Urteil des BSG vom 24.06.2004
BSG (tätigkeit, schutz der ehe, versicherungsschutz, verlassen der arbeitsstelle, ort, sachlicher zusammenhang, unfall, gesetz, unterbringung, arbeit)
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 20.3.2007, B 2 U 19/06 R
gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - unmittelbarer Weg - abweichender Weg -
mehrmaliges Zurücklegen - Arbeitsstätte - Ort der Tätigkeit - gemischte Tätigkeit - Kind -
Kindertransport - fremde Obhut - analoge Anwendung - Gleichheitssatz - Ehe - Familie
Leitsätze
Der Versicherungsschutz beim Transport von Kindern in fremde Obhut (§ 8 Abs 2 Nr 2 SGB 7)
beschränkt sich - verfassungsrechtlich unbedenklich - auf Wege, die mit der Zurücklegung des
versicherten Weges der Erziehungsperson nach und von dem Ort der Tätigkeit verknüpft sind.
Tatbestand
1 Streitig ist, ob der Unfall der Klägerin am 7. Mai 2004 Arbeitsunfall ist.
2 Die Klägerin ist allein erziehend und lebt mit ihrem im Jahre 1992 geborenen Sohn Henrik in
B.. Henrik besuchte die Schule in S., die er morgens in der Regel mit öffentlichen
Verkehrsmitteln aufsuchte. Wegen ungünstiger Busverbindungen am Nachmittag hatte die
Klägerin mit einem bekannten Ehepaar, dessen Tochter dieselbe Schule besuchte,
verabredet, dass man die Kinder wechselseitig von dort abholte. Am 7. Mai 2004 nahm die
Klägerin diese Aufgabe wahr. Sie unterbrach dazu in Absprache mit ihrem Vorgesetzten ihre
Arbeit. Nachdem sie die Kinder abgeholt und nach Hause gebrachte hatte, begab sie sich von
dort aus erneut auf den Weg zu ihrer Arbeitsstätte. Auf der Fahrt dorthin erlitt sie einen
Verkehrsunfall mit erheblichen Verletzungen.
3 Durch Bescheid vom 24. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.
Oktober 2004 entschied die Beklagte, dass der Unfall kein Arbeitsunfall sei, weil sich die
Klägerin im Unfallzeitpunkt nicht auf einem unter Versicherungsschutz stehenden Weg nach §
8 Abs 2 Nr 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) befunden habe.
4 Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Köln
vom 7. Juli 2005; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni
2006) . Das LSG hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint. Suche ein Versicherter
während einer Arbeitsunterbrechung seine Wohnung auf, so sei der Weg dorthin und zurück
zur Arbeitsstätte nur versichert, wenn ein innerer (sachlicher) Zusammenhang mit der
versicherten Tätigkeit bestehe. Die Klägerin habe aber mit dem vorübergehenden Verlassen
der Arbeitsstelle rein private Zwecke verfolgt. Das Gesetz bejahe zwar, wie die Regelung in §
8 Abs 2 Nr 2 SGB VII zeige, ein betriebliches Interesse an der Unterbringung von
aufsichtsbedürftigen Kindern, um die Berufstätigkeit von Eltern zu ermöglichen. Es habe aber
die zu diesem Zweck unternommenen Wege nur unter der Voraussetzung in den
Versicherungsschutz einbezogen, dass sie mit dem versicherten Weg zum und vom Ort der
Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII verbunden seien. Diese Voraussetzung sei hier
nicht erfüllt gewesen.
5 Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, das Abholen ihres Sohnes während einer
Arbeitspause habe im betrieblichen Interesse gelegen, weil sie so in die Lage versetzt worden
sei, die am Nachmittag des Unfalltages zu erledigende Mehrarbeit zu leisten. Da die Fahrt
gleichzeitig privaten und betrieblichen Belange gedient habe, habe eine so genannte
gemischte Tätigkeit vorgelegen, für die Versicherungsschutz bestehe. Entgegen der
Auffassung des LSG sei auch § 8 Abs 2 Nr 2a SGB VII auf ihren Fall zumindest analog
anwendbar, weil der Schutzbedarf vergleichbar sei. Ein anderes Ergebnis wäre weder mit
dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) noch mit der
Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen (Art 6 Abs 1 GG), vereinbar.
6 Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2006, das Urteil des
Sozialgerichts Köln vom 7. Juni 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2004 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, das Unfallereignis vom 7. Mai 2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu
entschädigen.
7 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
8 Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
9 Ihre Klage ist ungeachtet der Fassung der Anträge nicht als Leistungsklage, sondern als
Feststellungsklage gemäß § 55 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufzufassen, denn
es geht ihr bei sinnentsprechender Auslegung ihres Begehrens um die gerichtliche
Feststellung, dass ihr Unfall am 7. Mai 2004 ein Arbeitsunfall ist (BSG SozR 2200 § 551 Nr
35 S 67 f; SozR 4-2700 § 2 Nr 2 RdNr 4 und Nr 3 RdNr 4-5; SozR 4-2700 § 8 Nr 16 RdNr 10)
.
10 Die Vorinstanzen haben dem Feststellungsbegehren zu Recht nicht entsprochen.
11 Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den
Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Gemäß § 8
Abs 2 Nr 1 SGB VII erstreckt sich der Versicherungsschutz auf das Zurücklegen des mit der
versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort
der Tätigkeit. Die Klägerin befand sich nach den Feststellungen des LSG im Unfallzeitpunkt
zwar auf dem unmittelbaren Weg zum Ort ihrer Tätigkeit in B., nachdem sie zuvor ihren 12-
jährigen Sohn von der Schule abgeholt und nach Hause gebracht hatte. Das Zurücklegen
des Weges hing aber nicht, wie es das Gesetz verlangt, mit ihrer versicherten Tätigkeit
zusammen. Die in § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII gebrauchte Formulierung: "mit der versicherten
Tätigkeit zusammenhängend", kennzeichnet nicht einen Kausalzusammenhang, sondern
den durch Wertentscheidung zu bestimmenden inneren bzw sachlichen Zusammenhang des
unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit. Die Zuordnung des
Weges entweder zur versicherten Tätigkeit oder zum unversicherten privaten Bereich
orientiert sich, genauso wie die im Rahmen des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII vorzunehmende
Zuordnung der zum Unfall führenden Verrichtung, daran, ob der Weg bzw die Verrichtung
nach der Handlungstendenz des Beschäftigten der Ausübung der versicherten Tätigkeit zu
dienen bestimmt war (vgl § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII: Unfall "infolge" einer versicherten
Tätigkeit).
12 Die Zurechnung einer Verrichtung zur betrieblichen Tätigkeit ist nicht an den Aufenthalt auf
der Arbeitsstätte oder die Ausübung während der Arbeitszeit gebunden. Umgekehrt sind
nicht alle Verrichtungen eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und auf der
Arbeitsstätte versichert, weil es außer in der Schifffahrt (§ 10 SGB VII) keinen so genannten
Betriebsbann gibt (vgl zusammenfassend: Urteil des Senats vom 26. Oktober 2004 - B 2 U
24/03 R - BSGE 93, 279 = SozR 4-2700 § 8 Nr 9, jeweils RdNr 5 bis 7 mwN) .
Dementsprechend stehen auch nicht alle Wege eines Beschäftigten zu und von der
Arbeitsstätte oder auf der Arbeitsstätte selbst (dazu BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 22 und Nr
38) unter Unfallversicherungsschutz, sondern nur solche Wege, die durch die Ausübung der
Beschäftigung oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt sind. Für den
Versicherungsschutz auf Wegen nach und vom Ort der Tätigkeit gilt diese Einschränkung in
besonderem Maße, weil der Weg zur Arbeit in der Regel nicht zur versicherten Tätigkeit
selbst zählt, sondern lediglich eine Vorbereitungshandlung darstellt, die das Gesetz in den
für die betriebliche Tätigkeit bestehenden Versicherungsschutz einbezieht.
13 Nach den genannten Grundsätzen kann auch ein mehrmaliges Zurücklegen des Weges vom
oder zum Ort der Tätigkeit während eines Arbeitstages im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII
mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen, wenn der erneute Weg betrieblich
veranlasst ist. Letzteres hat das Bundessozialgericht (BSG) zB angenommen, wenn der
Versicherte an seinem Arbeitsplatz bemerkt hatte, dass er zu Hause befindliche Unterlagen
oder Werkzeuge für die weitere betriebliche Tätigkeit benötigte, und sich aus diesem Grund
auf den Weg zu seiner Wohnung und zurück zum Ort der Tätigkeit begeben hatte (vgl BSG
SozR 2200 § 550 Nr 24 sowie SozR 3-2700 § 8 Nr 3 S 18) .
14 So liegt es hier indessen nicht. Die Klägerin hat den zum Unfall führenden Weg aus Gründen
zurückgelegt, die ihrem privaten Lebensbereich zuzurechnen sind. Die Notwendigkeit, ihren
Sohn und die Tochter des mit ihr bekannten Ehepaares von der Schule abzuholen und nach
Hause zu bringen, hat keinerlei Bezug zu ihrer beruflichen Tätigkeit und ist daher als
ausschließlich eigenwirtschaftlich zu qualifizieren. Soweit sie geltend macht, sie habe nach
dem Abholen der Kinder an ihre Arbeitsstelle zurückkehren müssen, um auf Wunsch ihres
Vorgesetzten fristgebundene Arbeiten zu erledigen, vermag dies einen rechtlich relevanten
betrieblichen Bezug nicht zu begründen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen
Feststellungen des LSG hatte die Klägerin ihre Arbeitsschicht nicht beendet, sondern für den
Transport der Kinder lediglich unterbrochen. Die erwähnten Arbeiten hätte sie bei normalem
Verlauf ohne Unterbrechung innerhalb der laufenden Arbeitsschicht erledigt. Die Rückfahrt
zur Arbeitsstelle, auf der sich der Unfall ereignet hat, war deshalb nicht durch den
Arbeitgeber oder durch betriebliche Notwendigkeiten veranlasst, sondern beruhte allein
darauf, dass die Klägerin zuvor ihren Arbeitsplatz aus privaten Gründen vorübergehend
verlassen hatte.
15 Unter diesen Umständen lässt sich, anders als die Revision meint, auch kein
Versicherungsschutz aus dem Gesichtspunkt der so genannten gemischten Tätigkeit
begründen. Um eine solche handelt es sich, wenn eine Verrichtung gleichzeitig und nicht
trennbar sowohl betrieblichen als auch eigenwirtschaftlichen Interessen zu dienen bestimmt
ist (siehe zuletzt BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 14 RdNr 10 mwN) . Da die Unfallfahrt der Klägerin
allein eigenwirtschaftlichen Zwecken diente, ist eine derartige Fallgestaltung von vornherein
nicht gegeben.
16 Die Klägerin stand im Unfallzeitpunkt des weiteren nicht nach § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB
VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach dieser Vorschrift gehört zu
den versicherten Tätigkeiten auch das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach
und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um Kinder von Versicherten, die mit
ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer
Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen. Eine solche Konstellation
hat nicht vorgelegen, weil das Abholen der Kinder von der Schule, wie bereits dargelegt,
nicht mit einem nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherten Weg der Klägerin von oder zu der
Arbeit verknüpft war.
17 Entgegen dem Vorbringen der Revision ist für eine analoge Anwendung des § 8 Abs 2 Nr 2
Buchst a SGB VII auf den vorliegenden Sachverhalt kein Raum. Eine Analogie, also die
Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen Sachverhalt, der vom Wortsinn der
betreffenden Vorschrift nicht umfaßt wird, ist geboten, wenn dieser Sachverhalt dem
geregelten vergleichbar ist und nach dem Grundgedanken der Norm und dem mit ihr
verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert. Voraussetzung ist, dass das
Gesetz in dem betreffenden Punkt lückenhaft ist, sei es, dass der regelungsbedürftige
Sachverhalt übersehen wurde, dass er sich erst nach Erlass des Gesetzes durch eine
Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat oder dass er bewusst ausgespart wurde,
weil seine rechtliche Bewertung der Rechtsprechung überlassen werden sollte (siehe dazu
Senatsurteil vom 28. April 2004 - SozR 4-2700 § 8 Nr 4 RdNr 15 mwN) .
18 Bezüglich der hier zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation fehlt es bereits an einer
Gesetzeslücke. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Frage des
Unfallversicherungsschutzes auf Wegen zur Unterbringung und Betreuung von Kindern, die
nicht mit einem nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Weg verbunden sind, übersehen
oder bewusst offen gelassen hat. Angesichts der detaillierten Regelung in § 8 Abs 2 Nr 2
SGB VII muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass er bewusst nur die dort
ausdrücklich genannten Fälle des Transports von Kindern unter Versicherungsschutz stellen
wollte.
19 Die Nichteinbeziehung der isoliert zum Kindertransport zurückgelegten Wege in den Schutz
der gesetzlichen Unfallversicherung verletzt kein Verfassungsrecht. Es bedarf deshalb
keiner Prüfung, ob die Regelung in § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VII einer
verfassungskonformen Auslegung mit dem von der Revision angestrebten Ergebnis
überhaupt zugänglich wäre.
20 Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, dass die unterschiedliche Behandlung
der in Rede stehenden Sachverhalte mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar ist. Der dort verankerte
allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich
zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen
keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass die ungleiche
Behandlung gerechtfertigt ist (vgl zur sog neuen Formel des Bundesverfassungsgerichts:
BVerfGE 55, 72, 88; BVerfGE 75, 348, 357 = SozR 2200 § 555a Nr 3; BVerfGE 76, 256, 329
f; BVerfGE 105, 73, 110 f = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176; siehe auch BSG SozR 4-2700 § 8 Nr
4 RdNr 18) . Solche rechtfertigenden Gründe sind hier gegeben. Zwar macht es in der Sache
selbst keinen wesentlichen Unterschied, ob ein Elternteil, der sein Kind während der
Berufstätigkeit fremder Obhut anvertraut, den Transport zu und von der Betreuungsperson
oder der Erziehungseinrichtung mit dem eigenen, nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten
Weg zu oder von der Arbeit verbindet oder ob er die betreffenden Wege getrennt
voneinander zurücklegt. Für den Unfallversicherungsschutz ist dieser Unterschied aber sehr
wohl bedeutsam.
21 Durch die Einbeziehung von Wegen zur Unterbringung eines Kindes in den Kreis der
versicherten Tätigkeiten hat der Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen den
Versicherungsschutz zu Lasten der Berufsgenossenschaften und ihrer
Mitgliedsunternehmen auf Risiken erstreckt, die an sich nicht der betrieblichen Tätigkeit,
sondern dem privaten Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen sind. Die auf das
Gesetz über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten
vom 18. März 1971 (BGBl I 237) zurückgehende Maßnahme soll insbesondere Frauen die
Ausübung eines Berufes erleichtern (vgl BT-Drucks 6/1333 S 5) und dient damit letztlich der
Erfüllung einer allgemeingesellschaftlichen Aufgabe. Bei dieser Sachlage kann allein über
die Anknüpfung an einen nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Weg überhaupt eine
innere Verbindung mit der versicherten Tätigkeit der Erziehungsperson hergestellt werden.
Dies rechtfertigt es, den Versicherungsschutz beim Transport von Kindern auf diejenigen
Wege zu beschränken, die mit der Fahrt zu oder von der Arbeitsstelle verknüpft sind.
22 Die in Art 6 Abs 1 GG normierte Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu fördern und vor
Beeinträchtigungen zu bewahren, gebietet ebenfalls keine Ausdehnung des
Versicherungsschutzes auf andere, nicht mit dem Weg zu oder von der Arbeit
zusammenhängende Wege zur Unterbringung von Kindern. Die gegenteilige Auffassung der
Klägerin verkennt die Reichweite des Verfassungsgebots. Der Gesetzgeber bestimmt im
Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst, auf welche Weise er den ihm
aufgetragenen besonderen Schutz der Ehe und Familie verwirklichen will (BVerfGE 62, 323,
333; 87, 1, 36) . Konkrete Ansprüche auf bestimmte Rechte oder Leistungen lassen sich aus
dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts
nicht herleiten (BVerfGE 82, 60, 81 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 6; BVerfGE 107, 205, 213 =
SozR 4-2500 § 10 Nr 1 RdNr 28) . Dementsprechend können dem Grundgesetz auch keine
verbindlichen Vorgaben für die Gestaltung des Versicherungsschutzes bei der beruflich
veranlassten Unterbringung von Kindern entnommen werden.
23 Die Revision der Klägerin war nach alledem zurückzuweisen.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.