Urteil des BSG vom 18.12.2013

BSG: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, festsetzung der beiträge, beitragsbemessung, veröffentlichung, presse, satzung, krankenversicherung, versicherungspflicht, beitragsfestsetzung

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 18.12.2013, B 12 KR 15/11 R
Tenor
Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 16. August 2011 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass entgegen dem
Urteilstenor des Landessozialgerichts der Bescheid der Beklagten zu 1. vom 3. August 2009
nicht zu ändern war.
Die Beklagten haben dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des
Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten (noch) über die Höhe der vom Kläger ab 1.7.2009 zur gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) zu entrichtenden
Beiträge.
2 Der 1982 geborene erwerbslose Kläger unterliegt seit 1.4.2007 der Auffang-
Versicherungspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 13 SGB V bzw § 20 Abs 1 S 2 Nr 12 SGB XI) und ist
seither Mitglied der Beklagten zu 1. und 2. Nachdem er einen ihm im Juni 2009 von den
Beklagten übersandten Einkommensfragebogen nicht beantwortet hatte, setzte die
Beklagte zu 1. unter Änderung vorangegangener Beitragsfestsetzungen die monatlichen
Beiträge für die Zeit ab 1.7.2009 auf 525,53 Euro (GKV) und 80,85 Euro (sPV) fest
(Bescheid vom 3.8.2009). Der Bemessung legte sie Einnahmen in Höhe der
Bemessungsgrenze des Jahres 2009 zugrunde. Dem Widerspruch des Klägers halfen die
Beklagten teilweise ab und ersetzten diese Festsetzungen unter Minderung der Beiträge
zur sPV (für die Zeit 1.7.2009 bis 30.11.2009 lediglich 18,48 Euro monatlich) durch zwei
Bescheide vom 17.11.2009; im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen
(Widerspruchsbescheid vom 28.12.2009). In der Folge wurden die Beiträge für die Jahre
2010 und 2011 unter Änderung der vorangegangenen Festsetzungen durch Bescheid vom
11.12.2009 und vom 20.12.2010 jeweils nach der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt.
3 Die schon am 30.7.2009 erhobene, auch gegen die Höhe der festgesetzten Beiträge
gerichtete Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 11.5.2010). Das LSG hat unter
Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen die Bescheide der Beklagten vom
3.8.2009, 17.11.2009 und 11.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
28.12.2009 sowie den Bescheid vom 20.12.2010 insoweit aufgehoben, als darin Beiträge
zur GKV und sPV für die Zeit ab 1.7.2009 von mehr als 138,60 Euro, für die Zeit ab 1.1.2010
von mehr als 140,53 Euro und für die Zeit ab 1.1.2011 von mehr als 145,64 Euro gefordert
wurden: Die Beiträge des nicht erwerbstätigen Klägers dürften nur nach der Mindest-
Beitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs 4 S 1 SGB V festgesetzt werden, nicht aber
nach der für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige geltenden Regelung des § 240 Abs
4 S 2 SGB V. Auch § 6 Abs 5 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler
(BeitrVerfGrsSz) biete keine Rechtsgrundlage für die erfolgte Festsetzung, da die Regelung
mit § 240 Abs 1 S 2 und Abs 4 SGB V nicht vereinbar sei. Die angenommene Fiktion
höherer Einnahmen sei danach unzulässig (Urteil vom 16.8.2011).
4 Mit ihren Revisionen rügen die Beklagten eine Verletzung von § 227 iVm § 240 Abs 1 S 1
SGB V. Entgegen der Ansicht des LSG zeige § 240 Abs 4 SGB V ("… gilt …"), dass die
Fiktion höherer Einnahmen bei fehlenden Angaben zu den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen durch § 6 Abs 5 BeitrVerfGrsSz statthaft sei. Da auch
einkommenslose Versicherte in einem gewissen Maße ihren Versicherungsschutz
mitzufinanzieren hätten, werde der Grundsatz, dass Beiträge nach der tatsächlichen
Leistungsfähigkeit zu bemessen seien, zulässigerweise durch die Fiktion beitragspflichtiger
Einnahmen durchbrochen.
5 Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. August 2011 zu ändern
und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Mai
2010 in vollem Umfang zurückzuweisen.
6 Der Kläger ist vor dem BSG nicht durch postulationsfähige Bevollmächtigte vertreten.
Entscheidungsgründe
7 Die zulässigen Revisionen der Beklagten zu 1. und 2. bleiben im Kern ohne Erfolg.
8 Zu beanstanden - und im Urteilstenor entsprechend klarzustellen - ist lediglich, dass das
LSG auch den Bescheid der Beklagten zu 1. vom 3.8.2009 geändert hat; dessen bedurfte
es aber nicht, da dieser schon durch Bescheid vom 17.11.2009 (vollständig) ersetzt
worden war. Im Übrigen sind die Revisionen der Beklagten unbegründet. Zu Recht hat das
LSG auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG vom 11.5.2010 geändert und die
Bescheide der Beklagten vom 17.11.2009 und 11.12.2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28.12.2009 sowie den Bescheid vom 20.12.2010 insoweit
aufgehoben, als darin Beiträge zur GKV und sPV für die Zeit ab 1.7.2009 nach über die
Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs 4 S 1 SGB V hinausgehenden
Einnahmen festgesetzt wurden.
9 1. Zulässiger Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die
Beklagten vom Kläger für die Zeit vom 1.7.2009 bis 16.8.2011 (Ende des für die
Beurteilung durch den Senat maßgebenden Zeitraums vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 § 6
Nr 9 RdNr 9 mwN) höhere als die vom LSG im angegriffenen Urteil für Recht erkannten
Beiträge zur GKV und sPV verlangen durften. Der Senat hat hingegen weder über die
durch Bescheid der Beklagten vom 18.1.2008 bestandskräftig festgestellte
Versicherungspflicht des Klägers nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V bzw nach § 20 Abs 1 S 2
Nr 12 SGB XI zu befinden noch über die weiteren vom Kläger mit seiner Klage und
Berufung verfolgten Begehren; denn allein die Beklagten haben gegen das
vorinstanzliche Urteil Revision eingelegt und der Kläger kann mangels eines ihn
vertretenden, vor dem BSG postulationsfähigen Bevollmächtigten nicht mit eigenen
Anträgen im Revisionsverfahren gehört werden.
10 2. In der Sache bleiben die Revisionen der Beklagten ohne Erfolg. Die Beklagten können
vom Kläger keine Beiträge beanspruchen, die nach Einnahmen bemessen werden,
welche über die Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs 4 S 1 SGB V -
also den neunzigsten Teil der monatlichen, in den streitigen Jahren 2009 bis 2011
geltenden Bezugsgröße des § 18 SGB IV - hinausgehen. Insbesondere können sie sich
für eine solche Beitragsfestsetzung nicht auf § 6 Abs 5 BeitrVerfGrsSz stützen. Zu Recht
hat das LSG daher die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben.
11 a) Im noch streitigen Zeitraum erfolgte die Beitragsbemessung der nach § 5 Abs 1 Nr 13
SGB V in der GKV pflichtversicherten Personen, zu denen nach der bestandskräftigen
Feststellung der Beklagten im Bescheid vom 18.1.2008 auch der Kläger gehört, gemäß §
227 SGB V - für die sPV iVm § 57 Abs 1 S 1 SGB XI (hier idF des GKV-
Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) - in
entsprechender Anwendung des § 240 SGB V. Danach war die Beitragsbemessung für
diesen Personenkreis - ebenso wie für freiwillige GKV-Mitglieder - einheitlich durch den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen (Name im Rechts- und Geschäftsverkehr laut
Satzung: GKV-Spitzenverband; im Folgenden: SpVBdKK) zu regeln (§ 240 Abs 1 S 1 SGB
V idF des GKV-WSG). Zur Erfüllung dieses Regelungsauftrags hat der SpVBdKK die
"Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der
von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" vom 27.10.2008 erlassen
(BeitrVerfGrsSz - hier idF vom 17.12.2008 sowie der Änderungen vom 17.2.2010, 6.5.2010
und 30.5.2011, jeweils veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 4.11.2008,
23.12.2008, 25.2.2010, 18.5.2010 und 1.7.2011). Nach § 6 Abs 5 S 1 BeitrVerfGrsSz (in
bisher unveränderter Fassung) sind - worauf sich die Beklagten stützen - für die weitere
Beitragsbemessung für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1/30
der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, "sofern und solange
Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden". Diese letztgenannte
Voraussetzung - welche an die Nichterfüllung der Mitteilungs- und Auskunftspflichten der
Versicherten nach § 206 Abs 1 SGB V anknüpft - war im noch streitigen Zeitraum erfüllt,
weil der Kläger nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat
bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG den ihm im Juni 2009 von
den Beklagten übersandten Einkommensfragebogen nicht beantwortete.
12 b) § 6 Abs 5 BeitrVerfGrsSz stellt allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten keine
wirksame Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger erfolgte Beitragsfestsetzung
dar.
13 Zwar stehen - wie der Senat bereits mit Urteil vom 19.12.2012 entschieden hat - die
BeitrVerfGrsSz als solche in Einklang mit höherrangigem Recht (BSG SozR 4-2500 § 240
Nr 17 Leitsatz 1 und RdNr 13 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Die
konkrete Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage in § 6 Abs 5 BeitrVerfGrsSz ist
inhaltlich jedoch mit dem höherrangigen Gesetzesrecht nicht vereinbar. Der SpVBdKK
überschritt vielmehr die Grenzen der ihm durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V eingeräumten
Regelungsbefugnis dadurch, dass er in der genannten Bestimmung der BeitrVerfGrsSz
die beitragspflichtigen Einnahmen auch für nicht selbstständig erwerbstätige Versicherte
für den Kalendertag in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
festlegte.
14 Das Gesetz überlässt zwar durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V die Bestimmung der
beitragspflichtigen Einnahmen für freiwillige Mitglieder grundsätzlich dem SpVBdKK. Der
Regelungsbefugnis des SpVBdKK sind aber - wie der Senat schon zur
Satzungsautonomie der jeweiligen Krankenkassen nach dem bis 31.12.2008 geltenden
Recht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat - in § 240 Abs 1 S 2 und Abs 2 bis 5
SGB V Grenzen gesetzt (vgl zB BSGE 70, 13= SozR 3-2500 § 240 Nr 6; BSG SozR 3-
2500 § 240 Nr 7; BSGE 71, 137 = SozR 3-2500 § 240 Nr 9; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr
35). Diese Grenzen untergesetzlicher Normgebung, die seit jeher ua beinhalten, dass über
gesetzliche Mindestgrenzen hinaus fiktive Mindesteinnahmen des Versicherten nicht der
Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden dürfen, werden insbesondere auch durch die
zu § 240 SGB V bisher ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisiert (vgl
BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 17 RdNr 43, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
15 Hieran hat sich zum 1.1.2009 durch den Übergang der Regelungsbefugnis für die
Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten von den einzelnen Krankenkassen auf den
SpVBdKK im Kern nichts geändert. Insbesondere bietet die durch das GKV-WSG in § 240
Abs 1 S 1 SGB V vorgenommene bloße Änderung des an den Wechsel des Normgebers
angepassten Wortlauts - früher: "durch die Satzung", nunmehr "einheitlich durch den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen" - keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit der
Zuweisung der Aufgabe an den SpVBdKK zugleich eine Ausweitung der
Regelungsbefugnisse im Vergleich zum bisherigen Umfang der Satzungsautonomie der
Krankenkassen vorgenommen werden sollte. Vielmehr enthält auch die Begründung zu Nr
157 zu den Buchst a und b des Entwurfs zum GKV-WSG (Gesetzentwurf der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks 16/3100 S 163 Zu Nr 157 Zu den Buchst a und b) den
Hinweis, dass bei der Beitragsbemessung "wie bisher die gesamte wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen" ist (vgl bereits BSG SozR 4-2500 §
240 Nr 17 RdNr 45, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
16 Nach § 240 Abs 1 S 2 und Abs 2 bis 5 SGB V hat der SpVBdKK insbesondere
sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Mitglieds berücksichtigt (Abs 1 S 2). Es müssen mindestens die Einnahmen des
freiwilligen Mitglieds herangezogen werden, die bei vergleichbaren versicherungspflichtig
Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (Abs 2 S 1). Abstufungen
nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach §
10 SGB V besteht, sind unzulässig (Abs 2 S 2). Bestimmte Einnahmen dürfen nicht
berücksichtigt werden (Abs 2 S 3 und 4). Außerdem bestimmt das Gesetz eine allgemeine
und eine besondere, für freiwillig versicherte Selbstständige geltende Mindest-
Beitragsbemessungsgrundlage (Abs 4 S 1 und 2 SGB V). Darüber hinaus sind nach den
gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich nur Einnahmen beitragspflichtig, die tatsächlich
bezogen werden. Die Abweichungen von diesem Grundsatz hat das Gesetz in § 240 Abs
4 S 1 und 2 SGB V ausdrücklich - und insoweit abschließend - festgelegt (allgemeine und
besondere, für Selbstständige geltende Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage). Danach
gilt für die nicht von einer der nachfolgenden Sonderregelungen erfassten freiwilligen
Mitglieder und damit auch für die nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V in der GKV
Pflichtversicherten als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der
neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Hingegen gilt nur für freiwillige Mitglieder,
die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für
den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223
SGB V).
17 Demgegenüber gestattet die vom SpVBdKK vorzunehmende Regelung der
Beitragsbemessung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds
(§ 240 Abs 1 S 2 SGB V) keine Fiktion tatsächlich nicht erzielter Einnahmen, wie der
Senat schon in seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung zu den ebenfalls auf § 240
SGB V beruhenden früheren Satzungsregelungen angenommen hat (stRspr vgl zB BSGE
71, 137, 140, 142 = SozR 3-2500 § 240 Nr 9 S 31, 32 f; BSGE 71, 237, 243 = SozR 3-2500
§ 240 Nr 12 S 50; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 35 S 170 f). Der Übergang der
Regelungsbefugnis von den Krankenkassen auf den SpVBdKK hat - wie dargelegt - nicht
zur Abkehr von den bis dahin geltenden Grundsätzen über die Beitragsbemessung
geführt. Eine Regelung, die wie § 6 Abs 5 BeitrVerfGrsSz beim Fehlen eines Nachweises
über das tatsächliche Einkommen auch für nicht selbstständig Erwerbstätige wie den
Kläger Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze unterstellt, unabhängig
davon, ob sie überhaupt oder in der angenommenen Höhe anfallen, ist daher rechtswidrig.
18 Aus den vorgenannten Gründen ist die Festsetzung der Beiträge nach einer
Bemessungsgrundlage oberhalb der Mindest-Bemessungsgrundlage des § 240 Abs 4 S 1
SGB V auch nicht - wie die Beklagten mit ihrem Vortrag nahelegen - als Folge einer vom
SpVBdKK durch § 6 Abs 5 BeitrVerfGrsSz festgelegten "Schätzungsgrundlage" zulässig.
Auch für die Begründung einer rechtlichen Schätzungsbefugnis (vgl zu einem solchen
Erfordernis zB BSGE 93, 51 = SozR 4-4100 § 115 Nr 1, RdNr 14; BSGE 108, 258 = SozR
4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 16) - wie sie zB in § 28f Abs 2 SGB IV speziell vorgesehen ist - in
den BeitrVerfGrsSz sind dem SpVBdKK jedenfalls in diesem Rahmen Grenzen gesetzt,
die vorliegend überschritten wären.
19 4. Die vom LSG festgesetzten Beiträge entsprechen der Summe der für den Kalendertag
nach dem neunzigsten Teil der jeweils gültigen monatlichen Bezugsgröße berechneten
Beiträge zur GKV und sPV. Diese Festsetzung wird von den Beklagten auch nicht
beanstandet.
20 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.