Urteil des BSG vom 11.03.2014
BSG: Arbeitslosengeldanspruch, Beschäftigungslosigkeit, Nichteinsatzzeit, Fernsehmitarbeiter des ZDF, Dauerbeschäftigungsverhältnis
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 11.3.2014, B 11 AL 5/13 R
Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Nichteinsatzzeit - Fernsehmitarbeiter des
ZDF - Dauerbeschäftigungsverhältnis
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.
Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg). Streitig ist
insbesondere, ob der Kläger für den Zeitraum vom 26.5. bis 5.6.2008 arbeitslos war und Alg
beanspruchen kann.
2 Der Kläger ist als Grafiker beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) in Mainz beschäftigt.
Er wird seit 1992 fortlaufend aufgrund jeweils für einen Monat geschlossener
Arbeitsverträge in monatlich unterschiedlichem Umfang zur Produktion von Standbildern,
Karten und Erklärungen herangezogen. Die Arbeitsverträge geben als
Beschäftigungszeiten den ersten bis zum letzten Tag des entsprechenden Monats an und
teilen dem Arbeitnehmer mit, dass er während dieses Zeitraums nach Maßgabe der
zuständigen Betriebsbüros an einer unterschiedlichen Anzahl von Tagen, deren Angabe
mit "circa" erfolgt, zur Verfügung stehen muss. Das Tagesbruttohonorar wird mit 223,37
EUR angegeben. Seit 1996 war der Kläger zwischen 173 und 242 Tagen in dieser Weise
eingesetzt. Die Einsatztage oder Schichtzeiten können noch nachträglich geändert werden
bzw die Einsätze können sich durch erkrankte oder ausgefallene Kollegen noch
nachträglich verschieben oder erweitern. Das ZDF verlangt vom Kläger erste Priorität und
höchste Flexibilität bezüglich der Einsatzmöglichkeiten und Arbeitszeiten, lässt es aber im
Arbeitsvertrag zu, dass der Kläger auch für andere Arbeitgeber arbeitet, was bisher nicht
vorgekommen ist. Der Kläger hat Anspruch auf 30 Urlaubstage im Jahr; den Urlaub muss er
sechs Wochen vor Urlaubsantritt einreichen.
3 Der Kläger meldete sich seit 1999 für die Tage, an denen eine Beschäftigung nicht
stattfand, arbeitslos und erhielt jeweils für die Zeiten zwischen seinen arbeitsvertraglich
vereinbarten Arbeitstagen Alg), zuletzt für die Zeit vom 28.5 bis 1.6.2007. Seinen Antrag
vom 5.5.2008, ihm auch vom 26.5. bis 5.6.2008 Alg zu gewähren, lehnte die Bundesagentur
für Arbeit (BA) mit Bescheid vom 29.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 25.5.2009 ab, weil der Kläger in der streitigen Zeit nicht arbeitslos gewesen sei,
sondern seine Beschäftigung beim ZDF eine (durchgehende) Dauerbeschäftigung
darstelle. Auch die Krankenkasse des Klägers gehe seit dem 1.1.2009 entsprechend der
Anmeldung durch das ZDF von einem Dauerarbeitsverhältnis aus.
4 Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.10.2011); das LSG hat die
Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 24.1.2013). Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei in dieser Zeit nicht arbeitslos gewesen, weil er in
einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Nach den gesamten Umständen sei
davon auszugehen, dass zwischen dem Kläger und dem ZDF trotz der auf einem Monat
befristeten Arbeitsverträge ein auf Dauer gerichtetes Rechtsverhältnis bestehe.
Entsprechende "freie Mitarbeiter" seien umfassend in den Betrieb des ZDF eingegliedert
und abgesichert. Das Weisungs- und Direktionsrecht des ZDF gegenüber dem Kläger sei
umfassend. Faktisch stelle sich das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und
dem ZDF dergestalt dar, dass eine regelmäßige, wenn auch nicht alltägliche
Inanspruchnahme des Klägers durch seinen Arbeitgeber vereinbart sei und stattfinde.
Tatsächlich sei es dem Kläger wegen seiner Arbeitsbereitschaft in den arbeitsfreien Tagen
für das ZDF auch nicht möglich, vergleichbare Tätigkeiten für andere Rundfunkanstalten
oder Unternehmen auszuüben.
5 Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung
materiellen Rechts (§§ 118, 119 Sozialgesetzbuch Drittes Buch aF) und führt zur
Begründung im Wesentlichen aus: Sein Anspruch auf Alg ergebe sich aus dem eindeutigen
Wortlaut der §§ 118, 119 SGB III aF; insbesondere sei er in der Zeit vom 26.5. bis 5.6.2008
beschäftigungslos im leistungsrechtlichen Sinn und damit arbeitslos gewesen. In
persönlicher Abhängigkeit vom ZDF und faktischer Verfügungsgewalt des Arbeitgebers
(Direktionsrecht) habe er sich nur während seiner jeweiligen Einsatzzeiten befunden. An
den einsatzfreien Tagen ohne Beschäftigung habe er auch kein Arbeitsentgelt vom ZDF
erhalten.
6 Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Januar 2013 und das Urteil
des Sozialgerichts Mainz vom 11. Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte unter
Aufhebung ihres Bescheids vom 29. Dezember 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2009 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld für
die Zeit vom 26. Mai bis zum 5. Juni 2008 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
zu zahlen.
7 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist darauf hin, dass der Kläger die
Beweiswürdigung des LSG mit Verfahrensrügen nicht angegriffen habe, sodass das
Revisionsvorbringen schon "aus formalen Gründen unbeachtlich" sei.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1
Sozialgerichtsgesetz ). Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das
erstinstanzliche Urteil rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte
keinen Anspruch auf Zahlung von Alg für die Zeit vom 26.5. bis 5.6.2008.
10 Gemäß § 117 Abs 1 Nr 1 iVm § 118 Abs 1 Nr 1 SGB III aF hat bei Arbeitslosigkeit ein
Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Alg, wenn er arbeitslos ist. Arbeitslos ist gemäß §
119 Abs 1 SGB III aF nur ein Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis
steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden
(Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur
Verfügung steht (Verfügbarkeit). Ohne Rechtsfehler ist das LSG davon ausgegangen, dass
Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne vorliegt (§ 119 Abs 1 Nr 1 SGB III
aF), wenn der Betroffene - unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines
Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts - in tatsächlicher Hinsicht ohne
Beschäftigung ist (vgl Senatsurteile vom 25.4.2002 - B 11 AL 65/01 R - BSGE 89, 243 =
SozR 3-4300 § 144 Nr 8 und vom 3.6.2004 - B 11 AL 70/03 R - SozR 4-4300 § 123 Nr 2).
Der Kläger ist aber nicht beschäftigungslos, wenn und solange er eine Beschäftigung von
15 Stunden wöchentlich oder mehr ausübt (§ 119 Abs 3 S 1 SGB III aF).
11 Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die leistungsrechtliche
Beschäftigungslosigkeit bereits dann eintritt, wenn die tatsächliche Beschäftigung beendet
wird und es an dem Willen der Parteien des Beschäftigungsverhältnisses fehlt, dieses
fortzusetzen. Dies ermöglicht die Annahme von Beschäftigungslosigkeit in verschiedenen,
in der Praxis häufig auftretenden Konstellationen. Nach diesen Maßstäben tritt
leistungsrechtliche Beschäftigungslosigkeit zB ein, wenn Arbeitnehmer nach langer
Arbeitsunfähigkeit und Ausschöpfung des Krankengeldanspruchs aus gesundheitlichen
Gründen nicht weiter beschäftigt werden können (vgl BSGE 73, 90 = SozR 3-4100 § 101
Nr 4). Sie liegt auch vor, wenn Arbeitnehmer nach Kündigung von der Arbeit freigestellt
werden. Sie wird auch bejaht, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer bei bestehendem
Arbeitsverhältnis freistellt, weil er die Löhne wegen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr zahlen
kann (BSG SozR 4100 § 117 Nr 16; zum Ganzen auch: Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III §
138 RdNr 53).
12 Andererseits besteht ein Beschäftigungsverhältnis in Fällen weiter, in denen die
tatsächliche Arbeitsleistung beendet oder unterbrochen ist, aber sowohl das
Arbeitsverhältnis fortbesteht als auch beide Parteien den Willen haben, das
Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (vgl LSG Berlin-Brandenburg vom 24.6.2009 - L 4
AL 180/07; siehe - allerdings zur beitragsrechtlichen Beschäftigung - auch BSG vom
18.4.1991 - 7 RAr 106/90 - BSGE 68, 236 = SozR 3-4100 § 104 Nr 6). Eine Fortdauer der
Beschäftigung trotz deren tatsächlicher Unterbrechung ist auch in Fällen der Kurzarbeit
anzunehmen. Nach der Anordnung von Kurzarbeit aus wirtschaftlichen Gründen oder
wegen eines unabwendbaren Ereignisses ruht die Arbeitspflicht der Beschäftigten ganz
oder teilweise. Die Beteiligten des Beschäftigungsverhältnisses wollen die Beschäftigung
aber wieder fortsetzen, wenn die Gründe für die Kurzarbeit entfallen sind. In dieser
Situation besteht nicht nur das beitragsrechtliche Versicherungspflichterhältnis fort (§ 24
Abs 3 SGB III), sondern die Beschäftigten erhalten für die Dauer des Arbeitsausfalls auch
eine Entgeltersatzleistung (nach §§ 95 f SGB III). Sie haben aber keinen Anspruch auf Alg
bei Beschäftigungslosigkeit, sondern erhalten stattdessen Kurzarbeitergeld als Leistung
der aktiven Arbeitsförderung zur Sicherung des Verbleibs in Beschäftigung (so die
Überschrift des Sechsten Abschnitts im Dritten Kapitel des SGB III; dazu Mutschler in
Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 5. Aufl 2013, § 95 RdNr 9). In all diesen
Fällen liegt leistungsrechtlich keine Beschäftigungslosigkeit vor, weil die jeweiligen
Arbeitnehmer in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden sogenannten
Dauerbeschäftigungsverhältnis stehen (vgl Ondül in juris PK-SGB III, 1. Aufl 2014, § 138
RdNr 34).
13 Der Kläger stand auch an den Tagen, in denen er mit seinem Arbeitgeber, dem ZDF, keine
Einsätze für das ZDF vereinbart hatte, in einem mehr als kurzzeitigen
Beschäftigungsverhältnis im rechtlichen Sinne zu diesem.
14 Die Zuordnung einer Tätigkeit - wie diejenige, die der Kläger ausgeübt hat - zum Typus
der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass nach deren
Gesamtbild alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände
festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit
diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar sind, dh den Gesetzen der Logik
entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG Urteil vom
30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R - Juris RdNr 23). Zutreffend hat hiernach das LSG die
Fragen, ob es sich bei der Tätigkeit des Klägers für das ZDF um ein
Beschäftigungsverhältnis handelte sowie ob dieses auf Dauer bestand oder ob es sich um
mehrere befristete Beschäftigungsverhältnisse handelte, dahingehend beantwortet, dass
ein Dauerbeschäftigungsverhältnis besteht. Folgerichtig hat das LSG für den im Streit
stehenden Zeitraum das Vorliegen von Beschäftigungslosigkeit beim Kläger verneint.
15 Der Kläger war an den Nicht-Einsatztagen, obwohl eine Arbeitsleistung vertraglich nicht
verlangt werden konnte und er tatsächlich nicht gearbeitet hat, nicht arbeitslos. Es ist
rechtlich nicht zu beanstanden, dass das LSG bei Würdigung der gesamten Umstände der
Vertrags- und Arbeitsgestaltung zu dem Ergebnis gelangt ist, zwischen dem Kläger und
dem ZDF bestehe trotz der jeweils monatlich befristet und für einzelne Einsatztage
geschlossenen Arbeitsverträge ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis, bei dem der
Kläger auch in den Nichteinsatzzeiten einem umfassenden Weisungsrecht des ZDF
unterstand. So waren, obgleich es sich formal um jeweils auf einen Monat befristete
Arbeitsverhältnisse handelte, ua eine 40-Stunden-Woche sowie ein 30-tägiger
Jahresurlaub vereinbart, den der Kläger sechs Wochen vor Urlaubsantritt anmelden
musste. Aufgrund der vom ZDF geforderten Dienstbereitschaft konnte er über seine
Arbeitskraft auch an einsatzfreien Tagen nicht frei verfügen. Er konnte nicht - wie ein
Unternehmer - seine Auftraggeber wählen und wechseln. Vielmehr war er aufgrund der
Weisung der Arbeitgeberin allein auf die dortigen Einsätze verwiesen.
16 Bei der Gesamtwürdigung der Umstände ist weiter zu berücksichtigen, dass das
Arbeitsverhältnis des Klägers durch Tarifverträge konkretisiert wurde. Tarifnormen
garantierten ihm - wie das LSG festgestellt hat - eine Vergütung in Anlehnung an die in der
Vergangenheit bezogenen Entgelte, Leistungen im Krankheitsfall, Schutz gegen die
Beendigung der Vertragsbeziehungen und Vergütung in Urlaubszeiten. Auch wenn in
diesen Tarifwerken, nach den Feststellungen des LSG, von arbeitnehmerähnlichen
Personen und freien Mitarbeitern die Rede ist, zeigen sie doch, dass die Ausgestaltung
der Vertragsbeziehungen weitgehend an diejenige von Arbeitnehmern angenähert war.
Da Beschäftigung die Ausübung nichtselbständiger Arbeit, insbesondere in einem
Arbeitsverhältnis ist (vgl auch § 7 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch), indiziert
auch die tarifliche Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen das Vorliegen von
Beschäftigung.
17 Der erkennende Senat ist an die vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die
der Kläger im Übrigen nicht angegriffen hat, gebunden (§ 163 SGG). Die
Beweiswürdigung des LSG ist nicht zu beanstanden.
18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.