Urteil des BSG vom 06.05.2009
BSG (behörde, besetzung, gesetzlicher vertreter, sgg, funktionelle zuständigkeit, ausschuss, ungeschriebenes recht, örtliche zuständigkeit, treffen, stand)
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 6.5.2009, B 6 KA 7/08 R
Vertragsärztliches Zulassungsverfahren - Kostenfestsetzung durch den
Berufungsausschuss - Entscheidung in vollständiger Besetzung - kein Vorverfahren
gegen Kostenfestsetzungsentscheidung - Kostengrundentscheidung - Voraussetzung
für Kostenfestsetzungsbeschluss - Einzelpersonen - Behörde iS von § 1 Abs 2 SGB 10
- Nichtanwendung auf Vorsitzenden eines Berufungsausschusses - keine Nichtigkeit iS
des § 40 Abs 1 SGB 10
Leitsätze
Über eine Kostenfestsetzung nach Abschluss des Verfahrens vor dem Berufungsausschuss
hat der Ausschuss in vollständiger Besetzung zu entscheiden.
Tatbestand
1 Umstritten ist die Frage, ob der Vorsitzende des beklagten Berufungsausschusses berechtigt
ist, allein über die Kostenfestsetzung nach § 63 Abs 3 Satz 1 SGB X zu entscheiden.
2 Die Klägerin ist approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin. Der gegen ihre
Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gerichtete Widerspruch
der zu 8. beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) wurde vom Beklagten
zurückgewiesen; dessen Beschluss enthielt keine Kostenentscheidung. Auf Anfrage der
Klägerin erklärte sich die Beigeladene zu 8. dem Grunde nach zur Kostenerstattung bereit
und ersetzte nachfolgend Kosten in Höhe von 1.166,26 Euro auf der Basis einer 1,3fachen
Geschäftsgebühr. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.7.2005 wies der Beklagte durch
seinen Vorsitzenden den - auf den Ansatz einer 1,5fachen Geschäftsgebühr und die
Erstattung von Kosten in Höhe von 1.342,12 Euro gerichteten - Antrag der Klägerin zurück.
3 Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) den
Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, erneut über den
Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin zu entscheiden. Gemäß § 45 Abs 3 iVm § 41 Abs 2
der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) könnten Beschlüsse des
Berufungsausschusses nur in vollständiger Besetzung getroffen werden; eine abweichende
Regelung für das Kostenfestsetzungsverfahren sähen weder die Ärzte-ZV noch das SGB X
oder das SGG vor.
4 Das Landessozialgericht (LSG) hat die vom SG zugelassene Berufung des Beklagten
zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, § 63 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X bestimme, dass die
Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen habe, auch für die Entscheidung über die
Höhe der Kosten zuständig sei. Behörde sei aber nicht der Vorsitzende, sondern der
Berufungsausschuss. Dieser sei auch kein bei der KÄV gebildeter Ausschuss iS des § 63
Abs 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X. Beschlüsse könne der Berufungsausschuss nur in
vollständiger Besetzung treffen. Da die Ärzte-ZV dem Vorsitzenden an anderer Stelle eigene
Kompetenzen einräume, nicht aber im Zusammenhang mit der Beschlussfassung, deute
dies nicht darauf hin, dass die Ärzte-ZV keine abschließende Regelung enthalte. Die
Auffassung, es handele sich bei der Kostenfestsetzung um eine reine
Verwaltungsmaßnahme, sei von § 63 SGB X nicht gedeckt (Urteil vom 19.12.2007) .
5 Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung von Bundesrecht. Die eine
Beschlussfassung bei vollständiger Besetzung vorschreibenden Bestimmungen bezögen
sich - wie auch die Regelungen der Ärzte-ZV insgesamt - ausschließlich auf die zu treffende
Sachentscheidung und enthielten keine Vorgaben für die sachliche und funktionelle
Zuständigkeit bei Kostenfestsetzungen im Anschluss an ein Widerspruchsverfahren; hierfür
sei allein § 63 Abs 3 SGB X maßgeblich. Bei der Kostenfestsetzung handele es sich um eine
von der Spruchtätigkeit des Ausschusses klar zu trennende nachgehende und auch
nachrangige Verwaltungsentscheidung in Form eines selbstständig anfechtbaren
Verwaltungsaktes. § 63 Abs 3 SGB X überlasse die Bestimmung der funktionellen
Zuständigkeit ausdrücklich der Organisationsgewalt der Behörde. Sinn und Zweck der
Regelung lägen darin, den Ausschuss von ihm wesensfremden Entscheidungen zu
entlasten. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn der Berufungsausschuss nur deshalb
gezwungen wäre, die Kostenfestsetzung nach den Regeln für das Beschlussverfahren zu
treffen, weil es an einer festen Zuordnung des Ausschusses zu einer Behörde fehle. Auch
der Berufungsausschuss als "Behörde" verfüge über eine Organisation; insbesondere habe
er einen Vorsitzenden, der im gerichtlichen Verfahren sogar Entscheidungen des
Ausschusses aufheben könne. Es sei auch aus sachlichen Erwägungen nicht geboten, alle
Mitglieder des Ausschusses an der Kostenfestsetzung zu beteiligen.
6 Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.12.2007 und des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.3.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
7 Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die gesetzliche Konzeption, die
Kostenfestsetzungsentscheidung im Bereich der gemeinsamen Selbstverwaltung der
Vertragsärzte und Krankenkassen entsprechend paritätisch besetzten Gremien zu
überlassen, spreche für den Willen des Gesetzgebers, die Behörde - somit den
Berufungsausschuss in vollständiger Besetzung - entscheiden zu lassen. Der Umstand,
dass die in diesen Gremien vertretenen Beteiligten auch von der
Kostenfestsetzungsentscheidung betroffen seien, rechtfertige deren Einbindung. Dies sei
angesichts der Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, auch nicht mit
einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand verbunden.
9 Die Beigeladene zu 8. beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.12.2007 und des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.3.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10 Sie schließt sich den Ausführungen des Beklagten an.
11 Die übrigen Beigeladenen haben sich weder geäußert noch Anträge gestellt.
Entscheidungsgründe
12 Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben dessen
Kostenfestsetzungsbeschluss zutreffend als rechtswidrig beurteilt.
13 1. Der Zulässigkeit der Klage unmittelbar gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss (zur
Verwaltungsakteigenschaft des Festsetzungsbeschlusses vgl Roos in von Wulffen, SGB X,
6. Aufl 2008, § 63 RdNr 45 mwN; s auch Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom
29.4.1988, 9 C 54/87 = BVerwGE 79, 291, 297) steht nicht entgegen, dass dem
Klageverfahren entgegen § 78 Abs 1 SGG kein Vorverfahren vorausgegangen ist. Zwar ist
die Kostenfestsetzung durch die zuständige Behörde in der Regel ein Verwaltungsakt, der
vor der Klageerhebung in einem Widerspruchsverfahren zu überprüfen ist. Jedoch ist von
diesem Grundsatz eine Ausnahme anerkannt, wenn - wie hier - die Widerspruchsstelle für
die Kostenfestsetzung zuständig ist. Das hat zur Folge, dass ein Vorverfahren gegen die
vom Berufungsausschuss zu treffende Kostenfestsetzungsentscheidung nicht stattfindet (vgl
Bundessozialgericht SozR 3-1300 § 63 Nr 12 S 44 - zum Beschwerdeausschuss;
Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 22.5.2007, L 4 KA 1/07 - zum
Berufungsausschuss). Dasselbe gilt, wenn für den Berufungsausschuss allein dessen
Vorsitzender über die Kostenfestsetzung entscheidet.
14 2. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich nicht bereits daraus, dass
der Kostenfestsetzung keine Kosten(grund)entscheidung vorausgegangen ist. Grundsätzlich
setzt ein Kostenfestsetzungsbeschluss allerdings voraus, dass zuvor (oder zeitgleich) eine
Kosten(grund)entscheidung getroffen wurde (vgl BSG, Urteil vom 9.9.1998, B 6 KA 80/97 R =
SozR 3-1300 § 63 Nr 12 S 41; BVerwG, Urteil vom 25.9.1992, 8 C 16/90 = Buchholz 316 §
80 VwVfG Nr 33; Roos, aaO, § 63 RdNr 31; Dahm, SozVers 2002, 205, 207; Marschner in
Pickel/Marschner, SGB X, Stand April 2009, § 63 RdNr 47; vgl Ramsauer in
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl 2008, § 80 RdNr 47) . Dies ist vorliegend nicht der Fall; der
Beschluss des Beklagten über die Zurückweisung des Widerspruchs der KÄV gegen die
Ermächtigung der Klägerin enthält keine Kostenentscheidung. Somit wäre der Beklagte als
Widerspruchsstelle eigentlich verpflichtet gewesen, in Form eines Bescheides den
Widerspruchsbescheid ausdrücklich im Kostenpunkt zu ergänzen (Roos, aaO, RdNr 34
mwN; Marschner, aaO, RdNr 45). Für das Gerichtsverfahren ist jedoch anerkannt, dass eine
Kostenentscheidung ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn ein Kostenanerkenntnis vorliegt
(BSG, Beschluss vom 26.3.1992, 7 RAr 104/90 = SozR 3-1500 § 193 Nr 4; Leitherer in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 193 RdNr 2e mwN; LSG Baden-
Württemberg, Beschluss vom 6.4.2005, L 13 AL 220/05 AK-A - juris, dort RdNr 6) . Für das
Widerspruchsverfahren gilt nichts anderes. Ein solches Anerkenntnis hat die Beigeladene zu
8. mit Schreiben vom 11.1.2005 abgegeben.
15 3. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtswidrig, weil er von einer für diese
Entscheidung nicht zuständigen Stelle erlassen wurde. Nicht der Vorsitzende des
Ausschusses, sondern der Berufungsausschuss in vollständiger Besetzung ist für die
Kostenfestsetzung im Anschluss an ein Widerspruchsverfahren im Rahmen eines
vertragsärztlichen Zulassungs- bzw Ermächtigungsverfahrens zuständig. Eine
entsprechende Kompetenz des Vorsitzenden ergibt sich weder aus § 63 Abs 3 SGB X noch
aus den Bestimmungen der Ärzte-ZV; sie kann auch nicht im Wege der normergänzenden
Auslegung in die maßgeblichen Bestimmungen hineininterpretiert werden.
16 a) Der Vorsitzende des Berufungsausschusses ist nach § 63 Abs 3 Satz 1 SGB X (zur
Anwendbarkeit des § 63 SGB X im Verfahren vor dem Berufungsausschuss zuletzt BSG
SozR 4-1935 § 17 Nr 1 RdNr 13) nicht (allein) zur Festsetzung der Kosten in
vertragsärztlichen Zulassungsverfahren berechtigt. Nach dieser Vorschrift setzt bei sog
isolierten Vorverfahren die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag
den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; wenn ein Ausschuss oder Beirat die
Kostenentscheidung getroffen hat, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der
Ausschuss oder Beirat gebildet ist.
17 aa) Die Ausnahmeregelung in § 63 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X findet vorliegend keine
Anwendung. Der Berufungsausschuss nach § 97 SGB V ist kein bei den KÄVen gebildeter
Ausschuss im Sinne dieser Vorschrift. Der Senat hat dies bereits für die vergleichbaren
Gremien der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung entschieden (BSG SozR 3-1300 §
63 Nr 12 S 41) . Für die Berufungsausschüsse nach § 97 SGB V gilt nichts anderes (vgl BSG
SozR 1300 § 63 Nr 8) , da auch sie als Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung
gegenüber den KÄVen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den
Ersatzkassen rechtlich verselbstständigt (Pawlita in Schlegel/Voelzke/Engelmann [Hrsg],
juris Praxiskommentar SGB V, 2008, § 96 RdNr 19) und damit beteiligungsfähig im Sinne
des § 70 Nr 4 SGG sind (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 70 RdNr 5).
18 bb) Die Entscheidung über die Kostenfestsetzung ist vom Berufungsausschuss in
vollständiger Besetzung zu treffen (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 7.6.2000, L 12 KA
505/99 - juris, dort RdNr 33; s aber Martens, DOK 1981, 971, 973 f) . Nach dem eindeutigen
Wortlaut des § 63 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X sind die Kosten von der "Behörde"
festzusetzen, welche die Kostenentscheidung getroffen hat bzw zu treffen gehabt hätte. Der
Vorsitzende des Berufungsausschusses ist jedoch weder Behörde im Sinne dieser Vorschrift
noch war er derjenige, der vorher die Kosten(grund)entscheidung getroffen hat, bzw diese
ohne das Anerkenntnis der beigeladenen KÄV hätte treffen müssen.
19 (1) Der Vorsitzende des Berufungsausschusses ist selbst keine Behörde iS des § 63 Abs 3
Satz 1 SGB X. Nach § 1 Abs 2 SGB X ist Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrnimmt. Der Berufungsausschuss ist "Behörde" im Sinne dieser Vorschrift
(Meschke in Bäune/Meschke/Rothfuß, Kommentar zur Zulassungsverordnung für
Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, 2008, § 35 Ärzte-ZV RdNr 2; Hencke in Peters, SGB V,
Stand 1.7.2008, § 97 RdNr 7; Schiller in Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts
2. Aufl 2006, § 5 RdNr 85; Schnapp in Schulin [Hrsg] Handbuch des
Sozialversicherungsrechts, Band 1 Krankenversicherung, 1994, § 49 RdNr 237), nicht aber
sein Vorsitzender.
20 Einzelpersonen können (nur dann) Behörden im Sinne von § 1 Abs 2 SGB X sein, wenn sie
als "beliehene Unternehmer" oder als Beauftragte mit eigener Entscheidungsbefugnis tätig
werden ( Vogelsang in Hauck/Noftz, SGB X, Stand Dezember 2008, § 1 RdNr 22 unter
Hinweis auf Thieme in Wannagat, § 1 SGB X RdNr 11). Dies trifft auf den Vorsitzenden des
Berufungsausschusses nicht zu. Allerdings haben gemäß § 31 Abs 3 Satz 1 SGB IV auch
die vertretungsberechtigten Organe der Versicherungsträger - also Vorstände und
Geschäftsführer - Behördeneigenschaft. Das beruht jedoch auf einer ausdrücklichen
gesetzlichen Regelung und kann nicht dahingehend verallgemeinert werden, dass allen
vertretungsberechtigten Personen Behördeneigenschaft zukommt. Vielmehr besteht bei
Sozialversicherungsträgern die Besonderheit, dass die Eigenschaft als Behörde nicht den
Versicherungsträgern, sondern den vertretungsberechtigten Organen zuerkannt wird
(Schneider-Danwitz in Schlegel/Voelzke [Hrsg], juris Praxiskommentar SGB IV, 2006, § 31
RdNr 110) . Im Übrigen ist der Vorsitzende des Berufungsausschusses nicht dessen
(vertretungsberechtigtes) "Organ". Während etwa die §§ 35, 35a und 36 SGB IV ausdrücklich
bestimmen, dass der (ehrenamtliche bzw hauptamtliche) Vorstand (vgl § 35 Abs 1 Satz 1, §
35a Abs 1 Satz 1 SGB IV) bzw der Geschäftsführer (§ 36 Abs 1 SGB IV) den
Versicherungsträger gerichtlich und außergerichtlich vertritt, findet sich eine derartige
Funktionszuweisung weder in den §§ 96, 97 SGB V noch in der Ärzte-ZV. Dies ist auch
konsequent, da die Zulassungsgremien nicht monokratisch, sondern als Kollegialorgan
organisiert sind.
21 § 71 Abs 4 SGG, der bestimmt, dass für Entscheidungsgremien iS des § 70 Nr 4 SGG der
Vorsitzende handelt, steht dem nicht entgegen. Zwar ist zutreffend, dass diese Vorschrift den
Ausschussvorsitzenden berechtigt, im Gerichtsverfahren Entscheidungen des Ausschusses
im Vergleichswege oder im Wege des Anerkenntnisses abzuändern oder aufzuheben, ohne
dass insoweit eine Zustimmung der beigeladenen Krankenkassenverbände bzw der KÄV
erforderlich ist (s hierzu auch Engelhard, NZS 2003, 248, 250). Soweit der Entscheidung des
Senats vom 2.9.1987 (6 RKa 65/86 = MedR 1988, 204 ff = USK 87172) Gegenteiliges
entnommen werden könnte, wird hieran nicht festgehalten. Jedoch handelt es sich bei § 71
Abs 4 SGG um eine auf das gerichtliche Verfahren beschränkte Sondervorschrift, die dazu
dient, diesen Entscheidungsgremien Prozesshandlungen zu ermöglichen. Sie kann nicht auf
das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Die Regelung bestätigt im Übrigen gerade,
dass der Vorsitzende nicht gesetzlicher Vertreter des Berufungsausschusses ist; andernfalls
hätte es der Sonderregelung in Abs 4 nicht bedurft, weil bereits Abs 3 regelt, dass für
Personenvereinigungen und Behörden ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände handeln.
22 (2) Selbst wenn der Vorsitzende als "Behörde" angesehen werden könnte, wäre er jedenfalls
nicht die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat. Die Kostengrund- oder
Kostenlastentscheidung ist grundsätzlich im Widerspruchsbescheid (Becker in Hauck/Noftz,
SGB X, Stand Dezember 2008, K § 63 RdNr 16) und von der Behörde zu treffen, die über
den Widerspruch entschieden hat (Krasney in Kasseler Kommentar
Sozialversicherungsrecht, Stand Januar 2009, § 63 SGB X RdNr 20) .Die Entscheidung über
den Widerspruch trifft jedoch nicht der Vorsitzende des Ausschusses, sondern der
Berufungsausschuss als Gremium.
23 b) Eine Berechtigung des Vorsitzenden, an Stelle des Ausschusses die Kosten festzusetzen,
ergibt sich nicht aus den Bestimmungen der Ärzte-ZV. Diesen kann weder explizit noch
sinngemäß eine entsprechende Kompetenzzuweisung entnommen werden. Der
Berufungsausschuss ist auch nicht berechtigt, dem Vorsitzenden bestimmte Entscheidungen
im Wege der Delegation zu übertragen. Insbesondere handelt es sich bei der
Kostenfestsetzung nicht um eine lediglich "nachrangige Verwaltungsentscheidung", wie dies
ggf für die Erstattung der den Ausschussmitgliedern bzw dem Ausschussvorsitzenden
entstandenen baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitverlust (vgl § 34 Abs 7, § 35
Abs 2 Ärzte-ZV) angenommen werden könnte (gegen die Annahme eines bloßen
rechnerischen und damit der Geschäftsführung zuzurechnenden Vorgangs auch Schultze,
SGb 1983, 474, 475) . Vielmehr stellt die Kostenfestsetzung eine durch § 63 Abs 3 SGB X
vorgeschriebene Aufgabe des Berufungsausschusses dar. Das Gesetz differenziert nicht
zwischen "vorrangigen" und "nachrangigen" Entscheidungen des Berufungsausschusses.
Würde daher ein ungeschriebenes Recht des Berufungsausschusses zur Übertragung von
Entscheidungskompetenzen auf seinen Vorsitzenden anerkannt werden, stellte sich die
Frage, warum dieses Delegationsrecht nicht auch etwa einfach gelagerte
Hauptsacheentscheidungen erfassen sollte.
24 c) Der Umstand, dass weder § 63 SGB X noch die Ärzte-ZV eine Bestimmung über die
funktionale Zuständigkeit für eine Kostenfestsetzung im Falle einer Entscheidung durch
Kollegialorgane enthalten, stellt auch keine ungewollte Lücke dar, die im Wege der
normergänzenden Auslegung oder Kraft der "Organisationsgewalt" der Behörde zu füllen
wäre. Das Fehlen entsprechender Regelungen in der Ärzte-ZV spricht nicht für eine
lückenhafte Regelung, sondern rechtfertigt vielmehr den Schluss, dass keine
"Sonderzuständigkeit" des Vorsitzenden gewollt ist, sondern - wie im Regelfall - der
Ausschuss in der vorgeschriebenen Besetzung die Entscheidung zu treffen hat. Die Ärzte-
ZV regelt nämlich ansonsten detailliert die dem Vorsitzenden obliegenden Aufgaben.
Originäre Aufgaben des Vorsitzenden sind danach die Einladung zu Sitzungen (§ 36 Abs 1
Satz 2 Ärzte-ZV ), die Stundung der Gebühr (§ 38 Satz 2 Halbsatz 2 Ärzte-ZV), die Leitung
der Sitzung oä (§ 40 Satz 2 bis 4 Ärzte-ZV) sowie die Unterzeichnung des Beschlusses (§ 41
Abs 4 Satz 3 Ärzte-ZV) und der Niederschrift (§ 42 Satz 3 Ärzte-ZV, jeweils iVm § 45 Abs 3
Ärzte-ZV) . Die Kostenfestsetzung gehört hierzu nicht. Demgegenüber ist etwa in § 20 Satz 1
Halbsatz 2 der Schiedsamtsverordnung ausdrücklich bestimmt, dass der Vorsitzende des
Schiedsamtes die Höhe der für die Festsetzung eines Vertrages zu erhebenden Gebühr
festsetzt.
25 Handelt es sich aber um eine vom Berufungsausschuss insgesamt zu treffende
Entscheidung, ist die hierfür von der Ärzte-ZV vorgeschriebene Verfahrensweise
maßgeblich. § 36 Abs 1 Satz 1 iVm § 45 Abs 3 Ärzte-ZV enthält die grundsätzliche Vorgabe,
dass der Berufungsausschuss "in Sitzungen beschließt". Dass Entscheidungen des
Berufungsausschusses in anderer Form - etwa im schriftlichen Umlaufverfahren - getroffen
werden können, ist weder dem SGB V noch der Ärzte-ZV zu entnehmen. Nach § 41 Abs 2
Satz 1 iVm § 45 Abs 3 Ärzte-ZV können Beschlüsse jedoch nur bei vollständiger Besetzung
des Ausschusses gefasst werden.
26 d) Für eine Kostenfestsetzung durch den Ausschuss in seiner Gesamtheit sprechen im
Übrigen auch Sachgründe. So rechtfertigt sich die Beteiligung der von der KÄV bzw von den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen entsandten Mitglieder an der
Kostenfestsetzungsentscheidung schon unter dem Gesichtspunkt, dass es sich auch bei der
Festsetzung der zu erstattenden Kosten um eine Angelegenheit der gemeinsamen
Selbstverwaltung handelt (BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 12 S 43) , also keineswegs um für sie
"wesensfremde" Aufgaben. Bereits in diesem - die Prüfgremien nach § 106 SGB V
betreffenden - Urteil hatte der Senat hieraus abgeleitet, dass es konsequent sei, auch für die
Kostenfestsetzung die Zuständigkeit eines Gremiums der gemeinsamen Selbstverwaltung
anzunehmen. Der Gedanke der gemeinsamen Selbstverwaltung ginge ins Leere, wenn die
Entscheidung durch den Vorsitzenden allein getroffen würde. Hinzu kommt der
Gesichtspunkt, dass die Kosten der Zulassungsgremien gemäß § 96 Abs 3 Satz 2 iVm § 97
Abs 2 Satz 4 SGB V (ebenso § 34 Abs 8 iVm § 35 Abs 2 Ärzte-ZV) von der KÄV und den
Krankenkassenverbänden jeweils hälftig zu tragen sind. Schon deshalb ist es sachdienlich,
dass der gesamte Berufungsausschuss, welcher in der Sache entschieden und damit die
Kostengrundentscheidung getroffen hat, auch die Kostenfestsetzung vornimmt.
27 e) Auch Praktikabilitätsgesichtspunkte gebieten eine Kostenfestsetzung allein durch den
Vorsitzenden nicht. Zutreffend haben schon die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass der
Berufungsausschuss nach § 37 Abs 1 Satz 1 iVm § 45 Abs 3 Ärzte-ZV nur über Zulassungen
und Zulassungsentziehungen nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden hat - und dies
auch nur, wenn er nicht einstimmig die Zurückweisung des Widerspruches beschließt (§ 45
Abs 2 Ärzte-ZV) . In allen übrigen Fällen kann er eine mündliche Verhandlung anberaumen
(§ 37 Abs 1 Satz 2 iVm § 45 Abs 3 Ärzte-ZV), muss dies aber nicht. Somit hält sich das Mehr
an Verwaltungsaufwand bei einer Entscheidung über einen - in der Praxis regelmäßig durch
die geschäftsführende Stelle vorbereiteten - Beschlussvorschlag in Grenzen.
28 4. Der Umstand, dass die Kostenfestsetzung unter Verstoß gegen § 63 Abs 3 Satz 1 SGB X
allein durch den Vorsitzenden des Beklagten erfolgte, war auch nicht nach § 42 Satz 1 SGB
X unbeachtlich mit der Folge, dass eine Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes
allein aus diesem Grunde nicht beansprucht werden könnte. Nach § 42 Satz 1 SGB X kann
die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein
deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren,
die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist,
dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Letzteres ist hier
nicht der Fall.
29 Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht nichtig iS des § 40 Abs 1 SGB X, da der in der
Kostenfestsetzung allein durch den Vorsitzenden anstelle des Ausschusses liegende
Rechtsfehler weder besonders schwer wiegt noch offenkundig ist (vgl LSG Nordrhein-
Westfalen, Urteil vom 12.3.2008, L 11 (10) KA 36/06 - juris, RdNr 36; ebenso - für eine
Kostengrundentscheidung durch den Zulassungsausschuss anstelle des
Berufungsausschusses - BSG, Urteil vom 9.6.1999, B 6 KA 76/97 R = SozR 3-5520 § 44 Nr
1 S 6 f). Dagegen spricht bereits der Umstand, dass - wie die Entscheidungen der
Instanzgerichte belegen - in den einzelnen Zulassungsbezirken eine unterschiedliche
Verwaltungspraxis herrscht. Zudem trifft weder das SGB X noch die Ärzte-ZV eine
unmissverständliche Zuständigkeitsabgrenzung. Nichtigkeit ergibt sich aus den vom Senat
im Urteil vom 9.6.1999 (BSG aaO S 6 f mwN) angeführten Gründen auch nicht unter dem
Gesichtspunkt einer sachlichen Unzuständigkeit. Danach kommt eine Nichtigkeit nur im Fall
einer absoluten Unzuständigkeit in Betracht; die mit dem Verwaltungsakt geregelte
Angelegenheit darf offenkundig keinen sachlichen Bezug zum Aufgabenbereich der
handelnden Behörde haben (BSG aaO S 7). Die trifft hier ersichtlich nicht zu.
30 Es ist jedoch - andererseits - nicht offensichtlich, dass die hier geschehene Verletzung des
Verfahrensrechts die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies kommt nur bei
"faktischer Alternativlosigkeit" in Betracht (Steinwedel in Kasseler Kommentar
Sozialversicherungsrecht, Stand Januar 2009, § 42 SGB X RdNr 8) . Es liegen keine
zwingenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Berufungsausschuss in vollständiger
Besetzung die zugrunde liegende Frage, ob eine 1,3fache oder eine 1,5fache
Geschäftsgebühr gerechtfertigt ist, ebenso wie sein Vorsitzender beurteilt hätte. Nach Nr
2300 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes kommt eine Geschäftsgebühr von
0,5 bis 2,5 in Frage und darf der Schwellenwert von 1,3 (nur) dann überschritten werden,
wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die hierdurch eröffneten Beurteilungs-
und Ermessensspielräume schließen es aus, von einem Fall faktischer Alternativlosigkeit
auszugehen.
31 5. Auch eine Heilung des Verfahrensfehlers ist nicht eingetreten. Zwar ist nach § 41 Abs 1 Nr
4 SGB X eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht den
Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nichtig machen, insbesondere dann unbeachtlich, wenn
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes
erforderlich ist, nachträglich gefasst wird. Diese Norm greift auch ein, wenn ein Beschluss
ergangen, aber aus formellen Gründen - falsche Besetzung, Beschlussunfähigkeit - nicht
wirksam zustande gekommen ist (Schütze in von Wulffen, aaO, § 41 RdNr 17). Jedoch ist der
Beklagte der Anregung des Kammervorsitzenden des SG, eine Entscheidung in
vollständiger Besetzung herbeizuführen, nicht gefolgt.
32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm einer
entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach
haben die Beklagte und die Beigeladene zu 8. die Kosten des erfolglos eingelegten
Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 und 3 iVm § 159 Satz 1 VwGO). Eine Erstattung der
Kosten der übrigen Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keine Anträge gestellt haben
(§ 162 Abs 3 VwGO).