Urteil des BSG vom 07.05.2002
BSG: krankengeld, arbeitsunfähigkeit, versicherungsschutz, versicherungsverhältnis, mitgliedschaft, vorrang, subsidiarität, krankenversicherung, kreis, arbeitsentgelt
Bundessozialgericht
Urteil vom 07.05.2002
Sozialgericht Berlin
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Bundessozialgericht B 1 KR 21/01 R
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2001 aufgehoben und die
Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 1999 zurückgewiesen. Die
Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu
erstatten.
Gründe:
I
Die Klägerin war aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1998 befristeten Arbeitsverhältnisses als Verkäuferin
pflichtversichertes Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Vom 4. Januar bis zum 18. Januar 1999 war sie laut ärztlicher
Bescheinigung arbeitsunfähig krank. Ab dem 19. Januar 1999 bezog sie Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit.
Mit Bescheid vom 1. Februar 1999 und Widerspruchsbescheid vom 13. April 1999 lehnte es die Beklagte ab, der
Klägerin für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld zu gewähren. Die Kassenmitgliedschaft als Grundlage
etwaiger Leistungsansprüche habe mit dem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung am 1.
Januar 1999 geendet. Nachgehende Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis bestünden nicht, da die Klägerin
seit dem Verlust des Arbeitsplatzes über ihren Ehemann familienversichert sei und die Familienversicherung
Ansprüche aus der früheren eigenen Versicherung verdränge.
Das dagegen angerufene Sozialgericht hat die Beklagte zur Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 5. bis 18.
Januar 1999 verurteilt. Die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestehende Familienversicherung verdränge die
nachgehenden Leistungsansprüche nur soweit, wie ihr Leistungsumfang reiche. Da sie kein Krankengeld beinhalte, sei
der Anspruch auf diese Leistung, den der vormals Pflichtversicherte durch seine Beiträge erworben habe, erhalten
geblieben (Urteil vom 31. August 1999). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) dieses
Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Regelung über den nachwirkenden Versicherungsschutz in § 19 Abs
2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) solle verhindern, dass Betroffene bei kurzzeitigen Beschäftigungslücken,
zB wegen eines Arbeitsplatzwechsels, vorübergehend ohne Krankenversicherungsschutz seien. Sie greife nicht ein,
wenn das bisherige Mitglied nach dem Ausscheiden anderweitig versichert sei. Das gelte auch, wenn die anderweitige
Versicherung nicht denselben Leistungsumfang habe. Dass die Familienversicherung im Unterschied zur
Beschäftigungsversicherung nicht mit Krankengeld ausgestattet sei, sei deshalb unerheblich. Der
Gleichbehandlungsgrundsatz werde durch den Ausschluss eines nachgehenden Krankengeldanspruchs bei
Familienversicherten nicht verletzt; ein solcher Anspruch würde im Gegenteil seinerseits die Gefahr
gleichheitswidriger Zustände in sich bergen.
Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, das sie für zutreffend hält.
Sie rügt eine Verletzung der §§ 19, 44 und 46 SGB V.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2001 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das
Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 1999 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, ihr für die streitige Zeit vom 5. Januar 1999 bis 18.
Januar 1999 Krankengeld zu zahlen.
Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig
macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Im ersten Fall entsteht der Anspruch
gemäß § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V an dem Tag, der auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Die
Klägerin gehörte zwar im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 4. Januar 1999 nicht mehr
zum Kreis der nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherten Arbeitnehmer, denn ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten
hatte mit dem Ausscheiden aus der Beschäftigung am 31. Dezember 1998 gemäß § 190 Abs 2 SGB V geendet.
Damit war, wie sich aus § 19 Abs 1 SGB V ergibt, grundsätzlich auch der Anspruch auf Leistungen aus dem
Versicherungsverhältnis erloschen. Abweichend von dieser Regel gewährt jedoch § 19 Abs 2 SGB V
Versicherungspflichtigen, deren Mitgliedschaft endet, noch einen Anspruch auf Leistungen für längstens einen Monat
nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange sie keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Voraussetzungen dieses
Anspruchs haben bei der Klägerin in der streitigen Zeit vorgelegen.
Entgegen dem angefochtenen Urteil ist der auf § 44 Abs 1 iVm § 19 Abs 2 SGB V gestützte Krankengeldanspruch
nicht wegen des Bestehens einer anderweitigen Versicherung ausgeschlossen. Das LSG geht davon aus, dass die
Klägerin seit dem Eintritt der Erwerbslosigkeit und dem Wegfall der eigenen Kassenmitgliedschaft gemäß § 10 Abs 1
SGB V bei ihrem Ehemann beitragsfrei mitversichert war und die Versicherung als Familienangehörige nachgehende
Leistungsansprüche aus der früheren Mitgliedschaft verdrängt. Der These von der Subsidiarität des nachwirkenden
Versicherungsschutzes im Verhältnis zur Familienversicherung folgt auch der überwiegende Teil des
krankenversicherungsrechtlichen Schrifttums, wobei allerdings umstritten ist, ob aufgrund des Vorrangs der
Familienversicherung Ansprüche aus § 19 Abs 2 SGB V generell ausgeschlossen sind (so die sog
Verdrängungslehre; vgl Gunder, ErsK 1998, 92 f; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand: 2001, § 19 SGB
V RdNr 15, 16) oder ob eine Ausnahme für Leistungen gilt, die - wie das Krankengeld - in der Familienversicherung
nicht vorgesehen sind (so die sog Überlagerungslehre; vgl Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand: 2002, K § 19 RdNr
59, 60; Höfler, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 2001, § 19 SGB V RdNr 26, 27, 32;
Heinze, in: Gesamtkommentar zum Sozialgesetzbuch, Stand: 2000, § 19 SGB V Anm 6d). Dieser Theorienstreit kann
im vorliegenden Fall auf sich beruhen, denn der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann schon im
Ausgangspunkt nicht gefolgt werden.
Richtig ist freilich, dass dem ausgeschiedenen Mitglied nachgehende Leistungsansprüche grundsätzlich nur solange
zustehen, wie kein neues Versicherungsverhältnis begründet wird. Der aus der früheren Mitgliedschaft abgeleitete
Versicherungsschutz ist, auch wenn das im Wortlaut des § 19 Abs 2 SGB V unmittelbar nicht zum Ausdruck kommt,
gegenüber Ansprüchen aus einem aktuellen Versicherungsverhältnis nachrangig. Zu der früheren Regelung in § 214
Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) hatte dies bereits das Reichsversicherungsamt entschieden und sich
insbesondere auf den Ausnahmecharakter und den begrenzten Zweck der Vorschrift berufen (GE Nr 3435 - AN 1929,
215; GE Nr 5554 - AN 1944, 83). Das Bundessozialgericht (BSG) ist dem in ständiger Rechtsprechung gefolgt (Urteil
vom 27. Juni 1961 - BSGE 14, 278 = SozR Nr 4 zu § 182 RVO; Urteil vom 30. November 1965 - 3 RK 19/63 - DOK
1966, 469; Urteil vom 25. Mai 1966 - SozR Nr 4 zu § 214 RVO - jeweils zum Vorrang der KVdR; Urteil vom 20. August
1986 - SozR 2200 § 214 Nr 2 - zum Vorrang einer freiwilligen Weiterversicherung). Mit der Überführung des
Krankenversicherungsrechts in das SGB V hat sich die insoweit maßgebliche Rechtslage nicht geändert, so dass die
für die Subsidiarität des nachwirkenden Versicherungsschutzes angeführten Erwägungen weiterhin Bestand haben. §
19 Abs 2 SGB V ist eine Ausnahmevorschrift zur Vermeidung sozialer Härten. Sie soll - wie zuvor § 214 Abs 1 RVO -
verhindern, dass Betroffene bei kurzzeitigen Beschäftigungslücken, zB wegen eines Arbeitsplatzwechsels,
vorübergehend keinen Krankenversicherungsschutz haben. Die Schutzbedürftigkeit und damit der gesetzgeberische
Grund für die Gewährung eines über das Mitgliedschaftsende hinausreichenden, beitragsfreien Versicherungsschutzes
entfällt, wenn es keine Sicherungslücke (mehr) gibt, weil entweder unmittelbar im Anschluss an die bisherige
Pflichtmitgliedschaft oder zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Monatsfrist des § 19 Abs 2 SGB V ein neues
Versicherungsverhältnis begründet wird (ebenso: Noftz, aaO, RdNr 60; Höfler, aaO, RdNr 27; Zipperer, in: Maaßen ua,
GKV-Kommentar, Stand: 1998, § 19 SGB V RdNr 19; Leitherer, in: Schulin, Handbuch des
Sozialversicherungsrechts, Band 1 1994, § 19 RdNr 283; kritisch: Töns, WzS 1990, 33, 43 ff).
Diese Situation ist indessen bei der Klägerin nicht eingetreten. Denn eine Versicherung als Familienangehörige, die in
ihrem Fall allein den vorrangigen Versicherungsschutz vermitteln könnte, kommt nicht zustande, solange
nachgehende Leistungsansprüche aus der bisherigen eigenen Versicherung bestehen.
Nach dem Wortlaut des § 10 Abs 1 Nr 2 SGB V, der den Kreis der kraft Gesetzes in die Familienversicherung
einbezogenen Personen in Abgrenzung zu anderen, vorrangigen Versicherungsverhältnissen in der gesetzlichen
Krankenversicherung bestimmt, scheint sich die Familienversicherung allerdings auf die nach § 19 Abs 2 SGB V
Anspruchsberechtigten zu erstrecken. Denn diese werden in der Vorschrift nicht erwähnt. Ausdrücklich von der
Familienversicherung ausgeschlossen sind nur die nach § 5 Abs 1 Nr 1 bis 8, 11 oder 12 SGB V sowie die freiwillig
Versicherten, nicht dagegen diejenigen, die bisher nach einer der genannten Vorschriften pflichtversichert waren und
aus dem beendeten Versicherungsverhältnis noch Leistungsansprüche haben. Bei genauerem Hinsehen ist für den
Ausschluss der Familienversicherung aber nicht der formale Status als Versicherter, sondern die Frage entscheidend,
ob der Betroffene der Sache nach über einen anderweitigen Versicherungsschutz verfügt, der die Absicherung über
die Familienversicherung entbehrlich macht. Das zeigt sich am Beispiel des erfolglosen Rentenantragstellers, der,
obwohl nicht zum Kreis der nach § 5 Abs 1 SGB V Versicherten gehörend, von der Familienkrankenversicherung
ausgeschlossen ist, weil die gemäß § 189 SGB V bestehende fiktive Kassenmitgliedschaft ihm einen ausreichenden
Versicherungsschutz garantiert (Gerlach, in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand: 2002, K § 10 RdNr 63; Peters, aaO, § 10
SGB V RdNr 81; Höfler, aaO, § 10 SGB V RdNr 9).
Die Regelung in § 10 Abs 1 Nr 2 SGB V soll den Grundsatz der Subsidiarität der Familienversicherung gegenüber
einer bestehenden eigenen Versicherung verwirklichen und sicherstellen, dass Familienangehörige des Mitglieds nur
dann beitragsfreien Versicherungsschutz erhalten, wenn sie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht
auf andere Weise abgesichert sind. Eine anderweitige Absicherung besteht aber auch in den Fällen des § 19 Abs 2
SGB V; denn durch diese Vorschrift wird der Versicherungsschutz aus der vorhergehenden Pflichtmitgliedschaft für
die Dauer des Nachwirkungszeitraums uneingeschränkt aufrechterhalten und der Betroffene auf der Leistungsseite wie
ein Versicherter behandelt. Bei ihm fehlt damit das typische Schutzbedürfnis, dem die Familienkrankenversicherung
Rechnung tragen soll. Das rechtfertigt es, ihn bis zum Ablauf der Monatsfrist noch den Versicherten im Sinne der
Ausschlussvorschrift des § 10 Abs 1 Nr 2 SGB V zuzurechnen.
Einer solchen Auslegung steht nicht entgegen, dass der nachwirkende Versicherungsschutz nach § 19 Abs 2 SGB V
seinerseits subsidiärer Natur ist. Treffen zwei für sich genommen jeweils nachrangige Ansprüche zusammen, so
muss, wenn ihr Verhältnis zueinander nicht ausdrücklich geregelt ist, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der
einschlägigen Vorschriften im Wege der Auslegung festgestellt werden, welcher von beiden dem anderen vorgehen
soll (vgl BSGE 25, 142, 144 f = SozR Nr 20 zu § 205 RVO Bl Aa 22 mwN). Die in § 10 Abs 1 Nr 2 SGB V
vorgenommene Abgrenzung macht deutlich, dass das Gesetz dem durch eine eigene Beschäftigung oder Tätigkeit
des Familienangehörigen oder durch eine ihm gewährte Lohnersatzleistung vermittelten Versicherungsschutz
grundsätzlich Vorrang vor der Familienversicherung einräumt. Dazu zählt aber auch der Schutz in Gestalt
nachgehender Leistungsansprüche, weil diese ihren Entstehungsgrund ebenfalls in der vorausgegangenen eigenen
Pflichtmitgliedschaft des Familienangehörigen haben. Neben dieser gesetzessystematischen Erwägung spricht für
den Vorrang des nachgehenden Versicherungsschutzes, dass er umfassender ist als derjenige aus der
Familienversicherung. Da letzterer kein Krankengeld einschließt, würde der familienversicherte Arbeitnehmer nach
Eintritt der Erwerbslosigkeit geringere Leistungen erhalten als derjenige, der unverheiratet oder dessen Ehegatte nicht
gesetzlich krankenversichert ist und der deshalb die Voraussetzungen einer Familienversicherung nicht erfüllt. Oder
es müsste ergänzend zu den Leistungen der Familienversicherung noch Krankengeld als nachgehende Leistung aus
dem abgelaufenen Versicherungsverhältnis gewährt werden. Es erscheint indes fernliegend, dass der Gesetzgeber für
den Nachwirkungszeitraum ein unterschiedliches Leistungsniveau, abhängig vom Familienstand des Betroffenen und
der Versicherung seines Ehegatten, vorsehen oder für eine Übergangszeit ein Nebeneinander mehrerer
Versicherungsverhältnisse, womöglich bei verschiedenen Krankenkassen, in Kauf nehmen wollte.
Die Auffassung, dass in den Fällen des § 19 Abs 2 SGB V eine Familienversicherung erst nach Ablauf der
Monatsfrist und Wegfall des nachwirkenden Versicherungsschutzes zustande kommt, wird durch eine
rechtshistorische Analyse gestützt. Der frühere § 205 Abs 1 RVO, der bis 1988 die Voraussetzungen der
Familienkrankenhilfe regelte, sah Versicherungsleistungen nur für den Fall vor, dass der Angehörige "nicht anderweit
einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenpflege" hatte. Ein anderweitiger Anspruch auf Krankenpflege war nach
allgemeiner Meinung auch der Anspruch aus § 214 RVO (vgl BSGE 55, 188, 191 = SozR 2200 § 257a Nr 10 S 18).
Leistungen der Familienhilfe waren danach ausgeschlossen, solange dem erkrankten Ehegatten noch nachgehende
Leistungsansprüche aus seiner früheren eigenen Versicherung zustanden. Die Ablösung der Familienkrankenhilfe
durch eine eigene Versicherung des Familienangehörigen im SGB V hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Indem
das geltende Recht nicht mehr auf anderweitige Leistungsansprüche, sondern auf eine anderweitige Versicherung des
Angehörigen als Ausschlusskriterium abstellt, hat es zwar die generelle, systemimmanente Subsidiarität der früheren
Familienkrankenhilfe beseitigt und durch einen Katalog konkreter Vorrangtatbestände ersetzt. Dass damit eine
Neubewertung des Verhältnisses zwischen nachgehendem Versicherungsschutz und Familienversicherung bezweckt
worden wäre, ist jedoch nicht ersichtlich. Auf dem Boden dieser Erkenntnis hatte die Bundesregierung in dem Entwurf
eines (später nicht zustande gekommenen) Gesetzes zur Anpassung krankenversicherungsrechtlicher Vorschriften
vom 3. März 1994 (BT-Drucks 12/6958) vorgesehen, den Vorrang nachgehender Leistungsansprüche vor einer
Familienversicherung durch eine Ergänzung des § 19 Abs 2 SGB V ausdrücklich im Text der Vorschrift zu verankern,
um, wie es in der Begründung heißt, die Rechtslage klarzustellen und Rechtsunsicherheiten bei der Berücksichtigung
von Versicherungszeiten im Risikostrukturausgleich auszuschließen (BT-Drucks 12/6958 S 10 zu Nr 3). Die
aufgezeigte Entwicklung bestätigt das Ergebnis, dass auch unter der Geltung des SGB V kein Versicherungsschutz
als Familienangehöriger begründet wird, solange dem ausgeschiedenen Mitglied Leistungen aus § 19 Abs 2 SGB V
zustehen.
Der geltend gemachte Anspruch ist schließlich nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin durch die
Arbeitsunfähigkeit keine Einkommenseinbuße erlitten hat. Nach seiner Zweckbestimmung soll das Krankengeld
allerdings einen krankheitsbedingten Ausfall von Arbeitsentgelt ausgleichen, erfüllt also seine Funktion nur, wenn
infolge der Arbeitsunfähigkeit Lohn oder Lohnersatzleistungen weggefallen sind. Das war hier nicht der Fall, da das
Arbeitsverhältnis vor Beginn der Krankheit geendet und die Klägerin sich weder arbeitslos gemeldet noch einen
Anschlussarbeitsplatz konkret in Aussicht hatte. Durch die Zubilligung eines nachgehenden Krankengeldanspruchs
wird sie daher im Ergebnis finanziell besser gestellt als sie ohne die Erkrankung gestanden hätte. Dennoch steht dies
dem Klagebegehren nicht entgegen.
Das Lohnersatzprinzip hat im Gesetz nur einen unvollständigen Ausdruck gefunden. In § 44 Abs 1 SGB V wird ein
krankheitsbedingter Einkommensausfall als Voraussetzung des Krankengeldanspruchs nicht genannt. Aus den
Vorschriften über die Höhe und die Berechnung des Krankengeldes (§§ 47 bis 47b SGB V) lässt sich lediglich
ersehen, dass vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen iS der §§ 14, 15 Viertes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IV) bezogen worden sein muss, an das für die Festsetzung angeknüpft werden kann. Fehlt
es daran, so besteht auch dann kein Leistungsanspruch, wenn das bestehende Versicherungsverhältnis an sich die
Krankengeldberechtigung mit einschließt (vgl zuletzt: Senatsurteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 1/00 R - SozR 3-
2500 § 44 Nr 8 S 19). Aus der Wendung in § 47 Abs 2 Satz 1 SGB V, für die Berechnung des Regelentgelts sei auf
das "im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum" erzielte Arbeitsentgelt
abzustellen, kann indessen nicht entnommen werden, dass der Entgeltbezug bis unmittelbar an die Arbeitsunfähigkeit
herangereicht haben oder dass gar die Arbeitsunfähigkeit kausal für den Ausfall des Arbeitsentgelts gewesen sein
muss.
Dementsprechend hat das BSG in der Vergangenheit der Lohnersatzfunktion des Krankengeldes nur bei dessen
(erstmaliger) Berechnung Bedeutung beigemessen; für die Entstehung des Anspruchs und für das weitere Schicksal
eines einmal entstandenen Krankengeldanspruchs sollte es dagegen auf diesen Gesichtspunkt nicht ankommen, so
dass Krankengeld auch zu gewähren war, wenn durch die Arbeitsunfähigkeit kein Lohnausfall herbeigeführt werden
konnte (BSGE 33, 254, 260 = SozR Nr 67 zu § 165 RVO Bl Aa 83; BSGE 68, 11 = SozR 3-2200 § 182 Nr 4 unter
ausdrücklicher Aufgabe der anderslautenden Auffassung in BSGE 43, 86 = SozR 2200 § 182 Nr 18; vgl auch Schulin,
SGb 1977, 476). Mit der Neuordnung des Leistungsrechts im Sozialgesetzbuch hat der Gesetzgeber durch die
Regelungen in § 19 und § 48 Abs 2 SGB V den Krankengeldanspruch zwar enger an den Bestand des jeweiligen
Beschäftigungs- und Versicherungsverhältnisses gebunden und damit auch den Lohnersatzcharakter des
Krankengeldes stärker zur Geltung gebracht. Daraus allein kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die
Krankengeldberechtigung anders als früher nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach von einem konkret
nachweisbaren Lohnausfall abhängig gemacht werden sollte. Eine ausdrückliche Einschränkung in diesem Sinne, wie
sie etwa § 47a SGB V in der bis zum 21. Juni 2000 gültig gewesenen Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember
1996 (BGBl I 1859) für den Anspruch auf zusätzliches Krankengeld beim Ausfall einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
vorgesehen hatte, enthalten die §§ 44 und 47 SGB V nicht. Das steht der Annahme entgegen, aus der
Lohnersatzfunktion des Krankengeldes leite sich die Forderung nach einer durch die Arbeitsunfähigkeit verursachten
Einkommenseinbuße als weiterer (ungeschriebener) Voraussetzung des Krankengeldanspruchs ab.
Der Revision war danach stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.