Urteil des BSG vom 04.09.2013

BSG: einkommen aus erwerbstätigkeit, schutz der familie, änderung der verhältnisse, verwaltungsakt, geburt, eltern, zeitliche geltung, neues recht, wirtschaftliche leistungsfähigkeit

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 4.9.2013, B 10 EG 11/12 R
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
vom 25. April 2012 aufgehoben, soweit es die teilweise Aufhebung der Bewilligung des
Elterngeldes für die Zeit vom 24. Januar 2011 bis 23. Februar 2011 betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses
Gericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden Elterngeldes nach
dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
2 Der beklagte Landkreis bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 6./7.12.2010 Elterngeld
für den ersten bis zwölften Lebensmonat ihrer am 2010 geborenen Tochter M Wegen der
Anrechnung der während des Beschäftigungsverbotes bis zum 19.11.2010 bezogenen
beamtenrechtlichen Dienstbezüge betrug der Auszahlungsbetrag für den ersten
Lebensmonat (24.9. bis 23.10.2010) 0,00 Euro und für den zweiten Lebensmonat (24.10.
bis 23.11.2010) 169,35 Euro; für den dritten bis zwölften Lebensmonat errechnete der
Beklagte einen Betrag von jeweils 1312,48 Euro. Der Bemessung legte er in dem
Zeitraum September 2009 bis August 2010 durchschnittlich erzielte monatliche
Nettoeinkünfte von 1958,93 Euro zugrunde. Da die Klägerin beantragt hatte, die
Monatsbeträge in halben Monatsbeträgen auszuzahlen, hob der Beklagte mit Bescheid
vom 8./10.12.2010 die ursprüngliche Bewilligung mit Wirkung vom 24.1.2011 auf und
stellte fest, dass in dem fünften bis 20. Lebensmonat (24.1.2011 bis 23.5.2012) jeweils ein
Betrag von 656,24 Euro gezahlt werde.
3 Mit Rundschreiben vom 2.12.2010 wies der Beklagte die Elterngeldberechtigten auf die
zum 1.1.2011 durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) vom 9.12.2010
(BGBl I 1885)
4 eintretenden Gesetzesänderungen und deren Rechtsfolgen hin. Durch Bescheid vom
24.1.2011 hob der Beklagte die Bewilligung des Elterngeldes der Klägerin gemäß § 48
Abs 1 SGB X ab dem fünften Lebensmonat (also ab dem 24.1.2011) mit folgender
Begründung teilweise auf:
5 Durch das HBeglG 2011 sei insoweit eine wesentliche Änderung in den rechtlichen
Verhältnissen eingetreten, als § 2 Abs 2 BEEG mit Wirkung vom 1.1.2011 geändert
worden sei. Nach dem neu eingefügten S 2 dieser Regelung sinke bei einem
vorgeburtlichen monatlichen Durchschnittseinkommen von mehr als 1200 Euro der
Bemessungssatz von 67 % auf bis zu 65 %. Auf Grund dessen stellte der Beklagte die
Höhe des Elterngeldes der Klägerin für die Zeit vom 24.1.2011 bis 23.5.2012 in Höhe von
monatlich 636,65 Euro fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies er
zurück (Widerspruchsbescheid vom 15.6.2011).
6 Das Sozialgericht Oldenburg (SG) hat mit Urteil vom 10.1.2012 den Bescheid vom
24.1.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.6.2011 aufgehoben. Das
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat auf die von dem Beklagten
eingelegte Berufung das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom
25.4.2012). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
7 Der Beklagte habe zu Recht die Bewilligung des Elterngeldes mit Wirkung ab dem
24.1.2011 teilweise nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X aufgehoben und die monatlichen
Leistungen von 656,24 Euro auf 636,65 Euro herabgesetzt, weil in den der
Elterngeldbewilligung zugrunde liegenden rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche
Änderung eingetreten sei. Die Bewilligung von Elterngeld stelle einen Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung dar, da dadurch für die Dauer des Bezugszeitraumes wiederholend
Elterngeld pro Monat gewährt worden sei.
8 Die wesentliche Änderung sei durch das zum 1.1.2011 in Kraft getretene HBeglG 2011
und den damit eingefügten § 2 Abs 2 S 2 BEEG erfolgt. Da das maßgebliche Einkommen
der Klägerin im Bemessungszeitraum den in § 2 Abs 2 S 2 BEEG genannten Grenzwert
von 1200 Euro überschritten habe, wirke sich die vorgesehene Leistungsminderung auf
ihren Anspruch aus. Diese Regelung gelte auch für laufende Leistungsfälle. Dies ergebe
sich bereits aus Art 24 Abs 2 HBeglG 2011, wonach ua Art 14 dieses Gesetzes und damit
auch die Neufassung des § 2 Abs 2 BEEG ohne Übergangsregelung zum 1.1.2011 in
Kraft getreten sei. Damit betreffe die Neuregelung alle ab Januar 2011 zu erbringenden
Elterngeldansprüche, und zwar unabhängig davon, ob die zu betreuenden Kinder vor oder
erst nach der Gesetzesänderung geboren worden seien. Auch die Gesetzesmaterialien
belegten ausdrücklich den Willen des Gesetzgebers, die Ansprüche solcher Eltern mit zu
erfassen, deren Kinder bereits vor der Gesetzesänderung geboren seien.
9 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Neuregelung seien nicht
ersichtlich. Insbesondere habe diese keine Rückwirkung beinhaltet und damit auch kein
schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten der Eltern missachtet. Denn der Anspruch auf
Elterngeld werde nicht bereits mit der Geburt des Kindes begründet, sondern erst dadurch,
dass der das Elterngeld beantragende Elternteil im jeweiligen Bezugsmonat alle
Anspruchsvoraussetzungen erfülle. Daher seien von der Gesetzesänderung nur künftige
Elterngeldansprüche, dh Ansprüche auf Elterngeld für die ab dem 1.1.2011 beginnenden
Bezugsmonate, betroffen gewesen.
10 Selbst wenn aber von einem Gesetz mit unechter Rückwirkung auszugehen sei, trage die
Neuregelung dem Vertrauensschutz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinreichend
Rechnung. Die sich aus diesen Verfassungsprinzipien ergebenden Anforderungen seien
erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur
Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich sei oder wenn die
Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers
überwögen. Das HBeglG 2011 stehe im Zusammenhang mit Bemühungen der
Haushaltskonsolidierung. Hierbei habe auch der Bereich der Familienleistungen nicht
ausgespart bleiben können. Mit dem Ziel der langfristigen Stabilität der Staatsfinanzen
habe sich der Gesetzgeber auf öffentliche Interessen von besonderer Bedeutung berufen
können. Dem stehe nur eine geringe Leistungsreduzierung um ca 3 % gegenüber, so dass
sich nichts dafür objektivieren lasse, dass diese die betroffenen Eltern bei Abwägung ihres
Interesses mit den verfolgten Gemeinwohlbelangen unverhältnismäßig belasten könne.
Der Gesetzgeber habe im Rahmen der ihm zukommenden typisierenden Betrachtung
davon ausgehen dürfen, dass die mit dem HBeglG 2011 vorgesehene Kürzung (für Eltern
mit einem Erwerbseinkommen vor der Geburt von mehr als 1200 Euro) um bis zu ca 3 %
angesichts ihres begrenzten Ausmaßes kein ausschlaggebendes Gewicht bei der
Entscheidung für oder gegen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der ersten
Lebensmonate des Kindes gewinnen werde. Zudem seien mögliche Kürzungen der
Elterngeldansprüche bereits im Zeitpunkt der Geburt der Tochter der Klägerin Gegenstand
der politischen Erörterungen gewesen.
11 Schließlich verstoße die Neufassung des § 2 Abs 2 BEEG auch nicht gegen Art 6 GG.
Hinsichtlich der Ausgestaltung und Konkretisierung des Auftrages zum Schutz der Familie
sei dem Gesetzgeber ein weitreichendes Ermessen zuzubilligen. Die Grenzen
gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, der im Bereich der gewährenden
Staatstätigkeit besonders weit sei, würden durch die geringfügige Modifizierung der Höhe
des Elterngeldes nicht überschritten.
12 Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 48 Abs 1
S 1 SGB X, der Art 14 Nr 2 Buchst b und Art 24 Abs 2 HBeglG 2011 sowie des Art 2 Abs 1
iVm Art 20 Abs 3 GG. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus:
13 Hinsichtlich der Bewilligung von Elterngeld an sie sei keine wesentliche Änderung in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten. Denn die durch das HBeglG
2011 erfolgte Änderung des § 2 Abs 2 BEEG sei nur auf Elterngeldansprüche anwendbar,
die nach dem 1.1.2011 entstanden seien, nicht dagegen auf laufende Leistungsfälle. In Art
24 Abs 2 HBeglG 2011 sei keine Regelung zum zeitlichen Anwendungsbereich der
Gesetzesänderung enthalten, so dass ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers im Gesetz
nicht erkennbar sei. Es sei daher auf die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen
Rechts abzustellen. Danach sei dasjenige Recht maßgeblich, das zur Zeit des
anspruchsbegründenden Ereignisses gegolten habe. Der Anspruch auf Elterngeld
entstehe entgegen der Ansicht des LSG mit der Geburt des Kindes bzw mit der Erfüllung
der Anspruchsvoraussetzungen. Der Eintritt des jeweiligen Lebensmonats sei lediglich für
die Auszahlung der Leistung maßgeblich. Daher sei für ihren Anspruch das Recht des
Jahres 2010 entscheidend. Spätere Änderungen könnten diesen Anspruch nicht
beeinträchtigen.
14 Im Übrigen verstoße die Entscheidung des LSG gegen das Rückwirkungsverbot, da das
LSG den zu ihren Gunsten bestehenden Vertrauensschutz nicht hinreichend
berücksichtigt habe. Soweit die Änderung des § 2 Abs 2 BEEG laufende Leistungsfälle
erfasse, sei darin eine unechte Rückwirkung zu sehen, die unzulässig sei. Auf ihrer Seite
seien die hohen laufenden Ausgaben zu berücksichtigen, die dazu führten, dass die
Minderung des Elterngeldes um monatlich 39,18 Euro (richtig: 19,59 Euro) bzw insgesamt
313,44 Euro eine hohe finanzielle Belastung darstelle. Daher habe diese
Leistungsminderung um ca 3 % Auswirkungen auf die Entscheidung für die
Inanspruchnahme von Elternzeit und -geld. Das Gebot der Rechtssicherheit und der
daraus folgende Vertrauensschutz seien höher zu bewerten als die öffentlichen Interessen
an der Konsolidierung des Bundeshaushaltes. Auch dürfe nicht das Einsparpotenzial von
jährlich ca 40 bis 45 Mio Euro betrachtet werden, sondern nur die Einsparungen, die durch
die Änderungen im Elterngeldrecht bewirkt worden seien.
15 Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. April 2012
aufzuheben sowie die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Oldenburg vom 10. Januar 2012 zurückzuweisen.
16 Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
17 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
18 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
19 Die Revision der Klägerin ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG
und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG),
soweit das Berufungsurteil die teilweise Aufhebung der Bewilligung des Elterngeldes an
die Klägerin für die Zeit vom 24.1.2011 bis 23.2.2011 betrifft. Im Übrigen - also hinsichtlich
der teilweisen Aufhebung der Elterngeldbewilligung für die restlichen Lebensmonate - ist
die Revision unbegründet.
20 Einer Sachentscheidung des erkennenden Senats stehen keine prozessualen
Hindernisse entgegen. Klage und Berufung sind zulässig. Insbesondere ist die Berufung
auf Grund ihrer Zulassung durch das erstinstanzliche Gericht statthaft und auch im Übrigen
zulässig. Es handelt sich um eine isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG).
Gegenstand der Klage ist der Bescheid vom 24.1.2011 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15.6.2011. Der Bescheid vom 24.1.2011 hat die durch den
Bescheid vom 8./10.12.2010 für den fünften bis 20. Lebensmonat erfolgte Neufeststellung
des Elterngeldanspruchs teilweise aufgehoben und der Klägerin Elterngeld für diesen
Zeitraum in geringerer Höhe zuerkannt. Das Begehren der Klägerin ist darauf gerichtet,
Elterngeld in der ursprünglich gewährten Höhe zu erhalten. Dieses Ziel erreicht sie bereits
mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
21 Die Revision der Klägerin hat zu einem geringen Teil Erfolg. Soweit der Beklagte die
Elterngeldbewilligung für den Zeitraum vom 24.1.2011 bis 23.2.2011 teilweise aufgehoben
hat, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Er kann nicht
beurteilen, ob die verwaltungsverfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine insoweit
erfolgte Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 48 Abs 1 S 2 SGB X
vorliegen. Im Übrigen hat das LSG auf der Grundlage seiner insoweit nicht mit
Verfahrensrügen angegriffenen und damit für das Revisionsgericht bindenden
tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) auf die Berufung des Beklagten das Urteil des
SG im Ergebnis zu Recht aufgehoben und die Klage abgewiesen. Insoweit war der
Beklagte befugt, die Höhe des Elterngeldes durch den Bescheid vom 24.1.2011
herabzusetzen.
22 1. In formeller Hinsicht ist der angefochtene Verwaltungsakt revisionsgerichtlich nicht zu
beanstanden. Zwar hat es der Beklagte versäumt, die Klägerin vor Erlass des
Verwaltungsaktes nach § 24 Abs 1 SGB X anzuhören; dieser Verfahrensfehler ist jedoch
durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB
X).
23 Vor Erlass des in die Rechte der Klägerin eingreifenden Verwaltungsaktes hätte diese
nach § 24 Abs 1 SGB X angehört werden müssen. Die Ausnahme nach § 24 Abs 2 Nr 5
SGB X greift nicht ein, weil der Beklagte mit dem angefochtenen Verwaltungsakt das
Elterngeld nicht geänderten Einkommensverhältnissen angepasst hat; vielmehr gründet
die teilweise Aufhebung auf einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse.
24 Das Unterlassen der vorherigen Anhörung ist allerdings nach § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X
unbeachtlich, weil die Anhörung der Klägerin nachgeholt worden ist. Der Beklagte hat der
Klägerin in dem angefochtenen Bescheid vom 24.1.2011 die entscheidungserheblichen
Tatsachen mitgeteilt, auf die er die teilweise Aufhebung der zuvor erfolgten
Neufeststellung des Elterngeldes gestützt hat. Dadurch hatte die Klägerin die Gelegenheit,
sich dazu sachgerecht zu äußern (vgl hierzu Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010,
§ 41 RdNr 15 mwN). Diese Möglichkeit hat die Klägerin durch Einlegung und Begründung
des Widerspruches wahrgenommen. Aus dem Widerspruchsbescheid vom 15.6.2011 wird
zudem deutlich, dass der Beklagte die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen
die teilweise Aufhebung zur Kenntnis genommen und bei seiner (ablehnenden)
Entscheidung in Erwägung gezogen hat.
25 2. Der Beklagte hat die mit Bescheid vom 24.1.2011 erfolgte Neufeststellung des
Elterngeldanspruchs der Klägerin zutreffend auf § 48 SGB X gestützt. Nach Abs 1 S 1
dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in
den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes
mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
26 a) Die Neuregelung der Auszahlung des Elterngeldes der Klägerin durch den Bescheid
vom 8./10.12.2010 stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar (vgl ebenso
Brandenburg in jurisPK-SGB X, Stand 1.12.2012, § 48 RdNr 51). Ein solcher
Verwaltungsakt liegt vor, wenn eine durch Verwaltungsakt getroffene Regelung in
rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe hinaus Wirkungen erzeugt
(BSG Urteil vom 30.1.1985 - 1 RJ 2/84 - BSGE 58, 27, 28 = SozR 1300 § 44 Nr 16 S 28;
Brandenburg in jurisPK-SGB X, Stand 1.12.2012, § 48 RdNr 51) dh wenn der
Verwaltungsakt sich nicht nur in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder einer einmaligen
Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem
Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich
verändert (BSG Urteil vom 28.9.1999 - B 2 U 32/98 R - BSGE 84, 281, 288 = SozR 3-2200
§ 605 Nr 1 S 8 f). Die rechtliche Wirkung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung
erstreckt sich daher über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine
gewisse zeitliche Dauer (BSG Urteil vom 29.6.1994 - 1 RK 45/93 - BSGE 74, 287, 289 =
SozR 3-1300 § 48 Nr 33 S 67). Für die Charakterisierung eines Verwaltungsaktes mit
Dauerwirkung ist es irrelevant, dass im Elterngeldrecht die Leistungen regelmäßig mit
einem Bewilligungsbescheid für den gesamten Bezugszeitraum festgestellt werden. Die
Bewilligung von Elterngeld beschränkt sich nicht nur auf die Gewährung und Auszahlung
eines einmaligen Geldbetrages, sondern bezieht sich stets auf einen Zeitraum von
mindestens zwei bis höchstens zwölf Monaten (vgl § 4 Abs 3 S 1 BEEG idF des Gesetzes
vom 17.1.2009, BGBl I 61) bzw ausnahmsweise von 14 Monaten (vgl § 4 Abs 3 S 3
BEEG). So regelte der Beklagte mit Bescheid vom 8./10.12.2010 in Abänderung des
Bewilligungsbescheides vom 6./7.12.2010 die Auszahlung des Elterngeldes für den
fünften bis 20. Lebensmonat neu.
27 b) Durch das HBeglG 2011 ist in den rechtlichen Verhältnissen, die bei der
Neufeststellung des Elterngeldes nebst Auszahlungsregelung vom 8./10.12.2010
vorgelegen haben, eine Änderung eingetreten.
28 Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld hat sich zunächst nach dem BEEG idF vom
28.3.2009 (BGBl I 634) gerichtet. Für die hier allein streitige Höhe des
Elterngeldanspruchs der Klägerin ist § 2 BEEG maßgebend. Nach dessen Abs 1 S 1 wird
Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der
Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus
Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate
gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.
Hinsichtlich des maßgeblichen Bemessungssatzes stellt § 2 Abs 2 BEEG idF vom
28.3.2009 fest, dass sich dieser in den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte
monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1000 Euro war,
von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den
Betrag von 1000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 % erhöht.
29 Dieser Bestimmung ist durch Art 14 Nr 2 Buchst b HBeglG 2011 folgender Satz angefügt
worden:
In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus
Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von
67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den
Betrag von 1200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 %.
30 Nach Art 24 Abs 2 HBeglG 2011 ist diese Änderung am 1.1.2011 in Kraft getreten, also
nach dem Erlass des Bescheides über die Neufeststellung des Elterngeldes vom
8./10.12.2010. Dieser ist nämlich am 16.12.2010 abgesandt und damit am 19.12.2010
wirksam geworden (vgl § 37 Abs 2 S 1, § 39 Abs 1 S 1 SGB X).
31 c) Diese Rechtsänderung ist für den Elterngeldanspruch der Klägerin wesentlich
gewesen.
32 aa) Zunächst wird der Anspruch der Klägerin vom Inhalt der neuen Regelung erfasst, weil
ihr durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes nach
den bindenden Feststellungen des LSG 1958,93 Euro betrug. Nach § 2 Abs 2 S 2 BEEG
ist in diesem Fall für die Höhe des Elterngeldes nicht mehr der Bemessungssatz von 67 %,
sondern derjenige von 65 % maßgeblich. Dies führt zu einer geringeren Höhe des
Elterngeldes. Nach den nunmehr vorliegenden rechtlichen Verhältnissen hätten der
Bewilligungsbescheid vom 6./7.12.2010 und der Bescheid vom 8./10.12.2010 über die
Auszahlung in halben Monatsbeträgen der Höhe nach nicht mehr ergehen dürfen (vgl
Waschull in LPK-SGB X, 2. Aufl 2007, § 48 RdNr 31 mwN).
33 bb) Die Klägerin ist nicht bereits deshalb von der Anwendung des neuen Rechts
ausgenommen, weil dieses erst nach Ablauf ihres Elterngeldbezuges in Kraft getreten
wäre (vgl dazu zB BSG Urteil vom 21.2.2013 - B 10 EG 12/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 19
RdNr 23 mwN). Denn sie stand am 1.1.2011 noch im Leistungsbezug.
34 cc) Die Neuregelung würde sich ohne Weiteres ab dem fünften Lebensmonat des Kindes
(also ab dem 24.1.2011) auf den Elterngeldanspruch der Klägerin auswirken, wenn die
Leistung Monat für Monat jeweils neu bewilligt worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.
Vielmehr umfasst die Neufeststellung des Elterngeldes vom 8./10.12.2010 einen Zeitraum
von 15 Lebensmonaten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs 2 S 1 BEEG,
wonach das Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt wird.
Diese Vorschrift regelt zwar auch die Entstehung monatlicher Zahlungsansprüche (vgl
BSG Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 9/09 R - BSGE 107, 1 = SozR 4-7837 § 1 Nr 2, RdNr
38); daraus folgt jedoch keine Notwendigkeit einer gesonderten Bewilligung für jeden
einzelnen Lebensmonat.
35 dd) Der Elterngeldanspruch der Klägerin wird vom zeitlichen Geltungsbereich des HBeglG
2011 erfasst. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
36 aaa) Dem Wortlaut des HBeglG 2011 ist nicht zu entnehmen, ob § 2 Abs 2 S 2 BEEG auf
laufende Leistungsfälle anzuwenden ist. Art 24 Abs 2 HBeglG 2011 regelt lediglich den
Zeitpunkt des Inkrafttretens. Eine Übergangsregelung fehlt.
37 bbb) Deutliche Auslegungshinweise sind den Gesetzesmaterialien zu entnehmen.
38 Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens forderte der Bundesrat, das Inkrafttreten der
Änderungen zum BEEG im Interesse der Eltern und der mit dem Vollzug befassten Länder
mit einer Stichtagsregelung für Neufälle zu verbinden. Mit einer solchen Stichtags-
regelung - abhängig von dem Geburtstag des Kindes - solle eine Übergangsregelung
geschaffen werden, die den Eingriff in laufende Fälle vermeide. Dadurch werde den
Belangen der Vollzugsstellen und der Akzeptanz der anstehenden Rechtsänderungen bei
den Eltern Rechnung getragen und gewährleistet, dass das Elterngeld weiterhin als eine
erfolgreiche, bürgernahe Familienleistung in der Öffentlichkeit wahrgenommen werde. Bei
einem unmittelbaren Inkrafttreten zum 1.1.2011 müssten hingegen die betroffenen Fälle
mit hohem Aufwand ermittelt und Änderungsbescheide erlassen werden. In einer Vielzahl
von Fällen werde es zu Überzahlungen und entsprechenden Rückforderungen kommen.
Es sei mit einer großen Anzahl von Widerspruchsfällen, ggf anschließenden
Klageverfahren sowie mit erheblichem Unverständnis für die komplexe Konstellation in
der Öffentlichkeit zu rechnen (BR-Drucks 532/10 S 6 f).
39 Die Bundesregierung, die den ursprünglichen Gesetzentwurf eingebracht hatte (BT-
Drucks 17/3030), lehnte den Vorschlag einer solchen Stichtagsregelung ab. Eine derartige
Regelung stünde ua nicht im Einklang mit den Haushaltserfordernissen, die sich
insbesondere aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Neuverschuldung ergäben.
Das Anliegen, eine Übergangsregelung für die Änderungen zum BEEG zu schaffen,
hätten die Länder bereits im Rahmen der Anhörung zum HBeglG 2011 vorgebracht. Die
von den gesetzlichen Änderungen Betroffenen seien durch den Kabinettsbeschluss
bereits grundsätzlich informiert. Die Bundesregierung werde sich bemühen, mit den
Ländern eine Umsetzung mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand herbeizuführen
(BT-Drucks 17/3361 S 4). Auf dieser Basis nahm der Bundestag den Entwurf des HBeglG
2011 mit Bezug auf die Änderung des § 2 Abs 2 BEEG am 28.10.2010 unverändert an
(BR-Drucks 680/10 S 19). Da der Bundesrat in seiner Sitzung am 26.11.2010 weder den
Vermittlungsausschuss anrief noch die Zustimmungsbedürftigkeit des HBeglG 2011
feststellte (Plenarprotokoll 877 S 456 A und B; BR-Drucks 680/10 ), wurde
dieses Gesetz am 9.12.2010 ausgefertigt und am 14.12.2010 verkündet (BGBl I 1885).
40 Dieser Ablauf lässt deutlich erkennen, dass sich die Bundesregierung im
Gesetzgebungsverfahren mit ihren Vorstellungen durchgesetzt hat. Die Bundesregierung
hat in ihrer zitierten Stellungnahme auf den Vorschlag des Bundesrates zur Schaffung
einer Stichtagsregelung Bezug genommen und diesen abgelehnt. Die Frage des
zeitlichen Anwendungsbereiches der Änderung des § 2 Abs 2 BEEG war damit
Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens; sie ist in der Weise beantwortet worden, dass
die Gesetzesänderung ab ihrem Inkrafttreten auch laufende Leistungsfälle erfassen solle.
Diesem gesetzgeberischen Willen steht der Wortlaut von Art 14 Nr 2 Buchst b, Art 24 Abs
2 HBeglG 2011 nicht entgegen, zumal er zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs
2 S 2 BEEG keine Regelung enthält. Unter diesen Umständen liegt auch keine
planwidrige Regelungs- bzw Gesetzeslücke (vgl zum Vorliegen einer Gesetzeslücke iS
einer planwidrigen Unvollständigkeit BSG Urteil vom 21.10.1998 - B 9 V 7/98 R - BSGE
83, 68, 70 f = SozR 3-1500 § 84 Nr 2 S 4, jeweils mwN) vor, die Voraussetzung für eine
analoge Anwendung einer mit der Vorschrift des § 27 BEEG vergleichbaren
Stichtagsregelung wäre.
41 ccc) Eine Heranziehung der Grundsätze des intertemporalen Rechts führt zu keiner
anderen Beurteilung.
42 Werden materielle Anspruchsvoraussetzungen eines sozialrechtlichen Leistungsgesetzes
geändert, gilt grundsätzlich das so genannte Versicherungs- bzw Leistungsfallprinzip.
Hiernach ist ein Rechtssatz nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem
Inkrafttreten verwirklicht werden. Spätere Änderungen eines Rechtssatzes sind danach für
die Beurteilung von vor seinem Inkrafttreten entstandenen Lebensverhältnissen
unerheblich, es sei denn, dass das Gesetz seine zeitliche Geltung auf solche Verhältnisse
erstreckt. Dementsprechend geht das BSG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass
sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw
Rechtsverhältnisse grundsätzlich nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit der
anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat (vgl BSG Urteil vom
26.11.1991 - 1/3 RK 25/90 - BSGE 70, 31, 34 = SozR 3-2500 § 48 Nr 1 S 3 f, jeweils mwN;
Urteil vom 29.10.1992 - 9b RAr 7/92 - BSGE 71, 202, 208 = SozR 3-4100 § 45 Nr 3 S 14,
jeweils mwN; Urteil vom 23.1.2008 - B 10 EG 5/07 R - BSGE 99, 293 = SozR 4-7837 § 27
Nr 1, jeweils RdNr 20; Urteil vom 27.8.2008 - B 11 AL 11/07 R - SozR 4-4300 § 335 Nr 1
RdNr 13 mwN; Urteil vom 24.3.2009 - B 8 SO 34/07 R - SozR 4-5910 § 111 Nr 1 RdNr 9;
Urteil vom 22.6.2010 - B 1 KR 29/09 R - SozR 4-2500 § 275 Nr 4 RdNr 14; ebenso Kopp,
SGb 1993, 593, 595 f: Grundsatz der Sofortwirkung und Nicht-Rückwirkung des neuen
Rechts sowie Grundsatz des tempus regit actum).
43 Das Leistungsfall- bzw Versicherungsfallprinzip ist nicht anzuwenden, soweit später in
Kraft gesetztes Recht ausdrücklich oder sinngemäß etwas anderes bestimmt. Dann kommt
der Grundsatz der sofortigen Anwendung des neuen Rechts auch auf nach altem Recht
entstandene Rechte und Rechtsverhältnisse zum Tragen (vgl BSG Urteil vom 27.8.1998 -
B 10 AL 7/97 R - SozR 3-4100 § 141e Nr 3 S 11; ebenso eine sofortige Anwendung neuen
Rechts bejahend Urteil vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101, 49 = SozR 4-3520
§ 2 Nr 2, jeweils RdNr 27; Kopp, SGb 1993, 593, 597). Im Bereich des SGB III wendet das
BSG unter Berufung auf das einschlägige Übergangsrecht und die Gesetzesbegründung
(vgl BSG Urteil vom 29.1.2001 - B 7 AL 16/00 R - BSGE 87, 262, 263 = SozR 3-4300 §
196 Nr 1 S 3; Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R - SozR 3-4300 § 144 Nr 12 S 32
mwN) das so genannte Geltungszeitraumprinzip an, wonach neues Recht immer schon
(aber auch noch) einen Sachverhalt erfasst, wenn die maßgeblichen Rechtsfolgen in den
zeitlichen Geltungsbereich des neuen Rechts fallen (vgl BSG Urteil vom 6.2.2003 - B 7 AL
72/01 R - SozR 4-4100 § 119 Nr 1 RdNr 7 mwN; Urteil vom 27.8.2008 - B 11 AL 11/07 R -
SozR 4-4300 § 335 Nr 1 RdNr 13; Urteil vom 18.12.2008 - B 11 AL 48/07 R - SozR 4-4300
§ 158 Nr 4 RdNr 13; Urteil vom 6.5.2009 - B 11 AL 10/08 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 19
RdNr 14; vgl zu diesem Grundsatz Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand März 2010,
vor §§ 422 ff RdNr 2 ff; Brandts in Brand, SGB III, 6. Aufl 2012, vor §§ 422 ff RdNr 6 f).
44 Welcher der genannten Grundsätze des intertemporalen Rechts zur Anwendung gelangt,
richtet sich letztlich danach, wie das einschlägige Recht auszulegen ist (vgl BSG Urteil
vom 28.4.2004 - B 2 U 12/03 R - SozR 4-2700 § 70 Nr 1 RdNr 13). Dementsprechend sind
diese Grundsätze nicht geeignet, ein eindeutiges Auslegungsergebnis - wie im
vorliegenden Fall - umzukehren.
45 ddd) Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck des HBeglG 2011 für eine Anwendung
des § 2 Abs 2 S 2 BEEG auf laufende Leistungsfälle. Dieser bestand darin, zur
Konsolidierung der öffentlichen Haushalte - sowohl im Hinblick auf die Defizitgrenze des
Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes als auch die "Schuldenbremse" der Art
109 Abs 3, Art 115 Abs 2 GG - Staatsausgaben einzusparen (vgl BT-Drucks 17/3030 S 1).
Hierbei könne - so die Begründung zum Gesetzentwurf - auch der Bereich der
Familienleistungen nicht ausgespart werden (BT-Drucks 17/3030 S 47). Dieser
Gesetzeszweck legt es nahe, die Herabsetzung des Bemessungssatzes für das Elterngeld
ab dem Inkrafttreten des § 2 Abs 2 S 2 BEEG auch auf laufende Leistungsfälle
anzuwenden (ebenso Dau, jurisPR-SozR 24/2011, Anm 4). Denn nur so konnte das
beabsichtigte Sparziel erreicht werden (vgl dazu BT-Drucks 17/3030 S 27).
46 d) Damit sind im Falle der Klägerin die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 S 1 SGB X für
eine teilweise Aufhebung der Elterngeldbewilligung mit Wirkung für die Zukunft gegeben
gewesen. Diese Zukunftswirkung bezieht sich auf die Zeit ab Beginn des Lebensmonats
des Kindes, der auf die Bekanntgabe des angefochtenen Verwaltungsakts folgt (vgl dazu
BSG Urteil vom 24.4.1997 - 13 RJ 23/96 - BSGE 80, 186, 196 = SozR 3-7140 § 1 Nr 1 S
12 f; BSG Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 9/09 R - BSGE 107, 1 = SozR 4-7837 § 1 Nr 2,
RdNr 38). Da der Aufhebungsbescheid am 24.1.2011 ergangen und der Klägerin durch
Post übermittelt worden ist, gilt er gemäß § 37 Abs 2 SGB X - abhängig von dem
berufungsgerichtlich nicht festgestellten Zeitpunkt der Aufgabe zur Post - frühestens als
am 27.1.2011 bekannt gegeben. Eine Zukunftswirkung hat er mithin erst ab dem sechsten
Lebensmonat des Kindes entfalten können, der am 24.2.2011 begann.
47 3. Auf dieser rechtlichen Grundlage hat der Beklagte die Höhe des der Klägerin
zustehenden Elterngeldes ab dem sechsten Lebensmonat des Kindes zutreffend
festgestellt. Er ist hierbei von dem von ihm ermittelten monatlichen
Bemessungseinkommen von 1958,93 Euro ausgegangen und hat mit dem
Bemessungssatz von 65 % eine Leistung in Höhe von 636,65 Euro errechnet.
48 4. Der erkennende Senat ist nicht davon überzeugt (vgl Art 100 Abs 1 GG), dass die
Anwendung des § 2 Abs 2 S 2 BEEG im vorliegenden Fall Grundrechte der Klägerin
verletzt.
49 a) Nach Art 14 Abs 1 GG geschützte Eigentumsrechte sind durch die Herabsetzung des
Bemessungssatzes nicht betroffen. Der Anspruch auf Elterngeld begründet für den
Berechtigten keine Eigentums- oder eigentumsähnlichen Rechte, da er nicht auf nicht
unerheblichen Eigenleistungen des Berechtigten beruht (vgl zu dieser Voraussetzung
BVerfG Urteil vom 16.7.1985 - 1 BvL 5/80 ua - BVerfGE 69, 272, 301 ff = SozR 2200 § 165
Nr 81 S 126 f). Die Ausgaben für das Elterngeld trägt der Bund (§ 12 Abs 2 BEEG) aus
allgemeinen Steuermitteln (vgl ebenso zur Abschaffung der Arbeitslosenhilfe BVerfG
Beschluss vom 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - BVerfGE 128, 90, 101 ff = SozR 4-1100 Art 14
Nr 23 RdNr 30 ff; vgl zum Kindergeld BSG Urteil vom 22.1.1986 - 10 RKg 20/84 - SozR
5870 § 10 Nr 8 S 12; ebenso zum Elterngeld Buchner/Becker, MuSchG/BEEG, 8. Aufl
2008, vor §§ 1-14 BEEG RdNr 12).
50 b) Ebenso wenig verstößt die Geltung der Absenkung des Bemessungssatzes auch für
laufende Leistungsfälle gegen die rechtsstaatlichen Gebote der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes (Art 20 Abs 3 GG iVm Art 2 Abs 1 GG).
51 Zunächst liegt hierin keine echte Rückwirkung bzw keine Rückbewirkung von
Rechtsfolgen. Denn eine solche ist nur anzunehmen, wenn ein Gesetz nachträglich
ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder
wenn der Beginn seiner zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor
dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, das heißt
gültig geworden ist (vgl BVerfG Beschluss vom 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - BVerfGE 128,
90, 106 = SozR 4-1100 Art 14 Nr 23 RdNr 45 mwN). Art 14 Nr 2 Buchst b HBeglG 2011,
der am 14.12.2010 verkündet worden ist (BGBl I 1885), hat den Anspruch auf Elterngeld in
früheren, bereits vollständig abgeschlossenen Zeiträumen unberührt gelassen. Diese
Regelung wirkt sich lediglich auf Elterngeldansprüche für Lebensmonate nach seiner
Verkündung aus (vgl Art 24 Abs 2 HBeglG 2011).
52 Die Änderung des BEEG hat allerdings eine unechte Rückwirkung bzw eine
tatbestandliche Rückanknüpfung, soweit sie auch für laufende Leistungsfälle gilt. Eine
solche liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene
Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die
betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl BVerfG Urteil vom 16.7.1985 - 1 BvL
5/80 ua - BVerfGE 69, 272, 309 = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 132; Beschluss vom
13.5.1986 - 1 BvL 55/83 - BVerfGE 72, 141, 154 = SozR 2200 § 1265 Nr 78 S 260; Urteil
vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239, 263; Urteil vom 10.6.2009 - 1 BvR
706/08 ua - BVerfGE 123, 186, 257 = SozR 4-2500 § 6 Nr 8 RdNr 212) bzw wenn die
Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand
aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind
(vgl BVerfG Beschluss vom 14.5.1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200, 242; Beschluss
vom 3.12.1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67, 78 f; Beschluss vom 5.2.2002 - 2 BvR
305/93, 2 BvR 348/93 - BVerfGE 105, 17, 37 f; Urteil vom 5.2.2004 - 2 BvR 2029/01 -
BVerfGE 109, 133, 181). Der Klägerin ist zunächst Elterngeld für den Zeitraum vom
24.9.2010 bis 23.9.2011 bewilligt worden. In Abänderung dieser Entscheidung hat der
Beklagte ihr für den fünften bis 20. Lebensmonat halbe Monatsbeträge gewährt. In diese
Rechtsposition greift § 2 Abs 2 S 2 BEEG idF des HBeglG 2011 mit Wirkung vom 1.1.2011
und damit ab Beginn des nächsten Lebensmonats am 24.1.2011 ein.
53 Die unechte Rückwirkung eines Gesetzes ist grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar.
Verfassungsrechtliche Grenzen ergeben sich für sie allerdings aus dem rechtsstaatlichen
Grundsatz der Rechtssicherheit. Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie
Vertrauensschutz. Daher ist ein Gesetz mit unechter Rückwirkung ausnahmsweise
unzulässig, wenn es einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen
brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (BVerfG
Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82 - BVerfGE 68, 287, 307). Darüber hinaus
muss das Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung
schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl zu diesen beiden
kumulativen Voraussetzungen Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 20 RdNr 74
mwN). Dies ist anzunehmen, wenn bei der gebotenen Interessenabwägung das
schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten
Gemeinwohlinteressen überwiegt (BVerfG Beschluss vom 24.3.1998 - 1 BvL 6/92 -
BVerfGE 97, 378, 389 = SozR 3-2500 § 48 Nr 7 S 34; Urteil vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 -
BVerfGE 101, 239, 263; Beschluss vom 14.3.2001 - 1 BvR 2402/97 - SozR 3-4100 § 242q
Nr 2 S 11 - zur zeitlichen Anspruchsbegrenzung der originären Arbeitslosenhilfe; BSG
Urteil vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2, jeweils
RdNr 30). Eine Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und dem
Vertrauensschutz des Einzelnen hat der Gesetzgeber vor allem dann zu treffen, wenn die
finanzielle Lage des Staates Einsparungen von Staatsausgaben notwendig macht. Er hat
insoweit die Prioritäten zu setzen und eine politische Entscheidung zu treffen (BSG Urteil
vom 22.1.1986 - 10 RKg 20/84 - SozR 5870 § 10 Nr 8 S 11). Dabei steht dem Gesetzgeber
ein erheblicher Spielraum zur Verfügung (vgl BVerfG Beschluss vom 10.4.1984 - 2 BvL
19/82 - BVerfGE 67, 1, 15; Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256,
359 f). Danach wird der Grundsatz des Vertrauensschutzes durch die auf den
Elterngeldanspruch der Klägerin anwendbare Änderung des § 2 Abs 2 BEEG nicht
verletzt.
54 Die Zulässigkeit der Absenkung des Bemessungssatzes des Elterngeldes ergibt sich
allerdings noch nicht daraus, dass die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Geburt ihrer
Tochter am 2010 mit dieser Änderung hätte sicher rechnen müssen. Zwar gibt es keinen
generellen Schutz des Vertrauens auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften (vgl
BVerfG Urteil vom 3.4.2001 - 1 BvR 1681/94 ua - BVerfGE 103, 271, 287). Das Vertrauen
des Bürgers in den Bestand des geltenden Rechts wird jedoch in der Regel solange
geschützt, bis der Bundestag ein änderndes Gesetz beschließt (vgl BVerfG Beschluss
vom 22.6.1971 - 2 BvL 6/70 - BVerfGE 31, 222, 227 mwN). Demnach ist ein
Vertrauensschutz der Klägerin in den Fortbestand des alten Rechts frühestens am
28.10.2010 (Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 17/68, S 7279; Beschluss des
Bundesrates vom 26.11.2010, BR-Drucks 680/10 ) entfallen.
55 Gegenüber dem Bestandsinteresse der Klägerin überwiegt jedoch das vom Gesetzgeber
verfolgte Anliegen zum Wohl der Allgemeinheit.
56 Das Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand der Regelung des § 2 Abs 2 BEEG ist nicht
sehr hoch einzuschätzen. Allgemein ist ein Vertrauen in staatliches Handeln insoweit nicht
geschützt, als es darauf gerichtet ist, dass insbesondere Leistungen der gewährenden
Staatstätigkeit - also finanzielle Leistungen, denen keine finanziellen Leistungen des
Bürgers an den Staat vorausgegangen sind - grundsätzlich und in gleicher Höhe weiter
gewährt werden (vgl BSG Urteil vom 22.1.1986 - 10 RKg 20/84 - SozR 5870 § 10 Nr 8 S
11). Zunächst bestand die Rechtslage, die geändert wurde, erst seit dem 1.1.2007; es
wurde also kein seit langer Zeit bestehendes Recht (vgl zu diesem Gesichtspunkt BVerfG
Beschluss vom 14.3.2001 - 1 BvR 2402/97 - SozR 3-4100 § 242q Nr 2 S 11) geändert. Es
geht hier demnach nicht um den unveränderten Fortbestand einer über viele Jahre
gewährten Rechtsposition (vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 24.3.1998 - 1 BvL 6/92 -
BVerfGE 97, 378, 389 = SozR 3-2500 § 48 Nr 7 S 34). Darüber hinaus zeichnete sich die
Absenkung der Leistungshöhe des Elterngeldes schon frühzeitig ab. Der Beschluss des
so genannten Konsolidierungspakets, das die Änderung der Bemessung des Elterngeldes
bereits umfasst hatte, ist im Rahmen der Kabinettsklausur der Bundesregierung am 6. und
7.6.2010 gefasst worden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist am 3.9.2010 an den
Bundesrat (BR-Drucks 532/10) und am 27.9.2010 an den Bundestag (BT-Drucks 17/3030)
übersandt worden.
57 Ferner kann ein Elternteil Elterngeld insgesamt nur für zwölf bzw in Ausnahmefällen für 14
Monate beziehen. Die Klägerin erhielt wegen der Anrechnung des Bezugs von
Mutterschaftsgeld Elterngeld für elf Lebensmonate des Kindes, von denen acht von der
Absenkung des Bemessungssatzes betroffen sind (wegen der Auszahlung von halben
Monatsbeträgen wirkt sich dies auf 16 Monate aus). Überdies ist der monatliche
Elterngeldanspruch der Klägerin lediglich um 19,59 Euro, also um ca 3 %, reduziert
worden. Angesichts dieser geringen Höhe kann die im Gesetzgebungsverfahren
getroffene Einschätzung, die Auswirkungen der Absenkung der Ersatzrate seien moderat
(vgl BT-Drucks 17/3030 S 47), noch nachvollzogen werden (vgl LSG NRW Urteil vom
11.11.2011 - L 13 EG 41/11 - juris RdNr 31, vom 9.3.2012 - L 13 EG 52/11 - juris RdNr 19
sowie Urteil vom 6.5.2013 - L 13 EG 5/13 - juris RdNr 25; ebenso Jaritz in
Roos/Bieresborn, MuSchG, Stand 9/2011, § 2 BEEG RdNr 35; grundsätzlich zustimmend,
wenn auch mit Bedenken: Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Gesetzentwurf des
HBeglG 2011, NDV 2010, 477).
58 Auf der anderen Seite verfolgte der Gesetzgeber mit der Reduzierung der Sozialausgaben
eine Konsolidierung des Haushalts und damit wichtige Gemeinwohlinteressen. Ihm stand
dabei eine weite Gestaltungsfreiheit auch im Hinblick darauf zu, dass er mit Blick auf die
erstmals für das Haushaltsjahr 2011 geltende so genannte Schuldenbremse (Art 109 Abs
3, Art 115 Abs 2 GG iVm Art 143d Abs 1 S 1 und 2 sowie S 6 GG idF des Gesetzes vom
29.7.2009 ) eine nach seiner Einschätzung unvertretbar hohe
Neuverschuldung vermeiden wollte. Das Ziel der Sanierung der Staatsfinanzen durch
Einsparungen auf der Ausgabenseite ist eine übergreifende und legitime Aufgabe des
Gesetzgebers zu Gunsten des Staatsganzen (BVerfG Beschluss vom 14.3.2001 - 1 BvR
2402/97 - SozR 3-4100 § 242q Nr 2 S 10 f mwN). Soweit die Klägerin in diesem
Zusammenhang auf die beabsichtigte Haushaltsentlastung für die kommunale Ebene in
Höhe von jährlich 37 Mio bis 47 Mio Euro Bezug nimmt (vgl BT-Drucks 17/3361 S 1), sind
diese Zahlen für die Änderung des BEEG nicht aussagekräftig. Denn die Ausgaben für
das Elterngeld trägt nicht die kommunale Ebene, sondern der Bund (§ 12 Abs 2 BEEG).
Die für den Bund erwartete Haushaltsentlastung beim Elterngeld allein durch die
Absenkung der Ersatzquote sowie durch die Nichtberücksichtigung bestimmter
Einnahmen (vgl die weiteren Änderungen in § 2 BEEG durch das HBeglG 2011) betrug
nach den Gesetzesmaterialien in den Jahren 2011 bis 2014 jeweils 155 Mio Euro (vgl BT-
Drucks 17/3030 S 27) und überstieg damit die von der Klägerin zugrunde gelegten
Beträge um ein Vielfaches. Gerade um bereits im Haushaltsjahr 2011, in dem nach Art
143d Abs 1 S 6 GG mit dem Abbau des bestehenden Defizits begonnen werden sollte,
eine hohe Haushaltsentlastung zu erreichen, war es erforderlich, die Änderung des § 2
Abs 2 BEEG ohne Übergangsregelung in Kraft treten und damit auch für laufende
Leistungsfälle eingreifen zu lassen.
59 Vor dem Hintergrund der Bedeutung des vom Gesetzgeber mit dem HBeglG 2011
verfolgten Zieles sowie unter Abwägung dieses Anliegens mit der verhältnismäßig
geringen Absenkung der Höhe des Elterngeldes um ca 3 % erachtet der Senat es für
zumutbar, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der laufenden Leistungsfälle auf eine
Übergangsregelung verzichtet hat.
60 c) Schließlich liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1
GG (iVm Art 6 Abs 1 GG) vor.
61 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich
Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; dies gilt sowohl für
ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der allgemeine
Gleichheitssatz untersagt dem Gesetzgeber jedoch nicht jede Differenzierung. Vielmehr
bedürfen Differenzierungen stets einer Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem
Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Eine
Verletzung des Gleichheitssatzes liegt immer dann vor, wenn eine Gruppe von
Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt
wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können
(BVerfG Beschlüsse vom 21.7.2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - BVerfGE 126, 400,
416 mwN; vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - NJW 2011, 2869, 2870; vom 9.11.2011 - 1 BvR
1853/11 - NJW 2012, 214, 215 mwN und vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240,
252 f mwN = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1).
62 Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder
gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen
seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG Beschlüsse vom 8.10.1991 - 1 BvL
50/86 - BVerfGE 84, 348, 359 mwN; vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412, 436;
stRspr). Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an
die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will
(BVerfG Urteile vom 20.12.1966 - 1 BvR 320/57, 1 BvR 70/63 - BVerfGE 21, 12, 26;
Beschluss vom 7.5.1968 - 1 BvR 420/64 - BVerfGE 23, 242, 252). Allerdings muss er die
Auswahl sachgerecht treffen (vgl BVerfG Beschlüsse vom 14.4.1964 - 2 BvR 69/62 -
BVerfGE 17, 319, 330; vom 11.3.1980 - 1 BvL 20/76, 1 BvR 826/76 - BVerfGE 53, 313, 329
= SozR 4100 § 168 Nr 12; vom 15.5.1984 - 1 BvR 464/81 ua - BVerfGE 67, 70, 85 f;
stRspr). Der normative Gehalt des Gleichheitssatzes erfährt seine Präzisierung jeweils im
Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (vgl BVerfG Beschlüsse vom
8.4.1987 - 2 BvR 909/82 ua - BVerfGE 75, 108, 157 = SozR 5425 § 1 Nr 1). Je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer
strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dem Gesetzgeber
werden dabei umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf
verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt und je weniger der Einzelne
nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann (zB BVerfG Beschlüsse vom
21.7.2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - aaO, 418 mwN - BVerfGE 126, 400).
63 Im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld im ersten
Abschnitt des BEEG gehören (§ 6, § 25 Abs 2 S 2, § 68 Nr 15a SGB I), hat der
Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl BVerfG Beschluss vom 6.6.2011 - 1
BvR 2712/09 - NJW 2011, 2869, 2870; BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R -
ZFSH/SGB 2012, 24, 26). Für die Beurteilung einer Ungleichbehandlung gilt insoweit ein
Willkürmaßstab. Hinzu kommt, dass die Regelungen zur Höhe des Elterngeldanspruchs
nicht an Persönlichkeitsmerkmalen anknüpfen, die dem Einzelnen nicht verfügbar sind
(vgl BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214, 215). Im Bereich
staatlicher Maßnahmen, welche die Familie betreffen, muss der Staat allerdings zusätzlich
den Schutz beachten, den er dieser nach Art 6 Abs 1 GG schuldet (vgl BVerfG Beschluss
vom 9.11.2004 - 1 BvR 684/98 - BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55).
64 Vor diesem Hintergrund kann der Senat einen Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG nicht feststellen. Soweit Berechtigte je nach dem
Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes und der Lage der Bezugsmonate unterschiedlich hohe
Elterngeldleistungen erhalten, beruht dies auf dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am
1.1.2011. Dieser Termin orientiert sich sachgerecht an dem Beginn des Haushaltsjahres
2011. Auf Grund der Änderung des § 2 Abs 2 BEEG durch das HBeglG 2011 werden auch
Elterngeldberechtigte mit einem durchschnittlichen monatlichen vorgeburtlichen
Erwerbseinkommen bis einschließlich 1200 Euro anders behandelt als Berechtigte mit
einem höheren Einkommen, da die Absenkung des Bemessungssatzes nur für die zuletzt
genannte Gruppe gilt. Für Berechtigte mit einem niedrigeren Einkommen bleibt der
Bemessungssatz unverändert bei mindestens 67 %, nach § 2 Abs 2 S 1 BEEG wird er
sogar auf bis zu 100 % angehoben. Diese Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt.
65 Die Rechtfertigung ergibt sich aus dem Zweck, den der Gesetzgeber bereits mit § 2 Abs 2
BEEG idF des Gesetzes vom 5.12.2006 (BGBl I 2748) - jetzt § 2 Abs 2 S 1 BEEG -
verfolgt. Mit der darin vorgesehenen, stufenweisen Erhöhung des Bemessungssatzes
sollten nach der Begründung des Gesetzentwurfes gezielt gering verdienende Eltern und
insbesondere die Ausübung gering bezahlter Teilzeit- oder Kurzzeitbeschäftigungen
unterstützt werden. Weil in diesen Fällen häufig auch das Partnereinkommen gering sei,
sollten Familien mit kleinem Familieneinkommen mit dem Elterngeld eine
Familienleistung erhalten, ohne dass eine aufwändige Ermittlung des gesamten
Familieneinkommens erforderlich sei (BT-Drucks 16/1889 S 20). Diese Unterstützung
gering verdienender Eltern hat der Gesetzgeber des HBeglG 2011 fortgeführt und nicht nur
die Erhöhung des Bemessungssatzes unverändert beibehalten, sondern darüber hinaus
die gestaffelte Absenkung des Bemessungssatzes erst bei einem Einkommen von mehr
als 1200 Euro beginnen lassen. Die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von
Berechtigten mit einem geringeren Einkommen ist ein ausreichender Sachgrund für deren
Besserstellung gegenüber Berechtigten, die - wie die Klägerin - vor der Geburt des Kindes
ein höheres Einkommen erzielt haben.
66 Im Rahmen der Prüfung einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist nicht
darüber zu entscheiden, ob der Gesetzgeber die Grenze für die Absenkung des
Bemessungssatzes mit einem Einkommen von mehr als 1200 Euro zutreffend gewählt hat
oder ob nicht ein höheres Einkommen zweckmäßiger gewesen wäre. Diese Frage liegt
innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen der Gestaltungsfreiheit. Ebenso wenig ist
der Frage nachzugehen, ob statt der Absenkung der Ersatzquote die Reduzierung des
Höchstbetrages des Elterngeldes von monatlich 1800 Euro zu einer sozial gerechteren
Konturierung der Sparmaßnahme geführt hätte (vgl zu dieser Überlegung Stellungnahme
des Deutschen Vereins zum Gesetzentwurf des HBeglG 2011, NDV 2010, 477 f).
67 An dieser Beurteilung ändert auch Art 6 Abs 1 GG nichts. Danach hat der Staat ua die
Pflicht, die Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl BVerfG Beschlüsse vom
29.10.2002 - 1 BvL 16/95 ua - BVerfGE 106, 166, 177 f = SozR 3-5870 § 3 Nr 4 S 15; vom
8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412, 436; vom 6.7.2004 - 1 BvL 4/97 - BVerfGE 111,
160, 172 = SozR 4-5870 § 1 Nr 1 RdNr 53; BSG Urteil vom 13.10.2005 - B 10 EG 4/05 R -
SozR 4-7833 § 6 Nr 3 RdNr 20; Urteil vom 23.1.2008 - B 10 EG 5/07 R - BSGE 99, 293 =
SozR 4-7837 § 27 Nr 1, RdNr 28 f). Dieser Pflicht hat der Gesetzgeber mit dem BEEG
Rechnung getragen. Aus Art 6 Abs 1 GG ergibt sich weder eine Verpflichtung, jegliche die
Familie treffenden finanziellen Belastungen auszugleichen, noch erwachsen daraus
konkrete Ansprüche auf staatliche Leistungen. Der Gesetzgeber konnte sich daher ohne
Verstoß gegen seine Pflicht zur Familienförderung dafür entscheiden, den
Bemessungssatz für die Bestimmung der Höhe des Elterngeldes ab einer bestimmten
Höhe des Bemessungs-einkommens geringfügig abzusenken. Er durfte auch davon
ausgehen, dass diese Absenkung der Ersatzquote weder einen unmittelbaren noch einen
mittelbaren Zwang auf die Eltern ausübt, auf die persönliche Betreuung des Kindes zu
verzichten und stattdessen eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Das BEEG übt generell
keinen durch Art 6 Abs 1 GG verbotenen Zwang auf Eltern aus, sondern setzt lediglich
Anreize, die familienpolitischen Ziele, aber auch fiskalischen Interessen des Staates
dienen (BSG Urteil vom 20.12.2012 - B 10 EG 19/11 R - SozR 4-7837 § 3 Nr 1 RdNr 39
mwN).
68 5. Soweit der Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 24.1.2011 den Elterngeldanspruch
der Klägerin für den fünften Lebensmonat des Kindes (24.1.2011 bis 23.2.2011) betrifft,
wirkt er für die Vergangenheit. Gemäß § 48 Abs 1 S 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit
Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Nr 1),
- der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung
wesentli-
cher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig
nicht
nach gekommen ist (Nr 2),
- nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen
erzielt
worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr
3),
oder
- der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders
schwe-
rem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft
Ge-
setzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr 4).
69 Während die Nr 1 bis 3 offensichtlich nicht gegeben sind, kommt die Nr 4 hier in Betracht.
Ob deren Voraussetzungen vorliegen, vermag der Senat nicht zu beurteilen, weil insoweit
die erforderlichen Tatsachenfeststellungen - insbesondere zu einer groben Fahrlässigkeit
der Klägerin - fehlen, die im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden können (vgl §
163 SGG). In diesem Umfang ist das Berufungsurteil daher aufzuheben und die Sache an
das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).
70 6. Das LSG wird - soweit erforderlich - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu
entscheiden haben.