Urteil des BSG vom 30.08.2000
BSG: witwenrente, marokko, aufteilung, eintritt des versicherungsfalls, anwendung des rechts, hinterbliebenenrente, soziale sicherheit, wiederverheiratung, zukunft, erfüllung
Bundessozialgericht
Urteil vom 30.08.2000
Sozialgericht Düsseldorf
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Bundessozialgericht B 5 RJ 4/00 R
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 1999 wird
zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens nicht zu
erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemanns (der Versicherte)
ungeteilte große Witwenrente über den 30. November 1995 hinaus zusteht.
Die 1934 geborene Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige; sie lebt seit 1981 in der Bundesrepublik
Deutschland. Sie war seit 1956 mit dem am 15. März 1920 geborenen und am 6. Januar 1993 verstorbenen
Versicherten, der gleichfalls marokkanischer Staatsangehöriger war, verheiratet. Am 13. Juni 1990 hatte der
Versicherte in Marokko die 1960 geborene Najima Azbairi als zweite Ehefrau geheiratet. Während die Klägerin nicht
wiederverheiratet ist, hat die zweite Ehefrau am 26. November 1994 in Marokko erneut geheiratet.
Auf den Antrag der Klägerin vom 8. Februar 1993 gewährte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 11. Mai 1993 ab 1.
Februar 1993 große Witwenrente in Höhe von 674,03 DM monatlich. Am 19. Juli 1995 beantragte auch die zweite
Ehefrau zunächst formlos die Gewährung von Witwenrente. Im nachgereichten Formantrag verneinte sie die Frage
nach einer Wiederheirat. Das marokkanische Generalkonsulat erteilte der Beklagten unter dem 28. August 1995 eine
Bestätigung über die Nichtwiederheirat. Die Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 3. November 1995 den der
Klägerin am 11. Mai 1993 erteilten Bescheid mit Wirkung vom 1. Dezember 1995 auf. In dem auf § 48 SGB X
gestützten Bescheid heißt es, die Witwenrente sei gemäß § 34 Abs 2 SGB I iVm Art 25 Nr 6 des deutsch-
marokkanischen Abkommens über Soziale Sicherheit (Abk Marokko SozSich) zu gleichen Teilen aufzuteilen; es
stehe daher vom 1. Dezember 1995 an nur noch Witwenrente in Höhe von monatlich 375,34 DM zu.
Zur Begründung des am 5. Dezember 1995 erhobenen Widerspruchs legte die Klägerin die Übersetzung der
marokkanischen Heiratsurkunde vom 26. November 1994 über die erneute Ehe der zweiten Ehefrau vor, auf weitere
Nachfrage der Beklagten bestätigte das marokkanische Generalkonsulat am 2. Mai 1996 die Wiederheirat der zweiten
Ehefrau des Versicherten. Inzwischen hatte die Beklagte der zweiten Ehefrau des Versicherten mit bindend
gewordenen Bescheiden vom 22. und 29. März 1996 kleine Witwenrente für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November
1994 in Höhe von 154,38 DM monatlich (insgesamt 771,90 DM) sowie Witwenrentenabfindung gemäß § 107 SGB VI
nach einer fiktiven Rentenlaufzeit von 24 Kalendermonaten in Höhe von 3.705,17 DM bewilligt.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Bescheid vom 20. Januar 1997 mit der Begründung zurück,
gemäß § 34 Abs 2 SGB I iVm Art 25 Nr 6 Abk Marokko SozSich seien Ansprüche mehrerer Ehegatten anteilig und
endgültig aufzuteilen; endgültig heiße, daß sich an der (einmal) getroffenen Aufteilung unter Witwen aus einer nach
ausländischem Recht rechtmäßigen polygamen Ehe nichts ändere, auch wenn eine Teilwitwenrente wegen Todes
oder Wiederheirat wegfalle.
Das SG hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 10. Februar 1998 insoweit aufgehoben, als die Witwenrente
auch über den 30. November 1996 hinaus der Klägerin anteilig entzogen worden ist; im übrigen hat es die Klage
abgewiesen. Es hat ausgeführt: Der Klägerin habe ein Anspruch auf Widerruf des Bescheides vom 3. November 1995
zugestanden, so daß sie ab dem 1. Dezember 1996 (Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf Witwenrente der zweiten
Ehefrau - auch unter Berücksichtigung der Witwenrentenabfindung - nicht mehr bestand) wieder die ungeteilte
Witwenrente beanspruchen könne. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG geändert und die
Klage in vollem Umfang abgewiesen (Urteil vom 9. November 1999). Die Anschlußberufung der Klägerin hat es
(konkludent) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die
angefochtenen Bescheide zutreffend auf § 48 SGB X gestützt. Dem Bescheid vom 11. Mai 1993, mit dem der
Klägerin die große Witwenrente bewilligt worden sei, habe die Tatsache zugrunde gelegen, daß lediglich die Klägerin
einen Antrag auf Witwenrente gestellt hatte. Da sie auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt habe, habe die
Beklagte ihr zu Recht die ungeteilte Witwenrente gewährt. Eine Änderung dieser tatsächlichen Verhältnisse sei erst im
Juli 1995 mit dem Witwenrentenantrag der zweiten Ehefrau des Versicherten eingetreten. Eine wesentliche Änderung
der rechtlichen Verhältnisse habe der Bescheid vom 22. März 1996 herbeigeführt, mit der der zweiten Witwe für die
Zeit von Juli bis November 1994 kleine Witwenrente gewährt worden sei. Zumindest ab diesem Zeitpunkt und damit
noch vor Erlaß des angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 1997 sei die Beklagte berechtigt gewesen,
die Witwenrente in Anwendung von § 91 Satz 3 SGB VI iVm § 34 Abs 2 SGB I aufzuteilen, weil mit der
Bescheiderteilung an die zweite Witwe eine weitere Witwenrentenanspruchsberechtigung für den vorgenannten
Zeitraum entstanden sei. Aus dem marokkanischen Recht, insbesondere aus Art 29 des "Code du Statut Personnel et
des Successions" (CSPS), ergebe sich, daß in Marokko die Ehe mit mehr als einer Frau gleichzeitig erlaubt sei.
Entsprechend sei die Hinterbliebenenrente zwischen der Klägerin und der zweiten Ehefrau des Versicherten gemäß §
34 Abs 2 SGB I iVm Art 25 Abs 6 Abk Marokko SozSich anteilig und endgültig aufzuteilen gewesen. "Anteilig"
bedeute "zu gleichen Teilen", dh zu so vielen gleichgroßen Teilen wie Hinterbliebenenrentenberechtigte vorhanden
seien. "Endgültig" bedeute, daß die einmal vorgenommene Teilung nicht mehr auch nur teilweise rückgängig gemacht
werde.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 34 Abs 2 SGB I iVm § 91 SGB VI
sowie einen Verstoß des Art 25 Nr 6 Abk Marokko SozSich gegen Art 14 GG. Sie ist der Ansicht: Die Aufteilung der
Hinterbliebenenrente zu gleichen Teilen widerspreche den Grundsätzen der Billigkeit. Sie sei in der Zeit von 1956 bis
zum 6. Januar 1993, also rund 37 Jahre, mit dem Versicherten verheiratet gewesen; dagegen habe die Ehe der
zweiten Ehefrau mit dem Versicherten zwischen dem 13. Juni 1990 und dem 6. Januar 1993 nur rund 2 ½ Jahre
gedauert. Überdies sei die zweite Frau wiederverheiratet und ihre Witwenrentenansprüche seien auf Dauer durch die
Abgeltung erloschen. Ohne Anwendung des Abk Marokko SozSich wäre Aufteilungsmaßstab das Verhältnis der
Ehedauer der Berechtigten zueinander. Die Vorschrift des § 91 SGB VI solle sicherstellen, daß die
Versichertengemeinschaft mit nicht mehr als einer Hinterbliebenenrente belastet werde, nicht jedoch den
Rentenversicherungsträger entlasten. Daher hätte sie, die Klägerin, den Anspruch auf Rente in voller Höhe gehabt,
wenn die Berechnung der Rente bei der zweiten Ehefrau zu keinem Rentenzahlbetrag geführt hätte. Dies sei
vorliegend der Fall; denn am 19. Juli 1995, dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung durch die zweite Ehefrau, sei
diese bereits erneut verheiratet gewesen und habe keinen Anspruch auf Zahlung der Rente mehr gehabt. Nur aufgrund
der Anwendung des Art 25 Nr 6 des Abk Marokko SozSich komme es bei unverhältnismäßig unterschiedlicher Dauer
der Ehezeiten zu einer Aufteilung der Renten zu gleichen Teilen, selbst in einem Zeitpunkt, in dem die zweite Witwe
wegen der Wiederverheiratung keinen Anspruch mehr auf Rentenzahlungen habe. Dies sei dem Rechtsgebiet, in dem
sie lebe, fremd. Diese vom Abk Marokko SozSich nicht gewollte Konsequenz sei grob unbillig und verstoße gegen Art
14 GG. Zumindest liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, weil die unterschiedliche
Ehedauer nicht berücksichtigt werde. Eine "endgültige Aufteilung" der Witwenrente iS des § 34 Abs 2 SGB I liege
gemäß Art 25 Nr 6 Abk Marokko SozSich erst dann vor, wenn das entsprechende Verfahren bestandskräftig
abgeschlossen sei, was vorliegend nicht der Fall sei.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 1999 und das
Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 1998 insoweit aufzuheben, als hierdurch für die Zeit vom 11.
Dezember 1995 (richtig: 1. Dezember 1995) bis 30. November 1996 die Klage abgewiesen wurde, sowie den Bescheid
der Beklagten vom 3. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
II
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das LSG hat das teilweise zusprechende Urteil des SG Düsseldorf zu Recht
geändert und die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 3. November 1995 und 20. Januar 1997 in vollem
Umfang abgewiesen.
1. Die Revisionsbegründung der Klägerin vom 29. Februar 2000 entspricht noch den Zulässigkeitserfordernissen des §
164 Abs 2 Satz 3 SGG. Danach muß die Begründung ua die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Zwar ist dies nicht
dadurch geschehen, daß die Klägerin rügt, die Aufteilung der Rente zwischen den beiden Witwen zu gleichen Teilen
widerspräche "den Grundsätzen der Billigkeit". Der Revisionsbegründung läßt sich jedoch noch hinreichend erkennbar
entnehmen, daß die Klägerin offenbar die Verletzung materiellen Rechts, nämlich des Art 14 GG, gegen den Art 25 Nr
6 Abk Marokko SozSich verstoße, rügen will.
Zum Verfahren gegen den Aufteilungsbescheid war die zweite Ehefrau des Versicherten nicht notwendig beizuladen.
Sie ist am streitigen Rechtsverhältnis nicht iS des § 75 Abs 2 SGG beteiligt. Denn nach der ab 1992 geltenden
Rechtslage ist bei Aufteilung einer Hinterbliebenenrente das allgemeine Verfahrensrecht des SGB X anzuwenden (vgl
BSG Urteil vom 21. April 1999 - B 5/4 RA 90/97 R - SozR 3-2600 § 91 Nr 2; Gürtner in Kasseler Komm, § 91 SGB VI,
RdNrn 24 f, Stand August 2000), so daß es - wie auch der vorliegende Fall zeigt - in der Summe der
Leistungspflichten zu mehr als einer vollen Hinterbliebenenrente kommen kann; damit wird das Bestehen eines
weiteren Hinterbliebenenrentenanspruchs zur bloßen Vorfrage (dennoch für eine Beiladung nach § 75 Abs 2 SGG:
Gürtner, aaO, RdNr 26).
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere, insbesondere die volle große Witwenrente über den 30. November
1995 hinaus. Vielmehr hat die Beklagte zu Recht mit Bescheid vom 3. November 1995 die Leistung mit Wirkung ab 1.
Dezember 1995 auf die Hälfte gekürzt. Denn in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlaß des Rentenbescheids
vom 11. Mai 1993 vorgelegen haben (dazu unter a), war eine wesentliche Änderung eingetreten (dazu unter b), die die
Beklagte berechtigte, den Bescheid insoweit für die Zukunft gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X aufzuheben (dazu unter
c).
a) Bezogen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes des Versicherten im Jahre 1993 bestand damals eine volle
Rentenberechtigung der Klägerin. Damit kommt als Rechtsgrundlage für die Aufhebung (Änderung) des
Rentenbescheides vom 11. Mai 1993 nur § 48 Abs 1 SGB X (Änderung der Verhältnisse) in Betracht, nicht jedoch §
45 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes). Die Klägerin erfüllte die
Voraussetzungen für einen Anspruch auf große Witwenrente nach § 46 Abs 2 SGB VI; denn nur sie hatte 1993 einen
Antrag auf Witwenrente gestellt. Unerheblich ist, daß bereits damals eine zweite Witwe vorhanden war. Dies hat keine
Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 11. Mai 1993, da die zweite Witwe noch keinen "Anspruch
auf Witwenrente" iS des § 91 Satz 1 SGB VI hatte, der zu einer Aufteilung der Witwenrente auf mehrere Berechtigte
hätte führen müssen. Zwar lagen damals auch für die zweite Witwe die materiellen Voraussetzungen für eine kleine
Witwenrente nach § 46 Abs 1 SGB VI vor; im Rahmen des § 91 SGB VI kommt es jedoch darauf an, ob der weitere
Berechtigte sämtliche Leistungsvoraussetzungen erfüllt; das Bestehen eines "Stammrechts" oder "Anspruchs dem
Grunde nach" reicht insoweit nicht (vgl BSG Urteil vom 21. April 1999 - B 5/4 RA 90/97 R - SozR 3-2600 § 91 Nr 2).
Zu diesen Leistungsvoraussetzungen gehört auch die Antragstellung. Die zweite Witwe des Versicherten hat jedoch
erst im Juli 1994 den Rentenantrag gestellt.
An der Erforderlichkeit des Antrags ändert weder etwas, daß der Gesetzgeber mit der Normierung der Antragstellung
im Zweiten Kapitel (Leistungen), Sechster Abschnitt (Durchführung), Erster Unterabschnitt (Beginn und Abschluß des
Verfahrens) verdeutlicht hat, daß die Antragstellung selbst nicht zu den materiellen Anspruchsvoraussetzungen zählt
(vgl hierzu: Zweiter Abschnitt (Renten), Zweiter Unterabschnitt (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten),
Dritter Titel (Renten wegen Todes)), sondern mit der Antragstellung "das Verfahren beginnt" (§ 115 Abs 1 Satz 1 SGB
VI); noch kann insoweit den Ausschlag geben, daß der Antragstellung im Juli 1995 nach § 99 Abs 2 Satz 3 SGB VI
Rückwirkung für zwölf Monate zukam.
b) Gegenüber den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlaß des Bescheids vom 11. Mai 1993
vorgelegen haben, war durch die Antragstellung der (materiell berechtigten) zweiten Witwe im Juli 1995 ein Umstand
eingetreten, der die Beklagte an einer neuerlichen Bewilligung der großen Witwenrente gehindert hatte, der sie also iS
des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X iVm § 100 Abs 1 SGB VI berechtigte, wegen einer wesentlichen Änderung die
Rentenbewilligung insoweit für die Zukunft, hier ab 1. Dezember 1995, aufzuheben.
48 Abs 1 SGB X ist im Fall der Klägerin maßgebend, da das ab 1. Januar 1992 geltende und nach § 300 Abs 1 SGB
VI für eine Rentenaufteilung nach diesem Zeitpunkt anzuwendende Rentenrecht anders als das frühere Recht (§ 1268
Abs 4 Satz 2 RVO) keine die allgemeinen Bestimmungen des SGB X über die Rücknahme von Verwaltungsakten
verdrängende spezialgesetzliche Regelung mehr enthält (vgl BSG Urteil vom 21. April 1999 - B 5/4 RA 90/97 R -
SozR 3-2600 § 91 Nr 2 mwN). Der Aufteilung einer Witwenrente nach § 91 SGB VI steht deshalb nicht entgegen, daß
bei Erlaß des angefochtenen Bescheides vom 3. November 1995 der zweiten Witwe des Versicherten noch keine
Leistungen bewilligt worden waren, sondern diese Leistungen erst mit Bescheiden vom 22. und 29. März 1996
bewilligt worden sind. Denn die Aufteilung einer Witwenrente ist nicht - wie teilweise in der Literatur (vgl
Eicher/Haase/Rauschenbach, Kommentar zum SGB VI, § 91 Ziff 5, Stand: November 1992; Maier/Heller in Berliner
Komm, § 91 RdNr 7, Stand Juni 1992) in offenbarer Anknüpfung an das frühere Recht vertreten wird, stets erst dann
vorzunehmen, wenn der Witwenrentenanspruch für mehr als einen Berechtigten durch den Rentenbescheid "anerkannt
wird" oder - anders ausgedrückt - durch den Rentenbescheid festgestellt wird. Die Aufteilung der Witwenrente nach §
91 SGB VI beurteilt sich vielmehr - wie bereits oben unter a) ausgeführt - danach, ob für denselben Zeitraum aus den
Rentenanwartschaften des Versicherten "Anspruch auf Witwenrente" für mehrere Berechtigte besteht, dh die
Aufteilung hat ab dem Zeitpunkt der Erfüllung sämtlicher Leistungsvoraussetzungen, einschließlich des
zurückwirkenden Rentenantrages, durch den Berechtigten zu erfolgen. Daß die zweite Ehefrau im Zeitpunkt der
Rentenantragstellung (19. Juli 1995) bereits wieder verheiratet war und sie daher die Anspruchsvoraussetzungen des
§ 46 Abs 1 SGB VI aktuell nicht mehr erfüllte, hindert ihren Witwenrentenanspruch für die Vergangenheit nicht. Denn
auch insoweit gilt, daß der Antrag allein Leistungsvoraussetzung ist; hierdurch wird lediglich "das Verfahren" in Gang
gesetzt, das ermöglicht, die Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen für den Zeitraum der vergangenen
12 Monate festzustellen (vgl auch BSG Urteil vom 7. Juli 1998 - B 5 RJ 18/98 R - SozR 3-2200 § 115 Nr 3). Waren die
Anspruchsvoraussetzungen während eines Teils dieses gesetzlich vorgesehenen Zeitraums rückwirkender
Berücksichtigung erfüllt, besteht für diesen Zeitraum, hier für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 1994 (Monat der
Wiederverheiratung) Anspruch auf Gewährung von Witwenrente, wobei sich hier der Zeitraum noch um weitere 24
Kalendermonate verlängert. Denn nach § 107 Abs 1 Satz 2 SGB VI wird im Fall der Rentenabfindung bei Wiederheirat
bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats der Wiederheirat unterstellt, daß ein
Anspruch auf Witwenrente besteht.
c) Nach der Rechts- und Sachlage bei Erlaß des angefochtenen Bescheids vom 3. November 1995 stand der Klägerin
die große Witwenrente nur noch zur Hälfte zu. Dieser Aufteilungsmaßstab ergibt sich aus § 91 Satz 3 SGB VI iVm §
34 Abs 2 SGB I sowie Art 25 Nr 6 Abk Marokko SozSich vom 25. März 1981 (BGBl II 1986, 552), in Kraft getreten
am 1. August 1986 (BGBl II, 772).
Gemäß der Grundregel des § 91 Satz 1 SGB VI ist dann, wenn für denselben Zeitraum aus den
Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente für mehrere Berechtigte besteht,
Aufteilungsmaßstab das Verhältnis der Ehedauer der Berechtigten zueinander. Mehrere Berechtigte sind auch Witwen
aus nach ausländischem Recht erlaubten, polygamen Ehen, wenn diese Ehe einer Ehe iS des Eherechts der
Bundesrepublik Deutschland entspricht. Dies folgt aus § 91 Satz 3 SGB VI. Ergibt sich danach aus der Anwendung
des Rechts eines anderen Staates - wie vorliegend aus dem marokkanischen Recht -, daß mehrere Berechtigte
vorhanden sind, so erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs 2 SGB I. Da nach den das Revisionsgericht bindenden (§ 163
SGG) Feststellungen des LSG zum marokkanischen Recht gemäß Art 29 CSPS die Ehe mit mehr als einer Frau
gleichzeitig erlaubt ist, das marokkanische Generalkonsulat die Eheschließung des verstorbenen Versicherten mit der
zweiten Ehefrau bestätigt hat und hierüber eine notarielle Urkunde vorliegt, ergibt sich aus der Anwendung
marokkanischen Rechts, daß nach dem Tode des Versicherten zwei Witwenrentenberechtigte vorhanden sind, die
zeitgleich mit dem Versicherten verheiratet waren. Nach der Rechtsfolgenregelung des § 34 Abs 2 SGB I, auf die § 91
Satz 3 SGB VI Bezug nimmt, sind die Ansprüche mehrerer Ehegatten auf Witwenrente "anteilig und endgültig"
aufzuteilen.
aa) Was unter "endgültiger" Aufteilung zu verstehen ist, ergibt sich aus § 34 Abs 2 SGB I iVm dem Abk Marokko
SozSich. Das Wort "endgültig" bedeutet gegenüber der Regelung des § 91 SGB VI, der eine spätere Änderung der
Aufteilung bei Hinzutreten oder Wegfall einer Berechtigten nicht ausschließt, eine Abweichung. In der
Gesetzesbegründung zu Art 6 § 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts (BT-Drucks 10/504,
S 97), durch den § 34 Abs 2 SGB I - mit Ausnahme einer redaktionellen Änderung zum 1. Januar 1992 durch das
RRG 1992 (vgl Bley, Gesamt-Komm, § 34 SGB I Anm 1a, Stand August 1991; Behn, RV 1987, 1 ff) - seine jetzige
Fassung erhalten hat, heißt es dazu: "Die einmal geschehene Aufteilung ist endgültig in dem Sinn, daß der Tod eines
überlebenden Ehegatten nicht zu einer Rentenanwachsung auf Seiten des oder der anderen Überlebenden führt. Damit
wird nach dem Vorbild des am 25. März 1981 unterzeichneten Abk Marokko SozSich sowohl dem Recht der
betreffenden Kulturkreise als auch der in diesen Fällen in der Regel verlängerten Rentenlaufzeit Rechnung getragen.
Die §§ 44 ff SGB X bleiben im übrigen unberührt." Demnach soll eine einmal vorgenommene Teilung auch nach dem
Wegfall der Anspruchsberechtigung einer Hinterbliebenen nicht mehr rückgängig gemacht werden. Zweck dieser
Regelung ist es, das inländische Recht, das auf Sachverhalte mit Auslandsberührung anwendbar ist, an die
Besonderheiten dieser Sachverhalte anzupassen, um ungerechtfertigte Vorteile der Berechtigten zu verhindern (Bley
in Gesamt-Komm, aaO, Anm 1c). Es ist deshalb unerheblich, daß die zweite Witwe des Versicherten bereits seit
Ende November 1994 erneut verheiratet war und jedenfalls nach Ablauf des 24. Kalendermonats nach Ablauf des
Kalendermonats der Wiederheirat kein Anspruch auf Witwenrente mehr bestand (vgl § 107 Abs 1 Satz 2 SGB VI).
bb) Es kann hier offenbleiben, ob "anteilig" iS des § 34 Abs 2 SGB I - ebenso wie § 91 Satz 1 SGB VI - eine
Aufteilung im Verhältnis der Ehejahre der jeweiligen Ehepartner meint (vgl Maier/Heller in Berliner Komm, § 91 SGB VI
RdNr 9, Stand Juni 1992; Mrozynski, Komm zum SGB I, 2. Aufl 1995, § 34 RdNr 10). Denn insoweit geht Art 25 Nr 6
Abk Marokko SozSich vor (vgl § 30 Abs 2 SGB I). Nach Satz 1 des Art 25 Nr 6 Abk Marokko SozSich wird die
Witwenrente "gegebenenfalls zu gleichen Teilen und endgültig" auf die Anspruchsberechtigten aufgeteilt, die
gleichzeitig Ehefrauen waren, während nach Satz 2 der Regelung die deutschen Rechtsvorschriften über die
Aufteilung der Witwenrente auf Anspruchsberechtigte, die nacheinander Ehefrauen waren, unberührt bleiben. Damit
hat das Abkommen für die dem deutschen Recht fremde Situation der Mehrehe des Versicherten auf die
Rechtssituation abgestellt, die bei dieser Konstellation nach marokkanischem Recht besteht: In Art 26 Nr 5 Abk
Marokko SozSich ist nämlich gleichermaßen für den marokkanischen Träger bestimmt, daß die Witwenrente
"gegebenenfalls zu gleichen Teilen und endgültig" auf die Anspruchsberechtigten aufgeteilt wird. Es trägt der Situation
Rechnung, daß die Anspruchsberechtigung zweier zugleich mit einem Versicherten verheirateter Ehefrauen nach
deutschem Recht nicht entstehen kann; diese Besonderheit des marokkanischen Rechts soll daher auch im
Hinterbliebenenrentenrecht nach den dortigen Vorgaben gelöst werden (vgl Behn, RV 1987, 1 ff, 2).
Nicht zu beanstanden ist daher die Interpretation des LSG, daß "anteilig" hier "zu gleichen Teilen" heißt, so daß die
beiden anspruchsberechtigten Hinterbliebenen unabhängig von ihrer Ehedauer in gleicher - hälftiger - Höhe die
Hinterbliebenenrente aus der Rentenanwartschaft des Versicherten beanspruchen können, wobei je nach Anspruch
des Berechtigten auf kleine oder große Witwenrente - wie hier geschehen - der betreffende Rentenartfaktor
anzusetzen und von dem Rentenbetrag der individuelle zustehende Anteil zu leisten ist. Für Billigkeitserwägungen
bleibt angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung kein Raum.
3. Dieses Ergebnis begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
a) Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt das vorbeschriebene Verständnis der genannten Vorschriften nicht
gegen Art 14 GG. Unabhängig von der Frage, ob - wie von der Klägerin geltend gemacht - Bestimmungen eines
zwischenstaatlichen Abkommens an der Grundrechtsnorm des Art 14 Abs 1 GG gemessen werden können, unterliegt
die Hinterbliebenenrente nicht dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG. Zwar können zu den von dieser Vorschrift
geschützten Rechtspositionen grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen
aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören; nach der Konzeption des Gesetzgebers ist die
Hinterbliebenenversorgung jedoch nicht dem Versicherten als "seine Rechtsposition" zugeordnet. Sie steht auch nach
Ablauf der Wartezeit und Eintritt des Versicherungsfalls unter der weiteren Voraussetzung, daß der Versicherte zu
diesem Zeitpunkt in gültiger Ehe lebt. Er hat also lediglich die Aussicht auf eine Leistung, die mit Auflösung der Ehe
oder Vorversterben des Partners entfällt (BVerfG Beschluss vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318 und 1484/86 -
BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1).
Unterliegt die Hinterbliebenenrente aber nicht dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG, so kann deren Aufteilung
"zu gleichen Teilen" bei verschieden langer Ehedauer der Berechtigten auch nicht einem aus dieser Vorschrift
gewonnenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen. Im übrigen war bereits bei der zweiten Eheschließung
des Versicherten (1990) das Abk Marokko SozSich in Kraft (1986), so daß die Anwartschaft der Klägerin auf
Witwenrente von vornherein nur unter den Einschränkungen des Abk Marokko SozSich entstanden ist. Die Klägerin
verkennt zudem, daß sie auch ohne Anwendung des § 91 Satz 3 SGB VI - unter Berücksichtigung der Berechtigung
der zweiten Ehefrau des Versicherten - wie unter 2 b) dargestellt, nicht (durchgehend) einen Anspruch auf Rente in
voller Höhe gehabt hätte.
b) Sofern die Klägerin mit ihren Billigkeitserwägungen einen Verstoß des § 34 Abs 2 SGB I gegen den Gleichheitssatz
des Art 3 Abs 1 GG rügen wollte, vermag diese Argumentation ebenfalls nicht zu überzeugen. Denn für die
"endgültige" Aufteilung der Hinterbliebenenrente gibt es sachliche Gründe, die in der Besonderheit der Anerkennung
der dem deutschem Recht fremden Mehrehe liegen. So liegt es - wie gerade der vorliegende Fall zeigt - auf der Hand,
daß das Auftreten einer weiteren (oder mehrerer weiterer) Witwe(n) den Rentenversicherungsträger zusätzlich belasten
kann: Da zu erwarten ist, daß nicht sämtliche Witwen zur gleichen Zeit versterben, hätte der
Rentenversicherungsträger bei einem "Anwachsen" des auf die erstversterbende Witwe entfallenden Teils des
Gesamtrechts stets die volle Rente bis zum Versterben der zweiten Witwe zu leisten und somit im Durchschnitt
länger, als gäbe es nur eine Witwe. Auch für die Aufteilung zu "gleichen Teilen" besteht vorliegend ein sachlicher
Grund. Denn damit werden - wie bereits unter 2 c) bb) ausgeführt - die Rechtsanschauungen des Kulturkreises
übernommen, dem die Beteiligten (Versicherter, zwei Ehefrauen) angehören.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.