Urteil des BSG vom 17.03.2005
BSG: bruttoeinkommen, unfallversicherung, arbeitslosenhilfe, betrug, verfassungskonform, haftpflichtversicherung, angemessenheit, reform, bedürftigkeit, arbeitslosigkeit
Bundessozialgericht
Urteil vom 17.03.2005
Sozialgericht Dortmund
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Bundessozialgericht B 7a/7 AL 90/04 R
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2004
aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Der Kläger begehrt höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 28. Oktober 2002.
Der im Jahre 1949 geborene Kläger (verheiratet, zwei Kinder aus erster Ehe) steht seit längerer Zeit im Bezug von
Alhi. Seine Ehefrau ist halbtags bei einer Möbelfirma beschäftigt. Bis zum 27. Oktober 2002 bezog der Kläger Alhi
ohne Berücksichtigung von Einkommen seiner Ehefrau in Höhe von 157,64 ¤ wöchentlich (Leistungsgruppe A/1 Kind).
Am 7. Oktober 2002 beantragte er die Fortzahlung von Alhi für den nächsten Bewilligungsabschnitt ab 28. Oktober
2002. Seine Ehefrau erzielte zu diesem Zeitpunkt ein durchschnittliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1.539,70 ¤.
Der Kläger machte monatliche Aufwendungen für Versicherungen in Höhe von 143,16 ¤ geltend. Dies waren im
Einzelnen:
Hausratsversicherung 9,87 ¤
private Haftpflichtversicherung 7,51 ¤
Kfz-Versicherung 110,00 ¤ und
Unfallversicherung 15,78 ¤.
Mit Bescheid vom 6. November 2002 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 28. Oktober 2002 Alhi in Höhe von
wöchentlich 97,65 ¤. Von dem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 157,64 ¤ (Leistungsgruppe A/1) wurde aus
dem Einkommen der Ehefrau nunmehr ein Betrag in Höhe von 59,99 ¤ wöchentlich berücksichtigt. Von den geltend
gemachten Aufwendungen für private Versicherungen berücksichtigte die Beklagte unter Berufung auf § 3 Abs 2
Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) 2002 monatlich lediglich 46,25 ¤ statt der geltend gemachten 143,16 ¤. Der
Betrag von 46,25 ¤ entspricht 3 % des durchschnittlichen Bruttoentgelts der Ehefrau des Klägers in Höhe von
1.539,70 ¤. Den Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 27. November 2002). Auf die
Klage hat das Sozialgericht (SG) durch Urteil vom 10. November 2003 die Beklagte verurteilt, dem "Kläger ab 28.
Oktober 2002 Alhi unter Berücksichtigung der tatsächlich aufgewendeten Versicherungsbeiträge zu gewähren". Zur
Begründung hat das SG ausgeführt, die tatsächlich nachgewiesenen Versicherungsbeiträge seien bei der
Einkommensanrechnung zu berücksichtigen, weil die Regelung des § 3 Abs 2 AlhiV 2002 nicht von der
Ermächtigungsgrundlage des § 206 Nr 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gedeckt sei.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens sind weitere Bescheide über Alhi
ergangen. Durch Bescheid vom 17. Januar 2003 passte die Beklagte die Leistung des Klägers an die
Leistungsentgeltverordnung 2003 an. Der Anrechnungsbetrag betrug weiterhin unverändert 59,99 ¤. Durch Bescheid
vom 21. November 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi für ein weiteres Jahr bis zum 27. Oktober 2004. Sie
berücksichtigte nunmehr auf Grund des Einkommens der Ehefrau 87,08 ¤. Die Beklagte ging von einem
Bruttoeinkommen der Ehefrau des Klägers in Höhe von 1.609,85 ¤ aus und errechnete hiervon 3 % (= 48,36 ¤) als
von ihrem Einkommen absetzbare Versicherungsbeiträge. Vom Kläger wurden dagegen 86,21 ¤ geltend gemacht.
Durch weiteren Bescheid vom Januar 2004 passte die Beklagte die Alhi nunmehr an die Leistungsentgeltverordnung
2004 an. Der Alhi-Zahlbetrag betrug nunmehr 68,88 ¤ pro Woche.
Durch Urteil vom 6. Oktober 2004 änderte das Landessozialgericht (LSG) auf die Berufung der Beklagten hin das
angefochtene Urteil des SG vom 10. November 2003 ab. Die Beklagte wurde unter Abänderung des Bescheides vom
6. November 2002 idF des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2002 und des Änderungsbescheides vom 17.
Januar 2003 sowie des Bescheides vom 21. November 2003 und des Änderungsbescheides aus dem Januar 2004
verurteilt, dem Kläger Alhi zu gewähren und dabei bei dem anzurechnenden monatlichen Bruttoeinkommen der
Ehefrau ab "28. Oktober 2003 [gemeint wohl: 28. Oktober 2002] weitere 37,25 ¤ und ab 28. Oktober 2003 weitere
37,85 ¤ als Versicherungsbeiträge zu berücksichtigen". Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur
Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, es gehe ebenso wie das SG davon aus, dass die 3 %-
Regelung des § 3 Abs 2 AlhiV 2002 rechtswidrig sei, soweit diese Norm die absetzbaren Versicherungsbeiträge der
Ehefrau auf 3 % des Einkommens begrenze. § 3 Abs 2 AlhiV 2002 sei insoweit nicht ermächtigungskonform und nicht
anzuwenden. Mithin richte sich die streitige Problematik, welche Versicherungsbeiträge in welcher Höhe vom
Einkommen der Ehefrau des Klägers abzusetzen seien, ausschließlich nach § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III. Dies
führe dazu, dass neben den bereits von der Beklagten berücksichtigten Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung und
zur Arbeitsförderung noch folgende Versicherungsbeiträge vom Einkommen der Ehefrau des Klägers in Abzug zu
bringen seien:
2002 2003
Hausrat 9,87 Euro 9,87 Euro
private Haftpflicht 7,51 Euro 7,50 Euro
Unfall 15,78 Euro 18,50 Euro
Kfz - Ehefrau 50,34 Euro 50,34 Euro
83,50 Euro 86,21 Euro
bereits anerkannt 46,25 Euro 48,36 Euro
Differenz 37,25 Euro 37,85 Euro
Der Unterschied zur Rechnung des SG liege darin, dass die Kosten der Versicherung des zweiten Pkw nicht als
angemessener Abzug beim Einkommen der Ehefrau angesehen werde. Das LSG halte aber die Beiträge für die
abgeschlossenen Versicherungen in Höhe von 83,50 ¤ ab 28. Oktober 2002 und 86,21 ¤ ab 28. Oktober 2003 für
angemessen und damit für absetzbar, nicht aber in Höhe von 143,16 ¤, wie vom SG entschieden. Die Berufung der
Beklagten müsse somit in diesem Punkt Erfolg haben. Dies habe zur Konsequenz, dass vom Bruttoeinkommen der
Ehefrau des Klägers in Höhe von 1.539,70 ¤ für die Zeit ab 28. Oktober 2002 Versicherungsbeiträge in Höhe von
83,50 ¤ monatlich in Abzug zu bringen seien. Da die Beklagte bereits einen Betrag in Höhe von 46,25 ¤ anerkannt
habe, sei sie unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen gewesen, weitere 37,25 ¤ pro Monat
zu berücksichtigen. Dementsprechend sei die Beklagte hinsichtlich der gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum
Gegenstand des Rechtsstreits gewordenen Bescheide der Beklagten für die Zeit ab 28. Oktober 2003 zu verurteilen
gewesen, weitere 37,85 ¤ zu berücksichtigen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie rügt eine Verletzung des § 206 Nr 4 SGB III und
des § 3 Abs 2 AlhiV 2002. Sie begründet im Einzelnen, dass die Pauschale in Höhe von 3 % gemäß § 3 Abs 2 AlhiV
2002 ermächtigungskonform und sachgerecht sei.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2004 abzuändern,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10. November 2003 im vollen Umfang aufzuheben und die Klage
insgesamt abzuweisen.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
II
Die Revision ist im Sinne der Aufhebung der LSG-Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das LSG
begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das LSG hat zwar zu Recht entschieden, dass die in § 3 Abs 2 AlhiV 2002
enthaltene pauschale Regelung von 3 % für die vom Einkommen abzuziehenden Versicherungsbeiträge nicht
ermächtigungs- und verfassungskonform ist. Es fehlen jedoch ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG)
für eine abschließende Entscheidung darüber, ob dem Kläger für die streitige Zeit höhere Alhi zusteht.
Hinsichtlich der Entscheidung betreffend die Frage der Ermächtigungskonformität des § 3 Abs 2 AlhiV 2002 kann in
vollem Umfang auf die Urteile des Senats vom 9. Dezember 2004 (B 7 AL 22/04 R und B 7 AL 24/04 R) verwiesen
werden. Dort hat der Senat ausführlich dargelegt, dass die Regelungen des § 3 Abs 2 AlhiV 2002 weder
ermächtigungs- noch verfassungskonform sind, sodass hinsichtlich der vom Einkommen abzusetzenden Beträge
grundsätzlich nur auf § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III (idF des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom
13. September 2001, BGBl I 2376) abzustellen ist. Dies hat das LSG zutreffend erkannt. Die vom LSG
vorgenommene Wertung der Angemessenheit der vom Kläger geltend gemachten Versicherungen ist nicht zu
beanstanden. Das LSG hat im Rahmen des § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III die Hausratversicherung, die private
Haftpflichtversicherung, eine Unfallversicherung und die Kraftfahrzeugversicherung der Ehefrau des Klägers als nach
Grund und Höhe angemessene Versicherungsbeiträge berücksichtigt. Zugleich hat es die Versicherung für den
zweiten Pkw, den das Ehepaar unterhält, im Rahmen des Abzugs vom Einkommen der Ehefrau nicht als angemessen
angesehen. Dies entspricht grundsätzlich der allein von § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III ausgehenden Entscheidung
des Senats in seinen Urteilen vom 9. Dezember 2004 (aaO). Bezüglich der Unfallversicherung wird das LSG die
Angemessenheit anhand der dort aufgeführten Kriterien zu überprüfen haben.
Der Rechtsstreit ist dennoch an das LSG zurückzuverweisen, weil in dem Urteil die notwendigen Feststellungen dazu
fehlen, ob die sonstigen Voraussetzungen eines Anspruchs auf höhere Alhi gegeben sind. Vorliegend fehlen bereits
tatsächliche Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zur Frage der Arbeitslosigkeit (§ 190 Abs 1 Nr 1 SGB III iVm § 198
Satz 2 Nr 1 SGB III und § 118 SGB III) für den gesamten streitigen Zeitraum. Dieser dürfte, obwohl dies aus den
Entscheidungsgründen des LSG nicht eindeutig hervorgeht, den gesamten Zeitraum vom 28. Oktober 2002 bis zum
Ablauf der Bewilligung (wohl 31. Dezember 2004) umfassen. Für diesen Zeitraum fehlen auch hinreichende
Feststellungen für eine Entscheidung über das bei der zu gewährenden Alhi zu Grunde zu legende
Bemessungsentgelt (§ 200 SGB III) und zur endgültigen Beurteilung der Bedürftigkeit (§ 190 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB
III) mit Rücksicht auf vorhandenes Vermögen (§ 193 Abs 2 SGB III). Gleiches gilt insbesondere für das zu
berücksichtigende Einkommen der Ehefrau des Klägers (§§ 193 Abs 1, 194 SGB III). Insofern ist aus den
Entscheidungsgründen des LSG nicht nachvollziehbar, in welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnungsweise
aus dem Einkommen der Ehefrau unter Berücksichtigung von Freibeträgen sich der jeweils bei der Alhi des Klägers
zu berücksichtigende Betrag berechnet. Schließlich ist auch die Höhe der vom LSG gemäß § 194 Abs 2 Satz 2 Nr 2
SGB III letztlich berücksichtigten Versicherungsbeiträge im Einzelnen nicht nachprüfbar.
Schließlich hat das LSG seine im Einzelnen nur beschränkt nachvollziehbaren Berechnungen nur für die Jahre 2002
und 2003 vorgenommen. Angesichts der Tenorierung wäre es bei einem Urteilsausspruch am 6. Oktober 2004
zumindest erforderlich gewesen, diese Berechnungen auch für 2004 (unter Angabe des Bruttoeinkommens der
Ehefrau, des Bemessungsentgelts des Klägers etc) anzustellen.
Das LSG wird auch abschließend über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Ausgangs des
Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.