Urteil des BSG vom 12.11.2004

BSG (freiwillig versicherter, sgg, form und inhalt, antrag, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, gütliche einigung, vereinbarung, verhandlung, verwaltungsakt, anfechtungsklage)

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 27.2.2008, B 12 KR 38/06 R
Erstattungsanspruch eines Trägers öffentlicher Gewalt auf zu Unrecht entrichtete
Krankenversicherungsbeiträge - Entscheidung durch Verwaltungsakt -
Rechtsschutzbegehren - sozialgerichtliches Verfahren
Leitsätze
Macht ein Träger öffentlicher Gewalt an ihn abgetretene Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht
entrichteter Beiträge geltend, bedarf es hierüber einer Entscheidung des
Erstattungsverpflichteten durch Verwaltungsakt und kann Rechtsschutz nur im Wege der
kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage begehrt werden.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Beitragsrückzahlung aus
abgetretenem Recht.
2 Die Klägerin erbringt als Sozialhilfeträger Leistungen an im einzelnen namentlich benannte
Sozialhilfeempfänger. In diesem Rahmen zahlte sie Beiträge zur freiwilligen
Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung an die Beklagte.
3 Die Satzung der Beklagten vom 1.1.1954 sieht in der Fassung des 46. Nachtrags vom
12.8.1998 in § 22 Satz 8 Nr 5 vor, dass Sozialhilfeempfänger grundsätzlich in den
Beitragsklassen 801, 851 ff, entsprechend ihren nachgewiesenen monatlichen
beitragspflichtigen Einnahmen versichert werden und enthält die weitere Regelung, dass
abweichend davon mit den Trägern der Sozialhilfe eine pauschalierende Berechnungsweise
vereinbart werden kann. Zwischen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des
Landes Schleswig-Holstein, dem Landkreistag und dem Städtetag Schleswig-Holstein als
Sozialhilfeträger sowie der Landesvertretung Schleswig-Holstein des Verbandes der
Angestellten Krankenkassen eV und der Landesvertretung Schleswig-Holstein des Arbeiter-
Ersatzkassenverbandes eV wurde am 18.12.1997 mit Wirkung vom 1.9.1997 und am
10.6.1998 mit Wirkung vom 1.1.1998 eine Vereinbarung über die Beitragseinstufung
freiwillig versicherter Sozialhilfeempfänger geschlossen. In § 4 dieser Vereinbarung ist
geregelt:
"Für den in § 1 genannten Zeitraum (i.e. 1. September 1997 bis 31. Dezember 1997 bzw ab
1. Januar 1998) vereinbaren die Vertragsparteien eine Beitragsbemessung auf der Basis der
Anrechnung eines Einkommens in Höhe eines 3,7fachen Regelsatzes eines
Haushaltsvorstandes (gültig für Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 01.07.1997)."
4 In der Zeit vom 1.9.1997 bis 31.12.2000 zahlte die Klägerin monatliche Beiträge in
Anwendung der Vereinbarung. Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteilen vom
19.12.2000 entschieden hatte, dass nach § 240 SGB V für die Beitragsbemessung in der
Satzung nur die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes herangezogen
werden könne und diese Regelung auch für Sozialhilfeempfänger gelte, versuchten die
Beteiligten zunächst auf Verbandsebene eine Regelung für die Rückzahlung von Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträgen zu erwirken. Diese Gespräche verliefen ergebnislos.
5 Am 28.12.2001 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten Klage beim Sozialgericht Kiel
(SG) erhoben und dort vorgetragen, sie mache einen Anspruch aus abgetretenem und aus
eigenem Recht geltend. Im Schriftsatz vom 27.12.2001 hat sie ursprünglich beantragt,
"die Beklagte zu verurteilen, ihre den Zeitraum 1.9.1997 - 31.12.2000 betreffenden
Beitragsbescheide zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung für die in der Anlage 1
dieser Klageschrift aufgeführten Personen aufzuheben, für diese die Beiträge zur freiwilligen
Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum 1.9.1997 - 31.12.2000 neu festzusetzen
und der Klägerin die für jene Personen von ihr für jenen Zeitraum überzahlten Beiträge zur
freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen
Beitragszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu erstatten".
6 Die Beklagte wies darauf hin, dass bisher noch keine Beitragsbescheide gegenüber
versicherten Sozialhilfeempfängern ergangen seien. Die Klägerin habe bisher auch lediglich
Erstattungsansprüche aus eigenem Recht geltend gemacht (Schriftsatz vom 5.2.2002). Die
Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 27.6.2002 unter Bezugnahme auf die
Rechtsprechung des BSG (zB Urteil vom 20.10.1977 - 12 RK 22/76 - USK 77149) beantragt,
"das Verfahren entsprechend § 114 Abs 2 SGG auszusetzen, damit noch die notwendigen
Vorverfahren durchgeführt werden können". Am 4.7.2002 hat sie bei der Beklagten
beantragt, überzahlte Beiträge zurückzuerstatten. Die Beklagte hat daraufhin nach
Erläuterung der Rechtslage aus ihrer Sicht im Schreiben vom 17.9.2002 mit dem mit
Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 9.10.2002 den Antrag auf Erstattung der
"Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Sozialhilfeempfänger" für die Zeit vom
1.9.1997 bis 31.12.2000 zurückgewiesen. Das SG hat die Beklagte mit Schreiben vom
17.12.2003 darauf hingewiesen, "dass der Bescheid vom 9.10.2002, der
Erstattungsansprüche der Klägerin für die Zeit vom 1.9.97 - 31.12.00 verneint,
bestandskräftig geworden ist, da Widerspruch nicht erhoben wurde". Es werde um
Stellungnahme gebeten, mit welcher Begründung der Rechtsstreit dennoch fortgesetzt
werden solle. Unter dem 24.6.2004 hat daraufhin die Klägerin das Gericht erneut über den
Stand der Bemühungen um eine gütliche Einigung informiert und mit Rücksicht auf das
Schreiben des erkennenden Gerichts vom 17.12.2003 "lediglich rein vorsorglich" darauf
hingewiesen, dass ihres Erachtens dem "Bescheid" der Beklagten vom 9.10.2002 für den
vorliegenden Rechtsstreit "keine Bedeutung zukommt". Dieser vermöge nämlich die in der
vorliegenden Angelegenheit in Bezug auf die einzelnen Versicherten noch ausstehenden
Widerspruchsentscheidungen selbst bei wohlwollendster Betrachtungsweise nicht zu
ersetzen. Und selbst wenn man dies bejahe, sei damit lediglich das bisherige
Verfahrenshindernis des fehlenden Vorverfahrens beseitigt worden. Mit Rücksicht auf die
vorliegende Klage sei jener Bescheid jedenfalls nicht bestandskräftig geworden.
7 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG beantragt,
"die Beklagte zu verurteilen, für die in der Anlage zum Schriftsatz vom 10.11.2004
aufgeführten Hilfeempfänger für den Zeitraum von 1997 bis 2000, soweit
Sozialhilfeleistungen gewährt worden sind, die jeweilige Differenz zwischen den erhobenen
Beiträgen und dem Mindestbeitragssatz zu erstatten".
8 Das SG hat mit Urteil vom 12.11.2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei insoweit unzulässig, als die Klägerin aus
abgetretenem Recht eine Beitragserstattung fordere. Die Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage sei nach § 54 SGG zulässig, wenn der Kläger behaupte, durch einen
Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts
beschwert sei. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei noch kein Bescheid über die
Ansprüche der Versicherten ergangen, vielmehr habe die Klägerin den Erstattungsanspruch
erst nach Klageerhebung geltend gemacht. Bei Klageerhebung habe es daher schon an
einem Verwaltungsverfahren gefehlt. Als Leistungsklage im Gleichordnungsverhältnis sei
die Klage zwar zulässig, da sie als solche kein Vorverfahren voraussetze. Aus eigenem
Recht könne die Klägerin aber nur Ansprüche aus den Vereinbarungen vom 18.12.1997 und
10.6.1998 geltend machen, die nur beständen, wenn die Vereinbarung des 3,7-fachen
Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes als Grundlage für das beitragspflichtige Einkommen
rechtswidrig sei. Das sei aber nicht der Fall.
9 Gegen das ihr am 10.12.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.1.2005 Berufung
eingelegt und zunächst beantragt:
"1. Das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12.11.2004 (S 17 KR 279/01) aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, für die in der Anlage zum Schriftsatz vom 10.11.2004
aufgeführten Hilfeempfänger für den Zeitraum 1997 bis 2000, soweit
Sozialhilfeleistungen gewährt worden sind, die jeweilige Differenz zwischen den
erhobenen Beiträgen und dem Mindestbeitragssatz zu erstatten."
Hilfsweise hat sie "ferner rein vorsorglich beantragt,
das Verfahren entsprechend § 114 Abs 2 SGG auszusetzen".
10 Zur Begründung hat sie ua ausgeführt, die Beklagte habe mit Schreiben vom 18.7.2001 die
Rückerstattungsansprüche abgelehnt. Die Klage vom 28.12.2001 sei der Widerspruch
gegen diese Entscheidung. Das Verfahren sei daher vorsorglich nach § 114 Abs 2 SGG
auszusetzen, damit das Vorverfahren durchgeführt werde. Dies sei bislang nicht geschehen,
weil das SG erklärt habe, mit Rücksicht auf den eindeutigen Rechtsstandpunkt der
Beklagten stelle die Durchführung des Vorverfahrens eine reine Formalie dar. Die
Ansprüche aus abgetretenem Recht seien auch begründet. Pauschalierungen bei der
Beitragsbemessung seien nur dann zulässig, wenn eine Berechnung der Durchschnittshöhe
der Sozialhilfeleistungen ungefähr die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegele. Das sei
hier nicht der Fall. Die Verwaltungsakte seien daher nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X mit
Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben und die Beiträge nach der individuellen
Leistungsfähigkeit der Sozialhilfeempfänger festzusetzen.
11 In der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) am 31.5.2006 hat die
Klägerin beantragt,
"das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. November 2004 und den Bescheid
vom 9. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von ihr für
die Zeit vom 1. September 1997 bis 31. Dezember 2000 gezahlten Beiträge zur
freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung der Sozialhilfeempfänger neu zu
berechnen und die überzahlten Beiträge zurückzuerstatten,
hilfsweise das Verfahren auszusetzen und der Beklagten aufzugeben, das
Widerspruchsverfahren durchzuführen".
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
12 Sie hat an ihrer bisher geäußerten Rechtsauffassung festgehalten und ausgeführt, ein
Widerspruchsverfahren sei nicht durchzuführen. Die Klageschrift vom 28.12.2001 könne
nicht als Widerspruch gegen den Bescheid vom 9.10.2002 angesehen werden.
13 Das LSG hat mit Urteil vom 31.5.2006 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Soweit
die Klägerin Ansprüche aus eigenem Recht geltend mache, habe sie zwar zutreffend eine
Leistungsklage iS des § 54 Abs 5 SGG erhoben, doch stehe ihr der geltend gemachte
Anspruch bereits dem Grunde nach nicht zu, weil nicht sie, sondern die freiwillig versicherten
Sozialhilfeempfänger die Beiträge iS von § 26 Abs 3 Satz 1 SGB IV getragen hätten. Hiervon
unabhängig seien die Beiträge nach § 4 der Vereinbarung vom 18.12.1997/10.6.1998, der
vorliegend das Rechtsverhältnis der Parteien bestimme, zu Recht entrichtet. Die
Vereinbarung vom 18.12.1997/10.6.1998 stehe auch einem Anspruch der Klägerin aus
abgetretenem Recht entgegen, sodass der Senat nicht gehalten gewesen sei, dem
Hilfsantrag der Klägerin zu folgen und den Rechtsstreit auszusetzen, um der Beklagten
Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren durchzuführen. Dem Anspruch stehe
zwar nicht entgegen, dass die Klage vom 28.12.2001 datiere, während erst am 4.7.2002 der
Antrag gestellt und am 9.10.2002 von der Beklagten beschieden worden sei. Der Bescheid
als der Klage zugrunde liegender Verfahrensgegenstand müsse zum Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung bzw des Urteils vorliegen. Dies sei am 12.11.2004 der Fall
gewesen. Jedoch gestalte der zwischen den Krankenkassenverbänden, dem Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Schleswig-Holstein und den Sozialhilfeträgern
geschlossene Vertrag die Beitragshöhe, der gemäß die Beklagte die Beitragsforderungen
errechnet habe. Dieser sei dem Grunde und dem Inhalt nach nicht zu beanstanden.
14 Mit der vom LSG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Im Blick
darauf, dass anspruchsberechtigt nach § 26 Abs 2 SGB IV die Empfänger der
Sozialhilfeleistungen seien, habe die Beklagte (gemeint: die Klägerin) ihre
Erstattungsansprüche folgerichtig darauf gestützt, dass ihr diese nebst dem jeweiligen
Anspruch nach § 44 SGB X abgetreten worden seien. Mit Rücksicht auf die Entscheidungen
des BSG vom 19.12.2000 seien die Beitragsbescheide zur freiwilligen Kranken- und
Pflegeversicherung für die hier fraglichen Hilfeempfänger in Bezug auf den Zeitraum vom
1.9.1997 bis 31.12.2000 aufzuheben und die Beiträge neu festzusetzen. Rein vorsorglich
werde ferner hilfsweise beantragt, das Verfahren entsprechend § 114 Abs 2 SGG
auszusetzen, sofern das erkennende Gericht entgegen den Vorinstanzen den Standpunkt
einnehmen sollte, dass vor einer abschließenden Entscheidung über die zur Beurteilung
anstehende Klage noch ein die Hilfeempfänger betreffendes Vorverfahren durchgeführt
werden müsse. Wie bereits in den Vorinstanzen ausgeführt worden sei, sei die Durchführung
eines formellen Vorverfahrens allerdings nicht geboten. Zum einen sei in der erhobenen
Klage ein Widerspruch gegen die von der Beklagten für den Zeitraum 1.9.1997 bis
31.12.2000 getroffenen Beitragsentscheidungen enthalten und könne folglich der "Bescheid"
der Beklagten vom 9.10.2002 bereits als eine Widerspruchsentscheidung qualifiziert und
damit das Erfordernis des Vorverfahrens als erfüllt angesehen werden. Zum anderen wäre
unter Berücksichtigung der von der Beklagten eingenommenen Haltung, die unter Hinweis
auf die von deren Dachverband getroffene Vereinbarung die Erstattung von überzahlten
Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen bereits mit Schreiben vom
18.7.2001 rundweg abgelehnt habe, die Durchführung eines Vorverfahrens eine bloße
Formalie, die lediglich eine Verfahrensverzögerung zur Folge hätte.
15 Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 31.5.2006 und des
Sozialgerichts Kiel vom 12.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für die in
der Anlage zum erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10.11.2004 aufgeführten Hilfeempfänger
für den Zeitraum 1997 bis 2000, soweit Sozialleistungen gewährt worden sind, die jeweilige
Differenz zwischen den erhobenen Beiträgen und dem Mindestbeitragssatz zu erstatten.
16 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
17 Durch die Vereinbarungen werde entgegen der Auffassung der Klägerin die Beitragshöhe
mit verbindlicher Wirkung auch für diese geregelt. Eine Nichtigkeit könne nicht angenommen
werden.
18 Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 23.1.2008 darauf hingewiesen, dass
Bedenken bestünden, ob eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom
9.10.2002 wirksam erhoben worden sei. Der Bescheid sei in dem in der mündlichen
Verhandlung vor dem SG gestellten Antrag nicht enthalten und die Aufhebung sei auch
vorher nicht schriftlich beantragt worden. Nach dem Klageschriftsatz und dem gestellten
Antrag könne es nahe liegen, dass nur eine Leistungsklage erhoben worden sei. Ob eine
Einbeziehung des Bescheides in das Berufungsverfahren noch zulässig gewesen sei,
erscheine zumindest zweifelhaft.
Entscheidungsgründe
19 Die Revision der Klägerin, die sich auf Ansprüche aus abgetretenem Recht, dh die früher
den Sozialhilfeempfängern zustehenden Beitragserstattungsansprüche, beschränkt, ist
unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das SG die Klage mit Urteil vom 12.11.2004
insofern als unzulässig abgewiesen. Ebenfalls im Ergebnis zutreffend hat das LSG die
Berufung der Klägerin gegen diese Entscheidung mit Urteil vom 31.5.2006 zurückgewiesen.
20 Zu Unrecht ist das SG allerdings davon ausgegangen, die Klägerin habe hinsichtlich eines
oder mehrerer vor Klageerhebung ergangener Verwaltungsakte um Rechtsschutz in Form
einer "Anfechtungs- und Verpflichtungsklage" nachgesucht. Vielmehr hat die Klägerin
während des erstinstanzlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt die Aufhebung einer ihrem
eigentlichen Klageziel entgegenstehenden Entscheidung der Beklagten in der Form eines
Verwaltungsakts (§ 31 Abs 1 SGB X) begehrt, wie dies unverzichtbare Voraussetzung der
isolierten wie der in objektiver Klagehäufung mit einem Verpflichtungs- bzw Leistungsantrag
kombinierten Anfechtungsklage ist (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG). Sie hat zunächst bei
Klageerhebung mit dem oben wiedergegebenen Antrag im Schriftsatz vom 27.12.2001 zwar
ein Verpflichtungs- bzw Leistungsbegehren erhoben. Sie hat aber weder ausdrücklich noch
sinngemäß die Kassation eines ihr Leistungsbegehren ablehnenden Verwaltungsakts der
Beklagten begehrt. Auch bestand kein Anlass, das maßgebliche Begehren (§ 123 SGG) der
Klägerin aus sonstigen Gründen über den Wortlaut ihres ursprünglichen Antrages hinaus
auch als Anfechtungsklage zu verstehen, da es nach den ausdrücklichen Feststellungen des
SG vor dem 9.10.2002 einen Verwaltungsakt über die Ablehnung von
Erstattungsansprüchen gerade nicht gab. Ebenso wenig kann unter diesen Umständen der
"Antrag" der Klägerin im Schriftsatz vom 27.6.2002, das Verfahren mit Rücksicht auf den
gegnerischen Schriftsatz vom 5.2.2002 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG
("zB Urteil vom 20.10.1977 - 12 RK 22/76 - USK 77/1949") entsprechend § 114 Abs 2 SGG
auszusetzen, damit noch die notwendigen Vorverfahren durchgeführt werden können, über
seinen Wortlaut hinaus sinngemäß gleichzeitig als Anfechtungsbegehren verstanden
werden. Vielmehr kommt dort allenfalls die Auffassung zum Ausdruck, in der vermeintlich
bereits eingelegten (Anfechtungs-)Klage sei ohnehin schon bisher und ohne die
Notwendigkeit einer Erweiterung gleichzeitig ein Widerspruch gegen
Ablehnungsentscheidungen der Beklagten zu sehen. Entgegen dem Vorbringen der
Klägerin im Berufungsverfahren kann sich dieser Aussetzungsantrag auch nicht auf den erst
später ergangenen Bescheid der Beklagten vom 9.10.2002 bezogen haben; soweit die
Klägerin im Verfahren vor dem LSG ein "Schreiben der Beklagten vom 18.7.2001" als
Gegenstand ihres Aussetzungsantrages an das SG behauptet, ist erkennbar der Bescheid
vom 9.10.2002 gemeint und offenbar irrig der dortige Bezug "Ihr Schreiben vom 18.7.2001"
mit dem Bescheiddatum verwechselt worden.
21 Der während des Gerichtsverfahrens ergangene Bescheid der Beklagten vom 9.10.2002, der
die Ablehnung aller von der Klägerin geltend gemachten materiellen Aufhebungs- und
Leistungsansprüche aus abgetretenem Recht verkörpert, ist mangels eines oder mehrerer
hierdurch ganz oder teilweise ersetzter oder abgeänderter Verwaltungsakte zunächst nicht
nach § 96 Abs 1 SGG unmittelbar kraft Gesetzes in das rechtshängige Verfahren einbezogen
worden. Insbesondere handelt es sich hierbei nach Form und Inhalt nicht etwa um einen
"Widerspruchsbescheid". Die Klägerin hat zudem im Schriftsatz vom 24.6.2004 auf den
Hinweis des Gerichts zur Bestandskraft der Regelungen im Bescheid vom 9.10.2002 im
Schreiben vom 17.12.2003 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihres Erachtens dem
Bescheid der Beklagten vom 9.10.2002 für den vorliegenden Rechtsstreit "keine Bedeutung
zukommt" und damit ua jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass sie auch von der
Möglichkeit einer Klageänderung - sowie der in einer geänderten (!) Klage ggf gleichzeitig zu
sehenden Einlegung eines Widerspruchs insofern - keinen Gebrauch machen wollte. Ihren
weiteren Ausführungen zur Rechtslage kommt eine konstitutive Bedeutung nicht zu, da sich
auch ihnen ein Wille zur Anbringung eines weiteren/geänderten Rechtsschutzgesuchs
gerade nicht entnehmen lässt. Schließlich hat die Klägerin auch in der mündlichen
Verhandlung vor dem SG nur beantragt "die Beklagte zu verurteilen, für die in der Anlage
zum Schriftsatz vom 10.11.2004 aufgeführten Hilfeempfänger für den Zeitraum von 1997 bis
2000, soweit Sozialhilfeleistungen gewährt worden sind, die jeweilige Differenz zwischen
den erhobenen Beiträgen und dem Mindestbeitragssatz zu erstatten". Damit war bei Schluss
der mündlichen Verhandlung vor dem SG allein über ein isoliertes Leistungsbegehren nach
§ 54 Abs 5 SGG zu entscheiden, ohne dass Anhaltspunkte für eine nur unvollkommene
Verkörperung des klägerischen Begehrens (§ 123 SGG) im gestellten Antrag erkennbar
wären. Zutreffend hat sich unter diesen Umständen das SG nicht als Adressat eines
Rechtsschutzbegehrens gegen den Bescheid der Beklagten vom 9.10.2002 gesehen und
insofern von einer Entscheidung Abstand genommen. Entgegen der Auffassung des LSG
kann dabei dem Umstand, dass die Sachurteilsvoraussetzungen einer - gerade nicht
erhobenen - Anfechtungsklage ggf zum "Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw des
Urteils" vorgelegen haben, von vorneherein keine Bedeutung zukommen. Erst recht ist die
Frage der Behebbarkeit materieller (verwaltungsverfahrensrechtlicher) Fehler prozessual
weder für die Frage der Klageart noch für die Zulässigkeit eines Rechtsschutzgesuchs
erheblich.
22 Die von der Klägerin nach alledem erhobene allgemeine Leistungsklage wäre indes nach
dem Wortlaut des § 54 Abs 5 SGG nur dann die richtige Rechtsschutzform gewesen, wenn -
anders als in den Fällen des Abs 4 aaO - ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Gerade
hieran fehlt es. Da sich die Klägerin - jedenfalls zuletzt - allein noch auf an sie abgetretene
Erstattungsansprüche freiwillig versicherter Sozialhilfeempfänger beruft, deren Rechtsnatur
sich durch die Abtretung nicht verändert, ist hierüber unabhängig davon, dass
Abtretungsempfänger ein Träger öffentlicher Gewalt ist, weiterhin durch Verwaltungsakt zu
entscheiden (vgl BSG vom 15.8.1991 - 12 RK 25/89 - SozR 3-2400 § 26 Nr 4) . Es stand der
Klägerin nicht frei, von der Anfechtung des dementsprechend ergangenen Verwaltungsakts -
hier der Regelungen im Bescheid vom 9.10.2002 - abzusehen und statt dessen
Rechtsschutz im Wege einer allgemeinen Leistungsklage zu suchen, die im Blick auf die
eingetretene Bestandskraft (§ 77 SGG) des Bescheides vom 9.10.2002 in der Sache
ohnehin nicht zu einer weiteren Überprüfung führen konnte.
23 Die Entscheidung des SG erweist sich mit dieser Begründung als zutreffend. Dass das LSG
im Tenor seiner Entscheidung die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen hat,
begegnet im Blick hierauf ebenfalls keinen Bedenken. Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag
vor dem LSG erstmals eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 9.10.2002 erhoben
hat, hat das LSG weder über die Zulässigkeit einer hierin liegenden Klageänderung, noch
über die Zulässigkeit der geänderten Klage eine Entscheidung getroffen. Dies ist von der
Revision nicht beanstandet worden. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch nicht
erkennbar ist, dass eine erstmals im Berufungsverfahren erhobene Anfechtungsklage
zulässig gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt war der Bescheid bestandskräftig, weil die
Rechtsbehelfsfrist abgelaufen war. Eine Klage wäre schon deshalb unzulässig gewesen.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.