Urteil des BSG vom 15.07.2009

BSG: sozialversicherung, berufsausbildung, versicherungspflicht, arbeitsentgelt, beitragsberechnung, belastung, berufsbildung, arbeitsförderung, pauschalierung, diskriminierung

Bundessozialgericht
Urteil vom 15.07.2009
Sozialgericht Freiburg S 11 KR 2469/06
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 4 KR 6527/06
Bundessozialgericht B 12 KR 14/08 R
Auf die Revision der Klägerin werden der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juni 2008
und das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. November 2006 aufgehoben, soweit sie die Klage gegen die
beitragsrechtlichen Regelungen in den angegriffenen Bescheiden der Beklagten betreffen. Der Bescheid der Beklagten
vom 20. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2006 wird im vorstehend genannten
Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten auch des
Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
1
Die Klägerin begehrt für die Zeit ihres Berufsausbildungsverhältnisses die Feststellung, dass sie während des ersten
Ausbildungsjahres (vom 1.8.2005 bis 31.7.2006) nach Maßgabe der Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte
versicherungsfrei ist bzw Beiträge nur nach den für diesen Personenkreis anzuwendenden Regelungen zu tragen hat.
Für das zweite (vom 1.8.2006 bis 31.7.2007) und dritte (vom 1.8.2007 bis 31.7.2008) Ausbildungsjahr begehrt sie die
Feststellung des von ihr zu tragenden Beitragsanteils zur Sozialversicherung in der Höhe, die sich bei Anwendung der
Regelungen über die sog Gleitzone ergibt.
2
Die am 1987 geborene Klägerin nahm am 1.8.2005 eine bis zum 31.7.2008 noch andauernde Ausbildung als Friseurin
bei der Beigeladenen zu 4. mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf. Als monatliche
Ausbildungsvergütung erhielt die Klägerin im ersten Ausbildungsjahr (bis 31.7.2006) 396 Euro, anschließend im 2.
Ausbildungsjahr (bis 30.9.2007) 420 Euro, ab 1.10.2007 430 Euro und im dritten Ausbildungsjahr (ab 1.8.2007) bis
31.7.2008 520 Euro. Im Dezember 2007 hat die Klägerin eine Einmalzahlung von 104 Euro erhalten. Aus der
Ausbildungsvergütung errechnete die Beklagte jeweils den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Beiträge zur
Krankenversicherung (KV), Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung (AV) und Rentenversicherung (RV)).
3
Die Beigeladene zu 4. führte ab Beginn des Ausbildungsverhältnisses monatlich folgende
Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Beklagte bzw deren Rechtsvorgängerin, bei der die Klägerin
krankenversichert war und ist, als Einzugsstelle ab:
4
1.8. bis 31.12.2005
162,36 Euro
1.1. bis 31.7.2006
170, 48 Euro
1.8. bis 31.10.2006
180,81 Euro
1.11. bis 30.11.2006
185,15 Euro
1.12. bis 31.12.2006
178,27 Euro
1.1. bis 31.7.2007
176,55 Euro
1.8. bis 30.9.2007
222,30 Euro
1.10. bis 30.11.2007
215,70 Euro
1.12. bis 31.12.2007
257,30 Euro
ab 1.1.2008
212,06 Euro
5
Dem lagen folgende Beitragssätze zugrunde:
6
KV
PV
AV
RV
1.8. bis 31.12.2006
12,4% + 0,9%
1,7%
6,5%
19,5%
1.1.2007 bis 31.7.2007
13,1% + 0,9%
1,7%
4,2%
19,9%
1.8.2007 bis 30.9.2007
14,8% + 0,9%
1,7%
4,2%
19,9%
1.10.2007 bis 31.12.2007
13,3% + 0,9%
1,7%
4,2%
19,9%
ab 1.1.2008
13,8% + 0,9%
1,7%
3,3%
19,9%
7
Zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat um Auskünfte zur
Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Sie machte geltend, für die Ausbildungsvergütung im ersten
Lehrjahr seien keine Beiträge zu erheben, die Beiträge für die Ausbildungsvergütung im zweiten Lehrjahr seien
entsprechend den Bestimmungen zur sog Gleitzonenregelung niedriger festzusetzen. Die Beklagte erließ den
Bescheid vom 20.1.2006:
"Festsetzung der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge
Ihre KV-Nr.: 0118796002
Sehr geehrte Frau Kern,
seit dem 01.08.2005 sind sie bei dem Friseursalon Erika Balogh als Auszubildende nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
beschäftigt.
Die Aufbringung der Mittel zur Sozialversicherung werden durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und
Dritter aufgebracht (§ 20 Abs. 1 SGB IV).
Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen bemessen und werden von den versicherungspflichtig
Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und ihren Arbeitgebern jeweils zur Hälfte getragen (vgl. § 223 Abs. 2 SGB
V i.V.m. § 249 Abs. 1 SGB V).
Die besondere Regelung zur "Gleitzone" gilt ausdrücklich nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt
sind (§ 20 Abs. 2 SGB IV i.V.m. § 249 Abs. 4 SGB V).
Ihre Sozialversicherungsbeiträge werden korrekt jeweils von Ihnen und von Ihrem Arbeitgeber getragen."
8
Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom
16.3.2006, Urteil des Sozialgerichts (SG) Freiburg vom 30.11.2006, Beschluss des Landessozialgerichts (LSG)
Baden-Württemberg vom 10.6.2008). Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat das SG zutreffend entschieden,
dass die Klägerin versicherungspflichtig ist. Bei der Beitragsberechnung der Arbeitnehmeranteile zur
Sozialversicherung seien die Vorschriften für geringfügig entlohnte Beschäftigte und ab dem 1.8.2006 die Vorschriften
der Gleitzonenregelung nicht anzuwenden. Die Klägerin werde hierdurch nicht verfassungswidrig ungleich behandelt.
9
Die Klägerin hat hiergegen Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung von Verfassungsrecht und trägt hierzu im
Wesentlichen vor: Ihre Versicherungspflicht im ersten Ausbildungsjahr sei mit dem allgemeinen
Gleichbehandlungssatz nicht vereinbar. Für eine besondere Behandlung derjenigen Personengruppe, der sie zugehöre,
gegenüber sonstigen entgeltgeringfügig Beschäftigten fehle es an einem rechtfertigenden Sachgrund. Damit scheide
insofern gleichzeitig eine Belastung mit Beiträgen aus. Im weiteren Verlauf ihrer Ausbildung werde die Klägerin zu
Unrecht nicht nach den Regelungen über die sog Gleitzone behandelt und auch hier unter Verstoß gegen den
allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz stärker mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet als andere Beschäftigte.
10
Sie hat den Antrag gestellt: Der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10.6.2008 und das
Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.11.2006 sowie der Bescheid der Revisionsbeklagten vom 20.1.2006 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.3.2006 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die
Beitragsberechnung der Arbeitnehmeranteile der Revisionsklägerin zur Sozialversicherung für die Zeit vom 1.8.2005
bis 31.7.2006 nach den Vorschriften für geringfügig Beschäftigte und für die Zeit vom 1.8.2006 bis 31.7.2008 nach der
Gleitzonenregelung zu erfolgen hat.
11
Die Beklagte und die Beigeladene zu 2. beantragen, die Revision zurückzuweisen.
12
Sie halten den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
13
Die Beigeladene zu 1. hält den angefochtenen Beschluss ebenfalls für zutreffend. Für die Frage der Vereinbarkeit der
in Frage stehenden Regelungen mit Art 3 Abs 1 GG sei zusätzlich das Leistungsrecht in den Blick zu nehmen.
14
Die Beigeladene zu 3. stimmt den Ausführungen im angefochtenen Beschluss und denjenigen der Beklagten in der
Revisionserwiderung zu.
15
Die Beigeladene zu 4. hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
II
16
Die Revision ist nur teilweise begründet. Das LSG hat gegen Bundesrecht verstoßen, indem es die Entscheidung des
SG über die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die beitragsrechtlichen Regelungen in den angefochtenen
Bescheiden der Beklagten bestätigt hat. Die Entscheidungen der Vorinstanzen und die Bescheide der Beklagten
waren jeweils insofern aufzuheben (nachfolgend 1.). Im Übrigen war die Revision zurückzuweisen. Die Beklagte hat
zutreffend festgestellt, dass die Klägerin auch während ihres ersten Ausbildungsjahres vom 1.8.2005 bis 31.7.2006
sozialversicherungspflichtig war (nachfolgend 2.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der von ihr
zu tragenden Beitragsanteile zur Sozialversicherung in Höhe des Anteils, der sich im ersten Ausbildungsjahr in
Anwendung der für geringfügig Beschäftigte sowie im zweiten (vom 1.8.2006 bis 31.7.2007) und dritten
Ausbildungsjahr (vom 1.8.2007 bis 31.7.2008) nach den Regelungen über die sog Gleitzone ergibt (nachfolgend unter
3. und 4.).
17
1. Die Beklagte hat sich in den angegriffenen Bescheiden zu Unrecht auf allgemeine rechtliche Hinweise zur
Bemessung und Tragung der Beiträge in der Sozialversicherung beschränkt. Krankenkassen ist in ihrer Funktion als
Einzugsstelle unter anderem die Aufgabe übertragen, in gesetzlicher Verfahrens- und Prozessstandschaft (vgl zur
Entwicklung Bundessozialgericht (BSG) vom 1.7.1999, B 12 KR 2/99 R, SozR 3-2400 § 28h Nr 9) anstelle der hierfür
originär zuständigen Träger über die Beitragshöhe zu entscheiden (§ 28h Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV).
Gegenüber Pflichtversicherten, die - wie die Klägerin - nicht selbst Beitragsschuldner sind, kommt bei der
Entscheidung über die Beitragspflicht als festzusetzende Rechtsfolge nur die betragsmäßig konkrete Feststellung der
von ihnen zu tragenden Beitragsanteile in Betracht (vgl BSG vom 29.11.2006, B 12 RJ 4/05 R, BSGE 97, 292 = SozR
4-3300 § 59 Nr 1). Die hierfür relevanten Umstände wie die beitragspflichtigen Einnahmen, der Beitragssatz und die
quotenmäßige Verteilung der Beitragslast, zu denen die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zum Teil
Aussagen gemacht hat, sind jeweils reine Berechnungselemente und daher in der Regel auch nicht selbst einer
Festlegung durch Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) zugänglich. Insoweit waren die angefochtenen Bescheide
deshalb aufzuheben. Unter diesen Umständen ist vorliegend nicht näher darauf einzugehen, dass etwa der Hinweis
der Beklagten darauf, dass Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer "zur Hälfte getragen" werden ("§ 20 Abs. 2
SGB IV i.V.m. § 249 Abs. 4 SGB V") unter anderem die zum 1.7.2005 eingetretenen Verschiebungen in der
paritätischen Finanzierung der GKV durch die Einführung von § 241 SGB V bzw durch die Änderung von § 249 Abs 1
SGB V unbeachtet lässt.
18
2. Die Beklagte hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Klägerin mit dem 1.8.2005 als im Betrieb der
Beigeladenen zu 4. entgeltlich zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte in der gesetzlichen KV, sozialen
Pflegeversicherung (sPV), gesetzlichen RV und nach dem Recht der AV versicherungspflichtig geworden ist. Die
Angriffe der Klägerin gegen ihre Pflichtversicherung kraft Gesetzes - und ebenso gegen ihre Verpflichtung zur
Beitragstragung nach Grund und Höhe (hierzu nachfolgend unter 3. und 4.) sind unbegründet. Die Anträge,
festzustellen, dass die Beitragsberechnung nach den Vorschriften für geringfügig Beschäftigte bzw der
Gleitzonenregelung zu erfolgen habe, waren deshalb erfolglos. Die Klägerin erfüllt jeweils die Voraussetzungen der
entsprechenden Grundtatbestände (§ 25 Abs 1 Satz 1 SGB III, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr 1 Halbsatz 1
SGB VI, § 20 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XI), ohne sich auf eine Ausnahmeregelung berufen zu können. Insbesondere
liegen die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit wegen sog Entgeltgeringfügigkeit (§ 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV, § 27
Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB III, § 7 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V, § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 20 Abs 1
Satz 1 SGB XI) nicht vor, weil diese Regelungen für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung
beschäftigt sind, jeweils ausdrücklich nicht gelten (§ 27 Abs 2 Satz 2 Nr 1 SGB III, § 7 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr 1
SGB V, § 5 Abs 2 Satz 3 SGB VI, § 20 Abs 1 Satz 1 SGB XI).
19
Gegen diese auch von der Klägerin zugrunde gelegte einfachgesetzliche Rechtslage bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist
geklärt, dass es im Spannungsverhältnis zwischen der (Vorsorge-)Freiheit des einzelnen (Art 2 Abs 1 GG) und den
Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung weitgehend in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegt, ob er
eine Pflichtversicherung begründen will und wen diese erfassen soll. Die Einbeziehung in die Versicherung erfolgt
nach Maßgabe einer typisierten Schutzbedürftigkeit ohne Rücksicht auf die individuellen Verhältnisse (vgl etwa für die
gesetzliche RV: BSG, Urteil vom 5.7.2006, B 12 KR 20/04 R, SozR 4-2600 § 157 Nr 1 und BVerfG, Beschluss vom
14.10.1970, 1 BvR 753/68 ua, SozR Nr 8 zu Art 2 GG; für das Recht der Arbeitsförderung: BVerfG,
(Kammer)Beschluss vom 3.7.1989, 1 BvR 1487/88, SozR 4100 § 168 Nr 21 und BSG, Urteil vom 29.7.2003, B 12 KR
15/02 R, SozR 4-4100 § 169 Nr 1).
20
Der Gesetzgeber darf dabei die Sozialversicherung primär an der Schutzbedürftigkeit der abhängig Beschäftigten
ausrichten (BVerfG, Beschluss vom 8.4.1987, 1 BvR 564/84 ua, BVerfGE 75, 78, 103 = SozR 2200 § 1246 Nr 142),
ist aber dennoch im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums durch Art 3 Abs 1 GG bereits nicht gehalten,
deshalb jede denkbare Form von Beschäftigung in den Schutz der Sozialversicherung einzubeziehen (BVerfG, Urteil
vom 1.7.1998, 2 BvR 441/90 ua, BVerfGE 98, 169). Erst recht ist er grundsätzlich nicht zu einer Gleichbehandlung
unterschiedlicher Versichertengruppen gezwungen.
21
Keinen Bedenken begegnet im Blick auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers danach, dass die Klägerin in die
Beschäftigtenversicherung einbezogen bleibt, obwohl ihr vom LSG festgestelltes monatliches Entgelt im ersten
Ausbildungsjahr die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV von 400 Euro monatlich unterschreitet. Diese
Norm, die entgegen der Revision keine eigenständige Regelung mit Tatbestand und Rechtsfolge verkörpert,
beschränkt sich "vor die Klammer gezogen" unter anderem auf die abstrakte und allgemeine Bestimmung des Begriffs
der geringfügigen Beschäftigung, der erst als Element des Tatbestandes von Bestimmungen in den einzelnen
Zweigen der Sozialversicherung Bedeutung erlangt. Erst die dort vorgesehenen Rechtsfolgen können folglich auch
jeweils zu der von der Klägerin behaupteten Belastung führen.
22
Die Rechtsfolgenanordnungen der § 27 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB III, § 7 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V, § 5
Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 20 Abs 1 Satz 1 SGB XI führen jeweils dazu, dass die betroffenen geringfügig
Beschäftigten, trotz Erfüllung des Grundtatbestandes der abhängigen Beschäftigung von der
Beschäftigtenversicherung (§ 25 Abs 1 SGB III, § 5 Satz 1 Nr 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI) nicht erfasst
werden. Dem liegt erkennbar die Wertung zu Grunde, dass unter anderem entgeltgeringfügige Beschäftigungen
mangels ausreichender wirtschaftlicher Bedeutung in aller Regel keinen ausreichenden Anlass für eine zwangsweise
öffentlich-rechtliche Sicherung des Arbeitnehmers im Krankheitsfall oder für das Risiko der Arbeitslosigkeit und eine
eigenständige Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung darstellen. Grundlegende Bedenken hiergegen
haben weder das BVerfG (Kammerbeschlüsse vom 21.4.1989, 1 BvR 678/88, SozR 2100 § 8 Nr 6; vom 21.4.1989, 1
BvR 1591/87, SGb 1989, 386; vom 20.4.1999, 1 BvQ 2/99, NZA 1999, 583; vom 28.7.1999, 1 BvQ 5/99, NZA 1999,
973), noch das BSG (Urteil vom 26.3.1996, 12 RK 5/95, SozR 3-2500 § 5 Nr 26), noch - unter dem Aspekt der
mittelbaren Diskriminierung von Frauen - der Europäische Gerichtshof (Urteile vom 14.12.1995, C-317/93, SozR 3-
6083 Art 4 Nr 11 und vom 14.12.1995, C-444/93, SozR 3-6083 Art 4 Nr 12) erhoben.
23
Die Anordnung der Versicherungsfreiheit ist indes ausnahmsweise nicht gerechtfertigt, wo einem - am allgemeinen
Erwerbsleben gemessen - geringen Entgelt gruppenspezifisch typisierend dennoch entscheidende wirtschaftliche
Bedeutung zukommt. Das Gesetz nimmt dies unter anderem beim Vorliegen einer Beschäftigung auf der Grundlage
des Erwerbs beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (§ 7 Abs 2
SGB IV) an. Auch insofern bestehen im Blick auf Art 3 Abs 1 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat
hat im Urteil vom 25.1.2006 (B 12 KR 27/04 R, SozR 4-2500 § 249b Nr 2 RdNr 30 ff) bereits im Einzelnen den
sachlichen, historischen und rechtssystematischen Hintergrund der zum 1.4.1999 geänderten Regelungen zu den
sozialversicherungsrechtlichen Folgen des Vorliegens einer entgeltgeringfügigen Beschäftigung dargestellt. Hiernach
geht das Gesetz in zulässiger Typisierung und Pauschalierung vor allem von solchen geringfügigen Beschäftigungen
aus, die - häufig von verheirateten Frauen - im Rahmen des Neu- und Wiederzugangs zu einer Berufstätigkeit isoliert
ausgeübt werden.
24
Gerade unter anderem die Gruppe der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten weicht von diesem angenommenen "Regelfall
des Ausnahmetatbestandes" in wesentlichen Punkten mit der Folge ab, dass bei ihnen die für Beschäftigte
grundsätzlich angeordnete Sozialversicherungspflicht bestehen bleibt. Bei diesem Personenkreis handelt es sich
außerdem typischerweise nicht um Berufsrückkehrer. Vielmehr liegt bei den zu ihrer Berufsausbildung betrieblich
Beschäftigten ein Sonderfall innerhalb der Gruppe der entgeltgeringfügig Beschäftigten vor. Das besondere
Schutzbedürfnis dieses Personenkreises kommt bereits darin zum Ausdruck, dass hier im Rahmen von § 7 SGB IV
in begrenztem Umfang Bildungsvorstufen zur beruflichen Betätigung erst aufgrund spezialgesetzlicher Gleichstellung
in Abs 2 fiktiv ("gilt") der Beschäftigung im Sinne von Abs 1 zugeordnet werden. Die normative Anordnung lässt dabei
im Ergebnis unberücksichtigt, dass die zugrunde liegende Tätigkeit zweckgebunden im Rahmen der Berufsbildung
erfolgt und damit weniger die Erbringung produktiver Arbeit als vielmehr die Vermittlung beruflicher Kenntnisse,
Fertigkeiten und Erfahrungen im Vordergrund steht. Hervorgehoben wird der Personenkreis, dem die Klägerin
zugehört, zudem auch dadurch, dass er in den Grundtatbeständen der Versicherungspflicht (§ 25 Abs 1 Satz 1 SGB
III, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr 1 Halbsatz 1 SGB VI, § 20 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XI) jeweils besonders
aufgeführt wird, obwohl es dessen im Blick auf die allgemeine Anordnung in § 7 Abs 2 SGB IV gerade nicht bedürfte.
Im Hinblick auf die stärkere soziale Schutzwürdigkeit zu ihrer Berufsausbildung betrieblich Beschäftigter liegt deshalb
keine gegen Art 3 Abs 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung vor, wenn dieser Personenkreis von Regelungen über
die Versicherungsfreiheit bei Entgeltgeringfügigkeit ausgenommen bleibt. Vielmehr findet hierdurch gerade
sachgerecht Berücksichtigung, dass die Betroffenen am Beginn einer typischerweise von weiteren entgeltlichen
Beschäftigungen gefolgten Berufslaufbahn stehen und Entgelte am Beginn der Berufsbiografie typischerweise
niedriger sind, ohne dass hierdurch zugleich ein Mangel an sozialer Schutzbedürftigkeit seinen Ausdruck findet. Erst
recht besteht in Fällen der vorliegenden Art kein Anlass für die Annahme, dass auf der Grundlage von
Bagatellbeschäftigungen Rechte und Ansprüche auf Sozialleistungen begründet werden könnten.
25
3. Keine Grundlage gibt es für das Begehren der versicherungspflichtigen Klägerin, den von ihr zu tragenden
Beitragsanteil im ersten Ausbildungsjahr entsprechend den für versicherungsfreie (entgelt-)geringfügig Beschäftigte
einschlägigen Regelungen, im Ergebnis also mit "null", festzustellen. Grundsätzlich sind Beiträge in der gesetzlichen
KV und in der sPV für jeden Tag der Mitgliedschaft (§ 223 Abs 1 SGB V, § 54 Abs 2 Satz 2 SGB XI) auf der
Grundlage des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung (§ 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V, § 57 Abs 1 SGB XI) zu
zahlen. Ebenso sind für versicherungspflichtig abhängig Beschäftigte während der Dauer der Beschäftigung Beiträge
nach dem Recht der Arbeitsförderung und zur gesetzlichen RV auf der Grundlage des Arbeitsentgelts, bei zu ihrer
Berufsausbildung Beschäftigten wie der Klägerin mindestens 1 vH der Bezugsgröße zu entrichten (§ 342 SGB III, §
161 Abs 1, § 162 Nr 1 SGB VI). Die wirtschaftliche Zuordnung der Beitragslast im Innenverhältnis der
Vertragsparteien (Beitragstragung) bestimmt sich auch bei entgeltgeringfügig beschäftigten Pflichtversicherten wie der
Klägerin, mit einem monatlichen Entgelt von mehr als 325 Euro (§ 20 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB IV) nach den für
versicherungspflichtig Beschäftigte geltenden Regelungen. Dagegen kommt eine Anwendung des § 249b Satz 1 SGB
V und des § 172 Abs 3 Satz 1 SGB VI, die jeweils dem Arbeitgeber von Beschäftigten nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV,
die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, dennoch die Tragung von
Beiträgen zur gesetzlichen KV und zur gesetzlichen RV auferlegen, vorliegend offenkundig nicht in Betracht. Die
Klägerin erfüllt bereits die Voraussetzung nicht, dass sie in der in Frage stehenden Beschäftigung "versicherungsfrei
oder von der Versicherungspflicht befreit ist" (vgl vorstehend unter 2.). Sie kann aus den genannten Vorschriften
daher auch nicht mittelbar ableiten, dass sie ihrerseits keine Beiträge zu tragen hat.
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Ebenso wenig kann sich die Klägerin auf § 20 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB IV berufen. Hiernach trägt der Arbeitgeber
abweichend von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte für die einzelnen Versicherungszweige den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ein
Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt. Die Klägerin erfüllt diese
Voraussetzung bei dem vom LSG festgestellten monatlichen Entgelt von 396 Euro nicht. Das Gesetz sieht eine
besondere Schutzbedürftigkeit der - trotz Entgeltgeringfügigkeit pflichtversicherten - Personen, die zu ihrer
Berufsausbildung beschäftigt sind, nur betragsmäßig begrenzt als gegeben an und erlegt demgemäß im Rahmen der
Ausnahmeregelung des § 20 Abs 3 SGB IV auch nur insofern die alleinige Tragung des
Gesamtsozialversicherungsbeitrages auf. Eine derartige typisierende und pauschalierende Unterscheidung ist im Blick
auf Art 3 Abs 1 GG ebenso wie bei der Bestimmung des Kreises der Versicherten auch bei der Verteilung der
Beitragslast grundsätzlich möglich (vgl etwa BVerfG, Beschluss vom 22.5.2001, 1 BvL 4/96, SozR 3-2500 § 240 Nr
39). Die besondere Grenze des § 20 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB IV orientiert sich an der im Jahr 2002 geltenden
Geringfügigkeitsgrenze und wurde nach kurzfristiger Anhebung auf 400 Euro in der nicht streitbefangenen Zeit vom
1.4. bis 31.7.2003 wieder auf den bis heute maßgeblichen Wert reduziert. Der hierfür einschlägige
arbeitsmarktpolitische Gesichtspunkt der Förderung der Bereitschaft, Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen (vgl BT-
Drucks 15/1199 S 19 rechte Spalte) lässt eine Überschreitung des dem Gesetzgeber zustehenden
Einschätzungsspielraums nicht erkennen.
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4. Die Klägerin kann schließlich für das 2. und 3. Ausbildungsjahr nicht mit Erfolg begehren, dass insofern der von ihr
zu tragende Beitragsanteil nach den Regelungen über die Gleitzone festgestellt wird. Eine Gleitzone liegt nach § 20
Abs 2 Halbsatz 1 SGB IV bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen
400,01 Euro und 800,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von 800,00 Euro im Monat regelmäßig nicht
überschreitet. An das Vorliegen dieser Voraussetzung wird in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung
grundsätzlich die Rechtsfolge geknüpft, dass der von versicherungspflichtig Beschäftigten zu tragende Beitragsanteil
nach einem gegenüber dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt geminderten Betrag zu bemessen ist, während der
Arbeitgeber den nach dem - tatsächlichen - Arbeitsentgelt zu bemessenden Beitrag zur Hälfte trägt (§ 344 Abs 4 Satz
1, 2, § 346 Abs 1a SGB III, § 226 Abs 4 Satz 1 bis 6, § 249 Abs 4 SGB V, § 163 Abs 10 Satz 1 bis 7, § 168 Abs 1 Nr
1d SGB VI, § 57 Abs 1 Satz 1, § 58 Abs 5 Satz 2 SGB XI). Die Regelungen über die besondere Bemessung der
beitragspflichtigen Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten indes jeweils ausdrücklich
nicht für Personen, die - wie die Klägerin - zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 344 Abs 4 Satz 3 SGB III, §
226 Abs 4 Satz 7 SGB V, § 163 Abs 10 Satz 8 SGB VI, § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI).
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Eine sachwidrige Ungleichbehandlung ist entgegen der Revision auch hierin nicht zu sehen. Die Regelungen über die
Gleitzone sehen die ausnahmsweise Bemessung von Beiträgen auf der Grundlage eines niedrigeren als des
tatsächlich erzielten Entgelts vor, um in einem Übergangsbereich die Aufnahme solcher Beschäftigungen zu fördern,
die gering entlohnt, jedoch wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV von 400
Euro versicherungspflichtig sind und die mangelnde Attraktivität derartiger Beschäftigungen für den dann mit
Beiträgen belasteten Arbeitnehmer zu mildern. Auch von dieser arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung ist nicht erfasst,
wer - wie die Klägerin - von einer zwar entgeltgeringfügigen, dennoch jedoch bereits versicherungs- und in vollem
Umfang beitrags- und beitragstragungspflichtigen Beschäftigung in den Bereich der Gleitzone hineinwächst. Ein
derartiger Arbeitnehmer kann von vorneherein kein geeigneter Adressat für Maßnahmen der Verhaltenssteuerung auf
dem Wege der Milderung einer erstmals eintretenden Beitragstragungspflicht sein. Dem Personenkreis der
Beschäftigten in der Ausbildung steht entsprechend den vorstehend unter 2. bereits angeführten rechtlichen und
tatsächlichen Besonderheiten einer derartigen Beschäftigung eine Wahl zwischen einer entgeltgeringfügigen und
versicherungsfreien einerseits und einer mehr als entgeltgeringfügigen und nur deshalb versicherungspflichtigen
Beschäftigung typischerweise nicht offen. Ihr Entgelt ist - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - noch
wesentlich durch den Ausbildungszweck mitbestimmt und nicht allein marktorientiert ermitteltes Äquivalent einer
Arbeitsleistung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.