Urteil des BSG vom 01.07.2005

BSG (kläger, unterbringung, erwerbstätigkeit, anstalt, grund, zeitpunkt, arbeitsmarkt, fiktion, sgg, objektiv)

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 7.5.2009, B 14 AS 16/08 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei längerer stationärer
Unterbringung - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem § 64 StGB mit
Vollzugslockerungen im Streitzeitraum
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom 11. Mai bis 31.
Dezember 2005.
2 Der Kläger war seit April 2002 inhaftiert und befand sich anschließend seit dem 22. Dezember
2003 im Maßregelvollzug im Zentrum für Psychiatrie R in therapeutischer Behandlung. Am 2.
Mai 2005 wurden dem Kläger von der zuständigen Staatsanwaltschaft in W
Vollzugslockerungen zur Arbeitsuche und Arbeitsaufnahme bewilligt.
3 Der Kläger beantragte bei dem Beklagten am 11. Mai 2005 Leistungen nach dem SGB II. Der
Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 1. Juli 2005; Widerspruchsbescheid vom 4.
August 2005). Er vertrat im Wesentlichen die Ansicht, der Kläger befinde sich seit 2002 und
damit länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung iS von § 7 Abs 4 SGB II.
Deshalb sei er nach dem SGB II nicht leistungsberechtigt.
4 Der Kläger hat Ende August 2005 Klage zum Sozialgericht (SG) erhoben. Während des
Klageverfahrens zog der Kläger am 15. November 2005 im Rahmen einer
Belastungserprobung in eine eigene Wohnung. Seit dem 1. Januar 2006 bezog er sodann
Leistungen von dem Beklagten. Das SG hat durch Urteil vom 21. März 2007 die Bescheide
des Beklagten aufgehoben und diesen verurteilt, dem Kläger vom 11. Mai bis 31. Dezember
2005 Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, § 7 Abs 4 SGB II ordne einen Leistungsausschluss für die Fälle an, in denen die
Fiktion gerechtfertigt sei, dass die Person nicht erwerbsfähig wäre. Diese Fiktion könne aber
für Freigänger keine Geltung beanspruchen. Denn diese seien oftmals nicht nur erwerbsfähig,
sondern auch tatsächlich erwerbstätig. Der Kläger befinde sich zwar im Maßregelvollzug. Auf
Grund der ihm gewährten Vollzugslockerungen von Seiten der Staatsanwaltschaft entspreche
seine Situation jedoch in vollem Umfang derjenigen eines Freigängers. Seit der
Vollzugslockerung trage der Maßnahmeträger lediglich eine Teilverantwortung für die tägliche
Lebensführung, sodass insoweit von einer teilstationären Unterbringung auszugehen sei.
5 Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-
Württemberg hat zur Begründung seines Urteils vom 25. Januar 2008 ausgeführt, dass es im
Wesentlichen dem Urteil des SG und den dort ausgeführten Gründen folge (§ 153 Abs 2
Sozialgerichtsgesetz ). Weiterhin hat es klargestellt, dass auch nach der Neufassung
des § 7 Abs 4 SGB II zum 1. August 2006 für den vorliegenden Fall nichts anderes gelten
könne. Die Vollzugslockerungen nach § 64 Strafgesetzbuch (StGB) hätten gerade den Sinn,
dem Untergebrachten die Wiedereingliederung in Arbeit und Gesellschaft zu erleichtern. Es
wäre daher widersprüchlich, dies im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II
anders zu beurteilen und nicht anzuerkennen.
6 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Er rügt eine Verletzung des § 7 Abs
4 SGB II. Bis zur Entlassung des Klägers am 15. November 2005 sei von einer stationären
Unterbringung iS des § 7 Abs 4 SGB II (aF) auszugehen gewesen. Nach dem
Gesamtzusammenhang der Regelung liege eine stationäre Einrichtung iS des SGB II dann
vor, wenn der Einrichtungsträger von der Aufnahme bis zur Entlassung des Untergebrachten
im Rahmen des Therapiekonzepts die Gesamtverantwortung für dessen tägliche
Lebensführung übernehme und Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden seien. So habe der
Fall auch hier gelegen. Im Übrigen beruft sich die Revision auf den Beschluss des LSG
Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2006 - L 19 B 327/06 AS ER.
7 Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25. Januar 2008 und das Urteil
des SG Konstanz vom 21. Februar (richtig: März) 2007 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
8 Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Revision zurückzuweisen.
9 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche
Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG entschieden, dass
dem Kläger im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II zustehen. Der Kläger war
nicht in einer stationären Einrichtung iS des § 7 Abs 4 SGB II untergebracht.
11 Zu Recht ist das LSG zunächst davon ausgegangen, dass sich der streitige Zeitraum vom
11. Mai bis 31. Dezember 2005 erstreckt. Zwar werden nach § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II
Leistungen im Regelfall für sechs Monate erbracht. Hier stand jedoch eine
Leistungsablehnung (Bescheid vom 1. Juli 2005/Widerspruchsbescheid vom 4. August
2005) im Streit, sodass über Leistungen von der Antragstellung bis zu dem Zeitpunkt der
erstmaligen Bewilligung (ab 1. Januar 2006) zu entscheiden war.
12 Der Kläger war nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG
leistungsberechtigt gemäß § 7 Abs 1 SGB II iVm §§ 8, 9, 11, 12 SGB II.
13 Der Kläger war auch nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen gemäß § 7 Abs 4 SGB II. §
7 Abs 4 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) lautete:
"Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer für länger als sechs Monate in einer
stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht." Der Senat hat
bereits entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal der Unterbringung für einen Zeitraum für
"länger als sechs Monate" eine Prognoseentscheidung voraussetzt (vgl insbesondere BSG
SozR 4-4200 § 7 Nr 5 RdNr 12 ff). Fragen des Prognosezeitpunkts und des
Prognosezeitraums stellten sich hier jedoch nicht. Ab dem Zeitpunkt der Gewährung von
Vollzugslockerungen, dem 2. Mai 2005, war der Kläger nicht mehr in einer stationären
Einrichtung iS des § 7 Abs 4 SGB II (aF) untergebracht, sodass auch nicht mehr darüber zu
befinden war, wie lange diese Unterbringung - betrachtet vom Zeitpunkt der Antragstellung
aus - noch dauern sollte.
14 Der Senat hat bereits klargestellt, dass die Unterbringung in einer stationären Einrichtung iS
des § 7 Abs 4 SGB II als gesetzliche Fiktion der Erwerbsunfähigkeit ausgestaltet worden ist
(BSGE 99, 88 = SozR 4-4200 § 7 Nr 7 RdNr 16). Diese Fiktion kann nur mit der Aufnahme
einer mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Erwerbsarbeit zu regulären
Arbeitsmarktbedingungen widerlegt werden (ebenso Münder/Geiger, SGb 2007, 1, 4). Die
Zuweisung von Hilfebedürftigen zum System SGB II oder dem Sozialhilferecht des
Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) entscheidet sich im Rahmen des § 7 Abs 4 SGB
II mithin nicht anhand der individuellen Leistungsfähigkeit bzw Erwerbsfähigkeit des
Hilfebedürftigen. Es kommt ausschließlich auf die objektive Struktur und Art der Einrichtung
an. Ist die Einrichtung so strukturiert und gestaltet, dass es dem dort Untergebrachten nicht
möglich ist, aus der Einrichtung heraus eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die den zeitlichen
Kriterien des § 8 SGB II genügt, so ist der Hilfebedürftige dem SGB XII zugewiesen.
Tragender Gesichtspunkt für eine solche Systementscheidung ist die Annahme, dass der in
einer Einrichtung Verweilende auf Grund der Vollversorgung und auf Grund seiner
Einbindung in die Tagesabläufe der Einrichtung räumlich und zeitlich so weitgehend
fremdbestimmt ist, dass er für die für das SGB II im Vordergrund stehenden
Integrationsbemühungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 ff SGB II) nicht oder nicht
ausreichend zur Verfügung steht. Im Kontext der Abgrenzung von SGB II und SGB XII ist der
Begriff der Einrichtung iS des § 7 Abs 4 SGB II mithin danach zu bestimmen, ob durch die
Unterbringung in der Einrichtung die Fähigkeit zur Aufnahme einer mindestens
dreistündigen täglichen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen
ist.
15 Dem Kläger war es im Sinn dieser Abgrenzungsentscheidung spätestens ab dem Zeitpunkt
der Gewährung der Vollzugslockerung objektiv möglich, täglich drei Stunden aus der Anstalt
heraus erwerbstätig zu sein. Nach der in Bezug genommenen Vollzugslockerung im
Rahmen des § 64 StGB durch die Staatsanwaltschaft W wurde dem Kläger ab 2. Mai 2005
eine Vollzugslockerung wie folgt bewilligt: "Arbeitssuche und Arbeitsaufnahme für den
Landkreis Konstanz."
16 Sinn und Zweck der Vollzugslockerung war es mithin gerade, den Kläger wieder dem
allgemeinen Arbeitsmarkt anzunähern bzw diesen in den Arbeitsmarkt einzugliedern.
Obwohl im Einzelnen Feststellungen des LSG zur genauen Ausgestaltung des Vollzugs ab
Mai 2005 fehlen, ist auf Grund der ausgesprochenen Vollzugslockerung davon auszugehen,
dass es dem Kläger im streitigen Zeitraum objektiv möglich war, aus der Anstalt heraus einer
Erwerbstätigkeit in dem erforderlichen Umfang von 15 Stunden wöchentlich nachzugehen.
Dass der Kläger zuvor bereits längere Zeit in derselben Anstalt unter Bedingungen
untergebracht war, die eine solche Erwerbstätigkeit ausschlossen - und damit seine
Systemzuweisung zum SGB XII rechtfertigten (vgl hierzu auch BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 5
RdNr 13) - ändert hieran nichts. Maßgebend ist, dass der Kläger gerade in dem durch den
Antrag eröffneten streitigen Zeitraum objektiv in der Lage war, aus der Anstalt heraus einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen (ebenso zum sog Freigänger LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 2. Februar 2006 - L 14 B 1307/05 AS ER - FEVS 57, 464; vgl auch Peters,
NDV 2006, 222, 224).
17 Bei der Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II wird der Beklagte bei der
Berücksichtigung vom dem Kläger als Sachleistung gewährter Verpflegung als Einkommen
die Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 2008 (B 4 AS
9/08 R) zu beachten haben.
18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.