Urteil des BSG vom 22.03.2005
BSG: arbeitsunfähigkeit, arbeitslosigkeit, mitgliedschaft, zumutbare tätigkeit, krankheit, arbeitsloser, versicherungsverhältnis, krankenversicherung, veröffentlichung, verfügung
Bundessozialgericht
Urteil vom 22.03.2005
Sozialgericht Cottbus S 10 KR 13/01
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 4 KR 40/03
Bundessozialgericht B 1 KR 22/04 R
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 11. Mai 2004 wird
zurückgewiesen. Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld (Krg).
Der 1942 geborene Kläger übte zuletzt im Betrieb seiner Ehefrau seit Oktober 1998 Arbeiten als Hausmeister und
Verkäufer aus, für die es keiner Anlernzeit bedurfte. Das Beschäftigungsverhältnis endete zum 30. September 1999.
Danach war der Kläger arbeitslos und ab 1. Oktober 1999 in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA)
versichert. Seine Mitgliedschaft bei der Beklagten bestand bis Ende 2000. Vom 11. November bis 1. Dezember 1999
befand er sich wegen eines Aorten-Aneurysmas in stationärer Krankenhausbehandlung. Danach wurde bei ihm ärztlich
weiterhin krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit festgestellt und ihm von der Beklagten ab 23. Dezember 1999 Krg
gewährt. Im August 2000 erstattete der Sozialmedizinische Dienst der Bundesknappschaft ein Gutachten. Hierauf
stellte die Beklagte mit Bescheid vom 22. September 2000 fest, ab 26. September 2000 bestehe keine
Arbeitsunfähigkeit mehr und damit auch kein Anspruch auf Krg. Der Kläger legte Widerspruch ein. Die Beklagte holte
ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ein, der eine
"Wiederaufnahme/Vermittlung einer Arbeit" ab 26. September 2000 als möglich ansah. Gleichwohl half die Beklagte
dem Widerspruch insoweit ab, als sie dem Kläger bis 27. November 2000 Krg gewährte. Im Übrigen wies sie den
Widerspruch zurück. Der Kläger sei über den 27. November 2000 hinaus nicht arbeitsunfähig, denn er könne noch
vollschichtig leichte Arbeiten ohne Zwangshaltungen und schweres Heben und Tragen von Lasten auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Bei Versicherten, die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos sind, sei
Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zunächst die letzte, vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte
Beschäftigung; vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an komme es dann auf die dem Versicherten entsprechend §
121 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zumutbaren Beschäftigungen an (Widerspruchsbescheid vom 1.
Februar 2001).
Das vom Kläger angerufene Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. April 2003). Das
Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen. Den in der KVdA Versicherten, die zuletzt eine
ungelernte Tätigkeit verrichtet hätten, seien im Rahmen des § 121 Abs 3 Satz 2 SGB III ungelernte Tätigkeiten
zumutbar. Sie erlitten dadurch weder einen Verlust ihrer sozialen Stellung noch finanzielle Einbußen. Der Kläger sei
daher nicht arbeitsunfähig, denn er könne vollschichtig leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung
verrichten (Urteil vom 11. Mai 2004).
Der Kläger rügt mit seiner Revision sinngemäß eine Verletzung von § 44 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V): Er
sei kurz nach Aufgabe seiner Beschäftigung arbeitsunfähig krank geworden. Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
sei zu diesem Zeitpunkt auf das Tätigkeitsbild eines Verkäufers und Hausmeisters abzustellen gewesen. Daran könne
sich nichts ändern, wenn die Krankheit auf Grund ihrer Schwere mehr als ein halbes Jahr fortdauere. Er habe seiner
Erkrankung wegen nicht die Chance gehabt, einen der zuletzt ausgeübten Arbeit vergleichbaren Arbeitsplatz zu
suchen. Die Auffassung des LSG führe zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung gegenüber gesunden
Arbeitslosen, die ein halbes Jahr lang die Möglichkeit hätten, sich einen neuen Arbeitspatz zu suchen und die erst
danach auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen würden. Im Übrigen sei seine Krankheit sicherlich schon vor
Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorhanden gewesen. Er habe diese nur nicht ärztlich bestätigen lassen, um
seine Ehefrau nicht mit Lohnfortzahlungsansprüchen zu belasten.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts vom 11. Mai 2004 und des Sozialgerichts vom 24. April 2003 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 22. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2001
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld für die Zeit vom 28. November bis 31. Dezember 2000
zu gewähren, hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
II
Die zulässige Revision des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche
Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) entscheidet, ist unbegründet. Das LSG hat seine Berufung
gegen das Urteil des SG (nur) im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Das SG hat die Klage gegen den
angefochtenen Bescheid der Beklagten zutreffend abgewiesen und einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von
Krg für die Zeit vom 28. November bis 31. Dezember 2000 verneint.
1. Umfang des Versicherungsschutzes und damit Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des arbeitslosen
Klägers ergeben sich aus seiner Versicherung in der KVdA.
a) Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte ua Anspruch auf Krg, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht.
Der Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit ergibt sich allein aus dem Umfang des Versicherungsschutzes im jeweils
konkret bestehenden Versicherungsverhältnis (vgl BSG, Urteil vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R, BSGE 90,
72, 75 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 32). Dies ist hier die Versicherung des Klägers in der KVdA. Hingegen ist die
Versicherung auf Grund seiner früheren Beschäftigung für die Beurteilung seiner Arbeitsunfähigkeit ohne Bedeutung.
Denn der Kläger hatte keinen Anspruch auf Krg als er Ende September 1999 aus seiner letzten Beschäftigung
ausschied. Sein Anspruch auf Krg entstand erst, als er während seines die KVdA begründenden
Arbeitslosengeld(Alg)-Bezuges erkrankte. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Situation maßgeblich von den
Fällen, in denen die zum Krg-Bezug führende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des später Arbeitslosen noch
während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eintrat und die Krg-Gewährung noch vor Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses begann (dazu 1b).
b) Die zuletzt ausgeübte bzw eine gleichartige Tätigkeit bleibt nach dem Verlust des Arbeitsplatzes nur dann für die
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit maßgebend, wenn der Versicherte bereits bei Ausscheiden aus dem
Beschäftigungsverhältnis im Krg-Bezug stand (vgl dazu BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 30/00 R, SozR 3-
2500 § 44 Nr 9 S 23 f). Der Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ergibt sich in diesen Fällen auch nach
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus der Mitgliedschaft des Versicherten auf Grund seiner früheren
versicherungspflichtigen Beschäftigung gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V. Diese Mitgliedschaft wird durch den Bezug des
Krg gemäß § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V aufrechterhalten. Die spätere Arbeitslosmeldung hat hierauf keinen Einfluss,
zumal die Zuerkennung eines Anspruchs auf Krg den Anspruch auf Alg zum Ruhen bringt (vgl § 142 Abs 1 Nr 2 SGB
III), sodass mangels Bezugs von Krg ggf trotz Arbeitslosmeldung die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs
1 Nr 2 SGB V für die KVdA nicht eintreten können. Das leistungsrechtliche Vorrangverhältnis des Krg vor dem AIg ist
nur für den Fall des § 126 Abs 1 Satz 1 SGB III umgekehrt (vgl dazu BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR
30/00 R, SozR 3-2500 § 44 Nr 9 S 28; vgl auch BSG, Urteil vom 3. Juni 2004 - B 11 AL 55/03 R - BSGE 93, 59, 62 =
SozR 4-4300 § 125 Nr 1 RdNr 11); in den übrigen Fällen führt es mittelbar zu einem nicht durch ausdrückliche
Konkurrenzregeln geregelten Vorrang der durch den Anspruch auf Krg aufrechterhaltenen Mitgliedschaft aus der
früheren versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 5 Abs 1 Nr 1 iVm § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V) vor der KVdA gemäß
§ 5 Abs 1 Nr 2 SGB V. Vorrang hat in solchen Fällen der Versicherungspflichttatbestand, der den Erhalt der
Mitgliedschaft begründet. Er geht einer (subsidiären) KVdA vor (vgl dazu auch Karl Peters in: Kasseler Komm, § 192
SGB V RdNr 19, Stand Dezember 1998).
Ein solcher Fall des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis während eines laufenden Krg-Bezuges liegt hier
nicht vor. Entgegen der Ansicht der Revision spielte somit die frühere Beschäftigtenversicherung des Klägers als
(ungelernter) Verkäufer und Hausmeister für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit während seiner Arbeitslosigkeit
keine Rolle mehr.
2. Der Kläger war im streitigen Zeitraum - gemessen an den ihm rechtlich und gesundheitlich zumutbaren Arbeiten -
nicht arbeitsunfähig krank. Er war zu dieser Zeit bereits seit mehr als sechs Monaten arbeitslos. Maßstab für die
Beurteilung seiner Arbeitsunfähigkeit waren daher alle Beschäftigungen, die ihm zu diesem Zeitpunkt gemäß § 121
Abs 3 Satz 3 SGB III arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar waren.
a) Ein in der KVdA nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V versicherter Arbeitsloser ist arbeitsunfähig iS von § 44 Abs 1 Satz 1
SGB V, wenn er auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, für
die er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat: Denn die Fähigkeit und Bereitschaft
zur Ausübung zumutbarer Beschäftigungen sind Voraussetzung für die Gewährung von Alg (§ 119 Abs 4 Nr 1 in den
vor dem 1. Januar 2005 geltenden Fassungen, § 121 SGB III) und die gesundheitliche Fähigkeit, diese Verpflichtung
zu erfüllen, wesentlicher "Versicherungsgegenstand" in der KVdA. Die in der KVdA Versicherten benötigen einen
Versicherungsschutz mit Krg ausschließlich für den Fall, dass sie die Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung
nicht mehr erhalten können. Da diese so lange zu zahlen sind, wie der Arbeitslose für eine Vermittlung in eine neue
Tätigkeit zur Verfügung steht, kann ein Schutzbedürfnis nicht schon dann angenommen werden, wenn die
Einsatzfähigkeit im früheren Beruf bzw für die zuletzt ausgeübten Arbeiten nicht mehr gegeben ist, sondern erst dann,
wenn die Vermittelbarkeit krankheitsbedingt aufgehoben ist. Das Krg stellt sich in der KVdA nicht als Ersatz für
Lohnausfall, sondern als Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit dar (vgl BSG, Urteil vom 19.
September 2002 - B 1 KR 11/02 R, BSGE 90, 72, 77 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 34 und Urteil des erkennenden
Senats vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 5/03 R - zu zeitlichen Leistungseinschränkungen kranker Arbeitsloser - zur
Veröffentlichung vorgesehen; ferner Urteil vom 3. Juni 2004 - B 11 AL 55/03 R - BSGE 93, 59 = SozR 4-4300 § 125
Nr 1, jeweils RdNr 7 mwN). Entscheidend für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsloser sind somit im
Grundsatz Arbeiten, die dem Versicherten arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar sind.
b) Bei gesunden Arbeitslosen richtet sich die Überprüfung der Arbeitsbereitschaft und subjektiven Verfügbarkeit nach
den Zumutbarkeitsregeln des § 121 SGB III. Weigert sich der Arbeitslose schon bei der Arbeitslosmeldung und Alg-
Antragstellung in allgemeiner Form, ihm zumutbare Beschäftigungen aufzunehmen und auszuüben, fehlt es bereits an
der Arbeitsbereitschaft als einer Voraussetzung (§ 119 Abs 2 SGB III in den vor dem 1. Januar 2005 geltenden
Fassungen; für den Anspruch auf Alg vgl Estelmann in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 121 RdNr 3, Stand Juni 2004).
Bei laufendem Leistungsbezug erhalten die Zumutbarkeitskriterien ihre besondere Bedeutung bei einem konkreten
Arbeitsangebot im Zusammenwirken mit der Sanktion einer Sperrzeit nach § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III in den vor dem
1. Juni 2005 geltenden Fassungen (vgl Valgolio in: Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des
Arbeitsförderungsrechts, § 10 RdNr 210). Seit 1. April 1997 hängt in der Arbeitslosenversicherung die Zumutbarkeit -
auch in den ersten sechs Monaten der Arbeitslosigkeit - nicht mehr von der Zugehörigkeit zu bestimmten
Qualifikationsstufen, sondern vom Umfang der Einkommenseinbußen ab, die mit einer Arbeitsaufnahme verbunden
wären (vgl § 103b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März
1997, BGBl I, 594, in Kraft seit 1. April 1997, vgl Art 83 Abs 3 AFRG; § 121 SGB III, ebenfalls idF des AFRG, in Kraft
seit 1. Januar 1998, vgl Art 83 Abs 1 AFRG). Gelingt es dem Arbeitslosen nicht, die Arbeitslosigkeit durch Aufnahme
einer neuen, ggf durch die Arbeitsverwaltung vermittelten, den beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten
entsprechenden Beschäftigung zu beenden, muss der Arbeitslose im Interesse der Versichertengemeinschaft auch
bereit sein, Beschäftigungen anzunehmen, die seiner Qualifikation und persönlichen Vorstellung nicht entsprechen,
sofern nur das Entgelt aus einer solchen Beschäftigung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Entgelt steht, das
die Grundlage des Alg-Anspruchs bildet (vgl dazu Gesetzesbegründung zum AFRG, BT-Drucks 13/4941, S 145 und
238 zu Art 10 Nr 10 - § 103b AFG; Estelmann, aaO, § 121 RdNr 51 ff; Valgolio in: Spellbrink/Eicher, aaO, § 10 RdNr
210). In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist dem Arbeitslosen eine Minderung um mehr als 20 vH und in
den folgenden drei Monaten um mehr als 30 vH des der Bemessung seines Alg zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts
(Bemessungsentgelt) unzumutbar (Satz 2 aaO). Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine
Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoarbeitsentgelt unter Berücksichtigung der
mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Alg (Satz 3 aaO).
Diese Regelungen in § 121 SGB III bzw § 103b AFG (in der ab 1. April 1997 geltenden Fassung) könnten dazu führen,
dass zB ein bisher ungelernter Arbeitnehmer, der vor Eintritt der Arbeitslosigkeit schwere oder mittelschwere Arbeiten
verrichtet hat, nach Auftreten einer Erkrankung während der ersten sechs Monate seiner Arbeitslosigkeit nicht
arbeitsunfähig ist, wenn er krankheitsbedingt (vollschichtig) nur noch leichte Arbeiten verrichten kann, er jedoch mit
diesem Leistungsvermögen mindestens so viel wie vor Eintritt der Arbeitslosigkeit verdienen könnte. Dabei würde es
keine Rolle spielen, ob es insoweit tatsächlich offene Stellen gibt, weil das Vermittlungsrisiko sonst einseitig zu
Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verschoben würde.
c) In der Rechtsprechung ist bislang nicht abschließend geklärt, ob im Hinblick auf diese gemäß § 121 Abs 3 Satz 2
SGB III "beschränkte Verweisbarkeit" der in der KVdA versicherten Arbeitslosen auch krankenversicherungsrechtlich
jedenfalls in den ersten sechs Monaten ihrer Arbeitslosigkeit ein besonderer "Berufsschutz" einzuräumen ist. Insoweit
hat es der Senat offen gelassen, ob Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sämtliche Beschäftigungen
sind, auf die sich der Arbeitslose nach Maßgabe vor allem des § 121 SGB III zumutbar verweisen lassen muss oder
ob der Kreis der Beschäftigungen in den ersten sechs Monaten - wie auch immer - enger zu ziehen ist (vgl Urteil vom
19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R, BSGE 90, 72, 76 f = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 34; zuletzt BSG, Urteil vom 7.
Dezember 2004 - B 1 KR 5/03 R - unter II 2d - zur Veröffentlichung vorgesehen). Der erkennende Senat kann diese
Frage auch im Fall des Klägers offen lassen, da Streitgegenstand ein Anspruch auf Krg nach Ablauf der Sechs-
Monats-Frist ist. Allerdings besteht hier die Besonderheit, dass die Arbeitsunfähigkeit in der Sechs-Monats-Frist
eingetreten ist und darüber hinaus fortdauert.
d) Ist der Versicherte seit dem Verlust des Arbeitsplatzes mehr als sechs Monate als Arbeitsloser in der KVdA
versichert, richtet sich seine Arbeitsunfähigkeit - wie der Senat bereits entschieden hat - nicht mehr nach den
besonderen Anforderungen der zuletzt ausgeübten Beschäftigung (vgl BSGE 90, 72, 78 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S
35 sowie Leitsatz 1 der Entscheidung). Ab dem siebten Monat des Leistungsbezugs besteht keine Handhabe mehr,
dem Versicherten eine über die gesundheitliche Leistungsminderung hinausgehende Einschränkung der Verfügbarkeit
zuzugestehen. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung nach § 121 Abs
3 Satz 3 SGB III nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der
mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Alg. Eine gesundheitlich zumutbare
Tätigkeit mit einem niedrigeren Nettoverdienst als dem Betrag der Leistung wegen Arbeitslosigkeit ist in der Regel
ausgeschlossen (Ausnahme: exorbitant hohe Verdienste vor Eintritt der Arbeitslosigkeit). Deshalb kann der
Berufsschutz ab dem siebten Monat in der KVdA in der Regel auch dann keine Rolle mehr spielen, wenn man ihn im
Übrigen mit Hilfe der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Zumutbarkeitskriterien als konkretisierbar ansieht (vgl
BSGE 90, 72, 78 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 36; Behrend in: Eicher/Schlegel, aaO, SGB III § 126 RdNr 8).
3. Die unter 2d) angeführte Rechtsprechung muss auch auf die vorliegend zu entscheidende
Sachverhaltskonstellation übertragen werden. Auch dem Kläger war es im streitigen Zeitraum (sozial) zumutbar, sich
für sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verfügbar zu halten, ohne sich insoweit auf einen
besonderen Berufsschutz oder die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung als (ungelernter) Hausmeister/Verkäufer
berufen zu können. Nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden
Tatsachenfeststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) war der Kläger gesundheitlich in der Lage, vollschichtig leichte
körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung zu verrichten. Eine zeitliche Einschränkung seines
Leistungsvermögens lag nicht vor, sodass davon auszugehen ist, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit dem
ihm verbliebenen Leistungsvermögen jedenfalls ein Arbeitsentgelt in Höhe des (hypothetischen) Alg zu erzielen
vermochte. Er war damit im Rechtssinne nicht über den 27. November 2000 hinaus arbeitsunfähig krank.
a) Die Revision ist der Meinung, dass der Kreis der dem Kläger zum Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts der
Leistungseinschränkungen (hier: in den ersten sechs Monaten seiner Arbeitslosigkeit) zumutbaren Beschäftigungen
enger zu ziehen bzw auf die zuletzt ausgeübte oder ähnlich geartete Beschäftigung zu beschränken war und dieser
Zumutbarkeitsmaßstab auch noch über den sechsten Monat hinaus im streitigen Zeitraum galt. Dieser besondere
Berufsschutz sei während des Bezuges von Krg aufrechterhalten worden und setze sich nach (teilweisem) Wegfall der
krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen für die noch nicht verbrauchte Dauer des sechsmonatigen besonderen
Berufsschutzes fort, selbst wenn die Arbeitslosigkeit insgesamt schon mehr als sechs Monate angedauert habe
(ebenso: S. Becker, SozSich 2004, 134, 139).
b) Dem folgt der Senat nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte dem Kläger nach den oben (2.b, c)
genannten Grundsätzen ab 23. Dezember 1999 überhaupt zu Recht Krg bewilligt hatte. Ein Krg-Anspruch kam in
Betracht, wenn der Kläger zunächst gesundheitlich nicht in der Lage war, selbst leichte Arbeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten, oder wenn der Kläger damals zwar hätte leichte Arbeiten verrichten
können, er jedoch in seiner letzten Beschäftigung so viel verdient hatte, dass ihm mit leichten Arbeiten des
allgemeinen Arbeitsmarktes eine Verdiensteinbuße von mehr als 20 vH entstanden wäre. Das LSG hat dazu keine
Feststellungen getroffen. Allerdings erscheint eine unzumutbare Verdiensteinbuße zweifelhaft, zumal sich aus den in
Bezug genommenen Akten ein Bruttoverdienst von zuletzt lediglich 1.700 DM monatlich ergibt. Aber selbst wenn sich
die Arbeitsunfähigkeit des Klägers zunächst aus einer Unzumutbarkeit der Verdiensteinbuße ergeben haben sollte,
weil nur mit mittelschweren oder schweren Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes oder mit "Hausmeister- und
Verkäuferarbeiten" annähernd ein Arbeitsentgelt wie in der letzten Beschäftigung zu erzielen gewesen wäre, könnte
der Kläger nicht verlangen, dass der zu Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit maßgebliche Beurteilungsmaßstab
unverändert auch für Krankheitszeiten über den sechsten Monat der Arbeitslosigkeit hinaus rechtlichen Bestand hat
(dazu im Folgenden).
c) Die Arbeitsunfähigkeit Arbeitsloser richtet sich, soweit es um zumutbare Verdiensteinbußen geht, ab dem siebten
Monat der die KVdA begründenden Arbeitslosigkeit auch dann nach § 121 Abs 3 Satz 3 SGB III, wenn die zur
Leistungseinschränkung führende Krankheit bereits in den ersten sechs Monaten der Arbeitslosigkeit eingetreten ist
und dem Arbeitslosen seither Krg gewährt worden ist. Der vom Bundessozialgericht (BSG) in verschiedenen
Zusammenhängen erwähnte "Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalles" bzw der "Grundsatz, dass sich der
Umfang des Versicherungsschutzes nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfalles bestimmt", steht der Anwendbarkeit
des § 121 Abs 3 Satz 3 SGB III in solchen Fällen nicht entgegen.
Allerdings wurde unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) unter Berufung auf den - gesetzlich nicht
geregelten - "Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalles" die Ansicht vertreten, dass die Behandlungsbedürftigkeit
und die Arbeitsunfähigkeit nur verschiedene Erscheinungsformen des "einheitlichen Versicherungsfalles Krankheit"
seien (vgl BSGE 25, 37 f; 45, 11, 14 f). Daher seien alle aus dem Versicherungsfall der Krankheit entstehenden
Ansprüche ihrem Rechtsgrund nach auf den Eintritt der Erkrankung iS eines eine Heilbehandlung erfordernden
Zustandes zurückbezogen. Es sei für alle sich aus dem Versicherungsfall ergebenden Ansprüche genügend, aber
auch erforderlich, dass der Versicherungsfall während eines Versicherungsverhältnisses mit entsprechender
Anspruchsberechtigung eingetreten sei. Liege diese Grundvoraussetzung vor, seien die Entstehung und der
Fortbestand der einzelnen auf dem gleichen Versicherungsverhältnis beruhenden Ansprüche von der Fortdauer der
Mitgliedschaft unabhängig (vgl Nachweise bei Kummer in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts,
Krankenversicherungsrecht 1994, § 20 RdNr 13 ff; Leitherer, aaO, § 19 RdNr 280 ff; ablehnend zu dieser Rechtsfigur
bereits unter Geltung der RVO Karl Peters, SGb 1984, 229, 237 ff; zum Ganzen auch Schmidt in: Horst Peters,
Handbuch der Krankenversicherung, RdNr 59 f vor § 27 SGB V; für eine Trennung der Versicherungsfälle
"krankheitsbedingte Behandlungsbedürftigkeit" und "krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit",aaO, RdNr 120 ff, Stand
November 1990).
Zwar hatte der 3. Senat des BSG speziell für das Krg unter Berufung auf das "Prinzip der Einheit des
Versicherungsfalles" die Ansicht vertreten, dass durch die Arbeitslosmeldung und den Alg-Bezug weder eine
bestehende Arbeitsunfähigkeit unterbrochen noch die Berechnungsgrundlage für das Krg aus dem früheren
Versicherungsverhältnis verändert würden (vgl BSG, Urteil vom 27. Februar 1984 - 3 RK 8/83, USK 8415; BSG SozR
4100 § 158 Nr 6 S 6). Der erkennende 1. Senat hat indessen bereits in seinem Urteil vom 19. September 2002
klargestellt, dass diese Rechtsprechung seit dem 1. Januar 1989 durch das SGB V überholt ist, denn unter Geltung
des SGB V wird der Umfang des Versicherungsfalles aus dem jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis
abgeleitet (vgl BSGE 90, 72, 75 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 32; in diesem Sinne auch Schulin, KrV 1989, 215, 219 f;
Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr 328, 335, 341 ff). Dies gilt jedenfalls, soweit es um den Maßstab für die
Arbeitsunfähigkeit der in der KVdA versicherten Arbeitslosen geht. Als ein dem "Grundsatz der Einheitlichkeit des
Versicherungsfalles" ähnlicher, indessen spezialgesetzlich geregelter "Vertrauensschutz" könnte nach Inkrafttreten
des SGB V allenfalls noch § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V angesehen werden. Dessen Voraussetzungen liegen hier aber -
wie bereits ausgeführt - nicht vor, weil beim Kläger die Arbeitsunfähigkeit erst während der Arbeitslosigkeit und nach
Ausscheiden aus der früheren Beschäftigung eintrat.
d) Der Senat folgt auch nicht der Ansicht, dass sich aus § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V ein krankenversicherungsrechtlicher
"Berufsschutz" des Arbeitslosen ergebe (so aber S. Becker, SozSich 2004, 134, 139). Dem steht schon entgegen,
dass die Regelung nur die Rechtsfolge anordnet, dass die Mitgliedschaft als "Versicherungspflichtiger" durch den Krg-
Bezug erhalten bleibt. Darüber, welche Rechte und Pflichten sich im Zeitablauf aus der hier entscheidenden
Mitgliedschaft in der KVdA ergeben, sagt § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V jedoch nichts aus.
d) Ebenso wenig kann der "Grundsatz, dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes nach dem Zeitpunkt des
Versicherungsfalles bestimmt", einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Klägers begründen. Der genannte
Grundsatz schließt es nicht aus, bei der abschnittsweisen Gewährung von Krg die tatbestandlichen Voraussetzungen
hierfür nach jedem Bewilligungsabschnitt für jeden weiteren Leistungsabschnitt neu zu prüfen.
Der Anspruch auf Krg setzt, sofern es sich nicht um Krg wegen Krankenhausaufenthalts handelt (vgl § 46 Abs 1 Satz
1 Nr 1 SGB V), grundsätzlich die vorherige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit voraus (vgl § 46 Abs 1 Satz 1
Nr 2 SGB V). Einzelheiten zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sind in den Richtlinien des Bundesausschusses der
Ärzte und Krankenkassen über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen
Wiedereingliederung (AU-Richtlinien) sowie im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) geregelt. Nach § 31 BMV-Ä darf
die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung nur
auf Grund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen. Nach den AU-Richtlinien soll die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
für Krg-Bezieher auf der hierfür vorgesehenen "Bescheinigung für die Krankengeldzahlung" (vgl § 6 Abs 1 Satz 1 AU-
Richtlinien - in der Praxis auch als "Auszahlschein" bezeichnet) in der Regel nicht für einen mehr als sieben Tage
zurückliegenden und nicht mehr als zwei Tage im Voraus liegenden Zeitraum erfolgen. Ist es auf Grund der
Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs offensichtlich sachgerecht, können längere Zeiträume der
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden (vgl § 6 Abs 2 AU-Richtlinien). Demgemäß wird das Krg in der Praxis jeweils
auf Grund der vom Vertragsarzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend der voraussichtlichen
Arbeitsunfähigkeit abschnittsweise gezahlt. Nach der Rechtsprechung des BSG ist hierin regelmäßig die
Entscheidung der Krankenkasse zu sehen, dass dem Versicherten ein Krg-Anspruch für die laufende Zeit der vom
Vertragsarzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit zusteht, dh ein entsprechender Verwaltungsakt über die zeitlich befristete
Bewilligung von Krg vorliegt. Hat der Arzt dem Versicherten für eine bestimmte Zeit Arbeitsunfähigkeit attestiert und
gewährt die Krankenkasse auf Grund einer solchen Bescheinigung Krg, kann der Versicherte davon ausgehen, dass
er für diese Zeit Anspruch auf Krg hat, soweit die Kasse ihm gegenüber nichts anderes zum Ausdruck bringt (vgl ua
BSGE 70, 31, 32 = SozR 3-2500 § 48 Nr 1 S 2; Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juli 2004 - B 1 KR 39/02 R,
SozR 4-2500 § 44 Nr 2).
Zwar wäre eine Bewilligung von Krg durch einen Verwaltungsakt nicht nur abschnittsweise, sondern auch auf Dauer
(auf unbestimmte Zeit bzw bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer) ebenfalls denkbar; in der Praxis kommen
derartige Fälle indessen nur ausnahmsweise und nur in atypischen Konstellationen vor; ob eine solche atypische Krg-
Bewilligung vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Jedenfalls wird mit der Krg-Bewilligung
auch über das - vorläufige - Ende der Krg-Bezugszeit entschieden. Wenn der Versicherte keine weiteren
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf Krg mit Ablauf des zuletzt bescheinigten
Arbeitsunfähigkeitszeitraums; eines Entziehungsbescheides nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
bedarf es nicht (vgl BSG, Urteil vom 16. September 1986 - 3 RK 37/85, SozR 2200 § 182 Nr 103). Hieran hat das
BSG auch unter Geltung des SGB V festgehalten und ua entschieden, dass nur eine Einstellung der Krg-Zahlung vor
Ablauf des vom Arzt festgestellten "Endzeitpunktes" der Arbeitsunfähigkeit die Aufhebung des
Bewilligungsbescheides nach Maßgabe des § 48 SGB X voraussetzt (vgl Urteil des Senats vom 13. Juli 2004 - B 1
KR 39/02 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 2). Demgemäß endete die Krg-Bewilligung nach Maßgabe des Abhilfebescheides
der Beklagten im Falle des Klägers mit Ablauf des 27. November 2000.
f) Wird das Krg - wie im Fall des Klägers - abschnittsweise gewährt, ist das Vorliegen der leistungsrechtlichen
Voraussetzungen des Krg für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen. Erst wenn nach ggf
vorausgegangener Krg-Gewährung eine erneute ärztliche Bescheinigung (vgl § 46 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V) vorgelegt
wird, besteht für die Krankenkasse überhaupt Anlass, die weiteren rechtlichen Voraussetzungen des Krg-Anspruchs
und damit eines neuen Leistungsfalles zu prüfen. Dabei ist grundsätzlich der Versicherungsschutz zu diesem
Zeitpunkt maßgebend (vgl BSGE 90, 72, 83 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 41: Zeitpunkt der Anspruchsentstehung).
Rechtliche Gesichtspunkte, die es rechtfertigen können, andere als die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im
Zeitpunkt des geltend gemachten Leistungsfalles zu Grunde zu legen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es
keinen sachlichen Grund, die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich oder rechtlich an anderen Maßstäben zu messen als
denjenigen, die zu der Zeit vorliegen, für die erneut ein Anspruch auf Krg geltend gemacht wird.
Dem steht nicht entgegen, dass Entstehung und Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche im Grundsatz und
vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen nach dem Recht zu beurteilen sind, das zur Zeit der
anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft gesetztes Recht etwas
anderes bestimmt. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, gilt dieser Grundsatz beim Krg nur
eingeschränkt (vgl zB BSG, Urteil vom 26. November 1991 - 1 RK 1/91, SozR 3-2500 § 48 Nr 2 S 10: Wiederaufleben
des Krg-Anspruchs in einer neuen Blockfrist). Im Übrigen geht es vorliegend nicht um eine Änderung des Rechts,
sondern darum, dass innerhalb der Vorschriften des SGB III zeitlich abgestufte Zumutbarkeitskriterien bestehen, die
dem Anspruch auf Alg von vornherein innewohnen.
Mit der Dauer der Arbeitslosigkeit ändert sich kraft Gesetzes auch der Kreis der einem kranken Arbeitslosen
zumutbaren Beschäftigungen nach Maßgabe der zeitlichen Staffelung des § 121 Abs 3 SGB III, denn Maßstab für die
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsloser sind alle Beschäftigungen, für die sie sich der Arbeitsverwaltung
zwecks Vermittlung zur Verfügung stellen müssen (vgl oben 2.). Insoweit kann für einen kranken Arbeitslosen im
Ergebnis nichts anderes gelten als für einen Arbeitnehmer in der Beschäftigtenversicherung, der während eines
bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erkrankt. Ist Letzterer für die Arbeit am letzten Arbeitsplatz arbeitsunfähig,
entfällt seine Arbeitsunfähigkeit gleichwohl, wenn ihm sein Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts in
zulässiger Weise eine konkrete andere Arbeit/Tätigkeit anbietet, die der Betroffene im Hinblick auf seinen
Gesundheitszustand noch verrichten kann (vgl BSGE 69, 180, 186 = SozR 3-2200 § 182 Nr 9 S 42 - allerdings für
Krg-Ansprüche in der fünften Blockfrist); die arbeitsvertragliche Zulässigkeit der Zuweisung einer dem Arbeitnehmer
gesundheitlich möglichen Arbeit schlägt insoweit auf seinen Anspruch auf Krg durch.
g) Ein sachlicher Grund, der im Rahmen der Gewährung von Krg eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitslosen
gebieten würde, die erst nach Ablauf von sechs Monaten ihrer Arbeitslosigkeit erkranken (einerseits), und die - wie der
Kläger - vor Ablauf dieses Zeitraums erkranken und dann über das Ende des sechsten Monats hinaus arbeitsunfähig
bleiben (andererseits), ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen der Revision. Denn bei einem
arbeitsunfähig kranken Arbeitslosen gelten keine weniger strengen Maßstäbe für die Beurteilung der ihm zumutbaren
Arbeiten als bei einem gesunden Arbeitslosen. Der arbeitslosenversicherungsrechtliche und der
krankenversicherungsrechtliche Zumutbarkeitsmaßstab dürfen insoweit nicht auseinander fallen.
Soweit geltend gemacht wird, die erste Gruppe der zunächst gesunden Arbeitslosen habe schon sechs Monate lang
Gelegenheit gehabt, sich einen der zuletzt ausgeübten Beschäftigung vergleichbaren neuen Arbeitsplatz zu suchen,
die zweite Gruppe dagegen nicht, lässt sich daraus für den Maßstab zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei der
Krg-Gewährung nichts herleiten. So hängt es gerade bei einem Versicherten in der KVdA oftmals von bloßen Zufällen
ab, zu welchem Zeitpunkt genau sich bei ihm das Risiko eintretender Arbeitsunfähigkeit verwirklicht bzw wann er zur
Dokumentation seiner Arbeitsunfähigkeit einen Arzt aufsucht. Es wäre unverhältnismäßig, in Zeiten hoher
Arbeitslosigkeit und des Fehlens einer für alle Arbeitsuchenden ausreichenden Anzahl von
Beschäftigungsmöglichkeiten an das Kriterium "Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit in der KVdA" so weit
reichende unterschiedliche Rechtsfolgen zu knüpfen, wie es der Kläger begehrt. Zwar dient der Bezug von Krg auch
bei Arbeitslosen (nach Ablauf der sechswöchigen Alg-Fortzahlung nach § 126 SGB III) bestimmungsgemäß dazu,
schicksalhaft eintretende krankheitsbedingte finanzielle Einbußen zu kompensieren. Andererseits darf nicht
übersehen werden, dass die Gewährung von Krg - gemessen an der allgemeinen sozialen Sicherung von Arbeitslosen
- teilweise auch mit Begünstigungen verbunden ist, die in eine Beurteilung des Maßstabes für die "Arbeitsunfähigkeit"
mit einbezogen werden müssen: So wird Arbeitslosen das Krg in Höhe des Alg gezahlt und ist daher - anders als in
der Beschäftigtenversicherung (vgl § 47 Abs 1 SGB V) - nicht mit (weiteren) Einkommenseinbußen verbunden (vgl §
47b Abs 1 Satz 1 SGB V). Ferner überschreitet die Höchstbezugsdauer des Krg typischerweise diejenige der
Bezugsdauer von Alg (vgl § 48 SGB V, § 127 SGB III). Zudem findet eine Anrechnung des Krg-Bezugs auf die
Bezugsdauer des Alg nicht statt (§ 128 SGB III), sodass die Höchstbezugsdauer von Alg ohne die Krankheit und
ohne einen Krg-Bezug an sich längst ausgeschöpft sein kann. Schließlich ist die kuriose Situation denkbar, dass sich
mit Rücksicht auf § 123 Satz 1, § 24 Abs 1, § 26 Abs 2 Nr 1 SGB III allein durch den Bezug von Krg wiederum ein
neuer Anspruch auf Alg ergibt (dazu schon Urteil des Senats vom 7. Dezember 2004 - B 1 KR 5/03 R, zur
Veröffentlichung vorgesehen).
Vor dem aufgezeigten rechtlichen Hintergrund erscheint es sachlich nicht gerechtfertigt, einem längere Zeit im
Stadium seiner Arbeitslosigkeit arbeitsunfähigen Betroffenen allein mit Rücksicht auf einen während dieser
Arbeitslosigkeit schon frühzeitig eingetretenen Krg-Bezug bei der Beurteilung der ihm zumutbaren Beschäftigungen für
seine Arbeitsunfähigkeit einen Status einzuräumen, der sowohl vorteilhafter ist als bei einem durchgehend verfügbar
gewesenen gesunden Arbeitslosen als auch günstiger als bei einem Arbeitslosen, der erst nach sechsmonatiger
Arbeitslosigkeit arbeitsunfähig wird. Mit einer gegenteiligen Auslegung wäre demgegenüber das schwerlich
hinnehmbare Ergebnis verbunden, dass ein Versicherter der Arbeitslosenversicherung infolge der Gewährung von Krg
insgesamt wesentlich günstiger gestellt wäre als ohne den Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit (zu dieser
verfassungsrechtlich einer besonderen Rechtfertigung erfordernden Problematik vgl - in anderem Zusammenhang -
BVerfGE 92, 53, 72 = SozR 3-2200 § 385 Nr 6 S 21 f).
Auch daraus, dass der Kläger vorträgt, er sei in Wirklichkeit schon zu einem früheren Zeitpunkt krank gewesen, habe
die Arbeitsunfähigkeit aber aus Rücksicht vor den seine Ehefrau treffenden finanziellen Arbeitgeberlasten erst danach
ärztlich feststellen lassen, folgt nichts zu seinen Gunsten. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein
Versicherter aus dem Umstand, dass er sich aus Sorge um seinen Arbeitsplatz nicht bereits zu einem früheren
Zeitpunkt um eine Feststellung der an sich schon seit längerem bestehenden Arbeitsunfähigkeit bemüht hat, keine
Ansprüche herleiten (dazu: BSGE 90, 72, 81 f = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 39 f). Die insoweit vom Senat angeführten
Gesichtspunkte gelten sinngemäß auch für das Vorbringen des hiesigen Klägers.
4. Nach allem hat das LSG den Krg-Anspruch des Klägers zu Recht verneint und die Entscheidung der Vorinstanz
sowie der Beklagten zutreffend bestätigt.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.