Urteil des BSG vom 12.12.2012
BSG: Vertragsärztliche Versorgung, gerichtliche Auseinandersetzung über Vorschriften eines Honorarverteilungsmaßstabes, Hemmung der Ausschlussfrist für sachlich-rechnerische Richtigstellung
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 12.12.2012, B 6 KA 35/12 R
Vertragsärztliche Versorgung - gerichtliche Auseinandersetzung über Vorschriften eines
Honorarverteilungsmaßstabes - Hemmung der Ausschlussfrist für sachlich-rechnerische
Richtigstellung
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
14. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
1 Der zur vertragszahnärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten Kassenzahnärztlichen
Vereinigung (KZÄV) zugelassene Kläger wendet sich gegen einen Honorarberichtigungs-
und Rückforderungsbescheid bzgl des Quartals I/2000.
2 Die Beklagte behielt mit dem Honorarbescheid für das Quartal I/2000 vom 19.7.2000 für
dieses Quartal Honorar in Höhe von 1395,83 Euro (2730 DM) ein. Begründet wurde dieser
Honorareinbehalt nicht. Unter der Überschrift "Vorbehalt und Rechtsbehelfsbelehrung zum
Honorarbescheid" enthielt der Bescheid eine Reihe von Vorbehalten, unter anderem den
Vorbehalt der Rückforderungen aufgrund Honorarverteilungsmaßstabs(HVM)-bedingter
Kürzungen für die Jahre 1996 bis 1999, nachträglicher Berichtigungen zB aufgrund von
rückwirkenden Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes "und ähnlichem" sowie der
Anwendung der HVM-Anlage. In einem Rundschreiben vom 18.10.2000 wies die Beklagte
unter anderem darauf hin, dass es zu Honorarkorrekturen für das Quartal I/2000 kommen
werde, für das noch die vorherige HVM-Anlage gegolten habe. Aufgrund noch nicht
abgeschlossener Verträge mit der Innungskrankenkasse (IKK) und den
Betriebskrankenkassen (BKKn) würden diese Rückforderungen frühestens im Frühjahr
2001 bekannt sein. Zum Vertragsschluss kam es sodann im Juli 2001. In einem weiteren
Rundschreiben vom 10.12.2001 wies die Beklagte auf gerichtliche Auseinandersetzungen
im Zusammenhang mit Honorarrückforderungen für die Jahre 1997 bis 1999 hin. Auch für
das Quartal I/2000, für das noch der alte HVM gelte, müsse vor einer abschließenden
Abrechnung das Vorliegen der Gründe der Entscheidungen des LSG Berlin vom
5.12.2001 sowie des BSG vom 31.10.2001 abgewartet werden. Mit Bescheid vom
18.12.2001 erteilte die Beklagte eine Honorarendabrechnung für die Quartale II bis
IV/2000. Für das Quartal I/2000 teilte sie mit, sie könne aufgrund der derzeitigen
rechtlichen Unsicherheit durch die Entscheidung des BSG vom 31.10.2001 und besonders
des LSG Berlin vom 5.12.2001 zu ihrer Honorarrückforderung für die Jahre 1997 bis 1999
die geplante Abrechnung für das Quartal I/2000 zur Zeit nicht vornehmen, weil auch
dieses Quartal auf dem "alten" HVM beruhe. Vor einer definitiven Entscheidung über
dieses Quartal würden die Entscheidungsgründe der Gerichte abgewartet.
3 Mit Bescheid vom 21.3.2007, dem Kläger bekannt gegeben am 6.6.2007, nahm die
Beklagte eine Honorarberichtigung für das Quartal I/2000 vor und bezifferte den vom
Kläger zurückzuzahlenden Betrag auf 2372,26 Euro. Abzüglich des geleisteten
Einbehaltes komme es in der Quartalsabrechnung IV/2006 zu einer Lastschrift von noch
976,43 Euro. Mit Urteilen vom 14.12.2005 habe das BSG die Honorarberichtigungs- und
Rückforderungsbescheide der Beklagten bzgl der Jahre 1997 bis 1999 für rechtmäßig
erklärt. Nachdem die Rechtslage geklärt sei, müsse auch die noch ausstehende HVM-
Anwendung für das Quartal I/2000 erfolgen. Aufgrund des in den Honorarbescheiden von
Quartal zu Quartal vorgetragenen 10%igen HVM-Einbehaltes aus I/2000, der
Rundschreiben vom 18.10.2000 sowie vom 10.12.2001 und der Honorarendabrechnung
vom 18.12.2001 habe der Kläger erkennen können, dass es für das Quartal I/2000 noch zu
einer abschließenden Berichtigung des für dieses Quartal vorläufig ausgezahlten
Honorars kommen werde.
4 Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
21.12.2007 zurück. Erst mit den Urteilen des BSG vom 14.12.2005 habe sie Gewissheit
über die Rechtmäßigkeit des auch noch im Quartal I/2000 geltenden HVM von 1996
gehabt. Ein umfangreicher EDV-technischer Vorlauf habe dazu geführt, dass die
Abrechnung für das Quartal I/2000 erst zusammen mit der Abrechnung für das Quartal
IV/2006 habe erfolgen können. Die vierjährige "Verjährungsfrist" sei entsprechend § 203
BGB gehemmt gewesen aufgrund der Aussetzung der Widerspruchsverfahren gegen die
die Vorjahre betreffenden Berichtigungsbescheide vom 18.10.2000 bis zur
abschließenden Entscheidung des BSG am 14.12.2005. Die Beklagte habe auch in jedem
Honorarbescheid der Quartale I/2000 bis III/2006 den vorsorglichen 10%igen Einbehalt in
Höhe von 2730 Euro aus dem Quartal I/2000 gebucht und damit auf noch ausstehende
Honorarberichtigungen für dieses Quartal hingewiesen. Im Übrigen hätten auch die
Voraussetzungen des § 45 Abs 2 SGB X vorgelegen. Der Kläger habe gewusst, dass der
HVM von 1996 im Quartal I/2000 noch gegolten habe. Spätestens nach der Anwendung
dieses HVM für die Jahre 1997 bis 1999 mit dem Berichtigungsbescheid vom 18.10.2000,
gegen den er auch Widerspruch eingelegt habe, habe er davon ausgehen müssen, dass
sein Honoraranspruch für dieses Quartal noch nicht verbindlich festgestellt worden war.
Die Rundschreiben und die Honorarendabrechnung für die Quartale II bis IV/2000 hätten
entsprechende Hinweise enthalten.
5 Das SG Berlin hat mit Urteil vom 10.6.2009 den angefochtenen Richtigstellungs- und
Rückforderungsbescheid aufgehoben. Die Beklagte habe die vierjährige Ausschlussfrist
mit dem Bescheid vom 21.3.2007 nicht gewahrt. Der Ablauf der Frist sei auch nicht
gehemmt worden. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 203 Satz 1 BGB nicht
vor. Die Beklagte habe vielmehr einseitig auf die Entscheidung des BSG vom 14.12.2005
gewartet. Eine Hemmung der Verjährung resultiere auch nicht aus der in jedem
Honorarbescheid fortgesetzten Buchung des Einbehaltes für das Quartal I/2000. Ebenso
wenig hätten die von der Beklagten in Bezug genommenen Mitteilungen eine Hemmung
bewirkt.
6 Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 14.3.2012 die Berufung der Beklagten
hiergegen zurückgewiesen. Der Lauf der Ausschlussfrist habe mit der Bekanntgabe des
Honorarbescheides vom 19.7.2000 begonnen und im Juli 2004 geendet. Die Frist sei nicht
deshalb gehemmt gewesen, weil fortlaufend Ungewissheit über die Höhe der im Quartal
I/2000 zu verteilenden Gesamtvergütung bestanden habe. In dem Rundschreiben vom
18.10.2000 habe die Beklagte lediglich angeführt, dass es noch am Vertragsschluss mit
IKK und BKKn fehle, bevor Honorarkorrekturen für das Quartal I/2000 vorgenommen
werden könnten. Die noch ausstehenden Verträge seien sämtlich im Juli 2001
abgeschlossen gewesen. Auf der Grundlage des für das Quartal I/2000 geltenden HVM
und der ausgehandelten Gesamtverträge hätte die Beklagte lange vor Ablauf der
Ausschlussfrist einen endgültigen Bescheid erlassen können. Ein daran anschließendes
Widerspruchsverfahren hätte sie im Hinblick auf die zum HVM für die Jahre 1997 bis 1999
anhängigen Verfahren ruhend stellen können. Es sei auch nicht rechtlich zwingend
gewesen, dass die Beklagte eine abschließende Betrachtung des Quartals I/2000
zurückgestellt habe, bis der Rechtsstreit über die Honorarberichtigungs- und
Rückforderungsbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 rechtskräftig entschieden worden
sei. Der bei der Beklagten bestehende Vorbehalt für das Quartal I/2000 sei gegenüber
dem Kläger nicht in rechtlich relevanter Weise manifestiert worden. Die im
Honorarbescheid vom 19.7.2000 enthaltenen allgemeinen Vorbehalte seien zu weit
gefasst. Keine der von der Beklagten vorgelegten Veröffentlichungen aus der Folgezeit
habe eine ausreichende und nachvollziehbare Verknüpfung gezogen zwischen den für die
Jahre 1997 bis 1999 geführten rechtlichen Auseinandersetzungen und dem
Honorarbescheid für das Quartal I/2000. Das Rundschreiben vom 18.10.2000 habe nur auf
die noch nicht abgeschlossenen Verträge mit der IKK und den BKKn Bezug genommen,
das Sonderrundschreiben vom 10.12.2001 lediglich auf einen Eilbeschluss des 7. Senats
des LSG Berlin vom 5.12.2001 zu den Jahren 1997 bis 1999, dessen schriftliche
Begründung abgewartet werden sollte. Auch die von der Beklagten bemühten Vorschriften
des BGB über die Hemmung der Ausschlussfrist würden nicht greifen. Eine Rücknahme
nach § 45 SGB X scheitere bereits an der Jahresfrist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X.
7 Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie ist der Auffassung, die
Ausschlussfrist sei in entsprechender Anwendung von § 45 Abs 2 SGB I während der
Dauer der Rechtsstreitigkeiten anlässlich der Honorarberichtigungs- und
Rückforderungsbescheide bzgl der Jahre 1997 bis 1999 bis zur Zustellung der
Entscheidungsgründe des Senats im April 2006 gehemmt gewesen. Bis zum Urteil des
BSG vom 14.12.2005 habe Unsicherheit über das zu verteilende
Gesamtvergütungsvolumen und die Anwendbarkeit der zugrundeliegenden HVM-
Regelungen bestanden. Hätte das BSG die streitigen Bestimmungen des HVM 1996, der
auch noch im Quartal I/2000 gegolten habe, beanstandet, hätte dies zu einer
Neuberechnung des Honorars und einer Veränderung des zu verteilenden
Gesamtvolumens geführt. Der Honorarbescheid vom 19.7.2000 habe einen Hinweis auf
die noch nicht abgeschlossene Honorarfestsetzung enthalten. Neben dem "Einbehalt aus
I/2000" habe der Bescheid einen Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung der HVM-Anlage
enthalten. Auch im Rundschreiben vom 18.10.2000 sei darauf hingewiesen worden, dass
es noch zu Honorarkorrekturen für das Quartal I/2000 kommen könne. Im
Sonderrundschreiben vom 10.12.2001 sei ausdrücklich ausgeführt worden, dass die
Beklagte vor einer Entscheidung über das Quartal I/2000 noch die Urteilsgründe des
Gerichts abwarten wolle. Alle folgenden Honorarbescheide bis zum Quartal III/2006 hätten
den 10%igen Einbehalt als "Merkposten" ausgewiesen. Gegen den Einbehalt im Bescheid
vom 19.7.2000 habe der Kläger sich auch nicht gewehrt, sodass der Bescheid insoweit
bestandskräftig sei.
8 Die Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.3.2012 und des SG Berlin vom 10.6.2009
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
9 Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
10 Er hält die angefochtenen Urteile für zutreffend.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. SG und LSG haben zu Recht angenommen,
dass die für Honorarberichtigungen geltende vierjährige Ausschlussfrist im Zeitpunkt des
Erlasses des Berichtigungsbescheides bereits verstrichen war.
12 1. Rechtsgrundlage der sachlich-rechnerischen Richtigstellung und Rückforderung ist hier
§ 106a Abs 2 Satz 1 SGB V iVm § 72 Abs 1 Satz 2 SGB V. Danach obliegt es den
KZÄVen, die vom Zahnarzt eingereichten Honorarforderungen rechnerisch und
gebührenordnungsmäßig zu prüfen und ggf richtigzustellen. Nach ständiger
Rechtsprechung des Senats vermittelten zuvor die bundesmantelvertraglichen
Vorschriften eine umfassende Befugnis zu sachlich-rechnerischen Richtigstellungen auch
für bereits erlassene Honorarbescheide (vgl BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr 22, RdNr
11 ff mwN). Auch bei der Korrektur von Fehlern im Rahmen der Honorarverteilung handelt
es sich um eine sachlich-rechnerische Richtigstellung (vgl BSGE 89, 62 = SozR 3-2500 §
85 Nr 42). Die Fehlerhaftigkeit des Honorarbescheides vom 19.7.2000 ergab sich daraus,
dass dem Kläger bei Zugrundelegung der tatsächlich gezahlten Gesamtvergütungen und
unter Anwendung des in diesem Quartal geltenden HVM ein niedrigeres als das
ausgewiesene Honorar zustand. Dabei umfasste die Richtigstellung den gesamten
Rückforderungsbetrag in Höhe von 2372,26 Euro. Der im Honorarbescheid vom 19.7.2000
ausgewiesene "Einbehalt aus I/2000" hatte erkennbar vorläufigen Charakter und stellte
keine endgültige Festsetzung in dem Sinne dar, dass der Kläger höchstens 1395,83 Euro
zurückzahlen müsste. Insofern ist keine Bestandskraft des Bescheides eingetreten.
13 2. Die Vorinstanzen haben aber zu Recht entschieden, dass mit dem Bescheid vom
21.3.2007 die Fristen, die für den Erlass eines die Fehlerhaftigkeit des ursprünglichen
Honorarbescheides korrigierenden Richtigstellungs- und Rückforderungsbescheides
gelten, nicht gewahrt wurden. Für sachlich-rechnerische Richtigstellungen gilt - ebenso
wie für den Erlass von Prüfbescheiden in Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren - eine
vierjährige Ausschlussfrist, innerhalb der der Richtigstellungsbescheid dem Betroffenen
bekannt gegeben werden muss (vgl BSG SozR 3-5535 Nr 119 Nr 1 S 2 f; BSGE 89, 90,
103 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 16; BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 12;
BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr 22, RdNr 14; BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr
4, RdNr 60; zuletzt Urteile vom 15.8.2012 - B 6 KA 45/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 36 und
- B 6 KA 27/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 37). Den maßgebenden Zeitpunkt für den
Beginn der Vier-Jahres-Frist markiert in Fällen sachlich-rechnerischer Prüfung ebenso wie
bei degressionsbedingter Honorarminderung und bei der Überprüfung der
Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise der Erlass des Honorarbescheides (s
zusammenfassend BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 28 RdNr 31 mwN; vgl auch BSGE 98, 169
= SozR 4-2500 § 85 Nr 35, RdNr 17; anders für den Verordnungsregress: BSG SozR 4-
2500 § 106 Nr 29 RdNr 29 ff). Danach begann hier die Frist mit der Bekanntgabe des
Honorarbescheides vom 19.7.2000 und endete, wie von den Vorinstanzen zutreffend
ausgeführt, im Juli 2004.
14 3. Der Lauf der Frist war auch nicht gehemmt. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung
anerkannt, dass die Ausschlussfristen für sachlich-rechnerische Richtigstellungen und
Maßnahmen im Zuge von Wirtschaftlichkeitsprüfungen gehemmt werden können. Eine
solche Wirkung hat der Senat etwa Prüfanträgen der KKn beigemessen, sofern auch der
betroffene Arzt von dem Prüfantrag Kenntnis erlangt (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 28 RdNr
40 ff; zusammenfassend BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 29 RdNr 33 - 35 iVm 39 f). Dies gilt
allerdings nach der Änderung des § 106 Abs 5 SGB V durch das GKV-
Gesundheitsreformgesetz vom 22.12.1999 (BGBl I 2626), mit der zum 1.1.2000 das
antragsgebundene Prüfverfahren durch ein grundsätzlich von Amts wegen einzuleitendes
und durchzuführendes Prüfverfahren ersetzt worden ist, nur noch, soweit ein Prüfantrag
kraft Gesetzes Voraussetzung für die Durchführung eines Prüfverfahrens oder auf
gesetzlicher Grundlage in der Prüfvereinbarung (neu) vereinbart worden oder von der
Sache her unverzichtbar ist (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 36 RdNr 25). Zur Richtigstellung
fehlerhafter Degressionsbescheide hat der Senat ausgeführt, die KZÄV könne den Ablauf
der Frist dadurch beeinflussen, dass sie den Bescheid mit hinreichend bestimmten
Vorbehalten und Vorläufigkeitshinweisen versehe. Daneben bestehe die Möglichkeit,
Korrekturbescheide mit einem Hinweis zu verbinden, dass die KZÄV den Bescheid aus
Gründen der Vorsorge erlasse und die ihm zugrundeliegende Rechtsauffassung zunächst
im Streit mit den KKn gerichtlich geklärt werden solle (BSGE 98, 169 = SozR 4-2500 § 85
Nr 35, RdNr 28). In einem Verfahren zur nachträglichen Korrektur der
vertrags(zahn)ärztlichen Vergütung für ein bestimmtes Quartal hat der Senat entschieden,
dass die vierjährige Ausschlussfrist für den Erlass eines Bescheides zur Korrektur von
Honorarbescheiden gehemmt ist, solange ein Schiedsverfahren bzw Klageverfahren
gegen die Entscheidung des Schiedsamtes über die Höhe der Gesamtvergütung
anhängig ist (Beschluss vom 27.4.2005 - B 6 KA 46/04 B - Juris RdNr 12). Er hat in diesem
Zusammenhang auf den Rechtsgedanken des § 203 Satz 1 BGB Bezug genommen,
wonach eine Verjährungsfrist gehemmt ist, solange Schuldner und Gläubiger über den
Anspruch verhandeln. Anders als für die Handlungen des Arztes und der antragstellenden
KK im Regressverfahren (vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 28 RdNr 39) kann diese
Vorschrift in Bezug auf die besonderen zwischen den Vertragszahnärzten und der KZÄV
einerseits sowie zwischen der KZÄV und den KKn andererseits bestehenden
Rechtsbeziehungen herangezogen werden. Eine vergleichbare Konstellation hat der
Senat für den Fall bejaht, dass eine Prüfung nach Durchschnittswerten nicht durchgeführt
werden kann, weil nicht klar war, ob eine - gesetzlich ausdrücklich als vorrangig
bezeichnete - Richtgrößenprüfung durchzuführen war (Urteil vom 15.8.2012 - B 6 KA
27/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 37). Eine solche oder vergleichbare Fallgestaltung war
hier nicht gegeben.
15 a) Die allgemeinen Formulierungen in Honorarbescheiden, dass nachträgliche
Berichtigungen zB aufgrund sachlich-rechnerischer Richtigstellungen sowie aufgrund
nachträglicher Änderungen des HVM und Ähnlichem vorbehalten seien, hat der Senat
bereits in seiner Entscheidung vom 14.12.2005 als nicht ausreichend bestimmt
angesehen, um den vorläufigen Charakter eines Honorarbescheides zu verdeutlichen
(BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr 22, RdNr 20). Auch der Honorarbescheid der
Beklagten für das Quartal I/2000 enthält keinen hinreichend konkreten Vorbehalt wegen
einer Schwebelage infolge noch nicht abgeschlossener
Gesamtvergütungsvereinbarungen. Es kann offenbleiben, ob der eher lapidare Hinweis,
die Verteilung der Gesamtvergütungen erfolge vorbehaltlich der Anwendung der HVM-
Anlage, hinreichend bestimmt für einen rechtlich relevanten Vorbehalt ist. Hieraus konnte
jedenfalls lediglich gefolgert werden, dass der Honorarbescheid unter dem Vorbehalt
begrenzter Gesamtvergütungen stand. Die HVM-Anlage bestimmte nämlich insoweit, dass
nach der Schlussabrechnung für die Leistungszeiträume mit begrenzten
Gesamtvergütungen Honorarüberzahlungen zurückzuerstatten waren. Die Schwebelage,
der dieser Vorbehalt Rechnung tragen wollte, bestand aber nur bis Juli 2001. Nach
Vertragsschluss mit allen KKn stand die Höhe der begrenzten Gesamtvergütungen fest,
sodass einer Schlussabrechnung unter diesem Gesichtspunkt nichts mehr entgegenstand.
Soweit die Honorarbewilligung auf falschen Annahmen der Höhe der Gesamtvergütungen
beruhte, hätte sie ab diesem Zeitpunkt korrigiert werden können. Selbst wenn man eine
Hemmung der Ausschlussfrist bis Juli 2001 annehmen würde, wäre die Frist hier aber
versäumt.
16 Die Beklagte hat ab diesem Zeitpunkt eine Richtigstellung nicht wegen Unsicherheit über
die zu zahlenden Gesamtvergütungen, sondern zum einen wegen Unsicherheit über die
Rechtmäßigkeit des HVM und zum anderen aus Kostengründen zurückgestellt. Anders als
im Fall der Unsicherheit über die Höhe der Gesamtvergütungen war die KZÄV ab Juli
2001 weder tatsächlich noch rechtlich an einer Entscheidung über das Honorar für das
Quartal I/2000 gehindert. Sie hat dies, wie sie selbst im Widerspruchsbescheid formuliert,
aus verfahrensökonomischen Gründen unterlassen, um im Hinblick auf die wegen der zu
den Jahren 1997 bis 1999 anhängigen Verfahren bestehende Unsicherheit über die
Rechtmäßigkeit des auch im Quartal I/2000 noch geltenden HVM den Aufwand für die
Abrechnung des einzelnen Quartals zunächst zu sparen.
17 b) Die Ausschlussfrist war auch nicht durch die gerichtlichen Verfahren gegen die
Berichtigungsbescheide vom 18.10.2000 betreffend die Jahre 1997 bis 1999 gehemmt.
Zwar ist auch eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit von
Vorschriften des HVM, die Einfluss auf die Honorarberechnung haben, grundsätzlich
geeignet, eine Hemmung des Fristablaufs zu bewirken (vgl BSGE 98, 169 = SozR 4-2500
§ 85 Nr 35, RdNr 28). Dabei muss nicht notwendig das Honorar für das konkrete Quartal
im Streit sein, solange es um den auch für dieses Quartal geltenden HVM geht. Jedenfalls
in Fällen wie diesem, in denen zahlreiche Verfahren gegen auf der Grundlage bestimmter
HVM-Vorschriften erlassene Honorarbescheide angestrengt worden sind, kann eine
Ungewissheit bestehen, die es rechtfertigt, die im Interesse der Rechtssicherheit
bestehende Ausschlussfrist zu hemmen. Es liegt im Interesse aller Mitglieder der KZÄV,
Verwaltungsaufwand zu vermeiden und Kosten zu optimieren, indem Berechnungen auf
der Grundlage des angegriffenen HVM bis zur Beseitigung rechtlicher Unsicherheiten
zurückgestellt werden.
18 Für die Annahme einer Hemmung der Ausschlussfrist reicht aber das Vorliegen eines
solchen objektiven Umstandes nicht aus. Auch der einseitige, wie das LSG formuliert,
"innere Vorbehalt" der KZÄV ist für eine solche Rechtswirkung nicht ausreichend.
Erforderlich ist vielmehr, dass die KZÄV auch gegenüber den betroffenen
Vertragszahnärzten hinreichend deutlich macht, dass im Hinblick auf ein noch
schwebendes gerichtliches Verfahren derzeit keine Richtigstellung des
Honorarbescheides durchgeführt wird, damit aber nach Abschluss des Verfahrens zu
rechnen ist. Die Forderung des Senats für Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung, dass
der Hemmungsgrund den betroffenen Ärzten hinreichend präzise bekanntgegeben wird,
damit sie wissen können, warum derzeit keine Bescheiderteilung erfolgt und auch klären
können, wann die Hemmung endet (vgl BSG Urteile vom 15.8.2012 - B 6 KA 27/11 R -
SozR 4-2500 § 106 Nr 37 RdNr 28 und - B 6 KA 45/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 36 RdNr
27 unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 28 RdNr 46), gilt in gleichem Maße für
sachlich-rechnerische Richtigstellungen. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom
14.12.2005 zur Honorarberichtigung für die Jahre 1997 bis 1999, für die die Frist noch
nicht abgelaufen war, die Frage, ob die Beklagte hinreichend auf die Vorläufigkeit der
Honorarbescheide hingewiesen hat, bejaht, weil die Beklagte den Vertragszahnärzten in
den Jahren 1996 bis 1999 regelmäßig durch Zusendung von Rundschreiben und
Sondermitteilungen sowie durch die Honorareinbehalte bei den Abschlagszahlungen
entsprechende Informationen zukommen ließ (BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr 22,
RdNr 20). Daraus sei für die Vertragszahnärzte ausreichend deutlich gewesen, unter
welchen konkreten Voraussetzungen und in welchem ungefähren Umfang sich die
Beklagte wegen der Schwebelage die nachträgliche Korrektur der ursprünglichen
Bescheide vorbehalten habe.
19 An einer solchen Information fehlt es für das streitbefangene Quartal. Soweit die Beklagte
sich auf ein Informationsschreiben vom 19.7.2000 über die Vertragsschlüsse mit dem
VdAK/AEV und der AOK Berlin für die Jahre 1996 bis 2000 bezieht, wurde dort nur
unspezifisch auf mögliche Honorarrückforderungen hingewiesen, mit denen "schon bald
nach der Sommerpause" zu rechnen sei. Die Vorinstanzen haben weiterhin zu Recht
herausgestellt, dass weder das Rundschreiben vom 18.10.2000 noch das Rundscheiben
vom 10.12.2001 konkrete Hinweise auf die Möglichkeit einer Berichtigung nach dem
Abschluss von Gerichtsverfahren hinsichtlich der Vorquartale enthielten. Zwar wurde im
Rundschreiben vom 18.10.2000 angekündigt, dass es zu Honorarkorrekturen für das
Quartal I/2000 kommen werde, in dem noch die vorherige HVM-Anlage gegolten habe.
Begründet wurde dies aber ausschließlich mit noch nicht abgeschlossenen Verträgen mit
der IKK und den BKKn, weshalb die Rückforderungen frühestens im Frühjahr 2001
bekannt seien. Nach dieser Ankündigung wäre nach Abschluss der noch fehlenden
Verträge im Juli 2001 mit einer abschließenden Bescheiderteilung zu rechnen gewesen.
Im Sonderrundschreiben vom 10.12.2001 wurde für das hier streitbefangene Quartal
ausgeführt, dass vor einer definitiven Entscheidung zunächst die Urteilsgründe des
Gerichts abzuwarten seien. Bei den gerichtlichen Entscheidungen, die in diesem
Rundschreiben erwähnt sind, handelt es sich um einen Beschluss des LSG Berlin vom
5.12.2001 (L 7 B 38/01 KA ER - NZS 2002, 276) und ein Urteil des Senats vom
31.10.2001 (B 6 KA 16/00 R - BSGE 89, 62 = SozR 3-2500 § 85 Nr 42). Der Beschluss
ordnete im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung eines
Widerspruchs gegen einen der Berichtigungsbescheide der Beklagten vom 18.10.2000 für
die Jahre 1997 bis 1999 an. Das Urteil des Senats verhielt sich nicht zu einem Verfahren
der Beklagten, hatte aber die Voraussetzungen für die Berichtigung von
Honorarbescheiden zum Gegenstand. Inwiefern diese beiden Verfahren Einfluss auf die
Honorarberechnung für das Quartal I/2000 haben würden, erschließt sich aus den
Schreiben der Beklagten nicht. Die im Dezember 2001 bereits anhängigen Verfahren zu
den am 18.10.2000 erlassenen Berichtigungsbescheiden für die Vorjahre, über die der
Senat am 14.12.2005 abschließend entschieden hat und die allein Anknüpfungspunkt für
eine Hemmung sein könnten, finden nur mittelbar Erwähnung, nämlich durch den Hinweis
auf den Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz. Auf ein Hauptsacheverfahren, dessen
Ausgang abzuwarten wäre, wird nicht hingewiesen. Auch in der Honorarendabrechnung
vom 18.12.2001 für die Quartale II bis IV/2000 wird erneut auf die genannten
Entscheidungen hingewiesen, deren Gründe abzuwarten seien. Zwar wird ebenfalls
erwähnt, dass für das Quartal I/2000 der alte HVM gelte, ein Zusammenhang mit anderen
als den erwähnten Entscheidungen aus 2001 wird aber nicht hergestellt. In keiner
schriftlichen Information wurde auf die gerichtliche Auseinandersetzung, die in die
Entscheidung des Senats vom 14.12.2005 mündete, Bezug genommen. Ohnehin datiert
das letzte Schriftstück, das das streitbefangene Quartal betrifft, aus dem Jahr 2001.
20 Allein der Umstand, dass die Vertragszahnärzte von der Weitergeltung des alten HVM im
Quartal I/2000 wussten, begründete noch keine Kenntnis von den Umständen, die einer
Bescheiderteilung innerhalb der Ausschlussfrist entgegenstanden. Dies gilt umso mehr,
als die Beklagte für die Vorquartale aufgrund des alten HVM Berichtigungsbescheide
erlassen hatte, nachdem sie sich im Jahr 2000 mit allen KKn auf die Gesamtvergütungen
für die Jahre 1996 bis 1999 geeinigt hatte. Dass im Hinblick auf die wegen der Vorquartale
laufenden Verfahren aus technischen und ökonomischen Gründen - nach dem Vortrag der
Beklagten war die Abrechnung des einzelnen Quartals mit erheblichem IT-Aufwand
verbunden - auf eine Richtigstellung auf der Grundlage des HVM verzichtet wurde, musste
sich ohne eine entsprechende Information nicht aufdrängen. Der Vortrag der Beklagten,
der Kläger habe zum Jahreswechsel 1999/2000 einem HVM-Ausschuss angehört und sei
über die Streitigkeiten über die Honorarverteilung in den Jahren 1997 bis 1999
überdurchschnittlich gut informiert gewesen, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
21 Der - im Honorarbescheid vom 19.7.2000 nicht begründete - Einbehalt für das Quartal
I/2000 tauchte zwar in der Folgezeit in allen Quartalsabrechnungen bis zum Quartal
III/2006 wieder auf. Das SG hat aber zu Recht ausgeführt, dass es sich dabei allein um
einen buchhalterischen Posten handelte. Da der einbehaltene Betrag jeweils als
Lastschrift und als Gutschrift verbucht wurde, waren die Vertragszahnärzte tatsächlich
nicht belastet. Aus dieser Buchung war jedenfalls nicht zu folgern, inwiefern sich die KZÄV
die Korrektur des ursprünglichen Bescheides vorbehält. Erst recht war hieraus nicht
erkennbar, dass und unter welchen Gesichtspunkten eine Hemmung der Ausschlussfrist
bestand. Das SG hat insofern zu Recht ausgeführt, dass auch die Kenntnis des Klägers
von den laufenden Verfahren vor dem BSG eine entsprechende Information durch die
Beklagte nicht ersetzt.
22 4. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 SGB X haben die Vorinstanzen
ebenfalls zu Recht verneint. Es fehlt bereits daran, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit
des ursprünglichen Honorarbescheides vom 19.7.2000 kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X). Darüber hinaus scheitert eine
Anwendung von § 45 SGB X auch an der Jahresfrist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X.
Zweifelhaft ist schon, ob die Tatsachen, die die Rücknahme rechtfertigten, erst mit der
Entscheidung des Senats im Dezember 2005 vorlagen. Selbst wenn man aber hierauf
abstellt, ist die Jahresfrist verstrichen. Da mit der Verkündung der Entscheidung klar war,
dass der auch für das Quartal I/2000 geltende HVM nicht zu beanstanden war, kann für die
Kenntnis nicht auf das Vorliegen der schriftlichen Gründe abgestellt werden.
23 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer
entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Beklagte auch die
Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hatte (§ 154
Abs 2 VwGO).