Urteil des BSG vom 22.09.2009
BSG (höhe, konzept, daten, unterkunftskosten, rechtliches gehör, grund, wohnraum, ermittlung, betrag, monat)
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 22.9.2009, B 4 AS 18/09 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Ermittlung der Angemessenheitsgrenze -
schlüssiges Konzept - Datenerhebung und -auswertung nach mathematisch-
statistischen Grundsätzen - bei fehlenden Erkenntnismöglichkeiten Anwendung der
Wohngeldtabelle
Leitsätze
1. Die Ermittlung der regional angemessenen Kosten der Unterkunft muss auf der Grundlage
eines überprüfbaren, schlüssigen Konzepts zur Datenerhebung und -auswertung unter
Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze erfolgen.
2. Fehlen nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten weitere Erkenntnismöglichkeiten
zu den angemessenen Kosten der Unterkunft, sind die tatsächlichen Unterhaltsaufwendungen
bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte iS von § 8
Wohngeldgesetz (juris: WoGG 2) zu übernehmen.
Tatbestand
1 Streitig ist, ob der Klägerin vom 1.11.2006 bis 30.4.2007 höhere Leistungen für Kosten der
Unterkunft (KdU) und Heizung zustehen.
2 Die Klägerin bewohnte seit November 1991 eine 54,59 qm große 3-Zimmer-Wohnung in W
zur Miete. Ab September 2006 wurde die Bruttokaltmiete von 292,16 Euro auf 300,40 Euro je
Monat angehoben. Zum 1.2.2007 mietete die Klägerin eine andere 3-Zimmer-Wohnung in W,
für die sie eine monatliche Bruttokaltmiete in Höhe von 290 Euro zu entrichten hat. Bereits
Ende März 2006 hatte der Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihre
Bruttokaltmiete mit monatlich 292,16 Euro die zulässige Höchstgrenze von 252 Euro
übersteige. Sie wurde daher aufgefordert, bis Ende Oktober 2006 die Unterkunftskosten durch
in dem Schreiben näher beschriebene Maßnahmen zu senken. Für die Zeit vom 1.11.2006 bis
30.4.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen, die lediglich eine Bruttokaltmiete
in Höhe von 259 Euro je Monat berücksichtigten. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es
könne nur noch eine angemessene Bruttokaltmiete in dieser Höhe zu Grunde gelegt werden
(Bescheid vom 18.10.2006; Widerspruchsbescheid vom 28.11.2006).
3 Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin Leistungen für KdU für die
Zeit vom 1.11.2006 bis 30.4.2007 "unter Zugrundelegung der tatsächlichen KdU" zu
gewähren. Es sei nicht erkennbar, wie der Beklagte zu der von ihm angenommenen
Mietobergrenze gekommen sei. In einem solchen Falle sei auf die Wohngeldtabelle nach dem
Wohngeldgesetz und damit für W auf einen Betrag von monatlich 280 Euro abzustellen. Hinzu
käme ein pauschaler Zuschlag von 10 %, weil die Werte nach der Wohngeldtabelle seit 2001
nicht erhöht worden seien. Die Mietobergrenze betrage damit monatlich 308 Euro, die
vorliegend nicht überschritten sei (Urteil vom 6.3.2008). Das Landessozialgericht (LSG) hat
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des SG verurteilt, der Klägerin Leistungen für
KdU für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2006 in Höhe von monatlich 283 Euro, für die Zeit vom
1.1. bis 31.1.2007 in Höhe von 300,40 Euro sowie für die Zeit vom 1.2. bis 30.4.2007 in Höhe
von monatlich 290 Euro jeweils zzgl anerkannter Heizkosten zu gewähren. Der Beklagte habe
zwar bei ausreichender Datengrundlage ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der
Mietobergrenze angewandt. Er habe jedoch unzutreffende Schlüsse gezogen, indem er die
sich aus der Ermittlung ergebenden Durchschnittsmieten als angemessene Mieten erachtet
habe. Dies stehe zu der Produkttheorie in Widerspruch. Es habe vielmehr ein
Quadratmeterpreis abgeleitet werden müssen (Urteil vom 11.12.2008).
4 Der Beklagte rügt mit seiner Revision eine Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Er habe
für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten nicht nur ein schlüssiges Konzept
angewandt, sondern hieraus auch zutreffende Schlüsse gezogen.
5 Er beantragt,
unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom
11.12.2008 und des Sozialgerichts Oldenburg vom 6.3.2008 die Klage abzuweisen.
6 Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
7 Sie hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
8 Der Senat hat den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen. Der Senat kann auf Grund der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht
abschließend beurteilen, ob der beklagte Grundsicherungsträger zur Feststellung der
Angemessenheitsgrenze von einem schlüssigen Konzept ausgegangen ist und die
Angemessenheitsgrenze ohne Rechtsfehler festgesetzt hat.
9 1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 18.10.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28.11.2006 nur noch insoweit, als er Leistungen für KdU für
die Zeit vom 1.11.2006 bis 30.4.2007 regelt.
10 Die Beteiligten haben den Streitgegenstand zulässig auf die KdU beschränkt. Zwar sind
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei einem Streit um höhere
Leistungen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach
zu prüfen (BSG SozR 4-4300 § 428 Nr 3 RdNr 16; BSG, Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS
29/06 R = juris RdNr 18; Urteil vom 5.9.2007 - B 11b AS 49/06 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 7
RdNr 19). Ein Bescheid kann im Einzelfall jedoch gleichwohl mehrere abtrennbare
Verfügungen enthalten. Um eine derartige abtrennbare Verfügung handelt es sich bei dem
Betrag, der für die KdU nach § 22 SGB II bewilligt worden ist (vgl hierzu im Einzelnen BSG,
Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 19,
22; s auch BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 55/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 9). Eine
weitere Begrenzung des Streitgegenstands nur auf Leistungen für Unterkunftskosten, ohne
solche für Heizkosten, ist durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG
abgegebenen Prozesserklärungen hingegen nicht eingetreten. Das im Hinblick auf die
Heizkosten abgegebene "Teilanerkenntnis" setzt für eine Erledigung des Rechtsstreits durch
seine Annahme insoweit voraus, dass es sich um einen, hier nicht gegebenen, teilbaren
Streitgegenstand handelt.
11 Nach Auslegung des Tenors der Entscheidung des LSG ergibt sich, dass dieses den
Beklagten unter Abänderung des von der Klägerin angefochtenen Bescheids verurteilt hat,
Leistungen für KdU zu zahlen, und zwar für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2006 in Höhe von
monatlich 348,78 Euro (Bruttokaltmiete 283 Euro und Heizkosten 72 Euro, abzüglich Kosten
für Warmwasseraufbereitung 6,22 Euro), für die Zeit vom 1. bis 31.1.2007 in Höhe von
366,18 Euro (300,40 Euro + 72 Euro - 6,22 Euro) und für die Zeit vom 1.2. bis 30.4.2007 in
Höhe von monatlich 355,78 Euro (290 Euro + 72 Euro - 6,22 Euro). Da die Klägerin keine
Revision eingelegt hat, ist der Bescheid vom 18.10.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28.11.2006 bestandskräftig geworden, soweit damit höhere
Leistungen abgelehnt worden sind.
12 2. Die Klägerin erfüllt die Grundvoraussetzungen des § 7 SGB II für Leistungen der
Grundsicherung. Ihr Anspruch umfasst dem Grunde nach auch Leistungen für KdU. Diese
werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (vgl
§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) . Damit lässt sich der Gesetzgeber - anders als bei der
pauschalierten Regelleistung - bei den Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der
Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem er anordnet, auf die tatsächlichen Unterkunftskosten
abzustellen. Diese sind im Grundsatz zu erstatten. Allerdings sind die tatsächlichen Kosten
nicht in beliebiger Höhe erstattungsfähig, sondern nur insoweit, als sie angemessen sind.
Die Angemessenheitsprüfung limitiert somit die erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach.
Die Angemessenheitsprüfung ist nicht ins Belieben der Verwaltung gestellt. Vielmehr sind
weitere Konkretisierungen erforderlich, die schon auf Grund des allgemeinen
Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien erfolgen müssen. Zum anderen fordert das
Rechtsstaatsprinzip die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung.
13 Zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze wird nach der Rechtsprechung des BSG in
einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard
bestimmt sowie in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welchen räumlichen
Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Insoweit ist das
Vorgehen des LSG nicht zu beanstanden.
14 Das LSG hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG zur Bestimmung der
Angemessenheit der Wohnungsgröße auf die Werte zurückgegriffen, welche die Länder auf
Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt
haben (vgl BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22
Nr 3 RdNr 19; Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R: Osnabrück). Nach § 10 WoFG
können die Länder im geförderten Wohnungsbau Grenzen für Wohnungsgrößen festlegen,
bis zu denen eine Förderung in Betracht kommt. Der erkennende Senat sieht diesen
Anknüpfungspunkt zwar als problematisch an (vgl zu seiner Kritik im Einzelnen das zur Stadt
München ergangene Urteil des Senats vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R, RdNr 16 f). Aus
Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität hält er es aber derzeit für noch
vertretbar, ebenso wie die anderen Senate des BSG zu verfahren, bis der Verordnungsgeber
eine auf der Grundlage des § 27 SGB II mögliche und im Hinblick auf eine gleichmäßige
Rechtsanwendung dringend wünschenswerte bundeseinheitliche Bestimmung
angemessener Wohnungsgrößen durch Verordnung selbst vorgenommen hat. Insoweit hat
das LSG für die Klägerin zu Recht eine abstrakt angemessene Wohnungsgröße von 50 qm
zu Grunde gelegt.
15 Soweit das LSG die Stadt W als maßgeblichen Vergleichsraum angesehen hat, sind
Rechtsfehler des LSG nicht erkennbar; der Beklagte hat hiergegen auch keine
Revisionsrügen erhoben. Bei der Festlegung des Vergleichsraumes geht es um die
Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld
des Hilfebedürftigen. Daher sind ausgehend vom Wohnort des Hilfeempfängers
Vergleichsmaßstab diejenigen ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder
Stadtteile) der Wohnbebauung, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer
Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt
betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (Einzelheiten dazu vgl Urteil des
Senats vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R, RdNr 20-23, München) .
16 3. Der Senat kann indessen auf Grund der bisherigen Feststellungen des LSG nicht
beurteilen, welche Wohnungsmieten im maßgeblichen Vergleichsraum (W) zu zahlen sind
und welche davon als angemessen anzusehen sind.
17 a) Stehen die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum
fest (vgl oben 2.), ist nach der Rechtsprechung des BSG in einem dritten Schritt nach
Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine
einfache Wohnung aufzuwenden ist. Das heißt, Ziel der Ermittlungen des
Grundsicherungsträgers ist es, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen
Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem
Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die
angemessene Miete feststellen zu können.
18 Eine pauschale bundeseinheitliche Grenze (Quadratmeterpreis) scheidet hierbei aus, da
einerseits auf die konkreten Verhältnisse abzustellen ist, die Kosten für Wohnraum in den
einzelnen Vergleichsräumen andererseits sehr unterschiedlich sein können. Um trotzdem
ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu
gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze (Urteil vom
18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R) auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts"
erfolgen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die
aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vgl
BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = FEVS 60, 145, 149; vgl auch BSG, Urteil
vom 19.3.2008 - B 11b AS 41/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 7 RdNr 23) . Dabei muss der
Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel iS
der §§ 558c und 558d BGB abstellen (vgl Urteil des 7b. Senats vom 7.11.2006 - B 7b AS
18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS
44/06 R = juris RdNr 7). Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des
Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der
Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen
Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist.
19
Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der
systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter
Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur
ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.
Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
= Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über
den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
= es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung,
zB welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen,
Brutto- und Nettomiete , Differenzierung nach Wohnungsgröße,
= Angaben über den Beobachtungszeitraum,
= Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB
Mietspiegel),
= Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
= Validität der Datenerhebung,
= Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung
und
= Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
20 Bislang hat der Gesetz- und Verordnungsgeber davon abgesehen, der Verwaltung normative
Vorgaben darüber zu machen, wie sie die Angemessenheitsgrenze ermittelt. Die Verwaltung
ist daher bis auf Weiteres nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise festgelegt. Sie selbst
kann auf Grund ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten am besten einschätzen, welche
Vorgehensweise sich für eine Erhebung der grundsicherungsrechtlich erheblichen Daten am
besten eignen könnte. So kann es je nach Lage der Dinge etwa ausreichend sein, die
erforderlichen Daten bei den örtlichen Wohnungsbaugenossenschaften zu erheben, wenn
die für Hilfeempfänger in Betracht kommenden Wohnungen zum größten Teil im Eigentum
dieser Genossenschaften steht. Hingegen sind derartige Auskünfte allein nicht ausreichend,
wenn die Genossenschaften über keinen ins Gewicht fallenden Anteil am Wohnungsbestand
des Vergleichsraumes verfügen und eine Mietpreisabfrage keine valide Datengrundlage für
die Angemessenheitsgrenze ergeben kann.
21 Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand
(einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards
abstellen. Legt der Grundsicherungsträger seiner Datenerhebung nur die Wohnungen so
genannten einfachen Standards zu Grunde, muss er nachvollziehbar offen legen, nach
welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat. In diesem Fall ist als
Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert, dh der obere Wert der ermittelten
Mietpreisspanne zu Grunde zu legen.
22 Für die Datenerhebung kommen nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt angebotenen
Wohnungen in Betracht, sondern auch von bereits vermieteten (Urteil des Senats vom
19.2..2009 - B 4 AS 30/08 R = juris RdNr 24) . Im Gegensatz zur Erstellung von Mietspiegeln
oder Mietdatenbanken, deren wesentliches Anliegen das dauerhafte Funktionieren des
Marktes frei finanzierter Mietwohnungen ist (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 3), ist im
Rahmen der KdU grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch
tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird; so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe
durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Nicht zu
berücksichtigen ist hingegen Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss
über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann; so etwa Wohnraum in Wohnheimen oder
Herbergen und Gefälligkeitsmietverhältnisse (zB Vereinbarung von besonders niedrigen
Mieten zwischen Verwandten). Auszunehmen ist auch Wohnraum, der in der Regel nicht
länger als ein halbes Jahr und damit nach Auffassung des Senats nur vorübergehend
vermietet werden soll (zB Ferienwohnungen, Wohnungen für Montagearbeiter).
23 Die erhobenen Daten müssen vergleichbar sein, das heißt, ihnen muss derselbe Mietbegriff
zu Grunde liegen. Typischerweise ist dies entweder die Netto- oder die Bruttokaltmiete. Wird
die Nettokaltmiete als Grundlage gewählt, sind die kalten Nebenkosten (Betriebskosten) von
der Bruttokaltmiete abzuziehen. Ist die Bruttokaltmiete Vergleichsbasis, müssen auch Daten
zu den vom Mieter gesondert zu zahlenden Betriebskosten erhoben werden. Wird
Wohnraum etwa (teil-)möbliert vermietet und lässt sich das für die Nutzung der Möbel zu
entrichtende Entgelt bestimmen, ist dieser Betrag, ansonsten ein nach dem räumlichen
Vergleichsmaßstab hierfür üblicherweise zu zahlender Betrag herauszurechnen.
24 Entschließt sich der Grundsicherungsträger zur Erstellung eines grundsicherungsrelevanten
Mietspiegels, wird dies aus finanziellen Gründen regelmäßig nur auf der Basis einer
Stichprobe erfolgen können. Hier bietet es sich an, sich hinsichtlich Stichprobenumfang und
Auswertung etc an den für Mietspiegel geltenden Standard anzulehnen (vgl dazu
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von
Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 38 f ): Die Stichprobe kann, muss aber nicht proportional
vorgenommen werden. Proportional bedeutet in diesem Zusammenhang, dass in einer
solchen Stichprobe alle wesentlichen Teilmengen der Grundgesamtheit in ähnlichen
Proportionen auch enthalten sind (Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 1997, RdNr 650).
25 b) Die Stadt W hat zwar Daten über Mietpreise und Wohnungsbestand erhoben. Es kann
jedoch nicht beurteilt werden, ob aus diesem Datenbestand zutreffende Schlüsse auf die
Angemessenheitsgrenze gezogen werden können. Solche Rückschlüsse setzen zunächst
voraus, dass nachvollziehbar ist, welche Wohnungen in die Datenerhebungen einbezogen
wurden. Schon hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Im vorliegenden Fall wird das LSG
daher prüfen müssen, nach welchen Kriterien der beklagte Grundsicherungsträger die von
ihm ausgewerteten Daten erhoben hat, insbesondere welche Wohnungen dabei
berücksichtigt wurden. Ergeben diese Ermittlungen eine brauchbare Datengrundlage (zu
den weiteren Erfordernissen siehe oben), wird das LSG möglicherweise in die Lage versetzt,
eine Angemessenheitsgrenze selbst zu bestimmen. Ist dies nicht möglich, kann hier offen
bleiben, ob hilfsweise zur Höhenbegrenzung auf die Wohngeldtabelle zurückzugreifen ist.
Denn jedenfalls liegen deren Werte im vorliegenden Fall über den tatsächlichen Kosten der
Klägerin für ihre Unterkunft.
26 c) Es ist im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger, für ihren Zuständigkeitsbereich
ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur
Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten. Die anhand eines
solchen Konzeptes erzielbaren Erkenntnisse sind vom Grundsicherungsträger daher
grundsätzlich schon für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren
notwendig und in einem Rechtsstreit vom Grundsicherungsträger vorzulegen. Entscheidet
der Grundsicherungsträger ohne eine hinreichende Datengrundlage, ist er im Rahmen
seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1, 2. Halbsatz SGG gehalten, dem
Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf eine
unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Es kann von dem gemäß § 6
Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II für die Leistungen nach § 22 SGB II zuständigen kommunalen
Träger erwartet werden, dass er die bei ihm vorhandenen Daten sowie die persönlichen
und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen
Daten zur Verfügung stellt. Diese Ermittlungspflicht geht nicht ohne Weiteres auf das
Sozialgericht über, wenn sich das Konzept des Grundsicherungsträgers als nicht tragfähig
(schlüssig) erweist oder bei einem an sich schlüssigen Konzept die erforderlichen Daten
nicht oder nicht ordnungsgemäß erhoben worden sind.
27 d) Liegt der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze des Grundsicherungsträgers ein
schlüssiges Konzept nicht zu Grunde, besteht für das Sozialgericht die Möglichkeit, den
angefochtenen Verwaltungsakt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang der
Akten nach § 131 Abs 5 SGG aufzuheben. Die Belange der Beklagten können dadurch
gewahrt werden, dass das Gericht bis zum Erlass eines neuen Verwaltungsaktes eine
einstweilige Regelung trifft (§ 131 Abs 5 Satz 2 SGG) die auch in der Verpflichtung zur
Fortzahlung der tatsächlichen Unterkunftskosten bestehen kann. Steht nach Ausschöpfung
aller Ermittlungsmöglichkeiten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass keine solchen
Erkenntnismöglichkeiten mehr vorhanden sind - etwa durch Zeitablauf - sind vom
Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft
zu übernehmen. Sie sind allerdings auch in diesem Fall nicht völlig unbegrenzt zu
übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten
Tabellenwerte in § 8 WoGG.
28 4. Unzutreffende Angaben des Grundsicherungsträgers zur Angemessenheit des
Wohnraums können einen Anspruch auf Übernahme zu hoher KdU auf Grund des § 22 Abs
1 Satz 3 SGB II (bis 31.7.2006: § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II) begründen, wenn diese Angaben
zur Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen führen (vgl hierzu eingehend Urteil des
Senats vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R: München = juris RdNr 27 ff). Die nicht
ausreichenden Tatsachenfeststellungen des LSG lassen ein abschließendes Urteil des
Senats darüber, ob der Beklagte falsche oder irreführende und für die erfolglose
Wohnungssuche ursächliche Angaben gemacht hat, allerdings nicht zu, weshalb das LSG
ggf auch insoweit weitere Feststellungen zu treffen hat.
29 5. Kommt das LSG unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu dem
Ergebnis, dass der Klägerin in einem Monat des streitgegenständlichen Zeitraums
Leistungen für KdU (Unterkunftskosten + 72 Euro - 6,22 Euro) zustehen, die hinter dem
insoweit ausgeurteilten Betrag zurückbleiben, so wird es auch noch zu prüfen haben, ob der
Fälligkeitszeitpunkt des seitens der GEW GmbH mit Rechnung vom 30.10.2006 geltend
gemachten Nachzahlungsbetrages in diesen Monat fällt und in welcher Höhe der
Nachzahlungsbetrag Heizkosten enthält. Diese wären in dem betreffenden Monat
bedarfserhöhend zu berücksichtigen (vgl BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R =
SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36).
30 6. Weiter wird das LSG die Rundungsvorschrift des § 41 Abs 2 SGB II zu beachten haben.
31 7. Ist schon eine Zurückverweisung der Sache an das LSG deshalb geboten, weil
hinreichende Tatsachenfeststellungen zur Bestimmung der angemessenen
Unterkunftskosten fehlen, kommt es auf den vom Beklagten geltend gemachten
Verfahrensfehler, ihm sei insoweit nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden (Art
103 Abs 1 GG, § 62 SGG) , nicht an.
32 Das LSG wird auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.