. Senat - nicht als Arbeitseinkommen iS des § 15 SGB IV bewertet. Diese
Beschränkung auf bestimmte Ausnahmefälle zeigt, dass die Rechtsprechung, wonach bei
der Auslegung des § 15 SGB IV grundsätzlich an die Begriffe des Steuerrechts anzuknüpfen
ist, gerade nicht aufgegeben worden ist.
33 bb) Entgegen der Auffassung des Klägers enthält die Entscheidung des 7a. Senats vom
5.9.2006 (B 7a AL 38/05 R, SozR 4-4300 § 141 Nr 2) ebenfalls keine Aufgabe der
grundsätzlichen Anlehnung des Begriffs des "Arbeitseinkommens aus selbständiger
Tätigkeit" an die steuerrechtliche Systematik und Bewertung. Denn dieser Senat hat den
Begriff der selbstständigen Tätigkeit iS von § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV unberührt gelassen
und lediglich die Verweisungsnorm (§ 141 Abs 3 SGB III) teleologisch ausgelegt und ihr das
im Steuerrecht unbekannte Merkmal des persönlichen Einsatzes hinzugefügt (aaO RdNr 15).
34 d) Ein Ausnahmefall, in dem sich der Begriff des Arbeitseinkommens aus selbstständiger
Tätigkeit iS des § 15 Abs 1 Satz 1 EStG nicht der Systematik und Bewertung des
Einkommensteuerrechts entnehmen lässt, liegt hier nicht vor. Vielmehr handelt es sich um
den typischen Fall einer Verpachtung des gesamten Gewerbebetriebs (hier nur noch
bestehend aus dem Betriebsvermögen "Wochenmarktstand") ohne Abgabe einer
Betriebsaufgabeerklärung. Danach sind die Pachtzinsen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
einkommensteuerpflichtig (§ 2 Abs 1 Nr 2, Abs 2 Nr 1 und § 15 Abs 1 EStG) und damit
Arbeitseinkommen iS von § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV.
35 aa) Der Kläger hat nach den für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des SG (§
163 iVm § 161 Abs 4 SGG) immer - auch nach dem 31.3.2000 - eine selbstständige
Erwerbstätigkeit iS des § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV ausgeübt. Zunächst hat er einen
landwirtschaftlichen Betrieb, dann einen Gartenbaubetrieb und schließlich einen
Gewerbebetrieb geführt, der sich ab 1.4.2000 in der Verpachtung des Wochenmarktstandes
fortgesetzt hat.
36 Die Tätigkeit des Unternehmers wird nicht dadurch bestimmt, dass er selbst im Unternehmen
körperlich mitarbeitet. Das Ergebnis der Arbeit muss ihm unmittelbar zum Vor- und Nachteil
gereichen, unabhängig davon, ob andere die Tätigkeit für ihn ausführen. Der Unternehmer
muss das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit selbst tragen, nämlich Gewinn und Verlust
(hierzu zB BSG, Urteil vom 30.3.2006 - B 10 KR 2/04 R, SozR 4-5420 § 2 Nr 1 RdNr 20 f
mwN). Auf den persönlichen Einsatz der Arbeitskraft kommt es insoweit nicht an.
37 Die Einkünfte (= der einkommensteuerrechtliche Gewinn) des Klägers aus dem Verkauf von
Produkten auf dem Wochenmarktstand wurden, nachdem der Anteil der angebotenen
selbsterzeugten Produkte geringer wurde und der Anteil der zugekauften Erzeugnisse die
steuerrechtlich schädliche Grenze (hierzu zB BFH, Urteil vom 11.10.1988 - VIII R 419/83,
BFHE 155, 298; vgl auch Weber-Grellert in Schmidt, EStG, 26. Aufl 2007, § 15 RdNr 115)
überschritten hatte, vom zuständigen Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bewertet
(§ 2 Abs 1 Nr 2, Abs 2 Nr 1, § 15 Abs 1 EStG). Nach der Verpachtung der
landwirtschaftlichen Flächen im Jahre 1979 und der Stilllegung der vom Kläger
gartenbaulich genutzten Flächen ab 1.4.2000 (als Anspruchsvoraussetzung für die Rente
aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung) bestand das Betriebsvermögen des
Gewerbebetriebs des Klägers nur noch aus dem ihm gehörenden Wochenmarktstand. Bei
der Verpachtung des Wochenmarktstandes an die Ehefrau ab 1.4.2000 handelte es sich
demnach um die Verpachtung des gesamten Gewerbebetriebs. Da der Kläger von dem ihm
zustehenden Wahlrecht in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass er gegenüber dem
Finanzamt keine Betriebsaufgabeerklärung abgegeben hat, sind steuerrechtlich zwei
Betriebe ( zur Betriebsaufspaltung bereits BSG, Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 122/95, SozR 3-
2400 § 15 Nr 4 S 7 f) entstanden, der Eigentümerbetrieb (sog Besitzunternehmen) des
Klägers als Verpächter und der wirtschaftende Betrieb (sog Betriebsunternehmen) in der
Hand seiner Ehefrau als Pächterin. Dementsprechend sind die aus der Verpachtung des
Wochenmarktstandes für die Zeit vom 1.4.2000 bis 31.12.2002 erzielten Pachtzinsen vom
Finanzamt in den Einkommensteuerbescheiden des Klägers als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb bewertet worden.
38 bb) Auch wenn die Beklagte und das SG an Entscheidungen der Finanzverwaltung und der
Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit nicht iS einer Feststellungswirkung gebunden sind (vgl
BSG, Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 122/95, SozR 3-2400 § 15 Nr 4 S 6 f; BSG, Urteil vom
27.1.1999 - B 4 RA 17/98 R, SozR 3-2400 § 15 Nr 6 S 16 mwN), so handelten sie doch
rechtsfehlerfrei, wenn sie im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 20 Abs 1 SGB X; §
103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) und der Mitwirkungspflicht des Klägers (§ 21 Abs 2 SGB X; §
103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG) die Feststellungen des zuständigen Finanzamts - modifiziert
durch die Angaben des Klägers - zugrunde gelegt haben. Gegen die Richtigkeit der
steuerrechtlichen Bewertung der Pachtzinsen durch das Finanzamt als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb sind vom Kläger im vorliegenden Fall keine Einwendungen erhoben
worden, sodass sie nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl BSG, Urteil vom
30.3.2006 - B 10 KR 2/04 R, SozR 4-5420 § 2 Nr 1 RdNr 30 mwN) als Arbeitseinkommen iS
von § 15 Abs 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sind.
39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.