Urteil des BSG vom 27.09.2007
BSG: vergütung, verordnung, versicherungspflicht, krankenkasse, dienstvertrag, dienstverhältnis, beitragspflicht, nichtigkeit, geschäftsführer, ersatzkasse
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Kassel, den 18. September 2007
Terminvorschau Nr. 46/07
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 27. September 2007 nach
mündlicher Verhandlung über vier Revisionen zum B
eitragsrecht der
Krankenversicherung, zur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und zu den
Beziehungen zwischen Rentenversicherungsträger und Einzugsstelle
1) 10.00 Uhr - B 12 KR 42/06 R - G. S. ./. AOK Rheinland-Hamburg
Der Kläger ist Dienstordnungsangestellter einer Berufsgenossenschaft und freiwilliges
Mitglied der beklagten Krankenkasse. Er arbeitet seit Mai 2002 in Altersteilzeit und erhält
seitdem neben seinem Arbeitsentgelt monatlich einen Altersteilzeitzuschlag der steuerfrei
ist. Die Beklagte sah den Altersteilzeitzuschlag als beitragspflichtige Einnahme iS ihrer
Satzungsvorschrift über die beitragspflichtigen Einnahmen der freiwillig Versicherten an.
Dagegen wandte sich der Kläger. Das SG hat der Klage stattgegeben und den
Beitragsbescheid insoweit aufgehoben, als die Beiträge unter Berücksichtigung des dem
Kläger gezahlten Altersteilzeitzuschlags als beitragspflichtige Einnahme berechnet worden
seien. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG dieses Urteil aufgehoben und die Klage
abgewiesen. Der Altersteilzeitzuschlag sei nach der Satzung der Beklagten eine
beitragspflichtige Einnahme.
Mit der Revision macht der Kläger weiterhin geltend, dass der Altersteilzeitzuschlag nicht als
beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt werden dürfe. Der Kläger macht außerdem
geltend, dass für ihn nur der halbe Beitragssatz maßgebend sein dürfe, wie er für
Dienstordnungsangestellte der Krankenkassen nach einer Satzungsvorschrift der Beklagten
maßgebend sei.
SG Düsseldorf - S 34 KR 349/02 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 76/05 -
2) 10.45 Uhr - B 12 R 12/06 R - N. H. ./. DRV
Die Klägerin ist als Aerobictrainerin selbstständig bei mehreren Fitnesscentern tätig. Die
Beklagte stellte wegen dieser Tätigkeit die Versicherungspflicht der Klägerin als
selbstständige Lehrerin für die Zeit ab dem 1.12.2000 fest. Widerspruch, Klage und Berufung
sind erfolglos geblieben. Das LSG hat darauf abgestellt, dass die Klägerin Lehrerin iS der
Vorschriften über die Versicherungspflicht von selbstständigen Lehrern sei, weil sie den
Kunden bzw Teilnehmern ihrer Kurse spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zum
Training sämtlicher Muskelgruppen und zur Verbesserung der Bewegungsabläufe vermittle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Klägerin. Sie macht
geltend, das LSG verkenne den Begriff des Lehrers. Außerdem sei der allgemeine
Gleichheitssatz verletzt, weil selbstständig tätige Lehrer auch wenn sie mehrere
Auftraggeber hätten versicherungspflichtig seien, nicht aber sonstige selbstständig Tätige,
die für mehrere Auftraggeber tätig seien.
SG Lüneburg - S 14 RA 206/01 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 1 RA 94/03 -
3) 11.30 Uhr - B 12 KR 35/06 R - DRV Bund ./. Barmer Ersatzkasse
und 1 Beigeladene
Die beklagte Krankenkasse behielt von den für die Zeit von Januar bis Juni 1998
weiterzuleitenden Rentenversicherungsbeiträgen die ihr ihrer Ansicht nach zustehende
Vergütung für den Beitragseinzug ein. Die von ihr einbehaltene Vergütungsforderung
überstieg dabei die nach der Beitragseinzugsvergütungsverordnung vom 12.5.1998
zustehende Vergütung um 10.841.673 DM. Nachdem die Beklagte im Oktober einen
Teilbetrag von 10.500.000 DM geleistet hatte, ist noch eine Forderung von 341.673 DM
nebst Zinsen streitig, die die Klägerin im Oktober 1998 eingeklagt hat. Das SG hat die
Beklagte antragsgemäß auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung
der Beklagten blieb erfolglos. Das LSG hat ausgeführt, dass die Beklagte für den
Beitragseinzug keine höhere Vergütung fordern durfte als nach der
Beitragseinzugsvergütungsverordnung errechnet. Selbst wenn diese Verordnung, wie von der
Beklagten geltend gemacht, nichtig sei, weil sie die Beklagte im Verhältnis zu anderen
Krankenkassen übermäßig benachteilige, könne die Beklagte keine höhere Vergütung
verlangen. Bei Nichtigkeit der Verordnung stünden der Beklagten bis zum Erlass einer neuen
Verordnung ohnehin keine Vergütungsansprüche zu.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte gegen die Rechtsansicht
des LSG. Das LSG habe die Frage, wie hoch die zutreffende Vergütung sei, nicht offen
lassen dürfen. Es habe vielmehr den zutreffenden Vergütungsanspruch der Beklagten selbst
festsetzen müssen, wenn die Beitragseinzugsvergütungsverordnung nichtig sei.
SG Berlin - S 84 KR 969/98-36 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 1 KR 23/03 -
4) 14.30 Uhr - B 12 KR 12/07 R - A. S. ./. Schell BKK/LIFE
Der Kläger war bei einem Technischen Überwachungsverein angestellt und zuletzt als
Geschäftsführer bei einer GmbH und Tochtergesellschaft des TÜV beschäftigt. In seinem
befristeten Dienstvertrag war vereinbart, dass er im Pensionsfall einen Anspruch auf ein
lebenslanges Ruhegeld habe. Es war außerdem vereinbart, dass der Kläger, wenn das
Dienstverhältnis vor Vollendung des 65. Lebensjahres ende, weil der Dienstvertrag vorzeitig
beendet oder nicht verlängert werde, ein "Ruhegeld" bis zum 65. Lebensjahr oder zu dem
Zeitpunkt erhalte, indem der Rentenbescheid zugestellt werde.
Der Dienstvertrag des Klägers endete zum 31.12.2004 und wurde nicht verlängert. Ab dem
1.1.2005 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld und ist seit dem versicherungspflichtiges
Mitglied der beklagten Krankenkasse. Diese nahm an, dass auch das dem Kläger gezahlte
Ruhegeld als Versorgungsbezug beitragspflichtig sei und hat daraus Beiträge aus einem
Betrag von 20 vH der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (= nach der Differenz
zwischen dem Bemessungsentgelt aus dem Arbeitslosengeld und der
Beitragsbemessungsgrenze) erhoben. Das SG hat diesen Bescheid aufgehoben und
festgestellt, dass die dem Kläger gewährten betrieblichen Leistungen nicht der
Beitragspflicht unterlägen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das LSG hat
die Ansicht des SG bestätigt, dass es sich bei den Leistungen des Arbeitgebers nicht um
Versorgungsbezüge handele. Es seien vielmehr nach dem Inhalt des Vertrages Leistungen
wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes und als solche bei versicherungspflichtigen
Mitgliedern nicht beitragspflichtig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt,
dass das LSG die Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber über die
Zahlung des Ruhegeldes fehlerhaft ausgelegt habe.
SG Gelsenkirchen - S 17 KR 104/05 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 107/06 -