Urteil des BSG vom 26.06.2008

BSG: krankenkasse, rente, aufenthalt im ausland, treu und glauben, krankengeld, dispositionsfreiheit, umdeutung, fehlerhaftigkeit, verwaltungsakt, erwerbsfähigkeit

Bundessozialgericht
Urteil vom 26.06.2008
Sozialgericht München S 45 RA 1179/03
Bayerisches Landessozialgericht L 1 R 4230/04
Bundessozialgericht B 13 R 141/07 R
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 2006 wird
zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
I
1
Die klagende Krankenkasse fordert vom beklagten Rentenversicherungsträger die Erstattung von für den Zeitraum
vom 6.7.2000 bis 23.1.2001 in Höhe von EUR 3.114,43 gezahltem Krankengeld.
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Die im Jahre 1964 geborene Versicherte war ab 6.1.2000 arbeitsunfähig erkrankt. Vom 6.1. bis zum 5.7.2000 zahlte
ihr der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort. Am 27.1.2000 ging ihr Antrag auf Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation (Reha) bei der Beklagten ein. Die Klägerin teilte der Versicherten mit Schreiben vom 17.2.2000 (ohne
Rechtsbehelfsbelehrung) mit, dass dieser Antrag ohne die Zustimmung der Kasse nicht zurückgenommen werden
könne; dies gelte auch für den Fall, dass der Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet werde. Vom 6.7.2000 bis zum
23.1.2001 erhielt die Versicherte Krankengeld. Ab dem 24.1.2001 (Beginn einer Reha-Maßnahme) erhielt sie
Übergangsgeld von der Beklagten, ab 2.3.2001 Leistungen des Arbeitsamts.
3
Den ausdrücklichen Antrag der Versicherten vom 28.2.2001 auf Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit lehnte
die Beklagte mit Bescheid vom 24.7.2001 ab. Im Widerspruchsverfahren überzeugte sich die Beklagte von der
Erwerbsunfähigkeit (bzw vollen Erwerbsminderung) der Versicherten. Nachdem die Beklagte Kenntnis vom Schreiben
der Klägerin an die Versicherte vom 17.2.2000 erlangt hatte, klärte sie ihrerseits die Versicherte mit Schreiben vom
21.2.2002 auf, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente seien seit dem 6.1.2000 erfüllt. Sie habe die Wahl
zwischen einem Rentenbeginn (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer, uU zunächst Übergangsgeld) am 1.2.2000
oder am 1.2.2001 (Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 22.2.2001, zuvor Übergangsgeld). Zwar stehe der
Versicherten kein Gestaltungsrecht zu, wenn sie von der Krankenkasse oder vom Arbeitsamt dazu aufgefordert
worden sei, den Reha-Antrag zu stellen. Unbeachtlich sei jedoch - wie im vorliegenden Fall geschehen - eine
verspätete Einschränkung dieses Gestaltungsrechts. Die Beklagte fügte Probeberechnungen bei, ausgehend von
einem Rentenbeginn sowohl zum 1.2.2000 als auch zum 1.2.2001. Die Versicherte entschied sich mit Schreiben vom
16.4.2002 für den Rentenbeginn zum Februar 2001. Daraufhin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 14.5.2002 der
Versicherten Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1.2.2001.
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Den Erstattungsanspruch der Klägerin, den diese mit Schreiben vom 24.5.2002 anmeldete, lehnte die Beklagte - auch
nach weiterem Schriftwechsel zwischen den beteiligten Trägern - ab.
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Auf die am 21.8.2003 eingegangene Klage hat das Sozialgericht München (SG) - nach Beiladung der Versicherten -
die Beklagte verurteilt, an die Klägerin das für den Zeitraum vom 6.7.2000 bis 23.1.2001 gezahlte Krankengeld nebst
Beiträgen in Höhe von EUR 3.114,43 zu erstatten. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der
Beklagten mit Urteil vom 10.5.2006 zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) sei auch eine nachträgliche Beschränkung der Dispositionsbefugnis iS des § 51 des
Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) möglich. Sie entspreche gerade dem vom Gesetzgeber gewollten
Interessenausgleich. Damit habe die Versicherte der Umdeutung ihres Reha-Antrags in einen Rentenantrag nicht
widersprechen dürfen; der Rentenbescheid vom 14.5.2002 sei insoweit offensichtlich rechtswidrig, als hierin der
Rentenbeginn nicht auf den 1.2.2000 festgesetzt werde. Deshalb könne sich die Beklagte im Erstattungsverfahren
nicht auf die Bindungswirkung des Bescheides berufen. Ebenso wenig berufen könne sie sich auf eine fehlende
Ermessungsausübung im Bescheid der Klägerin vom 17.2.2000. Zwar lasse der Bescheid keine
Ermessensentscheidung erkennen. Allerdings seien berechtigte Interessen der Versicherten weder ersichtlich noch
von der Beklagten oder der Versicherten dargetan worden.
6
Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt inhaltlich eine Verletzung des §
51 SGB V und trägt vor, es bestehe kein Erstattungsanspruch der Klägerin. Sie (die Beklagte) habe für den Zeitraum
des Bezugs von Krankengeld keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geleistet. Mit Rentenbescheid vom
14.5.2002 habe sie vielmehr eine Rente erst ab 1.2.2001 bewilligt. Sie müsse sich auch nicht im Rahmen des § 86
des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) entgegenhalten lassen, der Bewilligungsbescheid sei insoweit
offensichtlich rechtswidrig. Denn die Versicherte sei in ihrer Dispositionsbefugnis, sich gegen die Umdeutung des
Reha-Antrages in einen Rentenantrag zu entscheiden, jedenfalls nicht in der Weise eingeschränkt gewesen, dass dies
Folgen für den im vorliegenden Fall streitigen Erstattungsanspruch habe. Dies gelte unabhängig vom Zeitpunkt einer
Aufforderung der Krankenkasse an die Versicherte. Jedenfalls aber könnten "nachgeschobene" Aufforderungen die
Beklagte keineswegs binden.
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Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen LSG vom 10.5.2006 und des Urteils des SG
München vom 6.10.2004 die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin hat klargestellt, dass sie mit der Klage nur die Erstattung des Krankengelds, nicht jedoch der hierauf
entrichteten Beiträge verlangt; sie beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt im Übrigen vor, die Dispositionsbefugnis der Versicherten werde durch
eine Aufforderung der Krankenkasse nach § 51 SGB V wirksam eingeschränkt, es sei denn, in der Person der
Versicherten lägen berechtigte Gründe für einen späteren Rentenbeginn vor; solche Gründe wären aber von der
Beigeladenen vorzutragen und zu begründen gewesen. Sei jedoch die Dispositionsbefugnis der Versicherten
eingeschränkt, habe dies auch Auswirkungen auf einen evtl Erstattungsanspruch der Krankenkasse jedenfalls dann,
wenn diese im Verwaltungsverfahren des Rentenversicherungsträgers nicht beteiligt worden sei; dies gelte auch dann,
wenn die Aufforderung der Krankenkasse erst nach Stellung eines Reha-Antrages ausgesprochen worden sei.
Ebendies sei Sinn und Zweck der Vorschrift des § 51 SGB V.
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Die Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
II
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Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
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Der Klägerin steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu. Den Entscheidungen der Vorinstanzen ist im
Ergebnis zuzustimmen.
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Nach der Klarstellung der Klägerin in der Revisionsinstanz, sie begehre nicht (auch) die Erstattung der für das
Krankengeld entrichteten Beiträge, gilt dies jedoch nur mit folgender Maßgabe: Bereits der Entscheidungssatz des
vom LSG bestätigten erstinstanzlichen Urteils ist nicht so zu verstehen, dass die Beklagte hiernach verpflichtet
gewesen wäre, der Klägerin das gesamte im streitigen Zeitraum an die Beigeladene ausgezahlte Krankengeld (von der
Klägerin in einem dem SG übergebenen Schreiben vom 5.5.2003 beziffert mit insgesamt EUR 3.114,43) und daneben
noch die hierauf entrichteten Beiträge (zur Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung) zu erstatten. Vielmehr ist
schon das SG ausdrücklich von einer Gesamterstattungssumme von EUR 3.114,43 ausgegangen (anders als im
Regelfall überstiegen nach der vom SG zugrunde gelegten Berechnung die von der Beklagten im streitigen Zeitraum
zu erbringenden Leistungen - Übergangsgeld bzw Rente - das gezahlte Krankengeld).
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1. Zu Recht sind die Vorinstanzen von folgenden Grundlagen des von der Klägerin geltend gemachten
Erstattungsanspruchs ausgegangen:
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Der Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte richtet sich nach § 103 SGB X. Im Rahmen eines derartigen
Erstattungsverfahrens hat grundsätzlich jeder Träger die wirksamen Verwaltungsakte (Bescheide) des anderen
Trägers gegen sich gelten zu lassen. Hiervon gilt wegen der Pflicht der Leistungsträger, bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben eng zusammenzuarbeiten (§ 86 SGB X), nur dann eine Ausnahme, wenn ein derartiger Verwaltungsakt sich
als offensichtlich fehlerhaft erweist und sich dies zum Nachteil des anderen Leistungsträgers auswirkt (hierzu
Senatsurteil vom 1.9.1999, SozR 3-1300 § 86 Nr 3 S 5 f).
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Bei der Prüfung der offensichtlichen Fehlerhaftigkeit eines Bescheides im Rahmen eines Erstattungsverfahrens
kommt es lediglich auf bereits vorhandene tatsächliche Feststellungen an; diese sind unter Zugrundelegung objektiver
Gesichtspunkte zu beurteilen. Weitere Ermittlungen sind nicht durchzuführen (BSG vom 13.9.1984, SozR 1300 § 103
Nr 3 S 12; BSG vom 28.11.1985, USK 85142; Senatsurteile vom 1.9.1999, SozR 3-1300 § 86 Nr 3 S 8 f und vom
26.7.2007, SozR 4-2600 § 116 Nr 1 RdNr 18).
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Die "offensichtliche Fehlerhaftigkeit" in diesem Sinne ist nicht gleichbedeutend mit der Nichtigkeit eines Bescheides
(§ 40 SGB X), die einen "besonders schwerwiegenden Fehler" des Verwaltungsakts voraussetzt, der "bei verständiger
Würdigung der in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist". Der nichtige Verwaltungsakt ist - im Gegensatz
zu einem offensichtlich fehlerhaften im obigen Sinne - von vornherein unwirksam (§ 39 Abs 3 SGB X), während sich
die Problematik der Bindung eines offensichtlich fehlerhaften Bescheides im Erstattungsverfahren nur dann stellt,
wenn dieser wirksam war.
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2. Wendet man die obigen Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, bedeutet dies, dass der Klägerin ein
Erstattungsanspruch hinsichtlich des von ihr im Zeitraum zwischen dem 6.7.2000 und dem 23.1.2001 gezahlten
Krankengelds zusteht, wenn der Bescheid der Beklagten vom 14.5.2002, mit dem der Versicherten Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit (erst) ab 1.2.2001 gewährt wurde, im obigen Sinne offensichtlich fehlerhaft war.
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Dies haben die Vorinstanzen deshalb angenommen, weil die Klägerin mit Bescheid vom 17.2.2000 der Versicherten
untersagt hatte, den Reha-Antrag ohne ihre Zustimmung zurückzunehmen; dies gelte auch für den Fall seiner
Umdeutung in einen Rentenantrag. Hiermit sei die Dispositionsbefugnis der Versicherten wirksam eingeschränkt
worden; im Erstattungsstreit unschädlich sei, dass die Klägerin in diesem Bescheid kein Ermessen ausgeübt habe,
obwohl sie hierzu gesetzlich verpflichtet gewesen sei, denn es lägen keine gegen die getroffene Entscheidung
sprechenden Ermessensgesichtspunkte vor. Dass der Bescheid tatsächlich berechtigte Interessen der Versicherten
verletzt haben könnte, sei nicht ersichtlich.
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3. Dem Ergebnis dieser Erwägungen schließt sich der Senat an. Der Rentenbescheid der Beklagten vom 14.5.2002
war im obigen Sinne (s unter 1.) offensichtlich fehlerhaft, weil er den Beginn der Leistungen der Beklagten
(Übergangsgeld bzw Rente) nicht auf den 1.2.2000 festgelegt hat.
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a) Zu diesem Zeitpunkt lag ein Rentenantrag als Anspruchsvoraussetzung für den Rentenbeginn (§ 115 Abs 1 Satz 1
iVm § 99 Abs 1 Satz 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI)) vor, weil der am 27.1.2000 bei der
Beklagten eingegangene Reha-Antrag gemäß § 116 Abs 2 SGB VI als Antrag auf Rente gilt. Denn die Versicherte war
bereits damals vermindert erwerbsfähig und die ihr danach gewährte Leistung zur medizinischen Reha war nicht
erfolgreich, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert hat.
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b) Die Beklagte hätte der Versicherten die Rente (bzw Übergangsgeld) auch bereits ab 1.2.2000 gewähren müssen,
obwohl diese mit Schreiben vom 16.4.2002 sich für einen Rentenbeginn am 1.2.2001 entschieden, sich also der
Umdeutung ihres Reha-Antrags widersetzt hat und insoweit nur ihren ausdrücklichen Rentenantrag vom 28.2.2001
gelten lassen wollte. Denn auf der Grundlage des Bescheides der Klägerin vom 17.2.2000 stand der Versicherten
insoweit keine Dispositionsbefugnis mehr zu.
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Bei der Aufforderung der Krankenkasse nach § 51 Abs 1 Satz 1 SGB V an den Versicherten, innerhalb von zehn
Wochen einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen, die
ebenfalls zur Einschränkung der Dispositionsfreiheit führt (BSG vom 7.12.2004, BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr
1, RdNr 13 ff), handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X; s bereits BSG vom 4.6.1981, BSGE 52, 26, 31
= SozR 2200 § 1248 Nr 33; BSG vom 4.6.1981, USK 81125, S 510; vgl auch BSG vom 27.7.2000, BSGE 87, 31, 37 f
= SozR 3-4100 § 134 Nr 22 zur entsprechenden Aufforderung des Arbeitsamts nach § 134 Abs 3c
Arbeitsförderungsgesetz; wenn Dörr/Jährling-Rahnefeld, SGb 2003, 549, 552 f die Aufforderung nach § 51 Abs 1 Satz
1 SGB V nicht als Verwaltungsakt gelten lassen wollen, übersehen sie gerade die mit der Aufforderung einhergehende
Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Versicherten). Dann ist auch die hier vorliegende "nachträgliche
Aufforderung" denknotwendigerweise ein Verwaltungsakt.
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c) Bestand aber eine bescheidmäßig geregelte Einschränkung der Dispositionsbefugnis der Versicherten, ist diese
auch im Erstattungsstreit grundsätzlich (s jedoch unten zu g) maßgebend, wenn dieser Bescheid nicht offensichtlich
fehlerhaft war. Der Bescheid der Klägerin vom 17.2.2000 kann jedoch jedenfalls nicht als offensichtlich fehlerhaft
angesehen werden. Zwar bestand, wie die Beklagte zu Recht vorträgt, zuvor noch keine höchstrichterliche
Rechtsprechung dahin gehend, dass die Krankenkassen auch eine derartige nachträgliche Aufforderung mit den
genannten Rechtsfolgen aussprechen dürfen. Insoweit wird eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit jedoch zumindest
dadurch ausgeschlossen, dass das BSG diese Berechtigung außerhalb der tragenden Gründe bejaht hat (Senatsurteil
vom 9.8.1995, BSGE 76, 218, 224 = SozR 3-2500 § 50 Nr 3; für eine solche Berechtigung zB auch Buschmann, SGb
1996, 279, 280; Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, K § 51 RdNr 34, Stand: 2001).
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d) Hieran hält der Senat fest: Die Krankenkasse darf die Dispositionsbefugnis des Versicherten, der bereits einen
Reha- oder Renten-Antrag gestellt hat, auch mit einer "nachträglichen (nachgeschobenen) Aufforderung"
einschränken; diese hat dann insoweit dieselbe Rechtswirkung wie die Aufforderung nach § 51 Abs 1 Satz 1 SGB V,
einen Reha-Antrag zu stellen. Bei einer solchen Aufforderung aber gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass ein
Versicherter, der aufgrund eines entsprechenden Verlangens einen Reha- oder Renten-Antrag gestellt hat, diesen nur
noch mit Zustimmung der Krankenkasse wirksam zurücknehmen oder beschränken kann (vgl BSG vom 4.6.1981,
BSGE 52, 26, 29 ff = SozR 2200 § 1248 Nr 33; BSG vom 4.6.1981, USK 81125; BSG vom 9.8.1995, BSGE 76, 218,
223 = SozR 3-2500 § 50 Nr 3). Denn nur so kann der gesetzgeberische Zweck des § 51 Abs 1 SGB V erfüllt werden,
der sich aus der Gesetzgebungsgeschichte ableiten lässt (hierzu zB Erlenkämper, MedSach 1995, 101):
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Vor Inkrafttreten des Rehabilitationsangleichungsgesetzes (RehaAnglG vom 7.8.1974, BGBl I 1881) konnten die
Krankenkassen nach § 183 Abs 7 der Reichsversicherungsordnung (RVO) den längerfristig arbeitsunfähigen
Versicherten eine Frist zur Stellung eines Rentenantrags stellen (vgl insoweit auch heute noch § 51 Abs 1 Satz 2
SGB V für Versicherte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland). Im Rahmen des RehaAnglG wurde
dies durch die Pflicht zur Stellung eines Antrags auf Maßnahmen zur Reha ersetzt. Damit sollte jedoch nicht erreicht
werden, dass bei erheblich geminderter Leistungsfähigkeit ausschließlich Reha zu betreiben sei. Vielmehr wurde
gleichzeitig die Rentenantragsfiktion des § 1241d Abs 3 RVO eingeführt. Nach Einordnung des Kranken- und des
Rentenversicherungsrechts in das SGB wird diese Rechtslage durch § 51 Abs 1 SGB V und § 116 Abs 2 SGB VI
fortgesetzt. Hieraus ist abzuleiten, dass die Rangfolge zwischen Krankengeld einerseits und der Rente wegen Berufs-
oder Erwerbsunfähigkeit (bzw teilweiser oder voller Erwerbsminderung) andererseits, die in § 50 SGB V geregelt ist,
nicht durch eine Einschränkung der Möglichkeit der Krankenkassen leerlaufen darf, einen Rentenantrag ihres
Versicherten zumindest mittelbar zu veranlassen.
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Hierzu aber gehört auch, dass, wie bereits nach der ständigen Rechtsprechung zu § 183 Abs 7 RVO, ein derart
initiierter Rentenantrag vom Versicherten (ohne Zustimmung seiner Krankenkasse) nicht zurückgenommen werden
darf; eine derartige Möglichkeit würde die Einwirkungsmöglichkeiten der Krankenkassen im Rahmen des
beschriebenen Verfahrens ad absurdum führen (ebenso auch BSG vom 7.12.2004, BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51
Nr 1, RdNr 13 ff, dort auch in Auseinandersetzung mit teilweise abweichenden Meinungen der Kommentarliteratur).
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Auf dieser Grundlage aber kann nichts anderes für eine sog nachträgliche Aufforderung gelten (nachdem der
Versicherte bereits von sich aus einen Reha- oder Rentenantrag gestellt hatte). Die Dispositionsfreiheit der
Versicherten wird auch dann eingeschränkt, wenn die Aufforderung bereits ergeht, bevor die Krankenkasse
Krankengeld zahlt. Letzteres kann bereits dem Gesetzeswortlaut entnommen werden, der in § 51 Abs 1 SGB V den
Krankengeldbezug des Versicherten nicht als Voraussetzung nennt. Im Gegenteil erlaubt er die Aufforderung bereits
dann, wenn die Erwerbsfähigkeit "erheblich gefährdet oder gemindert" ist; dann aber braucht noch nicht einmal
Arbeitsunfähigkeit vorzuliegen.
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e) Im Ergebnis zu Recht ist das LSG weiter davon ausgegangen, dass der Bescheid der Klägerin vom 17.2.2000 auch
nicht im obigen Sinne offensichtlich fehlerhaft ist, weil er keine Ermessensausübung erkennen lässt.
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Denn zwar steht im Ermessen der Krankenkasse, ob sie von ihrem Recht nach § 51 Abs 1 Satz 1 SGB V Gebrauch
macht; dies geht bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ("kann") hervor. Dennoch ist ein derartiger Bescheid, der
ohne Ausübung des Ermessens ergeht, nicht bereits deswegen offensichtlich fehlerhaft. Denn das Verbot, sich im
Erstattungsverfahren auf offensichtlich fehlerhafte (eigene) Verwaltungsakte zu berufen, verpflichtet (lediglich) zur
Prüfung, ob die berechtigten Belange des anderen Verwaltungsträgers angemessen berücksichtigt sind (s das
grundlegende Urteil des BSG vom 13.9.1984, SozR 1300 § 103 Nr 3 S 11 f). Insoweit aber kann es nur auf die
materielle Rechtslage ankommen. Verfahrensfehler, auf die sich zwar uU der Versicherte berufen könnte (zB
mangelnde Anhörung, mangelnde Ermessensausübung), die jedoch die materielle Richtigkeit der Regelung des
Verwaltungsakts (hier: Einschränkung der Dispositionsfreiheit) nicht als offensichtlich fehlerhaft erscheinen lassen,
können den berechtigten Belangen des anderen Verwaltungsträgers nicht zuwiderlaufen. Dieser kann vom Gegner des
Erstattungsverfahrens nur verlangen, dass jener der materiell-rechtlichen Abgrenzung der Leistungszuständigkeiten
(hier: zwischen Kranken- und Rentenversicherung) Rechnung trägt, nicht jedoch, dass er gegenüber dem Versicherten
die Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts einhält (in diesem Sinne bereits das Senatsurteil vom 17.6.1993,
BSGE 72, 281, 283 f = SozR 3-1300 § 103 Nr 4).
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f) Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob im Rahmen der Frage einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit des
Bescheides der Klägerin vom 17.2.2000 erheblich werden kann, ob berechtigte Interessen der Versicherten vorlagen,
die die Klägerin verpflichtet hätten, von vornherein von der Erteilung dieses Bescheides und damit der Einschränkung
der Dispositionsbefugnis abzusehen (zu den insoweit geltenden Maßstäben s Höfler in Kasseler Komm, § 51 SGB V
RdNr 10, 10a, Stand: 2006, mwN).
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Denn auch insoweit war der Bescheid der Klägerin vom 17.2.2000 nicht offensichtlich fehlerhaft. Dies gilt bereits
deshalb, weil im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides vom 17.2.2000 nicht vorhergesehen werden konnte, ob ein
späterer Rentenbeginn der Versicherten Vorteile bringen würde. Denn damals stand der Zeitpunkt des zur Wahl
stehenden Rentenbeginns in keiner Weise fest.
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g) Schließlich ist im vorliegenden Fall auch die zusätzlich zu stellende Voraussetzung erfüllt, dass der
Rentenversicherungsträger - hier: die Beklagte - vor Erteilung des der Disposition des Versicherten entsprechenden
Rentenbescheides von der wirksamen Einschränkung der Dispositionsbefugnis durch die Krankenkasse weiß. Denn
nur dann kann sie diesen Umstand bei der Bescheiderteilung gegenüber dem Versicherten berücksichtigen. Die
entsprechende Benachrichtigung des Rentenversicherungsträgers durch die Krankenkasse entspricht im Übrigen auch
der Pflicht der engen Zusammenarbeit nach § 86 SGB X. Der anzustrebenden möglichst einfachen Abwicklung des
Erstattungsverfahrens liefe zuwider, insoweit nicht auf die (positive) Kenntnis des Rentenversicherungsträgers
abzustellen, sondern auf ein "Kennenmüssen" oder "-können". Dies würde nur auf eine unerquickliche
Einzelfallprüfung hinauslaufen, die es insoweit nach Möglichkeit zu vermeiden gilt.
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h) Damit aber war auch die Beklagte an die Einschränkung der Dispositionsfreiheit der Versicherten durch die Klägerin
gebunden (s zu der aus der Bindung folgenden notwendigen Beiladung des Rentenversicherungsträgers im Streit des
Versicherten mit der Krankenkasse um Zustimmung zu einer Rücknahme des nach § 116 Abs 2 SGB VI fingierten
Rentenantrags: BSG vom 7.12.2004, BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr 1, RdNr 10).
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Auf dieser Grundlage ist der Erstattungsanspruch der Klägerin begründet: Die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des von
der Beklagten mit Bescheid vom 14.5.2002 festgesetzten Rentenbeginns folgt bereits daraus, dass die Klägerin mit
ihrem - nicht offensichtlich fehlerhaften - Bescheid vom 17.2.2000 die Dispositionsfreiheit der Versicherten wirksam
eingeschränkt hatte, so dass deren Erklärung, sie widerspreche der Umdeutung ihres Reha-Antrags in einen
Rentenantrag, auch für die Beklagte unbeachtlich war.
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i) Offen bleiben kann, ob bei einem Erstattungsanspruch der vorliegenden Art zu prüfen ist, ob nicht (offensichtlich)
ein Anspruch der Versicherten bestanden hätte, im weiteren Verfahren - nach Erteilung des Bescheides vom
17.2.2000 - von der Krankenkasse zu verlangen, ihre Zustimmung zu einem Hinausschieben des Rentenbeginns zu
erteilen (s hierzu BSG vom 4.6.1981, BSGE 52, 26, 31 = SozR 2200 § 1248 Nr 33; BSG vom 7.12.2004, BSGE 94,
26 = SozR 4-2500 § 51 Nr 1, RdNr 15).
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Eine entsprechende Prüfung ist hier nämlich von vornherein entbehrlich. Denn wenn der Rentenversicherungsträger
die ordnungsgemäße Klärung des Anspruchs des Versicherten auf Zustimmung zur Verschiebung des Rentenbeginns
vereitelt, kann er sich im Erstattungsverfahren nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, ein solcher Anspruch
habe (und sei es offensichtlich) bestanden. So aber lag der Fall hier. Die Beklagte hat verhindert, dass - wie es einem
ordnungsgemäßen Ablauf entsprochen hätte - die Versicherte sich um die Zustimmung der Klägerin bemühte, wie
nach deren Bescheid vom 17.2.2000 erforderlich. Sie hat im Aufklärungsschreiben vom 21.2.2002 an die Versicherte -
zu Unrecht - ausgeführt, die "verspätete" Einschränkung des Gestaltungsrechts sei unbeachtlich. Dies war bereits
deshalb unzutreffend, weil selbst dann, wenn die Klägerin eine derartige Einschränkung nicht hätte aussprechen
dürfen, der dennoch ergangene Bescheid ungeachtet der Frage seiner Rechtswidrigkeit wirksam war und damit
Versicherte wie Beklagte gebunden hat (s § 39 SGB X).
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197a des Sozialgerichtsgesetzes iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3
Verwaltungsgerichtsordnung. Kosten der Beigeladenen, die sich am Verfahren nicht beteiligt hat, sind nicht zu
erstatten.