Urteil des BSG vom 13.06.2007
BSG: ruhegehalt, beendigung des dienstverhältnisses, vergleichbare leistung, krankheitsfall, versicherungspflicht, beihilfe, soldat, angestellter, versorgung, anwartschaft
Bundessozialgericht
Urteil vom 13.06.2007
Sozialgericht Berlin S 75 KR 1627/01
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 1 KR 70/02
Bundessozialgericht B 12 KR 14/06 R
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. August 2005 wird
zurückgewiesen. Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
1
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Klägers in der Kranken- und Pflegeversicherung.
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Der 1967 geborene Kläger erhielt nach Beendigung seines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit vom 1.7.2000 bis
30.6.2002 Übergangsgebührnisse nach § 11 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Höhe von monatlich 3.900,33 DM.
Ab 1.11.2000 war er bei dem beigeladenen H. als wissenschaftlicher Angestellter mit einem Monatsgehalt von
3.080,05 DM beschäftigt. Im November 2000 erbat er von der Beklagten eine Bestätigung seiner Versicherungsfreiheit
in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ab 1.11.2000.
Mit Bescheid vom 2.11.2000 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab 1.11.2000 in der GKV und in der sozialen
Pflegeversicherung versicherungspflichtig sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 5.4.2001 zurück. Versicherungsfreiheit bestehe weder auf der Grundlage von § 6 Abs 1 Nr
1 SGB V noch nach Maßgabe von § 6 Abs 1 Nr 2 und 6 SGB V.
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Der Kläger hat Klage erhoben. Mit Urteil vom 20.9.2002 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei nicht nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V in der GKV
versicherungsfrei. Übergangsgebührnisse stellten nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kein
Arbeitsentgelt dar, weil sie nicht von einem Arbeitgeber zur Abgeltung einer Arbeitstätigkeit gegenwärtig und in
unmittelbarem Austausch bewirkt würden. Die Beihilfeberechtigung allein reiche für die Annahme von
Versicherungsfreiheit nicht aus. Mit den Übergangsgebührnissen seien dem Kläger schließlich keine einem
Ruhegehalt ähnlichen Bezüge iS des § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V gewährt worden. Das Landessozialgericht (LSG) hat die
Berufung mit Urteil vom 12.8.2005 unter Bezugnahme auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung
zurückgewiesen und ergänzend dargelegt, dass sich Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V auch nicht aus
der Vorschrift des § 45 SVG herleiten lasse.
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Übergangsgebührnisse
stellten eine dem Ruhegehalt vergleichbare Leistung iS des § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V dar. Bei ihnen handele es sich um
Versorgungsleistungen nach dem Recht der Beamten und Berufssoldaten und daher um dem Ruhegehalt ähnliche
Bezüge mit der Folge, dass während der Dauer des Bezugs der Übergangsgebührnisse nach § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V in
der GKV Versicherungsfreiheit bestehe.
5
Der Kläger beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.8.2005 und des Sozialgerichts
Berlin vom 20.9.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 5.4.2001 aufzuheben.
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Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen, die Revision zurückzuweisen.
7
Sie halten das Urteil des LSG für zutreffend.
8
Die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt.
II
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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG
zutreffend zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger war in seiner
Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) während des Bezugs der Übergangsgebührnisse in der Zeit vom 1.11.2000
bis zum 30.6.2002 in der GKV versicherungspflichtig. Infolgedessen unterlag er auch in der sozialen
Pflegeversicherung der Versicherungspflicht (§ 20 Abs 1 SGB XI).
10
Der Kläger ist mit Aufnahme seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Angestellter bei der Beigeladenen zu 2) am
1.11.2000 in der GKV nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungspflichtig geworden. Er ist nicht nach § 6 Abs 1 Nr 1
Halbsatz 1 SGB V (dazu 1), § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V (dazu 2) oder § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V (dazu 3) versicherungsfrei.
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1. Nach § 6 Abs 1 Nr 1 Halbsatz 1 SGB V in der hier anzuwendenden, bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung sind
Arbeiter und Angestellte versicherungsfrei, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 75 vH der
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten übersteigt. Die
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung betrug für die alten Bundesländer im Jahr 2000 jährlich
103.200 DM und monatlich 8.600 DM, im Jahr 2001 104.400 DM und monatlich 8.700 DM. Die
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der GKV lag demnach im Jahr 2000 in den alten Bundesländern bei jährlich 77.400 DM
und monatlich bei 6.450 DM. Im Jahr 2001 lag sie bundeseinheitlich jährlich bei 78.300 DM und monatlich bei 6.525
DM. Mit seinem fest vereinbarten Monatsentgelt in Höhe von 3.080,05 DM für die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2)
überschritt der Kläger diese Grenzen nicht. Bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts sind die in der
Zeit von November 2000 bis Juni 2002 bezogenen Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich 3.900,33 DM, deren
Hinzurechnung zu einem Überschreiten der Grenzen geführt hätte, nicht zu berücksichtigen.
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Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer
Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in
welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr
erzielt werden. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben und auch von der Revision nicht in Frage gestellt
wird, gehören als finanzielle Leistungen der Dienstzeitversorgung für Soldaten auf Zeit gewährte
Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG hierzu nicht. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung
entschieden, dass Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG keine Gegenleistungen in einem aktuellen
Beschäftigungsverhältnis darstellen, also keine Leistungen, die zur Abgeltung einer Arbeitstätigkeit gegenwärtig und in
unmittelbarem Austausch bewirkt werden (vgl etwa BSG, Urteil vom 20.9.1988, 5/4a RJ 9/87, BSGE 64, 71, 72 ff =
SozR 3200 § 11 Nr 1 S 1 ff, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 24.1.1963, 4 RJ 135/61, BSGE 18, 204 ff = SozR Nr 1
zu § 1241 RVO, und Urteil vom 29.8.1984, 11 RK 5/83, SozR 5420 § 2 Nr 31 S 51 ff; auch Urteil vom 24.5.1984, 2 RU
12/83, juris RdNr 11; ferner - zu Ausgleichsbezügen nach § 11a SVG - Urteil vom 8.11.1989, 1 RA 21/88, SozR 2200
§ 1402 Nr 11 S 27 f). Weil der Anspruch auf Übergangsgebührnisse erst mit der Beendigung des Dienstverhältnisses
entstehe, diese gerade Voraussetzung für die Gewährung von Übergangsgebührnissen sei, würden diese nicht
unmittelbar aus einer Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt. Dieser Auffassung schließt sich der Senat
nach eigener Überprüfung an.
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2. Der Kläger ist als Beschäftigter ferner nicht deshalb versicherungsfrei, weil er als Soldat auf Zeit nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf
Beihilfe oder Heilfürsorge hat. Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V kommt für ihn nicht in Betracht, weil
er bei Aufnahme seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Angestellter am 1.11.2000 aus dem aktiven Dienstverhältnis
als Soldat auf Zeit bereits ausgeschieden war.
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3. Der Kläger kann sich schließlich nicht darauf berufen, wegen des Bezuges von Übergangsgebührnissen sei der
Versicherungsfreiheitstatbestand des § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V erfüllt. Nach § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V sind die in den
Nummern 2, 4 und 5 des § 6 Abs 1 SGB V genannten Personen in der GKV versicherungsfrei, wenn ihnen ein
Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben. Die genannten Voraussetzungen liegen bei dem Kläger
nicht vor, weil Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG weder ein Ruhegehalt noch dem Ruhegehalt ähnliche Bezüge
darstellen.
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Die vom Kläger in der Zeit vom November 2000 bis Juni 2002 bezogenen Übergangsgebührnisse sind kein
Ruhegehalt. Als Maßnahme der Dienstzeitversorgung kann ein Ruhegehalt nur von ehemaligen Berufssoldaten
beansprucht werden (vgl §§ 14, 15 SVG). Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht.
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Übergangsgebührnisse stellen aber auch keine dem Ruhegehalt ähnlichen Bezüge dar mit der Folge, dass der Kläger
hinsichtlich seines Versicherungsstatus in der GKV wie ein Bezieher von Ruhegehalt zu behandeln wäre. Bei der im
Hinblick auf ihren Ausnahmecharakter (vgl hierzu etwa BSG, Urteil vom 21.9.1993, 12 RK 39/91, SozR 3-2500 § 6 Nr
6 S 11) notwendigen engen Auslegung zur Versicherungsfreiheit führender Tatbestände des § 6 Abs 1 SGB V und
damit auch des in § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V geregelten Versicherungsfreiheitstatbestandes für Ruheständler können als
dem Ruhegehalt ähnliche Bezüge grundsätzlich nur solche Bezüge eines öffentlichen Dienstherrn angesehen werden,
die auf Dauer, dh zeitlich unbegrenzt bis zum Lebensende oder bis zum Wegfall des Versorgungsfalls gewährt
werden. Wegen der vom Gesetz geforderten Ähnlichkeit zum Ruhegehalt kommen als Bezüge in diesem Sinne nur
solche mit dem Zweck der Altersversorgung oder der Versorgung bei Dienstunfähigkeit, nicht aber auch andere, beim
Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis erbrachte wiederkehrende Zahlungen ohne diesen Zweck in Betracht. Danach
können Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG dem Ruhegehalt nicht gleichgestellt werden.
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Als Vorschrift des Krankenversicherungsrechts knüpft § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V die Rechtsfolge der
Versicherungsfreiheit in der GKV außer an den Beihilfeanspruch auch an den Anspruch auf Ruhegehalt in seiner
spezifisch krankenversicherungsrechtlichen Bedeutung. Diese besteht darin, dass der Ruhegehaltsempfänger im
Krankheitsfall durch das Ruhegehalt sowohl hinsichtlich der Dauer als auch der Höhe über eine ausreichende
Absicherung im Krankheitsfall verfügt. Die in § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V enthaltene weitere tatbestandliche Voraussetzung
des Anspruchs auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ist als solche notwendig, um
überhaupt eine Pflichtversicherung in der GKV entbehrlich erscheinen zu lassen, weil mit dem Beihilfeanspruch ein
Schutz vor dem Risiko der Krankheit in einem anderen Vorsorgesystem besteht. Erst der Anspruch auf das
lebenslang gewährte Ruhegehalt stellt jedoch sicher, dass die Absicherung in diesem Vorsorgesystem dauerhaft
erfolgt und auch von der Beihilfe nicht übernommene Anteile an den Krankheitskosten zeitlich unbegrenzt und in
einem der Pflichtversicherung entsprechenden Umfang aus der Altersversorgung getragen werden können, sei es über
Prämien zur privaten Krankenversicherung oder Beiträge, sei es als Selbstzahler. Im Hinblick auf diese Absicherung
soll die Versicherungsfreiheit der während ihrer Berufstätigkeit nach Nummern 2, 4 oder 5 versicherungsfreien
Personen auch während ihres Ruhestandes bestehen bleiben und ein nicht gerechtfertigter Wechsel in die GKV
vermieden werden (vgl Begründung zu § 6 SGB V im Entwurf des Gesundheits-Reformgesetzes, BT-Drucks 11/2237
S 160).
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Diese speziell an der Absicherung im Krankheitsfall orientierte und an die krankenversicherungsrechtliche Bedeutung
des Ruhegehalts anknüpfende Betrachtungsweise wird durch die Regelungsgeschichte des § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V und
der darin in Bezug genommenen Ausnahmetatbestände der Nummern 2, 4 und 5 des § 6 Abs 1 SGB V gestützt. Im
Gegensatz zu den nunmehr in § 6 Abs 1 Nr 2, 4 und 5 SGB V genannten Voraussetzungen hing die
Versicherungsfreiheit der darin zusammengefassten Personengruppen nach früherem Recht (vgl §§ 169, 172
Reichsversicherungsordnung (RVO)) von einer Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung ab.
Entsprechend war für Ruheständler in § 173 RVO, der Vorgängerregelung des § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V, normiert, dass
sie sich von der Versicherungspflicht in der GKV nur lösen konnten, wenn daneben eine Anwartschaft auf
Hinterbliebenenversorgung gewährleistet war. Indem er diese Voraussetzungen mit dem Inkrafttreten des SGB V
durch die Forderung nach einem Beihilfeanspruch ersetzt hat, hat der Gesetzgeber für diese Tatbestände der
Versicherungsfreiheit bewusst (vgl Begründung zu § 6 SGB V, aaO, S 160) an die anderweit bestehende Absicherung
im Krankheitsfall angeknüpft. Dass der Gesetzgeber die in der Versicherungsfreiheit bestehende Rechtsfolge auf die
dem Ruhestand vergleichbaren Fälle mit vergleichbarer Absicherung im Krankheitsfall einengen wollte, ergibt sich
zudem daraus, dass er in § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V auf die Übernahme des in § 173 Abs 1 RVO erwähnten Wartegeldes
als eines eine Ausnahme von der Versicherungspflicht legitimierenden Tatbestandes verzichtet hat. Nachdem das
Wartegeld, das nur für eine vorübergehende Zeit bewilligt werden konnte, als einer der Maßstäbe dafür entfallen ist,
was als ähnlicher Bezug angesehen werden kann, findet die Annahme, § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V erfasse als ähnliche
Bezüge grundsätzlich nur solche mit dem Zweck der Altersversorgung oder der Versorgung bei Dienstunfähigkeit auch
insoweit in dessen Regelungsgeschichte eine Stütze.
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Bei Anlegung dieses Maßstabs stellen Übergangsgebührnisse keine dem Ruhegehalt ähnlichen Bezüge iS des § 6
Abs 1 Nr 6 SGB V dar. Zusammen mit den in § 3 SVG genannten Leistungen der Berufsförderung sollen
Übergangsgebührnisse als Teil der Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit deren Übergang in den Zivilberuf
erleichtern. Sie stellen deren Lebensunterhalt während einer Übergangszeit sicher, in der dem ausgeschiedenen
Zeitsoldaten über Maßnahmen der Berufsförderung nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit zu einer
individuellen Qualifizierung verholfen werden soll, sodass er nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis in das
zivile Erwerbsleben wieder eingegliedert werden kann (vgl Begründung des Entwurfs eines
Soldatenversorgungsgesetzes, BT-Drucks 2/2504 S 30, 34; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung,
zu BT-Drucks 2/3366 S 3; nunmehr auch § 3 Abs 1 SVG selbst in der ab 1.6.2005 geltenden Fassung).
Übergangsgebührnisse werden im Gegensatz zum Ruhegehalt stets nur für einen beschränkten Zeitraum geleistet.
Sie werden nach § 11 SVG in Abhängigkeit von der jeweiligen Dienstzeitdauer für mindestens 6 Monate und
höchstens 36 Monate gewährt. Schon insoweit sind Übergangsgebührnisse mit dem Ruhegehalt nicht vergleichbar.
Der zur Versicherungsfreiheit führende und von § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V vorausgesetzte Tatbestand einer dauerhaften
Absicherung im Krankheitsfall in einem anderen Vorsorgesystem aufgrund lebenslang gewährter Versorgung ist bei
Übergangsgebührnissen anders als beim Ruhegehalt nicht erfüllt. Ob und unter welchen Voraussetzungen andere
zeitlich begrenzte Leistungen als Übergangsgebührnisse dem Ruhegehalt ausnahmsweise gleichgestellt werden und
wie diese Versicherungsfreiheit in der GKV auslösen können, braucht der Senat nicht zu entscheiden. An der
vorgenommenen Beurteilung ändert nichts, dass der Kläger, wie die Revision hervorhebt, während des Bezugs der
Übergangsgebührnisse in der Zeit von November 2000 bis Juni 2002 beihilfeberechtigt war. Die Versicherungsfreiheit
in der GKV wegen Zuerkennung von Ruhegehalt oder ähnlicher Bezüge ist ausdrücklich nur kumulativ vom Bestehen
eines Beihilfeanspruchs abhängig gemacht. Allein der Beihilfeanspruch kann deshalb Versicherungsfreiheit nicht
begründen.
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Zutreffend hat das LSG schließlich entschieden, dass eine Gleichsetzung von Übergangsgebührnissen mit dem
Ruhegehalt auch aus § 45 Abs 1 Nr 3 SVG nicht hergeleitet werden kann. Als Bestimmung des
Krankenversicherungsrechts ist § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V keine in § 45 Abs 1 SVG angesprochene gemeinsame
Vorschrift. Die dort enthaltene Fiktion der Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt beansprucht im vorliegenden Kontext
keine Geltung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.