Urteil des BSG vom 18.03.2008
BSG: grad des verschuldens, strafbare handlung, unfallversicherung, ermessensausübung, arbeitsunfall, praktikumsstelle, arbeitsunfähigkeit, belohnung, sachschaden, arbeitslosigkeit
Bundessozialgericht
Urteil vom 18.03.2008
Sozialgericht Frankfurt S 16 U 2760/03
Hessisches Landessozialgericht L 3 U 99/05
Bundessozialgericht B 2 U 1/07 R
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. November 2006 wird
zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I
1
Umstritten ist die Versagung von Leistungen nach § 101 Abs 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Unfallversicherung (SGB VII) für einen anerkannten Arbeitsunfall.
2
Der im Jahr 1958 geborene Kläger absolvierte als berufsfördernde Maßnahme ein Praktikum. Auf der Fahrt von seiner
Wohnung zur Praktikumsstelle kollidierte er am 31. Januar 1997 gegen 6:50 Uhr mit einem entgegenkommenden Pkw,
dessen Fahrerin verletzt wurde, als der Kläger vor einer Bergkuppe und einer Rechtskurve mit seinem Pkw eine
Fahrzeugkolonne überholte. Arbeitsunfähig war er bis zum 30. Juni 1997, die verbliebenen Unfallfolgen an seinem
linken Bein wurden zunächst mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vH und ab 31. Januar 2000 mit
20 vH auf Dauer in ärztlichen Gutachten eingeschätzt. Vom Amtsgericht H. (Urteil vom 19. Januar 1998 - 11 Js
4797.4/97-54 Ds) wurde der Kläger rechtskräftig aufgrund des Geschehens wegen vorsätzlicher
Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
verurteilt und ihm für drei Monate die Fahrerlaubnis entzogen (§ 315c Abs 1 Nr 2, Abs 3 Nr 1, §§ 230, 52, 44
Strafgesetzbuch (StGB)). Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte zunächst die Gewährung von
Entschädigungsleistungen aufgrund des Unfalls ab, weil der Versicherungsschutz wegen rücksichtslosen Verhaltens
im Straßenverkehr zu versagen sei (Bescheid vom 14. Juli 1998). Nachdem der Senat in dem sich anschließenden
Klageverfahren die Beklagte verurteilt hatte, den Kläger für die Folgen des am 31. Januar 1997 erlittenen
Arbeitsunfalls zu entschädigen (Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 11/01 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 10), erkannte sie den
Unfall als Wegeunfall an. Sie versagte jedoch unter Hinweis auf das Unfallgeschehen und das Urteil des Amtsgerichts
H. teilweise die Leistungen nach § 101 Abs 2 SGB VII, der Anspruch auf Heilbehandlung bleibe bestehen, die
Gewährung von Geldleistungen werde abgelehnt (Bescheid vom 23. April 2003, Widerspruchsbescheid vom 1. Juli
2003).
3
Das angerufene Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 7. März 2005). Das Landessozialgericht
(LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 21. November 2006) und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 101 Abs 2 Satz 1 SGB VII seien erfüllt. Der Versicherungsfall sei bei einer
vom Kläger begangenen Handlung eingetreten, wegen der er vom Amtsgericht H. rechtskräftig wegen eines
vorsätzlichen Vergehens der Straßenverkehrsgefährdung verurteilt worden sei. Der Versicherungsfall sei auch bei
Begehung der Straftat eingetreten, denn die vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung habe den Unfall wesentlich
mitverursacht. Die Beklagte habe von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. § 101 Abs 2 SGB VII selbst enthalte keine Angaben zu den
anzustellenden Ermessenserwägungen. Sein Sinn sei es jedoch, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem
Grundsatz, dass das Sozialrecht keine strafrechtlichen Funktionen wahrzunehmen habe einerseits, und dem
sozialethisch kaum tolerierbaren Ergebnis andererseits, dass schwere Strafverstöße durch Sozialleistungen "belohnt"
würden. Dies folge auch aus der Zusammenschau von § 101 Abs 2 SGB VII und § 7 Abs 2 SGB VII, nach dem
verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließe. Bei der Ausübung des Ermessens seien die
Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, die Art und Ausführung der Tat, die Handlungssituation (zB Druck des
Arbeitgebers), der Verschuldensgrad, ob die Straftat auf eine bewusste Schädigung anderer angelegt gewesen sei, ob
der Versicherte nur sich selbst in Gefahr gebracht habe, ob die strafbare Handlung vom Standpunkt des Versicherten
im Interesse der versicherten Tätigkeit lag, ebenso die individuellen, einschließlich wirtschaftlichen Verhältnisse des
Versicherten. Im Rahmen der seitens des Gerichts nur zulässigen Rechtskontrolle sei die Ermessensentscheidung
der Beklagten vorliegend nicht zu beanstanden. Es liege keine Ermessensreduzierung auf Null vor, denn dafür seien
keine Anhaltspunkte, wie zB bei einem Kurierfahrer mit sehr engen Zeitvorgaben des Arbeitgebers, zu erkennen. Es
liege auch keine fehlerhafte Ermessensbetätigung vor. Die Beklagte habe ihren Bescheid mit dem anzustrebenden
Ausgleich zwischen dem Grundsatz "keine strafrechtliche Funktion des Sozialrechts" und dem kaum tolerierbaren
Ergebnis "keine Belohnung schwerer Strafverstöße" begründet. Sie habe berücksichtigt, dass der Kläger andere in
Gefahr gebracht und erhebliche Kosten verursacht habe, ebenso den Grad des Verschuldens, die Bedeutung der
verletzten Straftatbestände, den Missbrauch der Risikogemeinschaft, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers,
nicht aber seinen Sachschaden. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse sei zu berücksichtigen, dass der Kläger
während seiner Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Unfalls Verletztengeld erhalten habe und anschließend kurzfristig
arbeitslos gewesen sei. Die spätere wiederholte Arbeitslosigkeit des Klägers habe sie nicht berücksichtigen müssen.
Im Übrigen habe die Beklagte die Übernahme der Heilbehandlungskosten nicht abgelehnt.
4
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts und macht geltend: Es fehle der
Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und dem Versicherungsfall, denn der Unfall sei nicht "bei"
der Verletzung der Straßenverkehrspflichten eingetreten. Es sei ihm nicht um eine Verkehrsgefährdung gegangen,
sondern um die rechtzeitige Aufnahme der Arbeit. Die von ihm begehrte Verletztenrente diene nicht der "Belohnung"
eines strafbaren Verhaltens, sondern dem Ausgleich immateriellen Schadens und einem abstrakten errechneten
Verdienstausfall. Dass er keine Sozialhilfe in Anspruch genommen habe, rechtfertige nicht die Leistungsverweigerung.
Die Beklagte habe sich mit seiner finanziellen Situation nicht auseinander gesetzt. Sie habe die Folgen des Unfalls
und der anschließenden Arbeitsunfähigkeit für seine berufliche Situation nicht ausreichend berücksichtigt. Dass er
andere in Gefahr gebracht und erhebliche Kosten verursacht habe, sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen und als
Kriterium für die anzustellende Ermessensbeurteilung ungeeignet. Soweit die Beklagte darauf abgestellt habe, habe
sie ermessensfehlerhaft gehandelt. Das LSG habe eine Art "Gesamtbilanz" aufgestellt, wenn es ausführe, dass ein
Teil der Leistungen - nämlich die Heilbehandlungskosten - nicht versagt worden seien. Deren Versagung würde jedoch
gegen den Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung (Hinweis auf § 1 Nr 2 SGB VII) sowie § 11 Abs 5 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) verstoßen. Im Übrigen sei dann wohl
die gesetzliche Krankenversicherung leistungspflichtig. Auch seine spätere wiederholte Arbeitslosigkeit müsse
berücksichtigt werden, da er pünktlich zur Arbeit habe kommen wollen, um zu erreichen, dass sein Praktikum in eine
Dauerstelle umgewandelt werde. Es liege eine willkürliche Ungleichbehandlung gegenüber anderen Unfallopfern vor.
Der Senat habe durch Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - trotz einer von dem Versicherten selbst
verschuldeten Explosion, die zu seinem Tode geführt habe und als Verbrechen in Form einer Brandstiftung strafbar
sei, den Hinterbliebenen ungekürzte Leistungen zugesprochen. Dann habe er erst recht Anspruch auf ungekürzte
Leistung, weil seine strafbare Handlung nicht auf eine Befriedigung eigenwirtschaftlicher Interessen - Rauchen einer
Zigarette -, sondern das pünktliche Erreichen der Arbeitsstelle gerichtet gewesen sei.
5
Der Kläger beantragt, die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. November 2006 und des
Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2003 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente
nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Januar 2000 und nach
einer MdE von 20 vH für die Zeit ab 1. Februar 2000 zu gewähren.
6
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
7
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
8
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil
des SG zurückgewiesen. Denn die Beklagte hat die Gewährung von weiteren Geldleistungen aufgrund des
Arbeitsunfalls vom 31. Januar 1997 ermessensfehlerfrei abgelehnt.
9
Gemäß § 101 Abs 2 Satz 1 SGB VII können Leistungen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der
Versicherungsfall bei einer vom Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem
strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Diesen Voraussetzungen wird der
angefochtene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides gerecht, weil der Arbeitsunfall des
Klägers vom 31. Januar 1997 bei einer von ihm begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem
strafgerichtlichen Urteil des Amtsgerichts H. ein vorsätzliches Vergehen ist (dazu 1.) und die teilweise Versagung der
Leistungen, einschließlich der Verletztenrente, durch die Beklagte rechtlich, insbesondere im Hinblick auf die
Ermessensausübung, nicht zu beanstanden ist (dazu 2.).
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1. Der Versicherungsfall ist "bei" einer strafbaren Handlung in diesem Sinne eingetreten. Der Revision ist zuzugeben,
dass dieses "bei" einen Ursachenzusammenhang zwischen der Handlung und dem Arbeitsunfall erfordert und es nicht
genügt, dass "bei Gelegenheit" einer solchen strafbaren Handlung sich gleichzeitig ein Versicherungsfall ereignet,
ohne dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und dem Versicherungsfall besteht (so
schon Urteil des Senats vom 24. August 1966 - 2 RU 176/65 - BSGE 25, 161, 163 = SozR Nr 1 zu § 557 RVO aF
zum insofern ähnlich formulierten, damals anzuwendenden § 557 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO); vgl
im Übrigen zur heutigen Rechtslage nur Burchardt in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd 3,
Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Juli 2007, § 101 RdNr 20 mwN).
11
Zu dem Arbeitsunfall ist es gekommen, als der Kläger morgens auf dem Weg von seiner Wohnung zu seiner
Praktikumsstelle vor einer Bergkuppe und einer Rechtskurve mit seinem Pkw eine Fahrzeugkolonne überholte und mit
einem entgegenkommenden Pkw, dessen Fahrerin verletzt wurde, kollidierte. Ursache für den Unfall war die Handlung
"Überholen des Klägers". Diese Handlung "Überholen" und der sich dabei ereignende Unfall haben zu der
rechtskräftigen Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht H. wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in
Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung nach § 315c Abs 1 Nr 2b, Abs 3 Nr 1, §§ 230, 52, 44 StGB geführt (Urteil
vom 19. Januar 1998 - 11 Js 4797.4/97-54 Ds). Dies ergibt sich aus den nicht mit zulässigen und begründeten
Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG))
tatsächlichen Feststellungen des LSG. Die vom Kläger in der Revisionsbegründung geäußerte Absicht, rechtzeitig zu
seiner Praktikumsstelle zu kommen, ändert an diesem Kausalzusammenhang zwischen der Straftat als Handlung zur
Verursachung des Arbeitsunfalls nichts.
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2. Das durch die Erfüllung des Tatbestandes des § 101 Abs 2 Satz 1 SGB VII eingeräumte Ermessen, die Leistungen
ganz oder teilweise zu versagen oder zu entziehen, hat die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise
ausgeübt.
13
Soweit ein Leistungsträger ermächtigt ist, nach seinem Ermessen zu handeln, ist sein Handeln rechtswidrig, wenn die
gesetzlichen Grundlagen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck des
Ermessens nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs 2 Satz 2 SGG sowie § 39 Abs 1 Satz 1 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) zur Ermessensausübung bei Ermessensleistungen).
Umgekehrt hat der Versicherte Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB
I), nicht aber einen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betrag - bei einem Leistungsbegehren - oder den Verzicht
auf jegliche Leistungsbegrenzung - bei einem Streit wie dem vorliegenden -, sofern nicht eine "Ermessensreduzierung
auf Null" eingetreten ist. Derartiges hat der Kläger jedenfalls im Revisionsverfahren nicht behauptet. Er hat sich neben
Angriffen gegen das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen (s dazu 1.) vor allem gegen die
Ermessensausübung der Beklagten gewandt.
14
Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Ermessensreduzierung auf Null, in dem es nur ein
ermessensgerechtes Ergebnis gibt, hat der Gesetzgeber dem Leistungsträger mit Einräumung von Ermessen eine
Auswahlbefugnis hinsichtlich mehrerer gleichermaßen rechtmäßiger Entscheidungsmöglichkeiten auf der
Rechtsfolgenseite eröffnet, einschließlich der Möglichkeit von einer Leistungsversagung oder -entziehung abzusehen.
Zur Absicherung dieser Entscheidungsfreiheit des Leistungsträgers ist die Überprüfung seiner
Ermessensentscheidung durch die Gerichte nur eingeschränkt dahingehend zulässig, ob die gesetzlichen Grundlagen
des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 54 Abs 2 Satz 2 SGG; Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl 2005, § 54
RdNr 29: Rechtmäßigkeits-, aber keine Zweckmäßigkeitskontrolle). Wenn der Bescheid rechtswidrig ist, darf das
Gericht daher auch nur den Bescheid aufheben und den Träger zur Neubescheidung unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts verurteilen, nicht aber eigene Ermessenserwägungen anstellen und sein Ermessen an
die Stelle des Ermessens des Leistungsträgers setzen.
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Ausgangspunkte bei der Prüfung der Ermessensausübung des Leistungsträgers sind neben dieser allgemeinen
Grundregel einerseits die jeweilige Norm, die zur Ermessensausübung ermächtigt, hier also § 101 Abs 2 Satz 1 SGB
VII, sowie andererseits der Bescheid des Leistungsträgers in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (vgl § 95
SGG), weil dieser die Gesichtspunkte erkennen lassen muss, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres
Ermessens ausgegangen ist (§ 35 Abs 1 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB
X)), von dem hier nicht einschlägigen Fall des Nachschiebens von Gründen abgesehen (vgl dazu Beschluss des
Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. Oktober 1994 - BSGE 75, 159, 167 = SozR 3-1300 § 41 Nr
7).
16
Keiner der in der Literatur und Rechtsprechung (vgl - auch zu der nicht ganz einheitlichen Begriffswahl und Systematik
- nur: Seewald in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand September 2007, SGB I, § 39 RdNr 9 ff;
Wagner in Juris-Praxiskommentar SGB I, 2005, § 39 RdNr 16 ff; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl 2007, die
Literaturzusammenstellung zu § 114; BSG SozR 3-4427 § 5 Nr 1 S 14 f) erörterten möglichen Fehler bei der
Ermessensausübung in Form einer Ermessensüberschreitung (dazu a), eines Ermessensnichtgebrauchs (dazu b)
sowie einer Ermessensunterschreitung, eines Ermessensmangels, eines Ermessensfehlgebrauchs oder eines
Ermessensmissbrauchs (dazu c) ist vorliegend gegeben:
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a) Eine Ermessensüberschreitung, bei der eine Rechtsfolge gesetzt wird, die in der gesetzlichen Regelung nicht
vorgesehen ist, scheidet aus. Denn zur teilweisen Leistungsversagung wird die Beklagte in § 101 Abs 2 Satz 1 SGB
VII gerade ermächtigt, und bei der von der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid abgelehnten Gewährung von
Geldleistungen handelt es sich um Leistungen nach §§ 26 ff SGB VII, zu denen insbesondere die vom Kläger
begehrte Verletztenrente nach §§ 56 ff SGB VII gehört. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Beklagte im
Hinblick auf § 1 Nr 2 SGB VII, § 11 Abs 5 SGB V auch die Leistungen zur Heilbehandlung nach §§ 27 ff versagen
könnte, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich, weil die Beklagte diese Leistungen nicht versagt hat.
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b) Ebenso wenig ist ein Ermessensnichtgebrauch, bei dem überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt werden
und so gehandelt wird, als ob eine gebundene Entscheidung zu treffen ist, festzustellen, weil die Beklagte
umfangreiche Ermessenserwägungen angestellt hat.
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c) Aber auch die Voraussetzungen für eine Ermessensunterschreitung oder einen Ermessensmangel, bei denen zwar
Ermessenserwägungen angestellt werden, diese aber unzureichend sind, weil sie zB nur aus formelhaften Wendungen
bestehen oder relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt werden, oder für einen
Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensmissbrauch, bei denen sachfremde Erwägungen angestellt werden, sind
nicht erfüllt. Denn die Beklagte hat die sich aus dem Zweck des § 101 Abs 2 Satz 1 SGB VII ergebenden
Ermessensüberlegungen angestellt und die relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt, ohne sich von sachfremden
Gesichtspunkten leiten zu lassen.
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Der Normzweck des § 101 Abs 2 Satz 1 SGB VII ergibt sich aus der Zusammenschau mit § 7 Abs 2 SGB VII, nach
dem verbotswidriges Verhalten einen Versicherungsfall nicht ausschließt, und dem Begriff des Arbeitsunfalls nach § 8
Abs 1 SGB VII, nach dem kein Arbeitsunfall wegen fehlenden inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit
gegeben ist, wenn die Verrichtung zur Zeit des Unfalls nicht mit einer auf die versicherte Tätigkeit gerichteten
Handlungstendenz ausgeübt wird, zB bei einer Wettfahrt (Urteil des Senats vom 19. Dezember 2000 - B 2 U 45/99 R -
SozR 3-2200 § 550 Nr 21 = SGb 2001, 513, 516 mit zustimmender Anmerkung von Benz zu den Vorläufervorschriften
in der RVO; Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 11/01 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 10; vgl zum Begriff des Arbeitsunfalls
allgemein die zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung des Senats bei P. Becker, SGb 2007, 721 ff). §
101 Abs 2 Satz 1 SGB VII will nach allgemeiner Ansicht einen Ausgleich schaffen zwischen dem Grundsatz, dass
Sozialrecht keine strafrechtlichen Funktionen wahrzunehmen hat, und dem sozialethisch kaum tolerierbaren Ergebnis,
dass schwere Strafverstöße auch noch durch Sozialversicherungsleistungen "belohnt" werden (so schon Schulin in
Handbuch der Sozialversicherung, Bd 3, Gesetzliche Unfallversicherung, 1996, § 30 RdNr 70 zur Vorläufervorschrift in
§ 554 Abs 1 RVO; Fröde in Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, Stand April 2007, § 101 RdNr 19; vgl auch BSG
SozR 4-3200 § 81 Nr 2 RdNr 12).
21
Der Revision ist zuzugeben, dass die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung keine "Belohnung" im
ursprünglichen Sinn des Wortes für die Verletzten sind, sondern ein Ausgleich für die Folgen des Versicherungsfalles
in Form von Verletztengeld bei entgangenem Entgelt während einer Arbeitsunfähigkeit oder in Form von
Verletztenrente für eine dauerhafte Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit. Dies wird jedoch an den Anführungszeichen des
Wortes Belohnung bei seinem Gebrauch in diesem Zusammenhang deutlich. Letztlich zielt § 101 Abs 2 Satz 1 SGB
VII ähnlich wie die vergleichbaren Vorschriften zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 52 Abs 1 SGB V) und zur
gesetzlichen Rentenversicherung (§ 104 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung)
auf die Versagung von sozialem Schutz bzw sozialer Sicherheit ab, weil der Betreffende durch sein strafrechtlich als
Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen zu bewertendes Verhalten sozialethische Mindeststandards verletzt hat (vgl
Hänlein, Moral Hazard und Sozialversicherung - Versichertenverhalten und Versicherungsfall im
Sozialversicherungsrecht, ZVersWiss 2002, 579 ff; Voelzke, Die Herbeiführung des Versicherungsfalls im
Sozialversicherungsrecht, 2004). Dies ist auch die zutreffende rechtliche Grundhaltung der Beklagten, wie sie von ihr
in ihrem Widerspruchsbescheid wiedergegeben wurde.
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Da diese Art von Versicherungsfällen in der Praxis sehr selten auftritt, hat jeder Fall den Charakter einer
Einzelfallentscheidung. Trotz der jeweils zu berücksichtigenden Besonderheiten des Einzelfalles sind durch den
Unfallversicherungsträger als Gesichtspunkte für die Ermessensausübung neben der allgemeinen Bindung an die
Grundrechte und elementaren Prinzipien (dazu 5) zu beachten: Die Handlung als solche (dazu 1), das berufliche
Umfeld (dazu 2), die Auswirkungen der Entscheidung auf die persönlichen Verhältnisse des Versicherten (dazu 3),
eine Gesamtbetrachtung der gewährten und versagten bzw entzogenen Leistungen (dazu 4) (vgl Burchardt in
Brackmann, aaO, § 101 RdNr 22; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Oktober 2007, § 101 SGB VII,
RdNr 6; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, 1997, § 101 RdNr 11). Der Unfallversicherungsträger
muss und kann nicht bei jedem dieser Gesichtspunkte auf alle Einzelheiten eingehen, vielmehr genügt es, wenn er die
maßgebenden und tragenden Gesichtspunkte in der Begründung des Bescheides mitteilt (vgl § 35 Abs 1 Satz 3 SGB
X; BSG SozR 3-1300 § 50 Nr 16 S 41 f; ebenso schon BVerwGE 22, 215 mwN).
23
(1) Die Handlung, das Verbrechen oder vorsätzliche Vergehen, ist als tatbestandlicher Ausgangspunkt für die
Ermessensausübung nach § 101 Abs 2 Satz 1 SGB VII nach Art, Ausführung, Ausmaß des Verschuldens,
Gefährdungspotential usw zu beachten. Wenn diese Handlung nicht nur den Versicherten (= Täter) betrifft, sondern
auch weitere Personen (= Opfer), sind diese, einschließlich der Art und der Höhe eines möglichen Schadens in die
Ermessensabwägung mit einzubeziehen, weil es anderenfalls eine unvollständige Betrachtung wäre. Von daher
vermag das Vorbringen der Revision nicht zu überzeugen, die Folgen der Handlung seien nicht vorhersehbar gewesen
und dürften daher kein Kriterium zur Beurteilung sein. Abgesehen davon, dass vorliegend die Folgen - Zusammenstoß
mit einem entgegenkommenden Pkw plus der eigenen Körperverletzungen und der der Fahrerin des anderen Pkws
beim Überholen einer Fahrzeugkolonne an einer unübersichtlichen Stelle - sehr wohl vorhersehbar waren, ist das
Ergebnis einer Handlung typischerweise ein Beurteilungskriterium für die Handlung.
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Dem wird der Bescheid der Beklagten nach den Feststellungen des LSG gerecht: Die Beklagte hat berücksichtigt,
dass der Kläger andere in Gefahr gebracht und erhebliche Kosten verursacht hat. Außerdem hat sie den Grad des
Verschuldens und die Bedeutung der betroffenen Straftatbestände gewürdigt.
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(2) Das berufliche Umfeld des Versicherten, insbesondere inwieweit von Seiten des Arbeitgebers "Druck" auf ihn
ausgeübt wurde - zu denken ist zB bei Verkehrsverstößen ähnlich dem vorliegenden an Termindruck und zu enge
Zeitpläne von Kurierfahrern oder sogar entsprechende Anordnungen von Arbeitgebern (vgl Kater/Leube, Gesetzliche
Unfallversicherung, aaO, § 101 RdNr 11; Fröde in Lauterbach, Unfallversicherung, aaO, § 101 RdNr 19: dann keine
Leistungsversagung) -, darf ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden.
26
Insofern ist durch das LSG nichts festgestellt und von Seiten des Klägers nichts gerügt worden, außer dass er
rechtzeitig zur Arbeit kommen wollte. Dies ist jedoch nicht der Praktikumsstelle des Klägers als "Druck" zuzurechnen,
weil rechtzeitiges Ankommen an einer Arbeits- oder Praktikumsstelle nichts Besonderes ist und, wenn keine
Störungen während der Fahrt auftreten, die vorliegend nicht festgestellt wurden, vor allem vom Zeitpunkt des
Losfahrens abhängt.
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(3) Die Auswirkungen der Entscheidung auf die persönlichen Verhältnisse des Versicherten in finanzieller,
wirtschaftlicher und nicht zuletzt familiärer Hinsicht müssen in die Ermessenserwägungen miteinbezogen werden, da
die Entscheidung über die Versagung von Leistungen, insbesondere wenn aufgrund einer infolge des
Versicherungsfalles eingetretenen MdE die Gewährung einer Verletztenrente im Raum steht, erhebliche wirtschaftliche
Bedeutung für den Versicherten hat. Die Beachtung dieses Gesichtspunktes hat naturgemäß Grenzen, weil eine
Dauerrente in aller Regel lebenslänglich gezahlt wird und die Beklagte andererseits zu einem bestimmten Zeitpunkt
entscheiden muss, ohne alle Entwicklungen und Gegebenheiten überblicken zu können. Bei den Erwägungen zu
diesem Ermessenspunkt kann die Beklagte auch einen möglichen in Verbindung mit dem Versicherungsfall
aufgetretenen Sachschaden berücksichtigen, obwohl die gesetzliche Unfallversicherung in der Regel Sachschäden
nicht ersetzt, weil dieser Sachschaden Einfluss auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten haben kann.
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Dem wird der Bescheid der Beklagten gerecht, auch wenn sie eine Berücksichtigung des beim Kläger eingetretenen
Sachschadens abgelehnt hat. Denn dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass dieser Sachschaden
von erheblicher finanzieller Bedeutung für ihn gewesen ist, weil er zB keine oder nur geringe Leistungen von seiner
Kfz-Versicherung erhalten hat. Soweit der Kläger rügt, die Beklagte habe seine spätere wiederholte Arbeitslosigkeit
nicht berücksichtigt, ist nicht zu erkennen, welche Auswirkungen diese auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf
Dauer hatte. Die ausreichende Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes durch die Beklagte bei ihrer
Ermessensausübung ergibt sich aus der Einbeziehung der unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen des Unfalls, der
eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und des Verlustes der Praktikumsstelle sowie der anschließenden Arbeitslosigkeit in
ihre Erwägungen.
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(4) Die Beklagte hat zu Recht eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der gewährten und versagten Leistungen
angestellt. Denn beim Vorliegen des Tatbestandes des § 101 Abs 2 Satz 1 SGB VII muss der
Unfallversicherungsträger überlegen und entscheiden, welche Leistungen in Betracht kommen bzw welche er inwieweit
versagt oder entzieht. Dies erfordert geradezu eine Gesamtbetrachtung bzw nach den Worten des Klägers
"Gesamtbilanz". Die Beklagte hat dem Kläger zB nicht nur Heilbehandlungen gewährt, sondern entgegen dem ersten
Eindruck, den der Verfügungssatz ihres Bescheides vermittelt, auch Geldleistungen, nämlich Verletztengeld für die an
den Arbeitsunfall unmittelbar anschließende Arbeitsunfähigkeit.
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Auf die von den Beteiligten erörterte Frage, ob der Kläger, wenn die Beklagte ihm keine Leistungen zur
Heilbehandlung gewähren würde, Anspruch auf entsprechende Leistungen seiner gesetzlichen Krankenversicherung
hätte oder diese ausgeschlossen sind (vgl § 11 Abs 5, § 52 Abs 1 SGB V), kommt es nicht an. Die Beklagte hat sich
bewusst für die Übernahme dieser Leistungen entschieden, sodass der entsprechende Streit für die Entscheidung
dieses Verfahrens dahingestellt bleiben kann. Die Versagung von (weiteren) Geldleistungen, insbesondere der nach
den vorliegenden ärztlichen Gutachten in Betracht kommenden Verletztenrente, ist demgegenüber nicht zu
beanstanden. Ihre Versagung ist angesichts des Leistungskataloges der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 26 ff
SGB VII) die typische Folge einer Ermessensausübung nach § 101 Abs 2 Satz 1 SGB VII.
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(5) Die Beklagte hat bei ihrer Ermessensausübung auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, insbesondere
das Willkürverbot (vgl Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG)), oder andere im Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs 3
GG enthaltenen Grundsätze, zB das Übermaßverbot (vgl zu deren Beachtung nur: Seewald in Kasseler Kommentar,
SGB I, aaO, § 39 RdNr 12), verstoßen.
32
Die vom Kläger insofern erhobene Kritik am Urteil des LSG, es liege verglichen mit dem Urteil des Senats vom 12.
April 2005 (- B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14) eine willkürliche Ungleichbehandlung vor,
verkennt grundlegende Unterschiede zwischen beiden Verfahren: In jenem Fall war umstritten, ob überhaupt ein
Arbeitsunfall vorliegt (vgl insbesondere die kritische Anmerkung von Ricke in SGb 2006, 166 ff). Dies war vorliegend
nicht umstritten. Vorliegend wurde der Versicherte aufgrund der Verrichtung zur Zeit des Unfalls durch rechtskräftiges
strafgerichtliches Urteil wegen einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, während in dem Verfahren,
das zu der Entscheidung vom 12. April 2005 führte, überhaupt kein Strafverfahren durchgeführt wurde und allenfalls
ein Fahrlässigkeitsdelikt zu erörtern wäre, sodass schon die tatbestandliche Grundvoraussetzung des § 101 Abs 2
Satz 1 SGB VII nicht erfüllt war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.