Urteil des BSG vom 06.09.2007
BSG: unterbringung, bewährung, aussetzung, aufenthalt, klinik, leistungsausschluss, arbeitsmarkt, wechsel, vollstreckung, zukunft
Bundessozialgericht
Urteil vom 06.09.2007
Sozialgericht Augsburg S 6 AS 494/05
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 130/06
Bundessozialgericht B 14/7b AS 60/06 R
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. September 2006 wird
zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die Kosten des Klägers im Revisionsverfahren sowie die außer- gerichtlichen
Kosten des Beigeladenen zu erstatten.
Gründe:
I
1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für die Zeit vom 14. Juli bis 1. November 2005 ein Anspruch auf
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zusteht.
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Der am 30. November 1953 geborene Kläger wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben
Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Am 24. April 2004 trat er die Strafhaft
in der Justizvollzugsanstalt (JVA) K. an. Durch Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 27. Juni
2005 wurde auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin die Vollstreckung des Strafrestes ab dem 7. Juli 2005 zur
Bewährung ausgesetzt. Der Kläger wurde in diesem Beschluss angewiesen, sich noch am 7. Juli 2005 einer
stationären Alkoholentwöhnungstherapie in der Fachklinik H. zu unterziehen. Zuvor hatte das Landgericht Augsburg
durch Beschluss vom 22. April 2005 eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung abgelehnt. Die
Therapiemaßnahme in der Fachklinik war durch die Landesversicherungsanstalt (LVA) Schwaben mit Bescheid vom
3. März 2005 als stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation bewilligt worden. Diese Maßnahme sollte
voraussichtlich 16 Wochen dauern. Durch Bescheid vom 12. August 2005 bewilligte der Beigeladene auf Antrag des
Klägers für die Dauer des Aufenthalts in der Fachklinik Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB
XII). Die Bewilligung erfolgte erst ab dem 4. August 2005, weil der Kläger zuvor ein Überbrückungsgeld nach § 51
Strafvollzugsgesetz in Höhe von 1.138,80 Euro erhalten hatte. Der Beigeladene meldete mit Schreiben vom 17.
August 2005 bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß §§ 102 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)
an.
3
Am 14. Juli 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Die Beklagte lehnte diese mit
Bescheid vom selben Tag mit der Begründung ab, die Dauer der Unterbringung in einer stationären Einrichtung habe
die in § 7 Abs 4 SGB II genannte Sechs-Monats-Frist überschritten. Der Widerspruch blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2005).
4
Der Kläger unterzog sich der Therapie in der Fachklinik vom 7. Juli bis 27. Oktober 2005. Mit Schreiben vom 27.
Oktober 2005 bestätigte das Fachkrankenhaus H. , dass der Kläger ab sofort arbeitsfähig sei. Ab dem 2. November
2005 bezog er sodann Arbeitslosengeld II (Alg II) von der Beklagten.
5
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Augsburg durch Urteil vom 10. April 2006 die angefochtenen Bescheide der
Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, dem Kläger ab Antragstellung bis 1. November 2005 Leistungen nach dem
SGB II zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei § 7 Abs 4 SGB II handele es sich um eine gesetzliche
Fiktion der Nichterwerbsfähigkeit. Die Beklagte habe daher zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Entscheidung
darüber zu fällen, ob der Kläger innerhalb der nächsten sechs Monate wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen
werde. Von daher könnten die vor der Antragstellung liegenden Zeiten der Inhaftierung in der JVA nicht zu einem
Leistungsausschluss führen. Zwar stelle die JVA eine stationäre Einrichtung dar, die dort verbrachte Zeit sei jedoch
für die Prognoseentscheidung ohne Bedeutung.
6
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 29. September 2006 die Berufung der Beklagten
gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, zwar stelle die
Unterbringung in einer JVA eine stationäre Unterbringung iS des § 7 Abs 4 SGB II dar. Jedoch habe die Beklagte für
ihre Prognose einer sechsmonatigen Unterbringung nicht auf den Beginn des Haftaufenthalts, sondern auf den Beginn
der Therapiemaßnahme abstellen dürfen. Spätestens der Tag der Ablehnung des Antrags (14. Juli 2005) sei als
Prognosezeitpunkt zu Grunde zu legen. Aus der Verwendung des Wortes "für" in § 7 Abs 4 SGB II sei zu schließen,
dass eine Prognoseentscheidung zu treffen sei, denn der in § 7 Abs 4 Halbsatz 1 SGB II genannte Zeitraum von
sechs Monaten stelle keine absolute zeitliche Grenze dar, deren Ablauf erst abzuwarten wäre, bevor der
Leistungsausschluss eintreten könne. Zwischen dem Aufenthalt in der JVA und dem in der Fachklinik habe ein
einschneidender Wechsel stattgefunden. Die Aufenthalte hätten unterschiedliche Zielrichtungen verfolgt. Damit habe
ein Sachverhaltswechsel vorgelegen, der nicht von einer Prognoseentscheidung zu Beginn des ersten Aufenthalts
habe abgedeckt werden können. Eine andere Beurteilung könnte nur dann angebracht sein, wenn lediglich ein
Wechsel des stationären Aufenthaltsortes erfolge, der Aufenthalt aber im Wesentlichen die gleiche Zielrichtung
verfolge (etwa bei der Verlegung von einer JVA in eine andere JVA).
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Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision. Sie macht geltend, dass
Zeiten der Haft und ein sich direkt im Anschluss an die Haft anschließender Aufenthalt in einer Klinik zur Drogen- und
Alkoholentwöhnung zusammenzurechnen seien. Auch wenn es in § 7 Abs 4 SGB II heiße, wer für länger als sechs
Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sei, erhalte keine Leistungen, sei damit nicht gemeint, dass
jeder Aufenthalt in einer stationären Einrichtung für sich zu betrachten sei. Dies führe zu dem widersinnigen Ergebnis,
dass auch der sich für mehr als sechs Monate in Strafhaft Befindende, wenn er sich für kurze Zeit in einem
Krankenhaus aufhalte, in dieser Zeit Leistungen nach dem SGB II erhalten könne. Für die anzustellende
Prognoseentscheidung sei vielmehr die gesamte bereits zurückliegende und die noch zu erwartende Dauer der
stationären Unterbringung zu berücksichtigen.
8
Die Beklagte beantragt, die Urteile des SG Augsburg vom 10. April 2006 und des Bayerischen LSG vom 29.
September 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
9
Der Kläger und der Beigeladene beantragen, die Revision zurückzuweisen.
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Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
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Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG entschieden, dass dem Kläger für den Zeitraum
vom 14. Juli bis zum 1. November 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II
zustehen. Der Kläger war im streitigen Zeitraum nicht gemäß § 7 Abs 4 SGB II aF für länger als sechs Monate in
einer stationären Einrichtung untergebracht. Der Kläger hat in der Revisionsinstanz klargestellt, dass er von der
Beklagten Leistungen (nur) noch begehrt, soweit keine Erfüllung durch die Leistungen des beigeladenen
Sozialhilfeträgers gemäß § 107 SGB X eingetreten ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage besteht weiterhin,
wie der Senat bereits entschieden hat (vgl Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 16/07 R). Es kann auch
dahinstehen, dass dem Kläger in jedem Falle Leistungen ab dem 27. Oktober 2005 zugestanden haben, denn an
diesem Tage wurde er als arbeitsfähig aus der Klinik entlassen, sodass der Leistungsausschluss des § 7 Abs 4 SGB
II jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr eingreifen konnte.
12
§ 7 Abs 4 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt (vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954), gültig vom 1. Januar 2005 bis 1. August 2006) lautete:
"Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung
untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht". § 7 Abs 4 SGB II aF forderte, ebenso wie jetzt der (durch das
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl I 1706) ab 1. August
2006 in Kraft getretene § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II eine Prognoseentscheidung. Dies folgt aus der Verwendung des
Begriffs "für" länger als sechs Monate in § 7 Abs 4 SGB II aF (ebenso Peters in Estelmann, SGB II, § 7 RdNr 42
Stand Februar 2005; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII Asylbewerberleistungsgesetz, § 7 SGB II, RdNr 100;
Brühl/Schoch in LPK SGB II, 2. Aufl 2007, § 7 RdNr 81; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 7 RdNr 35;
Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 7 SGB II RdNr 78 Stand Dezember 2006). Das Wesen einer
Prognoseentscheidung besteht darin, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt (Prognosezeitpunkt) für die Zukunft ein
bestimmter Sachverhalt vorhergesagt (prognostiziert) wird. Im vorliegenden Fall muss ab einem bestimmten
Prognosezeitpunkt mit einer längeren Unterbringung als sechs Monate in einer die Leistungen nach dem SGB II
ausschließenden Einrichtung gemäß § 7 Abs 4 SGB II gerechnet werden können. Bei der Vorschrift des § 7 Abs 4
SGB II handelt es sich mithin nicht um eine Ausschlussfrist. Es sind also nicht zunächst immer bis zum Ablauf der
ersten sechs Monate Leistungen nach dem SGB II zu erbringen, umgekehrt tritt auch nach mehr als sechs monatiger
Unterbringung nicht zwingend ein Leistungsausschluss ein (so aber offenbar die Bundesagentur für Arbeit in ihren
Hinweisen zu § 2 7.41; dem folgend Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 7 RdNr 68 Stand Februar 2007 und
Schumacher in Oestreicher SGB XII, SGB II, § 7 SGB II RdNr 27a Stand Oktober 2006). Auch wenn durch eine mehr
als sechs monatige Unterbringung die ursprüngliche Prognose widerlegt worden ist, bleibt diese beachtlich, wenn sie
zum Prognosezeitpunkt bei vorausschauender Betrachtung zutreffend gewesen ist. Dies liegt im Wesen einer
Prognoseentscheidung (vgl insbes BSGE 87, 132, 140 = SozR 3-4100 § 128 Nr 10; BSG SozR 4-3300 § 14 Nr 6,
RdNr 9; BSG, Urteil vom 10. Mai 2007, B 7a AL 14/06 R, RdNr 19; zuletzt: BSG, Urteil vom 30. August 2007, B 10
EG 6/06 R, RdNr 14; ebenso Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 7 SGB II RdNr 78 Stand Dezember 2006). Sinn
des § 7 Abs 4 SGB II ist es, durch eine Prognoseentscheidung zu Beginn der Unterbringung einen Wechsel des
Leistungsträgers nach nur kurzer Zeit innerhalb der Dauer von weniger als sechs Monaten zu vermeiden, denn die
Prognoseentscheidung bleibt grundsätzlich für die Dauer der Bewilligungsentscheidung maßgeblich (BSG SozR 3-
4100 § 36 Nr 5, S 12 f). Daher hat eine auf einer Prognose von unter sechs Monaten bestehende Bewilligung nach
dem SGB II im Regelfall auch bei einer - nicht prognostizierbaren - über sechs Monaten hinausgehenden Dauer der
Unterbringung Bestand.
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Bei der im vorliegenden Fall zu treffenden Prognoseentscheidung ist ausschließlich auf die voraussichtliche Dauer der
Unterbringung des Klägers in der Fachklinik H. abzustellen. Die Dauer dieser am 7. Juli 2005 begonnenen
Unterbringung war von vornherein prognostisch auf 16 Wochen begrenzt und erreichte damit nicht die Sechs-Monats-
Grenze des § 7 Abs 4 SGB II. Die Aussetzung des Strafrestes des Klägers auf Bewährung durch Beschluss des
Oberlandesgerichts stellte eine rechtliche und tatsächliche Zäsur dar, die einen neuen Prognosezeitpunkt und -
zeitraum eröffnete. Für die nunmehr im Jahre 2005 zu treffende zukunftsgerichtete Prognoseentscheidung kann
maßgebend nicht darauf abgestellt werden, dass der Kläger bereits seit April 2004 in Strafhaft war, weil es sich um
einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt handelt, aus dem für die Zukunft keine Rückschlüsse gezogen
werden können. Der Kläger hatte zunächst eine Strafhaft auf Grund einer Verurteilung durch ein Strafurteil angetreten.
Bei der Verurteilung zur Freiheitsstrafe hat das Gericht in dem Urteil darüber zu befinden, ob eine Strafaussetzung zur
Bewährung in Frage kommt. Maßgebende Rechtsgrundlage hierfür ist § 56 Strafgesetzbuch (StGB). Nach § 56 Abs 2
StGB kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht
übersteigt, zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des
Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei dieser Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des
Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen, zu berücksichtigen. Es handelt sich um
eine eigene Prognoseentscheidung (vgl ua Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl 2007, § 56 StGB RdNr 3 ff; eingehend
Groß in MünchKomm StGB, 2005, § 56 RdNr 13 ff), die im Zeitpunkt des Ausspruchs des Strafurteils zu treffen ist.
Im vorliegenden Fall wurde die Freiheitsstrafe offensichtlich nicht zur Bewährung ausgesetzt, sondern der Kläger zu
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Ausgehend von einem Prognosezeitpunkt zu
Beginn der Strafhaft wäre bei einer Prognoseentscheidung in jedem Fall davon auszugehen gewesen, dass der Kläger
gemäß § 7 Abs 4 SGB II keine Leistungen nach dem SGB II erhalten kann, weil er prognostisch länger als sechs
Monate inhaftiert sein würde. Ist diese Prognoseentscheidung zu Beginn der Strafhaft zutreffend, so ändert auch ein
kurzzeitiges Überwechseln des Klägers aus der JVA in ein Krankenhaus oder in eine andere JVA nichts an der
Richtigkeit der Prognose. Der Kläger bliebe gemäß § 7 Abs 4 SGB II weiterhin von den Leistungen des SGB II
ausgeschlossen. Dies verkennt die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung.
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Maßgebend ist hier, dass durch den Beschluss des OLG München vom 27. Juni 2005 über die Aussetzung des
Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe gemäß § 57 StGB eine Zäsur geschaffen wurde, die einen neuen
Prognosezeitpunkt und damit einen neuen Prognosezeitraum eröffnet. Der Kläger ist zum 7. Juli 2005 aus der
Strafhaft entlassen worden und hat eine Alkoholentwöhnungskur in der Fachklinik einer LVA angetreten. Nach § 57
Abs 1 StGB kann das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen,
wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate verbüßt sind und 2. dies unter
Berücksichtigung des Sicherungsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und 3. der Verurteilte
einwilligt. Bei dieser - neuen - Prognoseentscheidung (vgl Groß, aaO, § 57 RdNr 14 ff; Tröndle/Fischer, aaO, § 57
RdNr 12 ff) ist nach § 57 Abs 1 Satz 2 StGB namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die
Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im
Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten
sind. Nach § 57 StGB kann das Gericht also nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafhaft den Strafgefangenen in
Freiheit entlassen. Zuständig für diese Entscheidung ist die sog Strafvollstreckungskammer, das ist eine eigene
Kammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Strafgefangene seine Strafe verbüßt (hier das Landgericht Augsburg;
§ 462a Strafprozessordnung (StPO)). Das ursprüngliche Strafurteil und der spätere Beschluss über die Aussetzung
des Strafrestes gemäß § 57 StGB werden also grundsätzlich von anderen Spruchkörpern zu anderen Zeitpunkten und
auf anderer rechtlicher und tatsächlicher Grundlage getroffen. Nach § 57 Abs 3 StGB gelten die §§ 56a bis g StGB
entsprechend. Dies bedeutet, dass mit einem Beschluss über die Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger
Freiheitsstrafe auch Auflagen verbunden werden können. Gemäß § 56c Abs 3 StGB kann das Gericht für die Dauer
der Bewährung die Weisung auferlegen, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen.
Dementsprechend hat das OLG München in seinem Beschluss dem Kläger die Auflage erteilt, sich in die Fachklinik
zu begeben. Auf Grund des Beschlusses des OLG gemäß § 57 StGB vom 27. Juni 2005 lag mithin eine rechtliche
Zäsur vor, die zu einer Zäsur im tatsächlichen Geschehensablauf ab 7. Juli 2005 führte. Der Kläger wurde aus der
Strafhaft auf Bewährung entlassen, weil in dem Beschluss auf Grund einer neuen, strafrechtlichen Prognose der
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wurde. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufenthalte in
der JVA und anschließend in der Fachklinik von vornherein eine rechtliche Einheit dargestellt haben. Hierfür hätte zu
Beginn der Strafhaft prognostizierbar sein müssen, ob, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Beschluss
gemäß § 57 StGB ergehen wird. Was nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafhaft geschehen wird, ist aber bei
Strafantritt nicht vorhersehbar. Der Kläger hätte nach dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer (bzw auf seine
Beschwerde hin durch das OLG) im Juni 2005 auch möglicherweise seine gesamte Strafhaft verbüßen müssen und
dann auch ggf weiterhin keine Leistungen nach dem SGB II erhalten können, er hätte aber auch sofort (ab 7. Juli
2005) auf freien Fuß gesetzt werden können und wäre damit sofort Leistungsberechtigter nach dem SGB II geworden.
Diese Geschehensabläufe, die durch den späteren Beschluss einer Strafvollstreckungskammer ausgelöst werden,
können zu Beginn der Strafhaft nicht prognostiziert werden.
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Maßgeblicher Prognosezeitpunkt ist daher der Zeitpunkt des Überwechselns des Klägers in die Fachklinik H ... Die
Maßnahme sollte am 7. Juli 2005 beginnen und 16 Wochen dauern. Damit lag prognostisch ein Aufenthalt von unter
sechs Monaten in der Fachklinik vor. Offen bleiben kann hier, ob der Prognosezeitraum in diesen Fällen immer vom
Zeitpunkt des ersten Tags der Aufnahme in eine stationäre Einrichtung an zu berechnen ist, oder ob durch gezielte
Antragstellung gemäß § 37 SGB II der Prognosezeitraum auch nach hinten verschoben werden kann, wovon offenbar
das SG in seinem Urteil ausging. Letzteres hätte zur Konsequenz, dass der in einer Einrichtung gemäß § 7 Abs 4
SGB II Untergebrachte einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gemäß § 37 SGB II zu einem Zeitpunkt stellen
könnte, zu dem seine Entlassung aus der Anstalt bzw einer Einrichtung iS des § 7 Abs 4 SGB II absehbar und damit
prognostizierbar ist. Der Senat teilt zwar die Bedenken der Beklagten, dass einem solchen beliebigen Verschieben
des Prognosezeitpunkts durch Antragstellung ein gewisses Missbrauchspotenzial innewohnt. Andererseits ist es die
Grundintention des SGB II, jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen iS des § 8 SGB II in Erwerbsarbeit zu integrieren
(vgl hierzu Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 1 RdNr 9 ff). Geht der Leistungsausschluss durch
Unterbringung in einer Einrichtung gemäß § 7 Abs 4 SGB II aF absehbar zeitlich zu Ende, so entspricht es dem
Aktualitätsprinzip des SGB II, den Prognosezeitraum grundsätzlich ab dem Zeitpunkt beginnen zu lassen, zu dem der
Antragsteller Leistungen nach dem SGB II begehrt und damit zugleich anzeigt, dass er Leistungen zur Eingliederung
in Arbeit gemäß §§ 14 ff SGB II erhalten möchte.
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Da der Aufenthalt in der Klinik H. vom maßgeblichen Prognosezeitpunkt des Überwechselns in die Klinik angerechnet
weniger als sechs Monate dauerte, brauchte hier auch nicht entschieden zu werden, inwieweit diese Klinik eine
stationäre Einrichtung iS des § 7 Abs 4 SGB II darstellte. Der Senat hat in seinem Urteil vom 6. September 2007 (B
14/7b AS 16/07 R) klargestellt, dass der Begriff der Einrichtung iS des § 7 Abs 4 SGB II unter dem Gesichtspunkt
des Gesetzeszwecks des SGB II funktional auszulegen ist. Maßgebend ist damit allein, ob der in der Einrichtung
Untergebrachte auf Grund der objektiven Struktur der Einrichtung in der Lage ist, wöchentlich 15 Stunden (bzw täglich
drei Stunden) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Mit dieser Entscheidung für einen sog
funktionalen bzw bereichsspezifischen Einrichtungsbegriff iS des SGB II dürfte damit zugleich geklärt sein, dass etwa
eine JVA im Regelfall eine Einrichtung iS des § 7 Abs 4 SGB II darstellt, weil im "Normalvollzug" eben eine
Teilnahme am "allgemeinen Arbeitsmarkt" objektiv nicht möglich ist. Dies hat der Gesetzgeber des
Fortentwicklungsgesetzes mit Wirkung zum 1. August 2006 in § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II nunmehr auch ausdrücklich
klargestellt (zur streitigen Frage des Einrichtungscharakters der JVA vgl Hammel, ZfSH/SGB 2006, 707, 708 f;
Peters, NDV 2006, 222; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. September 2005, L 8 AS 196/05 ER
Breithaupt 2006, 683; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 14. November 2005, L 9 B 260/05 SO ER -
FEVS 57, 354; anderes gilt ggf für sog "Freigänger", vgl hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar
2006, L 14 B 1307/05 AS ER - FEVS 57, 464).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Die Beklagte war zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu verurteilen. Nach § 193 Abs 4
SGG sind nicht erstattungsfähig die Aufwendungen der in § 184 Abs 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen. In § 184
Abs 1 SGG wird bestimmt, dass Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten privilegierten
Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten haben. § 184 SGG nennt damit ausdrücklich nicht
die Beigeladenen gemäß § 75 SGG, sodass § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 SGG folglich nicht die Kostenerstattung zu
Gunsten von Beigeladenen, auch wenn es sich um juristische Personen handelt, ausschließt (vgl Groß in Lüdtke,
HkSGG, 2. Aufl 2006, § 193 RdNr 19). Zwar mag dem Gesetzgeber, jedenfalls soweit juristische Personen des
öffentlichen Rechts und die privaten Pflegeversicherungsunternehmen betroffen sind, in § 193 Abs 4 SGG ein Fehler
bei der Formulierung des Gesetzes unterlaufen sein (so Groß aaO), jedoch ist dieser Fehler vom Gesetzgeber selbst
zu korrigieren.