Urteil des BSG vom 29.03.2007
BSG (sgg, auslegung, juristische person, höhe, tätigkeit, vertretung, vorschrift, zpo, notwendigkeit, erstattung)
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 29.3.2007, B 9a SB 6/05 R
Parallelentscheidung zu dem BSG-Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Klägerin nach § 63 SGB X die
Kosten für Bevollmächtigte im erfolgreich abgeschlossenen Vorverfahren zu erstatten sind.
2 Der Beklagte stellte auf Antrag der Klägerin deren Grad der Behinderung (GdB) mit 40 fest.
Dagegen legte die Klägerin, vertreten durch Sozialrechtsreferenten der VdK
Sozialrechtsschutz gGmbH, Stuttgart, Widerspruch ein. Der Beklagte erkannte daraufhin
einen GdB von 50 an, sagte die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
erforderlichen Aufwendungen zu und erklärte die Zuziehung eines Bevollmächtigten für
notwendig.
3 Die Klägerin forderte, ihr 210 Euro zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer (MwSt), insgesamt 224,70
Euro, zu erstatten. Diesen Betrag habe sie nach dem "Statut für die Kostenerstattung der
VdK Sozialrechtsschutz gGmbH" für die Vertretung im Widerspruchsverfahren an die
gGmbH zu zahlen.
4 Mit Bescheid vom 28.4.2004 lehnte der Beklagte die Erstattung eines über 18 Euro
hinausgehenden Betrages ab. Dieser pauschalierte Satz sei durch das Sozialministerium
Baden-Württemberg festgesetzt worden. Er beruhe auf einer Vereinbarung mit den
Kriegsopfer- und Behindertenverbänden. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2004 zurück.
5 Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart zurückgewiesen: Nach
Angaben der Sozialrechtsschutz gGmbH gelte die Kostenpauschale einen Teil der Sach-
und Personalkosten ab. Derartige Kosten für Zeit- und Arbeitsaufwand sowie für allgemeinen
Geschäftsbetrieb eines Bevollmächtigten, der nicht nach einer gesetzlichen
Gebührenordnung abrechnen könne, seien jedoch nach dem Urteil des 5. Senats des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.4.1996 (BSGE 78, 159 = SozR 3-1300 § 63 Nr 7) nicht
als "notwendige Aufwendungen" erstattungsfähig. Der Gesetzgeber habe in § 12a
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) eine explizite Regelung erlassen. Dort werde hinsichtlich der
Kostentragungspflicht bei einer Vertretung durch Verbandsvertreter fingiert, dass eine
Vertretung durch einen Rechtsanwalt stattgefunden habe. Ein weiteres Tätigwerden des
Gesetzgebers bleibe abzuwarten.
6 Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom SG zugelassenen Sprungrevision. Sie rügt
die Verletzung des § 63 SGB X und macht im Wesentlichen geltend: § 63 Abs 1 Satz 1 SGB
X erfasse auch Aufwendungen für einen Bevollmächtigten. Soweit nach § 63 Abs 2 SGB X
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im
Vorverfahren erstattungsfähig seien, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig
gewesen sei, schränke diese Regelung die Erstattungsmöglichkeit nach Abs 1 nicht ein.
Abgesehen davon erfasse § 63 Abs 2 SGB X nicht nur die Erstattung gesetzlich geregelter
Gebühren und Auslagen. Das Urteil des BSG vom 24.4.1996 (aaO) betreffe nicht den
vorliegenden Fall einer Rechtsschutz gGmbH, im Übrigen beruhe es nicht auf einer
korrekten Gesetzesanwendung und lasse sich auch nicht auf die Erstattungsregelung in § 91
Abs 1 und 2 ZPO stützen.
7 Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Stuttgart vom 24.11.2005 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung
des Bescheides vom 28.4.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2004 zu
verurteilen, ihr weitere Aufwendungen für ihre Bevollmächtigten im Vorverfahren in Höhe von
206,70 Euro zu erstatten.
8 Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
9 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
10 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil
(§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Das angegriffene Urteil ist aufzuheben und die Sache
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2
Satz 2 SGG).
12 Ob der Klägerin von dem Beklagten weitere 206,70 Euro Aufwendungen für ihre
Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren zu erstatten sind, richtet sich nach § 63 SGB X.
Das SG hat die Klage abgewiesen, weil Abs 2 dieser Vorschrift die Erstattungsfähigkeit von
Kosten für Zeit und Arbeitsaufwand sowie allgemeinen Geschäftsbetrieb eines
Bevollmächtigten, der nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann,
ausschließe. Für diese Ansicht hat sich das SG auf höchstrichterliche Rechtsprechung
berufen (Urteil vom 24.4.1996 - 5 RJ 44/95 - BSGE 78, 159 = SozR 3-1300 § 63 Nr 7) . Der
Senat folgt dem nicht. Damit weicht er nicht iS des § 41 Abs 2 SGG von der Rechtsprechung
des 5. Senats ab. Denn der 5. Senat hat auf Anfrage des erkennenden Senats (Beschluss
vom 18.5.2006) erklärt, er halte an der Rechtsauffassung nicht fest, dass die Kosten der
Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung
abrechnen kann, im Widerspruchsverfahren nicht als "notwendige Aufwendungen"
erstattungsfähig seien (Beschluss vom 17.10.2006 - B 5 R 20/06 S).
13 Wie der 5. Senat des BSG versteht der erkennende Senat den Begriff "Gebühren" in § 63
Abs 2 SGB X so, dass nur Gebühren erfasst sind, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen.
Dies ergibt sich aus Wortlaut und vergleichender systematischer Auslegung unter
Heranziehung der Regelungen in § 80 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 162
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 193 SGG sowie § 91 ZPO.
14 § 63 Abs 2 SGB X spricht zwar nicht von "gesetzlichen" Gebühren. Für eine Interpretation in
diesem Sinne lässt sich indes schon anführen, dass unter Gebühren regelmäßig durch einen
staatlichen Rechtsetzungsakt begründete "öffentliche Abgaben, Gemeindeabgaben,
Gerichtskosten, Rechtsanwaltsgebühren" verstanden werden (vgl Creifelds,
Rechtswörterbuch, 19. Aufl 2007) .
15 Der Satzzusammenhang bestätigt dies: § 63 Abs 2 SGB X spricht von Gebühren und
Auslagen eines "Rechtsanwalts" oder eines sonstigen Bevollmächtigten. Dadurch wird auf
jene Vorschriften Bezug genommen, in denen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts
ihre Grundlage haben, nämlich bis 30.6.2004 die Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte (BRAGO) und ab 1.7.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In
entsprechender Anwendung dieser Vorschrift können auch jene "sonstigen
Bevollmächtigten" abrechnen, denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) erteilt worden
ist (vgl für die Zeit ab 1.1.1981 Art IX Kostenrechtsänderungsgesetz ,
neugefasst durch Gesetz vom 18.8.1980, BGBl I 1503; für die Zeit ab 1.7.2004: Art IX Abs 1
Satz 1 KostenRÄndG idF des Art 4 Abs 33 Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts
16 Der Vergleich mit ähnlichen Vorschriften in anderen Verfahrensordnungen stützt diese
Auslegung.
17 § 80 VwVfG, der mit § 63 Abs 2 SGB X übereinstimmt, lehnt sich an § 162 Abs 2 Satz 2
VwGO an und ist grundsätzlich im gleichen Sinne zu verstehen (vgl BVerwG DVBl 1985,
167) . § 162 VwGO nannte in seiner bis Ende 2003 geltenden Fassung Rechtsanwälte,
Rechtsbeistände und Steuerberater als diejenigen, deren Gebühren stets erstattungsfähig
sind. Die genannten Personengruppen können sämtlich auf der Grundlage einer
"gesetzlichen" Gebührenordnung abrechnen. Daran hat die Einbeziehung von
Wirtschaftsprüfern in der aktuellen Fassung des § 162 Abs 2 Satz 1 VwGO nichts geändert.
Für Wirtschaftsprüfer gibt es zwar noch keine gesetzliche Gebührenordnung, sie können
aber die Regelungen der Steuerberatergebührenordnung als übliche Vergütung zugrunde
legen (vgl Hübschmann/Hepp/Spietaler, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, §
139 Finanzgerichtsordnung RdNr 370) .
18 § 193 SGG verwendet ebenfalls einen eng verstandenen Gebührenbegriff. Die Vorschrift
sprach zunächst von "gesetzlichen Gebühren" und spricht - in ihrer ab 1.7.2004 geltenden
Neufassung - von "gesetzlicher Vergütung". Dasselbe gilt für § 91 Abs 2 Satz 1 ZPO,
wonach die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes zu erstatten sind.
19 Im Unterschied zur bisherigen Rechtsprechung versteht der Senat § 63 Abs 2 SGB X als
eine begünstigende Spezialregelung für die darin angesprochenen Bevollmächtigten in dem
Sinne, dass die auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung berechneten
Gebühren immer als "notwendig für die Rechtsverfolgung", also als erstattungsfähig
anzuerkennen sind, sofern es notwendig war, einen entsprechenden Bevollmächtigten
hinzuzuziehen. Die Vorschrift bestimmt mithin nicht abschließend, dass nur für diese
Bevollmächtigten auf Zeit- und Arbeitsaufwand beruhende Kosten erstattungsfähig sind.
Vielmehr kann bei anderen Bevollmächtigten auf § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X als allgemeine
Regelung für die Kostenerstattung zurückgegriffen werden. Kosten, die durch die
Beauftragung anderer als durch Abs 2 erfasster Bevollmächtigter entstehen, sind mithin unter
dem Tatbestandsmerkmal der "notwendigen Aufwendungen" des Abs 1 zu prüfen. Dies gilt
auch bei - hier nicht streitigen - Auslagen eines derartigen Bevollmächtigten (aA noch Urteil
des 9. Senats vom 30.1.1991, SozR 3-1300 § 63 Nr 2) .
20 Der Wortlaut des § 63 SGB X erlaubt diese Auslegung. Der Begriff der "Aufwendungen" in
Abs 1 ist weiter als die Begriffe "Gebühren und Auslagen", sodass er die Kosten sonstiger
Bevollmächtigter einschließen kann. Anhaltspunkte für dieses Verständnis finden sich in den
vergleichbaren Regelungen der § 193 SGG, § 162 VwGO und § 91 ZPO.
21 In § 193 SGG sind die Abs 1 und 2 ersichtlich generelle Regelungen, die Abs 3 und 4
hingegen Spezialregelungen. Da die Gebühren und Auslagen der in Abs 3 genannten
Bevollmächtigten "stets" erstattungsfähig sind, ist aus dem Wortlaut zu schließen, dass es
Bevollmächtigte geben muss, deren Entgelte "nicht stets", also nur unter bestimmten
Voraussetzungen erstattungsfähig sind. Unter Berücksichtigung des Aufbaus des § 193 SGG
sind sonstige Vertretungskosten unter den Begriff der "Aufwendungen" des Abs 2 zu
subsumieren (vgl auch Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG
Kommentar, 8. Aufl 2005, § 193 RdNr 10a; Groß in Lüdtke, SGG Kommentar, 2. Aufl 2005, §
193 RdNr 17; Knittel in Hennig, SGG Kommentar, Stand 2005, § 193 RdNr 47;
Peters/Sauters/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl, Stand August 2005, §
193 SGG S III/109-55) .
22 Entsprechendes gilt für § 162 Abs 2 Satz 1 VwGO. Auch hier deutet das Wort "stets" auf eine
Privilegierung hin. In diesem Sinne wird § 162 VwGO auch interpretiert. In Literatur und
Rechtsprechung herrscht weitgehend Einigkeit, dass Abs 2 nur die Kostenerstattung für die
in Abs 2 ausdrücklich genannten Bevollmächtigten regelt (vgl Kopp/Schenke, VwGO, 14.
Aufl 2005, § 162 RdNr 14; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl 2004, § 162 RdNr 14;
Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl 2000, § 162 RdNr 11; Sodan/Ziekow, VwGO
Großkommentar, 2. Aufl 2006, § 62 RdNr 76; VGH München NJW 1992, 853 f; OVG
Nordrhein-Westfalen StB 2000, 20 f; VG Neustadt NVwZ-RR 2004, 160) , während die
Kosten anderer Bevollmächtigter über Abs 1 erstattungsfähig sind.
23 Herangezogen werden dafür im Wesentlichen folgende Argumente: § 162 Abs 2 Satz 1
VwGO bezeichne im Wortlaut eindeutig bestimmte Bevollmächtigte. Er konkretisiere
lediglich den Maßstab der Notwendigkeit für den wesentlichen und typischen Aufwand der
Beteiligten, nämlich die Vergütung eines beauftragten Rechtsanwalts. Bei der Vertretung im
Instanzverfahren sei im Einzelfall nicht zu prüfen, ob die Zuziehung eines Rechtsanwaltes
notwendig gewesen sei. Davon sei vielmehr "stets" auszugehen. Gleiches gelte für die Höhe
der Aufwendungen, wenn die gesetzliche Vergütung verlangt werde.
24 Ebenso wie § 193 SGG und § 162 VwGO wird § 91 ZPO interpretiert. Abs 1 dieser Vorschrift,
wonach die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die
dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten hat, soweit sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, ist als die generelle Regelung
zu werten (vgl Belz in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl 2000, § 91 RdNr 23) . Ihr Abs
2 Satz 1 regelt ausdrücklich, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen von
Rechtsanwälten immer zu erstatten sind. Dies beruht auf dem Gedanken, dass sich eine
Partei im Prozess grundsätzlich eines Rechtsanwalts bedienen darf (vgl Belz, aaO, RdNr 24)
. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts als solche ist also notwendig und
zweckentsprechend, ebenso die dadurch entstandenen Kosten in Höhe der gesetzlichen
Gebühren und Auslagen (vgl Belz, aaO, RdNr 25) . Mithin schließt § 91 Abs 2 ZPO die
Kostenerstattung für andere Bevollmächtigte im Rahmen des Abs 1 nicht aus (vgl dazu Bork
in Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl 2004, § 91 RdNr 88 f, 125, 133; OLG München
MDR 2001, 958 f) .
25 Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass § 408 Abgabenordnung (AO) und § 139
FGO ausdrückliche Bestimmungen zur Erstattung von Aufwendungen für Bevollmächtigte
treffen, für die Gebühren nicht gesetzlich vorgesehen sind. Es handelt sich dabei um
spezialgesetzliche Regelungen, die jeweils in einem besonderen, mit § 63 SGB X nicht
vergleichbaren Zusammenhang stehen. Ähnlich verhält es sich mit § 12a ArbGG. Weder
dessen Abs 1 (danach ist die Erstattung der Kosten eines Prozessbevollmächtigten in der
ersten Instanz grundsätzlich ausgeschlossen) noch Abs 2 (der dem Ziel einer gerechten
zweitinstanzlichen Kostenerstattung bei Verbandsvertretung dient) sind Argumente gegen
eine Erstattungsfähigkeit der Kosten von Verbandsvertretern zu entnehmen. Diese Regelung
verbietet nicht die Erhebung von Kosten für eine Verbandsvertretung, sondern reagiert nur
darauf, dass die Verbände ihren Mitgliedern bislang regelmäßig einen kostenfreien
Rechtsschutz gewähren (vgl Wenzel in GK-ArbGG, Stand Dezember 2005, § 12a RdNr 10) .
26 Der hier vertretenen Auslegung des § 63 SGB X stehen auch weder § 73a SGG noch § 142
Abs 2 FGO entgegen.
27 Gemäß § 73a Abs 2 SGG wird Prozesskostenhilfe (PKH) nicht bewilligt, wenn der Beteiligte
durch einen Bevollmächtigten iS des § 73 Abs 6 Satz 3 SGG vertreten ist. Die letztgenannte
Vorschrift bezieht sich ua auf Bevollmächtigte, die Mitglieder oder Angestellte von
Gewerkschaften, von selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder
berufspolitischer Zielsetzung oder von den in § 14 Abs 3 Satz 2 SGG genannten
Vereinigungen (insbesondere Behindertenverbänden) sind. Der Senat folgt nicht dem
Argument, § 73a Abs 2 SGG unterstelle kostenfreien Verbandsrechtsschutz, deshalb lasse
sich § 63 SGB X nicht so auslegen, dass danach die Erstattung von Kosten für
Verbandsvertreter möglich sei. Diese Ansicht lässt sich weder aus der Normgeschichte noch
aus Sinn und Zweck der Vorschrift ableiten.
28 Für Beteiligte, die nicht durch einen Verbandsbevollmächtigten vertreten waren, wurde im
Jahre 1953 das so genannte "Armenrecht" (staatliche Übernahme von Rechtsanwaltskosten)
eingeführt, weil vor dem BSG Vertretungszwang herrschen sollte: "Als Folge des
Vertretungszwanges musste die Bewilligung des Armenrechts vorgesehen werden, damit
die Versicherten und Versorgungsberechtigten, die nicht organisiert sind, die Möglichkeit
haben, ihre Ansprüche im Revisionsverfahren zu verfolgen" (BT-Drucks 1/4357, S 31 f) .
Damit liegt der Begründung - wenn auch nicht ausdrücklich erwähnt - die Überlegung zu
Grunde, die von den og Vereinigungen Vertretenen bedürften keines "Armenrechts", da sie
ja - wie damals üblich - kostenlos vertreten würden.
29 Diese Erwägungen galten auch bei Ersetzung des "Armenrechts" durch das System der
PKH (BR-Drucks 187/79) . Die Einführung des § 73a Abs 2 SGG wurde damit begründet,
dass die "Notwendigkeit, dem Beteiligten einen Rechtsanwalt beizuordnen, und damit die
Notwendigkeit, Prozesskostenhilfe zu gewähren, entfällt, wenn der Beteiligte bereits durch
einen Bevollmächtigten nach § 73 Abs 6 Satz 3 SGG vertreten wird" (BR-Drucks 187/79 S
39) . Die Regelung war also lediglich eine Reaktion auf die überkommene Einrichtung eines
kostenlosen Verbandsrechtsschutzes; ihr lässt sich aber kein Gebot entnehmen, dieses
Institut unverändert aufrechtzuerhalten.
30 Der Gesetzgeber hat die Gewährung von PKH zulässigerweise insoweit eingeschränkt, als §
121 ZPO lediglich die Beiordnung von Rechtsanwälten (Anwaltsprivileg) und von
"verkammerten Rechtsbeiständen" iS von § 209 Bundesrechtsanwaltsordnung (vgl
§ 25 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung ) erlaubt (vgl Bundesgerichtshof
auf die Kosten eines nicht beigeordneten (weil nicht "beiordnungsfähigen") Bevollmächtigten
beziehen (vgl § 122 ZPO). Diese Beschränkung der staatlichen Leistung PKH zwingt nicht
zu dem Schluss, dass auch zwischen den Beteiligten eines Vorverfahrens oder Rechtsstreits
die Erstattung von Verbandsvertreterkosten ausgeschlossen sein soll. Im Gegenteil: Durch
PKH sollen Unbemittelte in den Stand versetzt werden, ihre Rechte mit Hilfe eines
Rechtsanwaltes vor Gericht zu verfolgen. Ihr Kostenrisiko ist dadurch geringer als das eines
Unbemittelten, der in gleicher Lage einen - nicht kostenlosen - Verbandsvertreter beauftragt;
denn sie brauchen auch dann keine Vertreterkosten zu tragen, wenn sie im Rechtsstreit
unterliegen. Diese Unterschiede würden ohne Grund noch verschärft, wollte man
kostenpflichtig verbandsvertretenen Beteiligten bei Obsiegen einen
Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Beteiligten versagen.
31 Im Übrigen kann in Fällen, in denen die Verbandsvertretung Geld kostet, nicht ohne weiteres
eine vermögenswerte Position angenommen werden, die vor Inanspruchnahme der PKH
einzusetzen ist (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 73a Nr 4) . Insoweit ist eine erweiternde
Auslegung des § 73a Abs 2 SGG nicht gerechtfertigt; vielmehr erfolgt ein Ausschluss der
Gewährung von PKH nach dem Wortlaut des § 73a Abs 2 SGG nur bei tatsächlich
bestehender Verbandsvertretung. Der Beteiligte hat dann die Wahl, ob er sich - unter
Gewährung von PKH - durch einen Rechtsanwalt oder - ohne Gewährung von PKH - durch
einen kostenpflichtigen Bevollmächtigten iS des § 73 Abs 6 Satz 3 oder 4 SGG vertreten
lässt.
32 Darüber hinaus ist es aus gesetzessystematischen Gründen problematisch, aus § 73a SGG
Rückschlüsse auf die Auslegung des § 63 SGB X zu ziehen. Der Ausschluss der
Gewährung von PKH betrifft nur einen Teil der Verfahrensbeteiligten (nämlich den Kreis der
Bedürftigen), wohingegen von der Frage der Kostenerstattung nach § 63 SGB X alle
betroffen sind.
33 Ebenso wenig ist ein Gegenargument aus § 142 Abs 2 FGO herzuleiten. Nach dieser
Vorschrift kann einem Beteiligten, dem PKH bewilligt wurde, auch ein Steuerberater
beigeordnet werden. Diese Erweiterung erfolgte auf Grund der besonderen Stellung der
Steuerberater im Steuerverfahren (vgl § 3 Steuerberatungsgesetz). Sie hat keine Auswirkung
auf die Frage der Kostenerstattung für Verbandsvertreter, die nicht im Gerichtsverfahren
beigeordnet werden können.
34 Auch Sinn und Zweck des § 63 SGB X sprechen grundsätzlich dafür, im vorliegenden
Zusammenhang § 63 Abs 1 SGB X anzuwenden. Wenn § 63 Abs 2 SGB X nicht die Kosten
aller zulässigerweise Vertretungsbefugten erfasst, liegt es nahe, die hier streitigen
Aufwendungen unter Abs 1 zu subsumieren, zumal kein Grund ersichtlich ist, diese von der
Kostenerstattung auszuschließen. Eine gegenteilige Auslegung würde vielmehr zu einer
Lücke führen, die auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht hinzunehmen ist.
35 Die Ansicht, ein Widerspruchsführer könne im Rahmen des § 63 SGB X lediglich die Kosten
der Arbeit eines Bevollmächtigten erstattet erhalten, der nach einer gesetzlichen
Gebührenordnung abrechnen kann, verstößt jedenfalls dann gegen den Gleichheitssatz des
Art 3 Abs 1 GG, wenn sich der Widerspruchsführer eines sonstigen Bevollmächtigten
bedient, der im Rahmen einer erlaubten Verfahrensvertretung zulässigerweise Kosten
erhebt.
36 Das Grundrecht auf Gleichbehandlung ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten
im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden
Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72, 88; BVerfGE 98, 1 = SozR
3-5755 Art 2 § 27 Nr 1; BVerfGE 105, 73 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176) . Unter diesem
Gesichtspunkt ist die Gruppe derjenigen Widerspruchsführer, die sich durch einen
Bevollmächtigten vertreten lassen, der nach einer gesetzlichen Gebührenordnung
abrechnen kann, mit der Gruppe solcher Widerspruchsführer zu vergleichen, die sich zB
durch einen Sozialverband bzw eine dazugehörige Rechtsschutz GmbH vertreten lassen.
Beide Vertretergruppen betreiben - dem Grunde nach - zulässigerweise geschäftsmäßige
Rechtsberatung, sind in den Verfahrensvorschriften des SGG bzw des SGB X gleichgestellt
und dürfen auch zulässigerweise Kosten erheben.
37 Auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen
dürfen erlaubnisfrei im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihre Mitglieder rechtlich beraten und
in Rechtsangelegenheiten vertreten (Art 1 § 7 RBerG). Das gilt entsprechend für juristische
Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Vereinigung oder Stelle
stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung der Mitglieder der Vereinigung oder Stelle entsprechend der Satzung
durchführt. Diese Vertretung durch Verbände und durch von diesen gegründete juristische
Personen kommt nach der gesetzgeberischen Wertung sowohl im SGG als auch im SGB X
einer Vertretung durch Rechtsanwälte gleich: Beide sind postulationsfähig vor dem
Revisionsgericht (§§ 73, 166 SGG) und beide sind befugt, im Verwaltungsverfahren als
Bevollmächtigte und Beistände aufzutreten (§ 13 Abs 5 Satz 2 SGB X).
38 Sämtliche der genannten Bevollmächtigten dürfen dem Grunde nach Kosten für ihre
Tätigkeit erheben. Soweit im Einzelfall eine für den Verbandsvertreter geltende
Kostenregelung nichtig ist (vgl Art 1 § 7 RBerG iVm § 134 BGB), berührt dies nicht die
allgemeine Vergleichbarkeit. Grundsätzlich darf jedenfalls auch für eine Tätigkeit nach Art 1
§ 7 RBerG ein Entgelt gefordert werden (vgl BGHZ 15, 315) .
39 Nach alledem gibt es zwischen Rechtsanwälten und Verbandsvertretern als (möglichen)
Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren keine Unterschiede, die eine gänzlich
abweichende Behandlung bei der Kostenerstattung nach § 63 SGB X hinreichend
begründen könnten. Mithin werden die og Gruppen von Widerspruchsführern nach der
bisherigen Auslegung des § 63 SGB X ohne hinreichenden Grund und unter Verstoß gegen
den Grundsatz der Folgerichtigkeit (vgl dazu Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl 2006, Art 3
RdNr 19) in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt.
40 Bei der Auslegung ist ferner zu berücksichtigen, dass die Ansicht, Kosten des
Arbeitsaufwandes seien nur für die in § 63 Abs 2 SGB X genannten Bevollmächtigten zu
erstatten, die Grundrechte der in § 73 Abs 6 Satz 3 und 4 SGG angesprochenen Vertreter
aus Art 12 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG verletzt.
41 Art 12 Abs 1 GG gewährleistet sowohl die Berufsausübung als auch Berufswahl und
konkretisiert damit das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich
individueller Leistung und Existenzerhaltung ( BVerfGE 97, 12 ff) . Es genügt, dass die
Tätigkeit geschäftsmäßig betrieben und Kostendeckung angestrebt wird, eine
Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich; ein ökonomischer Grundbezug reicht aus
(BVerwGE 95, 15, für die Grundrechtsträgerschaft eines gemeinnützigen Vereins) . Auch
juristische Personen können Träger dieses Grundrechts sein (Art 19 Abs 3 GG), wenn die
Tätigkeit nach Wesen und Art in gleicher Weise von einer juristischen Person ausgeübt
werden kann (BVerfGE 30, 292) . Die Rechtsberatung ist eine solche Tätigkeit, sodass auch
die in § 73 Abs 6 Satz 4 SGG angesprochenen juristischen Personen in ihrer Betätigung
durch Art 12 Abs 1 GG geschützt sind.
42 Eine Verletzung des Art 12 Abs 1 GG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die
Erstattungsregelung des § 63 SGB X nicht direkt in die Berufsfreiheit eingreift. Art 12 Abs 1
GG kann auch durch solche Bestimmungen betroffen sein, die sich zwar nicht unmittelbar auf
die berufliche Betätigung beziehen, die aber infolge ihrer Gestaltung in einem engen
Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde
Tendenz erkennen lassen (BVerfGE 46, 120, 137 f) . Dazu gehören zB
Honorarverteilungsmaßnahmen, mit denen die Vergütung für bestimmte Leistungen begrenzt
werden soll (BSGE 73, 131, 135 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr 4; mwN) . Auch § 63 SGB X hätte
berufsregelnde Tendenz, wollte man ihm entnehmen, der Arbeitsaufwand in § 73 Abs 6 Satz
3 und 4 SGG genannter Personen sei nicht erstattungsfähig.
43 Zulässig ist ein Eingriff dann, wenn die Regelung geeignet und erforderlich ist, ihr Ziel zu
erreichen, und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls - orientiert an der
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn - den Eingriff rechtfertigen. Als denkbare
Allgemeinbelange kämen allein Interessen der Leistungsträger in Betracht: Wird die
Erstattung von Vertretungskosten auf jene Bevollmächtigten begrenzt, für die der
Gesetzgeber eine gesetzliche Gebührenordnung erlassen hat, so sind insgesamt weniger
Mittel aufzuwenden; außerdem dürfte es verwaltungsaufwändiger sein, die Notwendigkeit
von Aufwendungen für einen Bevollmächtigten zu prüfen, der nicht nach einer gesetzlichen
Gebührenordnung abrechnen kann. Es wäre aber unverhältnismäßig, diesen Belangen
durch enge Auslegung des § 63 SGB X Rechnung zu tragen. Denn dadurch würde lediglich
die Betätigung von Bevollmächtigten iS des § 73 Abs 6 Satz 3 und 4 SGG beeinträchtigt, den
Widerspruchsführern aber die Möglichkeit gelassen, sich der Hilfe von Rechtsanwälten oder
Rechtsbeiständen zu bedienen, deren (höhere) Kosten dem Grunde nach erstattungsfähig
wären.
44 Damit wäre das auch im Rahmen des Art 12 Abs 1 GG zu berücksichtigende
Gleichheitsgebot (BVerfGE 54, 251, 271) verletzt. Denn es findet sich kein sachlich
rechtfertigender Grund für eine derart ungleiche Behandlung der bei Ausübung des Berufs
der Rechtsberatung im Wesentlichen gleichen Gruppen von Rechtsanwälten und
Rechtsbeiständen einerseits sowie Verbänden und den dazu gehörigen juristischen
Personen andererseits.
45 Der hier vertretenen Auslegung des § 63 SGB X kann auch nicht die Tatsache entgegen
gehalten werden, dass es trotz verschiedener Gesetzesinitiativen (vgl BR-Drucks 73/01, S
19, und BT-Drucks 16/1028, S 5) bislang nicht zu einer ausdrücklichen Regelung der
Kostenerstattung bei Verbandsvertretung gekommen ist. Den Gesetzesmaterialien ist keine
Begründung dafür zu entnehmen, warum eine solche Regelung (noch) nicht getroffen
worden ist. Ob eine Regelung nicht für erforderlich gehalten wurde oder bewusst nicht
getroffen werden sollte, bleibt offen. Dementsprechend ergeben sich daraus keine
brauchbaren Anhaltspunkte für die Auslegung.
46 Nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht auf
Grund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn
sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen
sind.
47 Der Begriff der "Aufwendungen" ist im SGB X nicht definiert. Er ist weit zu verstehen (vgl
BSG, Urteil vom 25.11.1999, SozR 3-1300 § 63 Nr 14) . Aus dem Zusammenhang mit der
Regelung des Abs 2 ist weiter zu schließen, dass der Begriff der "Aufwendungen" in Abs 1
all jene Kosten erfasst, die zur Rechtsverfolgung notwendig waren, wobei ein Teil davon
Kosten nach Abs 2 sein können. Ausgehend vom Charakter des § 63 Abs 2 SGB X als
begünstigender Spezialregelung für Rechtsanwälte und Rechtsbeistände ist
Anspruchsgrundlage für die Erstattung sonstiger Vertretungskosten die allgemeine
Regelung des Abs 1, die keine Begrenzung auf "Gebühren und Auslagen" kennt, sondern
allgemein die Kosten erfasst, die der Vertretene für seine Vertretung aufwenden muss.
48 Für die Annahme, Zeit- und Arbeitsaufwand werde außer in den Fällen des § 63 Abs 2 SGB
X nicht ersetzt, bietet § 63 Abs 1 SGB X keinen Anhalt. Richtig ist, dass die eigene
Mühewaltung des Beteiligten in Form von Zeit- und Arbeitsaufwand nicht erstattungsfähig ist
(vgl für § 63 SGB X: Schneider-Danwitz, SGB-Sozialversicherung-Gesamtkommentar, Stand
Dezember 2005, § 63 SGB X RdNr 30; Hauck/Noftz, SGB X Kommentar, Stand Februar
1997, K § 63 RdNr 7; für § 193 SGG: Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 193 RdNr 8; Groß in Lüdtke, aaO, § 193 RdNr 11) . Seinen
Grund findet dies darin, dass der eigene Pflichtenkreis des Beteiligten betroffen ist (vgl
BGHZ 75, 230 ff) . Anerkannt ist jedoch, dass (notwendige) Kosten für fremde
Dienstleistungen ersetzt werden können, etwa für Privatgutachter (vgl BSG, Urteil vom
25.11.1999, aaO, mwN) oder Übersetzer (Schneider-Danwitz, aaO, § 63 RdNr 28;
Hauck/Noftz, aaO, K § 63 RdNr 7) . Es ist nicht ersichtlich, warum dies nicht auch für solche
Vertretungskosten gelten soll, die nicht in § 63 Abs 2 SGB X geregelt sind.
49 Bei der Prüfung der "Notwendigkeit" der Aufwendungen ist insbesondere darauf
einzugehen, ob eine Bevollmächtigung notwendig war und ob die Kosten auch der Höhe
nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Letzteres ist jedenfalls
dann anzunehmen, wenn der Bevollmächtigte zulässigerweise eine Tätigkeit verrichtet hat,
die derjenigen eines Bevollmächtigten iS des § 63 Abs 2 SGB X gleichwertig ist, und dafür
Kosten berechnet hat, die unter den Rechtsanwaltsgebühren liegen. Diese Kosten sind
allenfalls bis zu der Höhe erstattungsfähig, in der sie nach Maßgabe des § 63 Abs 2 SGB X
erstattungsfähig wären.
50 Der Begriff der "Notwendigkeit" iS von § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X umfasst nur Kosten für
solche Handlungen, die zur Zeit ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet
erscheinen, das im Streit stehende Recht zu verfolgen oder zu verteidigen (Hauck/Noftz,
aaO, K § 63 RdNr 6) . Das lässt sich grundsätzlich dann bejahen, wenn der Bevollmächtigte
seiner Art nach in der maßgeblichen Verfahrensordnung - wie hier gemäß § 13 Abs 5 und 6
SGB X - einem Rechtsanwalt gleichgestellt ist (vgl OLG München MDR 2001, 958 f; Bayer
VGH NJW 1992, 853 ff; Sodan/Ziekow, aaO, § 162 RdNr 16, 19; Kopp/Schenke, aaO, § 162
RdNr 14; Schmidt in Eyermann, aaO, § 162 RdNr 11) . Dabei gilt der Grundsatz, dass jeder
Verfahrensbeteiligte die Pflicht hat, die Kosten im Rahmen des Verständigen möglichst
niedrig zu halten (vgl Roos in Wulffen, SGB X, 5. Aufl 2005, § 63 RdNr 13) .
51 Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist dem Senat auf der Grundlage der
erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen aus den nachfolgend aufgeführten Gründen eine
abschließende Entscheidung nicht möglich, sodass die Sache an das SG
zurückzuverweisen ist.
52 Voraussetzung für eine Kostenerstattung ist zunächst die Rechtswirksamkeit der Forderung
der VdK-Sozialrechtsschutz gGmbH gegen die Klägerin in Höhe von 224,70 Euro, was
insbesondere an Art 1 § 7 RBerG zu messen ist. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift hätte
nach § 134 BGB Nichtigkeit zur Folge (BGHZ 122, 327) .
53 Gemäß Art 1 § 1 Satz 1 RBerG idF des Gesetzes vom 31.8.1998 (BGBl I 2600) ist die
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich Rechtsberatung,
erlaubnispflichtig, ohne Unterschied, ob es sich um eine haupt- oder nebenberufliche,
entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit handelt. Nach Art 1 § 7 Satz 1 RBerG bedarf es
keiner Erlaubnis, wenn auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete
Vereinigungen oder Stellen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches ihren Mitgliedern Rat und
Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren. Dies gilt entsprechend für juristische Personen,
deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Vereinigung oder Stelle stehen,
wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Vereinigung oder Stelle entsprechend der Satzung durchführt (Art 1 § 7 Satz 3
RBerG). Ob im vorliegenden Fall die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH diesen
Anforderungen genügt, vermag der Senat gegenwärtig nicht zu beurteilen. Es fehlt
insbesondere an ausreichenden Tatsachenfeststellungen betreffend die Handhabung der
einschlägigen satzungsrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem
Gesellschaftsvertrag.
54 Zu klären ist zunächst, ob Rechtsberatung durch die gGmbH tatsächlich nur für Mitglieder
des Sozialverbandes VdK durchgeführt wird. Zweifel gründen sich auf § 7 Ziff 4 Satz 1 der
Satzung des VdK Landesverbandes Baden-Württemberg iVm § 2 des
Gesellschaftsvertrages der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH.
55 Gemäß § 7 Ziff 4 Satz 1 der Satzung haben die Mitglieder das Recht, bei der Verfolgung
ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und anderen
sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Satz 2 konkretisiert
den Anspruch. In Satz 3 ist geregelt: Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden
Aufgaben eine Sozialrechtsschutz GmbH des VdK besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch
Einschaltung der Gesellschaft. Nach § 7 Ziff 5 obliegt die Bearbeitung von Verfahren nach
dem SGG und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten in allen
Instanzen der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH und ihren Geschäftsführern
und Mitarbeitern.
56 § 2 Ziff 2 des Gesellschaftsvertrages bestimmt:
Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die sozialrechtliche Betreuung
bedürftiger Personen i.S.d. § 53 Abgabenordnung im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen - insbesondere der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes und des
Sozialgerichtsgesetzes.
Dieser Unternehmensgegenstand wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die
Gesellschaft die Mitglieder des Sozialverbands VdK Deutschland, Landesverband Baden-
Württemberg e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und
Rentner) in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten
außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie gegenüber den Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit auftritt.
57 Durch den Verweis auf § 53 AO erfasst § 2 Ziff 2 des Gesellschaftsvertrages einen
Personenkreis, der weiter ist als derjenige der Mitglieder des VdK Landesverbandes Baden-
Württemberg. Danach ist nicht klar, ob der Gegenstand des Unternehmens auf die Mitglieder
des VdK beschränkt ist und im Rahmen des RBerG bleibt.
58 Werden - wie hier - Kosten erhoben, müssen der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und
die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln (vgl
BGHZ, 15, 315; BSG, Urteil des erkennenden Senats vom 30.1.1991, SozR 3-1300 § 63 Nr
2) ; ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der
satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und
deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die
Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf in dieser Höhe auch endgültig trägt.
Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der
satzungsrechtlichen Bestimmungen ein, die das SG im wieder eröffneten erstinstanzlichen
Verfahren vorzunehmen haben wird.
59 Diese Anforderungen beruhen auf der Überlegung, dass die hier vertretene Auslegung des §
63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) geprägt
ist. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der zur geschäftsmäßigen Beratung befugt ist,
aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, in
Anspruch nimmt, soll nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines
Rechtsanwalts. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Im Ergebnis soll er also nur jene
Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie
dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten
werden. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden,
dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und
damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die
satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und
Notwendigkeit bieten.
60 Unter dieser Prämisse begegnen die vorliegenden vereins- bzw gesellschaftsrechtlichen
Regelungen und deren Anwendung erheblichen Bedenken. Insbesondere könnte eine
Diskrepanz zwischen den Vorgaben des § 7 Ziff 6 der Satzung des VdK Landesverbandes
und der Behandlung der Kostenforderungen gegen Mitglieder bestehen, die iS von § 53 AO
als bedürftig angesehen werden. In § 7 Ziff 6 der Satzung des VdK Landesverbandes heißt
es: Die durch die Bearbeitung von Verfahren entstehenden Kosten der vom VdK errichteten
Sozialrechtsschutz gGmbH tragen die zu vertretenden Mitglieder nach den von der
Geschäftsführung der Gesellschaft festgesetzten Richtlinien. Demgegenüber scheinen
"bedürftige" Mitglieder weitgehend von einer tatsächlichen Kostenbelastung freigestellt zu
werden. Dazu bedarf es konkreter Tatsachenfeststellungen. Zwar mag die Klägerin selbst
nicht als bedürftig iS des § 53 AO eingestuft worden sein, jedoch könnte eine
Verfahrensweise, die bezogen auf "bedürftige" Mitglieder nicht der Satzung und dem
vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot (vgl BVerwGE 75, 155) entspricht, auch die
Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der gegen sie gerichteten Kostenforderung beeinflussen.
61 Auch die Frage, ob die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH geforderten Entgelte der
Höhe nach den Anforderungen des Art 1 § 7 RBerG entsprechen, lässt sich ohne weitere
tatsächliche Feststellungen nicht abschließend beantworten.
62 Die hier geltend gemachte Höhe des Entgelts ist für sich betrachtet zwar mit Art 1 § 7 RBerG
vereinbar.
63 Nach der Entscheidung des BGH vom 30.11.1954 (BGHZ 15, 315 ff) werden die Grenzen
des Art 1 § 7 RBerG überschritten, wenn die auf seiner Grundlage erlaubnisfrei agierende
Vereinigung sich ein Entgelt zahlen lässt, das auf der Grundlage des für Rechtsanwälte und
Rechtsbeistände vorgesehenen Gebührensystems berechnet wird. Begründet wurde diese
Auffassung im Wesentlichen folgendermaßen: Die geschäftsmäßige Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten bedürfe grundsätzlich der Erlaubnis (Art 1 § 1 RBerG). Die
Erlaubnispflicht stehe im Zusammenhang mit verschiedenen Schutzmaßnahmen, zB
namentliche Bezeichnung der Personen, die beraten dürfen (§ 3 der Ausführungsverordnung
vom 13.12.1935, RGBl I 1481, geändert durch Art 7 Gesetz zur Neuordnung des
Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2.9.1994, BGBl I 2278) . Mit
diesen Schutzmaßnahmen habe der Gesetzgeber die Allgemeinheit vor Schäden bewahren
und die weitgehenden Bindungen unterliegende Anwaltschaft nicht einer unübersehbaren
Konkurrenz von Personen ausliefern wollen, die solchen Bindungen nicht unterlägen. Sinn
und Zweck des Gesetzes würden aber ins Gegenteil verkehrt, wenn die auf
berufsständischer Grundlage gebildeten Vereinigungen eine Tätigkeit ausüben dürften, die
sich in ihrer grundsätzlichen Tätigkeit von derjenigen des erlaubnispflichtigen
Personenkreises nicht mehr unterschiede. Diese Erwägungen entsprechen der
Gesetzesbegründung (RStBl 1935, 1528) . Neben dem Schutz der Rechtsuchenden und der
geordneten Rechtspflege ist dort auch der Schutz vor Konkurrenten genannt.
64 Es bestehen Bedenken, ob diese Auslegung in vollem Umfang aufrechterhalten werden
kann, ist doch die Sozialrechtsschutz gGmbH Trägerin des Grundrechts aus Art 12 Abs 1
GG. Wird die Tätigkeit in einem Beruf von einem Erlaubniszwang abhängig gemacht, so liegt
ein Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufswahl vor. Eingriffe in die Berufswahl
sind nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes sowie unter Beachtung
der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, Urteil vom 29.10.1997, BVerfGE 97, 12 ff) . Dabei
durfte der Gesetzgeber grundsätzlich den Anwaltsvorbehalt zum Schutz der
Rechtsuchenden sowie der geordneten Rechtspflege für erforderlich halten (BVerfG, Urteil
vom 5.5.1987, BVerfGE 75, 246 ff) . Im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen
Rechtspflege ist auch der Erhalt einer leistungsfähigen Berufsgruppe der Rechtsvertreter zu
sehen. Dieser Belang ist aber nur insoweit von Bedeutung, als er dem unmittelbaren
Gesetzeszweck dient. Schutz vor Wettbewerb kann allenfalls dann geboten sein, wenn sonst
diejenigen Gemeinwohlbelange gefährdet würden, denen die Zugangsschranken oder
Berufsausübungsregelungen gerade zu dienen bestimmt sind (BVerfG, Urteil vom
29.10.1997, aaO) . Der Konkurrenzschutz als solcher ist kein Gemeinwohlbelang (BVerfGE
7, 377 ff) . Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger erlaubnisfreier Rechtsberatung und
erlaubnispflichtiger Tätigkeit ist im Wege verfassungskonformer Auslegung die Frage des
Entgelts (unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Rechtsanwaltschaft vor Konkurrenten)
jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn den Gemeinwohlbelangen "Schutz der
Rechtsuchenden" und "geordnete Rechtspflege" anderweitig Rechnung getragen wird (bzgl
der Auslegung und Anwendung des Art 1 § 1 RBerG ist zu prüfen, ob im konkreten Fall den
durch das RBerG geschützten Rechtsgütern hinreichend Rechnung getragen wird, vgl
BVerfG, Urteil vom 29.7.2004, NJW 2004, 2662 f; BVerfG, Urteil vom 16.2.2006 - 2 BvR
951/04, 2 BvR 1087/04 - JURIS) .
65 Im Hinblick auf die erörterte Gleichwertigkeit der Vertretung ist davon auszugehen, dass die
in § 73 Abs 6 Satz 3 und 4 SGG aufgeführten Bevollmächtigten in gleicher Weise den
genannten Gemeinwohlbelangen Rechnung tragen wie Rechtsanwälte und
Rechtsbeistände. Das könnte dafür sprechen, im Rahmen des Art 1 § 7 RBerG eine
Vergütung bis zur Höhe derjenigen von Rechtsanwälten zuzulassen. Im Ergebnis kann dies
jedoch dahinstehen, da im vorliegenden Falle das streitige Entgelt nicht auf der Grundlage
der BRAGO bzw des RVG berechnet worden ist, vielmehr besteht ein eigenes Kostenstatut,
das sich hinreichend von den anwaltlichen Kostenregelungen unterscheidet und - jedenfalls
für den Großteil der Fälle - deutlich unter den anwaltlichen Sätzen liegende Beträge vorsieht.
66 Vor dem Inkrafttreten des RVG, also bis zum 30.6.2004, konnten gemäß §§ 12, 116, 118, 119
BRAGO sowie unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl BSG,
Urteil vom 22.3.1984, SozR 1300 § 63 Nr 4; BSG, Urteil vom 7.12.1983, SozR 1300 § 63 Nr
2) für einen "durchschnittlichen" Fall (Feststellung des GdB) folgende Kosten geltend
gemacht werden:
67 Der Gebührenrahmen vor dem SG umfasste in Fällen, in denen - wie hier - das
Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anwendbar ist, 50 bis 660 Euro. Für das Vorverfahren
wurden insoweit 2/3 des Rahmens als ausreichend erachtet. Die Rahmengebühr für das
Vorverfahren lag also zuletzt zwischen 33,33 Euro und 440 Euro, die Mittelgebühr betrug
also 236,67 Euro. Ohne besonderes Vorbringen wurde diese Mittelgebühr regelmäßig als
angemessen angesehen. Danach ergibt sich folgende typische Berechnung:
Geschäftsgebühr
236,70 Euro
Pauschale gemäß § 26 BRAGO
20,00 Euro
16 % Ust
41,07 Euro
insgesamt
297,77 Euro
68 Die hier von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Ansatz gebrachte Kostenpauschale (bei
einem nicht "bedürftigen" Mitglied im Widerspruchsverfahren) beläuft sich auf 210 Euro zzgl
7 % MwSt (= 224,70 Euro); dies entspricht 75,46 % der Kosten nach der BRAGO. Damit ist
ein ausreichender Abstand gewahrt. Darüber hinaus bestehen auch strukturelle
Unterschiede zwischen beiden Entgeltregelungen. Während die BRAGO einen
Gebührenrahmen vorgibt, sieht das Kostenstatut der gGmbH Festbeträge vor. Außerdem fällt
danach keine gesonderte Pauschale für Auslagen der Bevollmächtigten an.
69 Dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des Art 1 § 7 RBerG würde es aber
widersprechen, wenn die maßgebliche Entgeltregelung so gestaltet wäre, dass die
Rechtsberatungstätigkeit eine Teilnahme am wirtschaftlichen Erwerb darstellte (vgl BGHZ
15, 315) . Insbesondere ist eine Gewinnerzielungsabsicht in diesem Rahmen unzulässig.
Auch dazu sind vom SG keine Tatsachenfeststellungen getroffen worden. Allerdings
ergeben sich hier kaum Anhaltspunkte für einen Verstoß: Da die Gebühren des
Rechtsanwalts die anwaltliche Leistung als solche abdecken, daneben aber auch die
allgemeinen Geschäftsunkosten (vgl Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl 2000, § 1 RdNr 52) ,
kann bei entsprechendem "Abstand" zur Gebührenordnung grundsätzlich nicht auf eine
erwerbswirtschaftliche Geschäftsbesorgung geschlossen werden.
70 Eine andere Auslegung des Art 1 § 7 RBerG ist in Bezug auf Sozialverbände auch nicht
durch § 73a Abs 2 SGG geboten. Diese Vorschrift regelt lediglich, dass bei der Vertretung
durch einen Bevollmächtigten iS von § 73 Abs 6 Satz 3 SGG eine Bewilligung von PKH
ausscheidet. Dabei ist der Gesetzgeber zwar wohl von einer Kostenfreiheit der
Verbandsvertretung ausgegangen, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er damit die Befugnis
von Verbänden, unter Beachtung des Art 1 § 7 RBerG Entgelte zu fordern, einschränken
wollte. Insoweit kommen ähnliche systematische Erwägungen zum Tragen wie im Verhältnis
zwischen § 63 SGB X und § 73a Abs 2 SGG.
71 Schließlich teilt der 9a. Senat nicht die vom 5. Senat des BSG geäußerten Bedenken
(Beschluss vom 17.10.2006 - B 5 R 20/06 S), ob unter den gegebenen Umständen eine
Notwendigkeit der hier streitigen Verbandsvertreterkosten festgestellt werden kann. Da der
Klägerin nur die Inanspruchnahme einer nach dem RBerG zulässigen Vertretung zumutbar
war, hatte sie - im Hinblick auf ihre VdK-Mitgliedschaft - praktisch nur die Wahl zwischen
einem Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand, der nach der BRAGO abrechnen durfte, oder den
Sozialrechtsreferenten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, für das Kostenstatut der gGmbH
maßgebend ist. Solange eine zulässigerweise danach bestimmte Kostenpauschale unter
den zu veranschlagenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts liegt, wird die
Notwendigkeit entsprechender Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt verbands- oder
gesellschaftsinterner Kalkulationsgrundlagen nicht bezweifelt werden können. Unabhängig
davon stimmt der 9a. Senat dem 5. Senat darin zu, dass eine staatliche Gebührenordnung in
diesem Bereich verbleibende Zweifel beseitigen würde und daher wünschenswert wäre.
72 Das SG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.