Urteil des BSG vom 21.09.2000
BSG: unternehmen, unfallversicherung, kreis, klinik, anteil, zahlungsunfähigkeit, verwaltungskosten, umlageverfahren, begriff, see
Bundessozialgericht
Urteil vom 21.09.2000
Sozialgericht Lübeck
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Bundessozialgericht B 11 AL 95/99 R
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. Juli
1999 und des Sozialgerichts Lübeck vom 30. April 1998 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten des
Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der Rechtsstreit betrifft die Höhe der Umlage zum Konkursausfallgeld (Kaug) für die Jahre 1994 und 1995.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Akut-Klinik N. GmbH, die das frühere Kreiskrankenhaus N. ab 1. Juli 1993
vom Kreis O. in private Trägerschaft übernommen hat. Nachdem ein Teil der Krankenhausbelegschaft dem
Betriebsübergang wegen der Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder widersprochen
hatte, schlossen der Kreis O. und die GmbH den Personalgestellungsvertrag vom 2. April 1993. Sie vereinbarten, der
Kreis bleibe Arbeitgeber dieser Mitarbeiter und stelle sie der GmbH unter deren fachlicher Weisungsbefugnis zur
Dienstleistung zur Verfügung. Für alle sonstigen personellen Angelegenheiten aus diesen Arbeitsverhältnissen,
insbesondere die Entgeltzahlung, blieb der Kreis zuständig. Die GmbH verpflichtete sich jedoch, die für diese
Mitarbeiter gezahlten Löhne und Gehälter sowie anteilige Sachkosten dem Kreis zu erstatten.
Die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) nahm die GmbH in ihr Unternehmerverzeichnis auf und machte mit dem
Beitragsbescheid vom 26. April 1995 ua Beiträge zur Kaug-Umlage für 1994 und einen Vorschuß für 1995 in Höhe von
jeweils 18.844,10 DM geltend. Bei der Berechnung der Umlage berücksichtigte die BG die Lohnsummen aller - dh
auch der aufgrund des Gestellungsvertrages vom 2. April 1993 - im Krankenhaus Beschäftigten mit insgesamt
14.168.495,00 DM.
Mit dem Widerspruch machte die GmbH geltend, die Kaug-Umlage sei nur nach einer Lohnsumme von 8.063.193,00
DM zu berechnen. Die Lohnsumme der nach dem Gestellungsvertrag vom 2. April 1993 Beschäftigten in Höhe von
6.105.302,00 DM müsse unberücksichtigt bleiben. Diese Mitarbeiter würden als Arbeitnehmer des Kreises O. von
einem Konkurs der GmbH nicht berührt.
Die BG wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 1996 zurück. Sie führte aus, auch wenn
die nach dem Personalgestellungsvertrag beschäftigten Mitarbeiter Arbeitnehmer des Kreises geblieben seien, seien
sie auf Dauer in den Betrieb der GmbH eingegliedert und deshalb sowohl bei der Berechnung des
Unfallversicherungsbeitrages als auch der Kaug-Umlage zu berücksichtigen.
Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben, weil die Berücksichtigung der Lohnsummen von Mitarbeitern der
GmbH, die aufgrund des Personalgestellungsvertrages tätig seien, nach Wortlaut und Zweck des § 186c
Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht gerechtfertigt sei (Urteil vom 30. April 1998). Die dagegen gerichtete Berufung
der BG hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 15. Juli 1999 zurückgewiesen. Es hat sich auf die
Rechtsausführungen des SG bezogen und ergänzend ausgeführt, der Kreis O. gehöre zu den juristischen Personen,
die aufgrund Landesrechts nicht konkursfähig seien. Deren Lohnsummen seien weder bei der Berechnung des
jeweiligen Anteils der Kaug-Umlage der einzelnen BG gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit noch zur Deckung des
aufzubringenden Anteils gegenüber ihrer BG zu berücksichtigen. Soweit Mitarbeiter der Klinik Arbeitnehmer des
Kreises geblieben seien, habe sich durch die Privatisierung nichts geändert, auch wenn die BG für diese Mitarbeiter
die Unfallversicherung durchführe. Der Zuständigkeitswechsel in der gesetzlichen Unfallversicherung begründe jedoch
nicht die Kaug-Umlagepflicht der Klägerin für Mitarbeiter, die weiterhin Arbeitnehmer des Landkreises seien. Eine
solche Folgerung finde im Gesetz keine Stütze. Mit dem Wort "Versicherte" deute der Gesetzgeber an, daß er einen
Sonderbereich regele, in dem der Versicherungsgedanke gelte. Das Wort sei bedeutungsneutral und lasse offen, ob
Versicherte in konkursfähigen oder nicht konkursfähigen Unternehmen gemeint seien. Aus dem zweiten Halbsatz des
§ 186c Abs 3 Satz 1 AFG sei jedoch zu entnehmen, daß Versicherte in nicht konkursfähigen Mitgliedsunternehmen
bei der Kaug-Umlage unberücksichtigt blieben. Etwas anderes lasse sich auch aus § 186c Abs 3 Satz 3 AFG nicht
entnehmen, der auf Vorschriften der Unfallversicherung nur insoweit verweise, als diese nicht Arbeitnehmer von nicht
konkursfähigen Unternehmen beträfen. Die Vorschriften der Unfallversicherung seien subsidiär gegenüber den
Vorschriften des § 186c Abs 3 Sätze 1 und 2 AFG. Auch aus der Gesetzesbegründung lasse sich nicht entnehmen,
daß die Lohnsummen von Arbeitnehmern, die nicht einem Konkursrisiko unterlägen, bei der Umlage zu
berücksichtigen seien. Die Übernahme des Umlageverfahrens aus der Unfallversicherung besage nichts darüber,
welche Lohnsummen zu berücksichtigen seien und wer die Umlage zu tragen habe. Schließlich stützten Sinn und
Zweck der Regelung die Rechtsansicht der Klägerin. Die "Kaug-Versicherung" solle Arbeitnehmer für eine begrenzte
Zeit vor einem konkursbedingten Verdienstausfall schützen. Diese Sicherung solle sie zur Weiterarbeit in
konkursgefährdeten Unternehmen motivieren und damit Möglichkeiten für den Fortbestand solcher Betriebe erhöhen.
Im Hinblick darauf seien unter "Versicherten" nur solche Arbeitnehmer zu verstehen, die einem Konkursrisiko
ausgesetzt seien. Praktikabilitätserwägungen hätten demgegenüber zurückzustehen, weil Arbeitgebern anderenfalls
eine unzulässige Sonderabgabe auferlegt werde. Solidarische Lasten seien nur für solche Gruppenmitglieder
gerechtfertigt, bei denen theoretisch ein Versicherungsfall eintreten könne. Dies treffe für die in der Klinik arbeitenden
Arbeitnehmer des Kreises O. nicht zu. Selbst wenn der Gesetzgeber die beschriebene Lage nicht gesehen habe und
eine planwidrige Gesetzeslücke vorliege, führe eine Rechtsanalogie zu dem gleichen Ergebnis. Da die Arbeitnehmer
des Kreises einem Konkursrisiko nicht ausgesetzt seien, benötigten sie auch keinen Versicherungsschutz. Beiträge
zur Kaug-Versicherung für diese Arbeitnehmer seien nicht gerechtfertigt.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die BG eine Verletzung des § 186c AFG. Schon der Wortlaut des §
186c Abs 3 AFG, wonach die BG en den von ihnen aufzubringenden Anteil nach dem Entgelt der Versicherten in den
Unternehmen auf ihre Mitglieder umlegen, spreche gegen die Ansicht des LSG. Unberücksichtigt blieben nach Abs 2
Satz 2 nur Mitglieder, bei denen der Konkurs nicht zulässig sei. Da Anhaltspunkte für ein abweichendes Verständnis
nicht vorhanden seien, könnten nur die beim Erlaß des AFG geltenden gesetzlichen Merkmale der §§ 658 ff, 852
Reichsversicherungsordnung (RVO) maßgebend sein. Diese ergäben keinen hinreichenden Grund, bei einem
Unternehmen zwischen verschiedenen Gruppen von Beschäftigten zur Ermittlung der Lohnsumme zu unterscheiden.
Unzweifelhaft gehörten auch die vom Kreis O. gestellten Mitarbeiter zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung bei
der Beklagten versicherten Personen. Ihre Lohnsummen seien sowohl für die gesetzliche Unfallversicherung wie die
Kaug-Umlage zu berücksichtigen. Diese Vorstellung sei auch den Motiven zu entnehmen. Der Gesetzgeber habe das
Umlageverfahren der Unfallversicherung zur Finanzierung des Kaug übernommen, um die Verwaltungskosten gering
zu halten. Mit den Versicherten iS des § 186c Abs 3 Satz 1 AFG seien mithin die in einem Unternehmen
Unfallversicherten zu verstehen. Dem entspreche auch das vom Gesetzgeber gewollte Solidarprinzip. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe ausdrücklich gebilligt, den Personenkreis so abzugrenzen, wie es für den
Aufbau eines leistungsfähigen Systems erforderlich sei. Dabei rechtfertigten auch Gründe der
Verwaltungsvereinfachung eine gewisse Pauschalierung. Selbst wenn man von den Ansichten des LSG zu Wortlaut
und Sinn des § 186c AFG ausgehe, könne das Ergebnis nicht überzeugen. Der Personalgestellungsvertrag sei durch
den Kreis kündbar, wenn die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Erstattung der Personalkosten nicht nachkomme. Ein
solcher Fall könne gerade bei drohendem Konkurs der Klinik eintreten, so daß Gehaltszahlungen der aufgrund des
Personalgestellungsvertrages in der Klinik Beschäftigten nicht gewährleistet seien. Im übrigen seien auch diese
Mitarbeiter in den Betrieb eingegliedert und durch die Erstattung der Personalkosten an den Kreis im wirtschaftlichen
Sinne Arbeitnehmer der Klägerin. Dies gelte unabhängig von der gegenteiligen Bezeichnung im
Personalgestellungsvertrag, zumal die Mitarbeiter dem Weisungsrecht der Klägerin unterworfen seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 1999 und das Urteil des Sozialgerichts
Lübeck vom 30. April 1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie macht sich die Rechtsansicht und die Gründe des LSG zu eigen. Weiter führt sie aus, der
Personalgestellungsvertrag habe den Zweck, den Besitzstand von Arbeitnehmern des Kreises O. während ihrer
Beschäftigung bei der Klägerin zu wahren. Sie seien damit Mitarbeiter einer nicht konkursfähigen Institution des
öffentlichen Rechts iS des § 186c Abs 2 Satz 2 AFG. Wo sie ihre Arbeitsleistung erbrächten, sei unerheblich. Das
Risiko ihren Arbeitsplatz zu verlieren, hätten sie wie jeder Arbeitnehmer zu tragen. Auch Wettbewerbsvorteile habe die
Klägerin durch den Personalgestellungsvertrag nicht. Sie habe vielmehr den Nachteil zu tragen, daß sie an
Bestimmungen des BAT gebunden sei. Schließlich sei es verfehlt, wenn die BG den Arbeitnehmerbegriff für ihre
Rechtsansicht bemühe. Es gehe nicht an, Arbeitnehmer, die eindeutig einen Arbeitsvertrag mit einer öffentlich-
rechtlichen Körperschaft hätten, dennoch einem anderen Unternehmen sozialversicherungsrechtlich zuzuordnen. Im
übrigen sei zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber in § 186c AFG gerade nicht von Arbeitnehmern, sondern von
Versicherten spreche.
Die Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des LSG verletzt § 186c Abs 3 AFG (in der hier maßgebenden
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.
Dezember 1995, BGBl I 1824).
1. Nach § 186c Abs 3 Satz 1 AFG legen die gewerblichen BG en und die See-BG den von ihnen aufzubringenden
Anteil der Mittel für das Kaug (einschließlich der Beiträge nach § 141n AFG, der Verwaltungskosten und der sonstigen
Kosten, vgl § 186b AFG) nach dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen auf ihre Mitglieder um; hierbei
bleiben die in Abs 2 Satz 2 genannten Mitglieder unberücksichtigt. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war, wie nicht
zweifelhaft ist, Mitglied der Beklagten; diese zählte und zählt zu den gewerblichen BG en (vgl Anlage 1 zu § 646
RVO; jetzt Anlage 1 zu § 114 des Siebenten Buches Sozialgesetzbuch). Als Kapitalgesellschaft gehörte die
Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht zu den in § 186c Abs 2 Satz 2 AFG genannten Kreis juristischer Personen des
öffentlichen Rechts, die, wenn sie Mitglied der Beklagten sind, nach § 186c Abs 3 Satz 1 zweiter Halbsatz AFG bei
deren Umlage unberücksichtigt bleiben. Hiernach war die Rechtsvorgängerin der Klägerin zur Umlage für den von der
Beklagten aufzubringenden Anteil an den Mitteln für das Kaug heranzuziehen. Das stellt auch die Klägerin nicht in
Abrede. Sie ficht die Heranziehung für 1994 und für den Vorschuß für 1995 nur in der Höhe an, soweit die Beklagte bei
der Bemessung der Umlage auch die Entgelte der unter den Personalgestellungsvertrag fallenden Mitarbeiter
zugrunde gelegt hat. Das ist indes ebenfalls rechtmäßig.
2. Nach § 186c Abs 3 Satz 1 erster Halbsatz AFG legen die BG en den von ihnen aufzubringenden Anteil auf ihre
Mitglieder nach dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen um. Nach § 186c Abs 3 Satz 2 AFG kann die
Satzung bestimmen, daß der Anteil nach der Zahl der Versicherten statt nach Entgelten umgelegt wird (Nr 1); die
Satzung kann auch vorsehen, daß von einer besonderen Umlage abgesehen wird (Nr 3). Im letztgenannten Fall wird
der Anteil der BG an den Mitteln für das Kaug von den Mitgliedern in der gleichen Weise aufgebracht, wie diese zu
den Aufwendungen für die Unfallversicherung beizutragen haben. Die Beklagte hat von diesen Ermächtigungen keinen
Gebrauch gemacht. Maßstab ihrer Umlage ist daher das Entgelt der Versicherten in den Unternehmen. Diese
Bestimmung rechtfertigt es, bei der Umlage des Anteils der Beklagten auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin auch
die Entgelte der Mitarbeiter zu berücksichtigen, die aufgrund des Personalgestellungsvertrages bei der
Rechtsvorgängerin beschäftigt waren. Auch die Entgelte dieser Mitarbeiter sind Entgelte der Versicherten in den
Unternehmen iS des § 186c Abs 3 AFG.
a) Da dem AFG der Begriff des Versicherten sonst fremd ist und das Gesetz auch im Zusammenhang mit Kaug den
Kreis von Versicherten nicht eigenständig abgrenzt, sondern nach § 141a Abs 1 AFG grundsätzlich jeden
Arbeitnehmer als möglichen Anspruchsberechtigten nennt, können als "Versicherte" iS des § 186c Abs 3 AFG nur die
in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten gemeint sein. Die gegenteilige Folgerung des LSG findet in
Wortlaut, Regelungszusammenhang und Zielsetzung des Gesetzes keine Grundlage. Die durch das Gesetz über das
Kaug (vom 17. Juli 1974, BGBl I 1481) in das AFG eingefügte Vorschrift des § 186c Abs 3 AFG regelt, auf welche
Weise die gewerblichen BG en und die See-BG die gemäß § 186c Abs 1 und 2 AFG auf die einzelnen BG en
entfallenden Anteile der von den BG en aufzubringenden Mittel für das Kaug auf ihre Mitglieder umlegen können. Die
Vorschrift gleicht damit Vorschriften über den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung, deren entsprechende
Anwendung im übrigen § 186c Abs 3 Satz 3 AFG ausdrücklich vorsieht. Auch § 725 Abs 1 RVO, Grundvorschrift der
Beitragsberechnung der BG en, verwendete den Begriff des Entgelts der Versicherten in den Unternehmen. Die
Gesetzesmaterialien bestätigen die Auffassung des Senats. Nach ihnen sollten die Mittel durch die BG en in einem
besonders einfachen Verfahren aufgebracht werden, das in der gesetzlichen Unfallversicherung bewährte
Umlageverfahren sollte übernommen und weitgehend dem Satzungsrecht der einzelnen BG überlassen bleiben (BT-
Drucks 7/1750 S 11, 15 f). Die Umlage der Rechtsvorgängerin der Klägerin richtet sich hiernach nach dem Entgelt der
gesetzlich gegen Unfall Versicherten in ihrem Unternehmen, der Klinik, und damit nach dem gleichen Maßstab, den
bis 1996 § 725 Abs 1 RVO vorsah.
b) Zu den gesetzlich gegen Unfall versicherten Personen in der Klinik der Rechtsvorgängerin der Klägerin gehörten
auch die aufgrund des Personalgestellungsvertrages beschäftigten Mitarbeiter, unabhängig davon, ob sie
Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin oder solche des Kreises O. waren. Denn maßgebend hierfür ist nicht die
arbeitsrechtliche Zuordnung, sondern die Eingliederung in den jeweiligen Betrieb aufgrund tatsächlicher Beschäftigung.
Durch diese wird der Beschäftigte betriebseigentümlichen Gefahren ausgesetzt, die seinen Versicherungsschutz
erfordern und die Beitragspflicht des beschäftigenden Unternehmens rechtfertigen (BSGE 27, 248, 250 = SozR Nr 2
zu § 634 RVO). Die Beschäftigung dieser Mitarbeiter im Betrieb der Rechtsvorgängerin der Klägerin ergibt sich aus
den tatsächlichen Feststellungen des LSG. Sie wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen, zumal der
Personalgestellungsvertrag gerade darauf gerichtet war, die Mitarbeiter zur Dienstleistung in der Klinik zur Verfügung
zu stellen.
Aus § 186c Abs 3 Satz 1 zweiter Halbsatz AFG kann nicht abgeleitet werden, daß das Entgelt der Versicherten in
dem Unternehmen der Rechtsvorgängerin der Klägerin um die Entgelte der dem Personalgestellungsvertrag
unterfallenden Mitarbeiter zu mindern wäre. Diese Vorschrift verbietet der BG lediglich, die in § 186c Abs 2 Satz 2
AFG genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Mitglieder der BG sind, überhaupt zu der Kaug-
Umlage heranzuziehen. Die Minderung des für die Umlage maßgebenden Entgelts der Versicherten in dem
Unternehmen umlagepflichtiger Mitglieder um Lohnsummen anderer Arbeitgeber, die umlagefrei sind, ist nicht
vorgesehen. Es besteht insoweit entgegen der Auffassung des LSG auch keine Regelungslücke, die zu Gunsten der
Klägerin zu schließen wäre. Die in § 186c Abs 2 Satz 2 AFG genannten Arbeitgeber sind zwar umlagefrei, weil ihr
Konkurs rechtlich ausgeschlossen oder ihre Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes gesichert ist und ihre Arbeitnehmer
deshalb nicht geschützt zu werden brauchen (vgl BT-Drucks 7/1750 S 15). Von der tatsächlichen Insolvenzgefahr
hängt die Umlagepflicht der Arbeitgeber dagegen nicht ab, auch nicht die juristischer Personen des öffentlichen
Rechts (BVerfGE 89, 132, 142 f = SozR 3-4100 § 186c Nr 1; BSG SozR 4100 § 186c Nr 3). Mithin ist auch die
tatsächliche Gefahr des insolvenzbedingten Ausfalls von Arbeitsentgelten unerheblich. Dem widerspräche es, wenn
umlagepflichtige Mitglieder von BG en gegen die Höhe der Umlage einwenden könnten, im Falle ihrer
Zahlungsunfähigkeit seien bestimmte Entgelte bzw die Entgelte bestimmter Mitarbeiter vor Ausfall anderweit
gesichert. Hinzu kommt, daß die Beschränkung der Ausnahme von der Umlagepflicht auf juristische Personen des
öffentlichen Rechts, bei denen die Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes gesichert ist, Umgehungen der Umlagepflicht
durch vertragliche Garantieerklärungen von Gebietskörperschaften vorbeugen sollte (vgl BT-Drucks 7/2260 S 4;
Gagel, AFG, § 186c RdNr 18). Der Personalgestellungsvertrag ist daher nicht geeignet, die Umlagepflicht der
Rechtsvorgängerin der Klägerin zu mindern. Im übrigen wird die Umlage zwar nach den Entgelten der Versicherten in
dem Unternehmen des Mitglieds bemessen, die Umlage versichert jedoch nicht diese Entgelte vor Verlusten bei
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Das "Entgelt der Versicherten in den Unternehmen" ist lediglich ein am
Personalaufwand des Mitglieds anknüpfender Maßstab für die vom Gesetzgeber angestrebte möglichst gleichmäßige
und gerechte Belastung aller Arbeitgeber, die zur Kaug-Umlage heranzuziehen sind.
Da es nach allem für die Umlage allein darauf ankommt, ob die vom Personalgestellungsvertrag betroffenen
Mitarbeiter bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin beschäftigt waren, kann dahinstehen, ob der
Personalgestellungsvertrag im Hinblick auf Art 1 §§ 9 Nr 1, 10 Abs 1 Satz 1, 1 Abs 1 Satz 1 bzw §§ 1 Abs 2, 3 Abs 1
Nr 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (vom 7. August 1972, BGBl I 1393) wegen ungenehmigter
Arbeitnehmerüberlassung unwirksam und ein Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin bzw ihrer Rechtsvorgängerin und
den Mitarbeitern, auf die sich der Personalgestellungsvertrag bezieht, zu unterstellen ist (vgl BAGE 77, 52, 57 f = AP
Nr 11 zu § 10 AÜG). Auch insoweit ist die Argumentation des LSG, das dieser Frage nicht nachgegangen ist, nicht
überzeugend.
c) Auch mit dieser Rechtsfolge ist die Kaug-Umlage nach den §§ 186b ff AFG mit der Verfassung vereinbar. Sie
enthält insbesondere keine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe. Darunter sind - wie das BVerfG gerade
für die Konkursausfallgeldumlage ausgeführt hat - nur Abgaben zu verstehen, die "nicht aus einer eigenen
Abgabenkompetenz erhoben" werden, sondern unter Inanspruchnahme von Kompetenzen zur Regelung bestimmter
Sachmaterien, die ihrer Art nach nicht auf Abgaben bezogen sind (BVerfGE 89, 132, 144 = SozR 3-4100 § 186c Nr 1
mwN). Dies trifft für die Kaug-Regelung nicht zu, denn sie beruht auf der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für
die Sozialversicherung (Art 74 Abs 1 Nr 12 Grundgesetz), die auch auf die Regelung der Finanzierung gerichtet ist und
unabhängig von den Kompetenzen der Finanzverfassung besteht (BVerfG aaO; BSGE 81, 276, 286 = SozR 3-2600 §
158 Nr 1). Das BVerfG und das Bundessozialgericht haben im übrigen bereits entschieden, daß die Abgrenzung der
umlagepflichtigen Unternehmen auch insoweit auf sachlichen Erwägungen beruht, als auch solche Unternehmen von
der Umlagepflicht erfaßt sein können, die praktisch einem Konkursrisiko nicht ausgesetzt, aber nicht kraft Gesetzes
von der Konkursfähigkeit ausgenommen sind (BVerfGE 89, 132, 142 f = SozR 3-4100 § 186c Nr 1; BSG SozR 4100 §
186c Nr 3). Soweit bei der Kaug-Umlage auch nicht berücksichtigt wird, daß Entgelte bestimmter Arbeitnehmer der
Unternehmen vor Ausfall bei Zahlungsunfähigkeit anderweitig gesichert sind, gilt nichts anderes. Die Übernahme des
Finanzierungssystems der Unfallversicherung dient einer klaren und praktikablen Abgrenzung der umlagepflichtigen
Unternehmen und sichert durch das Solidaritätsprinzip ein leistungsfähiges System der Sicherung gegen Lohnausfälle
von Arbeitnehmern bei Konkursen von Arbeitgebern. Sie beruht mithin auf sachlichen Erwägungen und ist nicht
willkürlich. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter den erörterten
tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen durch die Berücksichtigung sämtlicher Krankenhausmitarbeiter mit der
Konkursausfallumlage unverhältnismäßig in Anspruch genommen wird (vgl dazu: BSG SozR 4100 § 186c Nr 3; BSGE
85, 83, 87 f = SozR 3-4100 § 186b Nr 1).
Nach alledem sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben; die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.