Urteil des BSG vom 12.05.2009

BSG: gesellschaft mit beschränkter haftung, hebebühne, arbeitsunfall, reparatur, betriebliche einrichtung, vorbereitungshandlung, versicherungsschutz, arbeitsgerät, veröffentlichung, betriebsgefahr

Bundessozialgericht
Urteil vom 12.05.2009
Sozialgericht Stuttgart S 6 U 1890/06
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 6 U 3059/07
Bundessozialgericht B 2 U 12/08 R
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2008 wird
zurückgewiesen. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
1
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalles.
2
Der Kläger war als Lastkraftwagen(Lkw)-Fahrer und Baumaschinenführer bei der M. O. Bauunternehmen Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (nachfolgend: GmbH) beschäftigt. Er legte den 6,5 km langen Arbeitsweg zur Betriebsstätte
regelmäßig mit seinem privaten Personenkraftwagen (Pkw) zurück.
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Am 9.7.2005 bemerkte er auf dem Weg zur Arbeit, dass sein Pkw unvermittelt bremste. Er erreichte den Betrieb und
entschloss sich, nach Beendigung der Arbeitsschicht und vor Antritt der Rückfahrt die genaue Schadensursache
festzustellen und den Mangel zu beheben. Als er nach dem Ende der Arbeitszeit den Pkw auf die im Betrieb
unterhaltene Hebebühne verbringen wollte, die von den Beschäftigten für Reparaturen an Privatfahrzeugen genutzt
werden darf, ließ diese sich nicht hochfahren, da sich die Spindel des Motors verklemmt hatte. Der Kläger machte
sich daran, mit Hilfe von zwei Kollegen die Spindel mit einem dafür vorgesehenen Werkzeugschlüssel frei zu drehen.
Nachdem er die Spindel freibekommen hatte, betätigte einer der Arbeitskollegen den Schalter für die
Aufwärtsbewegung der Hebebühne. Dadurch wurde der Motor in eine Drehbewegung versetzt. Mit diesem wurde auch
der Werkzeugschlüssel, der noch nicht entfernt worden war, beschleunigt und schlug gegen den Kopf des Klägers. Er
erlitt eine offene Impressionsfraktur und Kontusionsblutung sowie ein Schädel-Hirn-Trauma. Als weitere Folge stellte
sich eine posttraumatische Epilepsie ein.
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Mit Bescheid vom 27.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.2.2006 lehnte die Beklagte die
Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Bei der Reparatur des Pkws habe es sich um eine rein private,
eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt.
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Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart durch Urteil vom 24.4.2007 die Beklagte unter
Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Beklagten verurteilt, das Ereignis vom 9.7.2005 als Arbeitsunfall
anzuerkennen und dem Kläger die sich hieraus ergebenden Leistungen zu bewilligen.
6
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg das Urteil des SG aufgehoben
und die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.2.2008). Regelmäßig bestehe bei der Instandsetzung von privaten
Kraftfahrzeugen (Kfz) kein Versicherungsschutz, weil es sich dabei um eine dem unversicherten privaten Bereich
zuzurechnende vorbereitende Tätigkeit handele. Der Kläger habe im Unfallzeitpunkt auch keiner besonderen
Betriebsgefahr unterlegen. Dass die Reparatur der Hebebühne der Arbeitgeberin zu Gute gekommen sei, begründe
den Versicherungsschutz nicht. Der Kläger habe schließlich kein Arbeitsgerät in Stand gesetzt oder erneuert.
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Gegen das Urteil hat der Kläger die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von § 8 Abs 2
Nr 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Das LSG habe verkannt, dass es zu dem Unfall gekommen sei, weil
er eine betriebliche Einrichtung in Stand gesetzt habe. Hierfür bestehe Versicherungsschutz. Der Unfall habe sich
direkt bei der Reparatur eines Arbeitsgeräts ereignet, auch wenn das Arbeitsgerät für eine eigenwirtschaftliche
Tätigkeit benutzt werden sollte. Seine Tätigkeit sei nicht einheitlich als eigenwirtschaftliche Verrichtung anzusehen.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2008
aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. April 2007
zurückzuweisen.
9
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger erstrebt die Feststellung, dass der erlittene Unfall ein
Arbeitsunfall ist, zulässig im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 55
Abs 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG); dazu BSG vom 15.2.2005 - B 2 U 1/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 12 RdNr 5).
Das LSG hat aber zu Recht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen,
denn der die Feststellung eines Arbeitsunfalls ablehnende Verwaltungsakt der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt
den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Das Ereignis vom 9.7.2005 ist kein Arbeitsunfall.
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Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen
auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen
Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der
versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich
begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und
das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat
(haftungsbegründende Kausalität) (vgl ua BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - zur Veröffentlichung in SozR 4
vorgesehen).
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Der Kläger war zwar zur Zeit des Unfallereignisses Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Er hat am 9.7.2005
auf dem Betriebsgelände seines Arbeitgebers auch einen Unfall erlitten. Dieser Unfall ist jedoch kein Arbeitsunfall, da
die vom Kläger im Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeübte Tätigkeit in keinem sachlichen Zusammenhang mit der
versicherten Tätigkeit gestanden hat.
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1. Die Reparatur der Hebebühne der Arbeitgeberin gehörte nicht zur Beschäftigung des Klägers. Zwar war die
Instandsetzung der Hebebühne der Arbeitgeberin nützlich, denn sie ersparte ihr den Einsatz der Arbeitszeit anderer
Arbeitnehmer oder die Vergütung eines Werkunternehmers. Die Verrichtung ist einerseits durch das
eigenwirtschaftliche Interesse des Klägers an der Reparatur seines Privat-Pkw motiviert gewesen, sie ist andererseits
auch der Arbeitgeberin nützlich bzw dienlich gewesen.
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Eine solche Verrichtung ist versichert, wenn sie wesentlich dem Unternehmen zu dienen bestimmt ist. Für die hier
nicht gegebene gemischte Tätigkeit hat der Senat ein Abgrenzungskriterium entwickelt, das auch zur Bestimmung der
Handlungstendenz in dem hier vorliegenden Fall einer gemischten Motivationslage heranzuziehen ist. Danach ist für
die Bejahung des inneren Zusammenhangs zwischen Verrichtung und versicherter Tätigkeit entscheidend, ob die
Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen
wäre (vgl auch BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 14 RdNr 10). Die so zu bestimmende
objektivierte Handlungstendenz bleibt maßgeblich (vgl ausführlich BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-
2700 § 8 Nr 20 RdNr 22), selbst wenn die konkrete Verrichtung dem Unternehmen dienlich ist.
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Nach diesen Maßstäben hat hier keine versicherte Tätigkeit vorgelegen. Für den sachlichen Zusammenhang
zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalles fehlt es an der Handlungstendenz des
Klägers, eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausführen zu wollen. Seine durch objektive
Umstände bestätigte Handlungstendenz ist überwiegend durch die eigenwirtschaftlichen Ziele seines Handelns
bestimmt worden. Die Herstellung der Funktionsbereitschaft der Hebebühne ist ein notwendiges, der eigentlichen
Fahrzeugreparatur untergeordnetes Zwischenziel gewesen. Sie hat dienende Funktion für die vorrangig und primär
verfolgte eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Ohne seine eigenwirtschaftlich motivierte Handlungstendenz hätte der Kläger
in der den konkreten Schaden stiftenden Situation die Hebebühne seiner Arbeitgeberin weder benutzt noch den dort
vorhandenen Defekt beseitigt.
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2. Der Kläger hat auch keine versicherte Tätigkeit iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII ("Wegeunfall") verrichtet.
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Zu den versicherten Tätigkeiten eines Versicherten zählt danach auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3
und 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit
(zuletzt BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG
vom 2.12.2008 - B 2 U 15/07 R - RdNr 13; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - RdNr 13, zur Veröffentlichung in
SozR vorgesehen).
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Das Unfallereignis ist bei der Reparatur der Hebebühne der Arbeitgeberin eingetreten. Es ist nicht zu einem Zeitpunkt
erfolgt, als der Kläger einen versicherten Weg bereits angetreten hatte oder ihn gerade zurücklegte. Da er bei einer
Verrichtung vor dem Antritt eines versicherten Weges zu Schaden gekommen ist, kommt ein Wegeunfall nicht in
Betracht (erheblich andere Fallgestaltung in BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24; dazu unten).
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3. Der Kläger hat zum Unfallzeitpunkt auch keine versicherte Vorbereitungshandlung für das Zurücklegen des Weges
verrichtet.
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Bestimmte typische Vor- und Nachbereitungshandlungen stehen gemäß § 8 Abs 2 SGB VII kraft Gesetzes unter
Versicherungsschutz. Richterrechtlich ist dieser Schutz auf weitere in dieser Vorschrift nicht bezeichnete
Vorbereitungshandlungen erstreckt worden. Danach sind Vorbereitungshandlungen versichert, wenn sie die der
eigentlichen versicherten Tätigkeit unmittelbar vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst
ermöglichen. Sie müssen mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten
Vorbereitungshandlung - hier dem versicherten Weg - eng verbunden sein, also in einem besonders engen sachlichen,
örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, der die Vorbereitungshandlung nach den Gesamtumständen selbst
bereits wie einen Bestandteil der versicherten Tätigkeit erscheinen lässt (zuletzt BSG vom 28.4.2004 - B 2 U 26/03 R
- SozR 4-2700 § 8 Nr 5 RdNr 9 f).
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Danach liegt eine versicherte Vorbereitungshandlung nicht vor. Es lässt sich weder ein besonders enger sachlicher,
noch enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem versicherten Weg von der Arbeitsstätte und dem - grundsätzlich
nicht versicherten - Reparieren der Hebebühne für die beabsichtigte Instandsetzung des Fahrzeuges feststellen.
Vielmehr ist die Reparatur der Hebebühne ihrerseits eine Vorbereitungshandlung, der eine weitere
Vorbereitungshandlung - nämlich die Reparatur des Pkw - vorhergehen sollte, bevor der Kläger den versicherten Weg
hätte antreten können. Nach den objektiven Umständen sind mithin noch mehrere (sachlich teilbare) Zwischenschritte
erforderlich gewesen, die sich auf einen längeren Zeitraum hin erstrecken konnten, bevor der Kläger den versicherten
(Heim-)Weg hätte antreten können.
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Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation erheblich von derjenigen, die der Entscheidung des
Senats vom 4.9.2007 (B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24) zu Grunde gelegen hat. Dort musste ein Versicherter
während des Zurücklegens eines versicherten Weges Maßnahmen zur Beseitigung einer aufgetretenen Störung am
benutzten Fahrzeug ergreifen. Er stand dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da die Handlung
auf die Fortsetzung des Weges gerichtet und dies durch objektive Umstände (Länge des Weges, Art, Umfang und
Dauer der Maßnahme) belegt war (BSG, aaO, RdNr 18).
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4. Das Unfallereignis ist unter dem Aspekt des Instandhaltens oder Erneuerns des Arbeitsgeräts kein Arbeitsunfall.
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Versicherte Tätigkeiten sind nach § 8 Abs 2 Nr 5 Alt 3 SGB VII auch das mit der versicherten Tätigkeit
zusammenhängende Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts.
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Weder bei der Hebebühne der Arbeitgeberin noch bei dem Pkw des Klägers handelt es sich um ein Arbeitsgerät im
Sinne dieser Bestimmung. Die Hebebühne war kein Arbeitsgerät, das der Kläger bei Verrichtung seiner Beschäftigung
als Lkw-Fahrer und Baumaschinenführer bei der Bauunternehmung benutzen musste. Ferner hat das Instandsetzen
der Hebebühne durch den Kläger - wie oben ausgeführt - nicht in sachlichem Zusammenhang mit seiner versicherten
Tätigkeit als Lkw-Fahrer und Baumaschinenführer gestanden; es hat vielmehr eigenwirtschaftlichen Zwecken gedient.
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Auch das Kfz des Klägers ist kein Arbeitsgerät iS dieser Vorschrift (vgl zum Begriff des Arbeitsgeräts: BSG vom
23.2.1966 - 2 RU 45/65 - BSGE 24, 243, 246). Das Fahrzeug hat ganz überwiegend und gerade auch am Unfalltag der
Zurücklegung der Arbeitswege sowie zur Durchführung von Privatfahrten gedient, es ist nur gelegentlich ("hin und
wieder") für Betriebsfahrten genutzt worden. Das Kfz ist nicht dazu bestimmt gewesen, hauptsächlich der Tätigkeit im
Unternehmen zu dienen.
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5. Letztlich liegt auch unter dem Aspekt einer "besonderen Betriebsgefahr" kein Arbeitsunfall vor.
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Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle alle Unfälle, die "infolge der versicherten Tätigkeit" eintreten. Hat
der Versicherte zur Zeit des Unfallereignisses seine versicherte Tätigkeit nicht verrichtet, kann diese dennoch
wesentliche Ursache des Unfalls geworden sein. Das ist der Fall, wenn er im Wesentlichen wegen seiner versicherten
Tätigkeit Einwirkungen auf seinen Körper ausgesetzt war, in denen sich eine "besondere Betriebsgefahr" verwirklichte
(vgl zuletzt BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - RdNr 25 f, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Sie liegt vor,
wenn der Versicherte sich wegen einer versicherten Tätigkeit an einem Ort aufhält, an dem sich objektiv
gefahrenträchtige Einrichtungen befinden oder gefährliche Arbeiten durchgeführt werden oder wenn er wegen seiner
versicherten Tätigkeit auch im privaten Bereich gefährdet ist, von Dritten angegriffen zu werden. Denn die gesetzliche
Unfallversicherung schützt die Versicherten gegen solche Gefahren, denen sie im Wesentlichen wegen ihrer
versicherten Tätigkeit ausgesetzt sind. Damit werden zugleich die Unternehmen von möglichen
Schadensersatzansprüchen ihrer Beschäftigten freigestellt (vgl nur BSG vom 26.6.2007 - B 2 U 17/06 R - BSGE 98,
285 = SozR 4-2700 § 105 Nr 2, jeweils RdNr 16 ff). Trotz einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung ist also der
Beschäftigte gegen Gefahren aus dem Bereich seines Arbeitsplatzes (zB Explosion in unmittelbarer Nähe des
Arbeitsplatzes während eines privaten Telefongesprächs) versichert, wenn er sich im wesentlichen wegen seiner
versicherten Beschäftigung dort aufhält und sich eine spezifische Gefahr verwirklicht, der der Versicherte durch seine
Eingliederung in den Betrieb ausgesetzt ist (vgl zuletzt BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - RdNr 25 f, zur
Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 20 RdNr 32). Wenn
der Versicherte dagegen im Wesentlichen durch eine private Tätigkeit einen Unfall unter nicht wesentlicher Mitwirkung
einer Störung in gefährlichen betrieblichen Einrichtungen oder auf Grund gefährlicher betrieblicher Vorgänge erleidet,
fehlt der Zusammenhang zwischen seiner versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis (BSG vom 19.1.1995 - 2 RU
3/94 - SozR 3-2200 § 548 Nr 22 S 67, S 71).
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Der Kläger wurde nicht infolge seiner versicherten Tätigkeit einer spezifischen Betriebsgefahr ausgesetzt und kam
nicht bei deren Verwirklichung zu Schaden. Ohne die unversicherte Feststellung der Schadensursache am Pkw und
deren Beseitigung wäre er mit der Hebebühne seines Arbeitgebers zu der Zeit und an dem Ort nicht in Kontakt
gekommen. Seine eigenwirt- schaftlich motivierte Handlung war die allein wesentliche Ursache dafür, dass er in diese
betriebliche Gefahrenzone geriet. Deshalb kann offen bleiben, ob von der Hebebühne überhaupt eine spezifische
Gefahr ausging und ob sich gerade diese in dem Unfall realisiert hat, obwohl das Unfallgeschehen durch eine voreilige
Handlung eines Kollegen in Gang gesetzt wurde.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.