Urteil des BSG vom 29.11.2012

BSG: Grundsicherung für Arbeitsuchende, Einkommensberücksichtigung, Steuerrückerstattung, einmalige Einnahme, Zuflussprinzip

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 33/12 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Steuerrückerstattung -
einmalige Einnahme - Zuflussprinzip - Berücksichtigung als Einkommen über den
Verteilzeitraum und den Bewilligungszeitraum hinaus - Verwendung zur Schuldentilgung - Frage
des Vorliegens bereiter Mittel zur Bedarfsdeckung - Ersatzanspruch - Darlehensgewährung
Tenor
Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 11. Januar 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Streitig ist die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von Oktober 2009 bis Februar 2010 unter
Berücksichtigung einer im vorangegangenen Bewilligungszeitraum zugeflossenen
einmaligen Einnahme als Einkommen.
2 Die miteinander verheirateten, 1965 und 1970 geborenen Kläger zu 1 und 2 sowie deren im
März 1994, im Juli 2000 und im August 2008 geborenen Kinder, die Kläger zu 3 bis 5, leben
gemeinsam in einem Eigenheim. Sie bezogen vom Beklagten seit März 2009 Leistungen
nach dem SGB II. Am 21.4.2009 ging auf dem Konto des Klägers zu 1 eine
Einkommensteuererstattung in Höhe von 8875,20 Euro ein. Die Kläger nutzten den Betrag
nach ihren Angaben noch im Monat April zur Rückzahlung eines Darlehens, das sie bei
dem Schwager des Klägers zu 1 vor Leistungsbeginn zum Zwecke der Finanzierung ihres
Eigenheims aufgenommen hatten.
3 Mit den Angaben im Antrag der Kläger vom 21.8.2009 für den Bewilligungszeitraum ab dem
1.9.2009 wurde dem Beklagten der Zufluss der Einkommensteuererstattung bekannt. Er
bewilligte daraufhin für den Zeitraum vom 1.9.2009 bis 28.2.2010 Leistungen unter
Berücksichtigung der Steuererstattung mit einem Betrag von monatlich 739,60 Euro als
Einkommen des Klägers zu 1. Die Berücksichtigung des Einkommens erfolge ab Mai 2009;
die Höhe des monatlich zu berücksichtigenden Betrages ergebe sich aus einer Verteilung
des Gesamtbetrages auf 12 Monate (Bescheid vom 24.8.2009; Widerspruchsbescheid vom
5.11.2009). Mit Änderungsbescheid vom 20.1.2010 berücksichtigte der Beklagte für diesen
Zeitraum weitergehend an die Kläger gezahltes Kindergeld.
4 Die Klagen zum Sozialgericht (SG) Duisburg gerichtet gegen den Bescheid vom 24.8.2009
in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.1.2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 5.11.2009 und die Berufungen zum Landessozialgericht
(LSG) Nordrhein-Westfalen blieben ohne Erfolg (Urteil des SG vom 9.9.2010; Urteil des
LSG vom 11.1.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dem
monatlichen Gesamtbedarf der Kläger in Höhe von 1569,24 Euro habe von September
2009 bis Januar 2010 Einkommen aus Kindergeld in Höhe von insgesamt 498 Euro
monatlich sowie monatlich ein Teilbetrag der im April 2009 zugeflossenen
Einkommensteuerrückerstattung in Höhe von 739,60 Euro gegenübergestanden. Im
Februar 2010 habe sich das Kindereinkommen auf 618 Euro und entsprechend das zu
berücksichtigende Gesamteinkommen erhöht. Die Steuererstattung, die den Klägern im
April 2009 zugeflossen sei, sei auch im folgenden Bewilligungsabschnitt als Einkommen iS
von § 11 Abs 1 SGB II und nicht als Vermögen iS von § 12 SGB II zu berücksichtigen
(Hinweis auf Bundessozialgericht Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R - RdNr
14 ff). Die einmalige Einnahme sei auf einen Verteilzeitraum von 12 Monaten zu verteilen
gewesen. Im Zeitpunkt der Auszahlung der Rückerstattung seien offene Schulden nicht vom
Einkommen abzusetzen gewesen. Daraus, dass die Kläger den Erstattungsbetrag nach
ihren Angaben unmittelbar nach dessen Erhalt zur Rückzahlung eines Darlehens
verwendet hätten, folge nichts anderes. Der Leistungsberechtigte, der seine
Selbsthilfeobliegenheit und die hieraus resultierende Verpflichtung, jegliches Einkommen
zuvörderst zur Sicherung des Lebensunterhalts der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
einzusetzen, missachte und Einkommen entgegen dem Gebot, dieses zunächst für den
Lebensunterhalt einzusetzen, für andere Belange verwende, könne nicht besser gestellt
werden, als der Leistungsberechtigte, der vertraglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber
Dritten unterliege und diesen unter Beachtung seiner aus dem SGB II erwachsenden
Obliegenheiten nicht nachkomme. Der bedarfsmindernden Berücksichtigung einer
Einmalzahlung stehe nicht entgegen, dass der Leistungsberechtigte den Betrag zur
Schuldentilgung verwendet habe (Hinweis auf BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15,
RdNr 19).
5 Hiergegen richten sich die Revisionen der Kläger. Sie rügen die Verletzung von § 9 Abs 1
iVm § 11 Abs 1 SGB II. Die Einkommensteuererstattung sei zwar im Zeitpunkt des
Zuflusses zu berücksichtigendes Einkommen. Stelle sich bei erneuter Antragstellung aber
heraus, dass das Einkommen verbraucht sei, habe eine nur fiktive Anrechnung zu
unterbleiben. Diese gesetzgeberische Konzeption folge auch daraus, dass ein
existenzsichernder Anspruch auf Leistungen im Grundsatz auch dann bestehe, wenn die
Notlage etwa bei Verweigerung zumutbarer Arbeit, bei unwirtschaftlichem Verhalten oder
mutwilliger Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt worden sei. Eine fiktive
Einkommensberücksichtigung verletze das Sozialstaatsprinzip.
6 Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 2012 und das
Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 9. September 2010 aufzuheben, die Bescheide des
Beklagten vom 24. August 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Januar
2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2009 abzuändern und
den Klägern für den Zeitraum Oktober 2009 bis Februar 2010 höhere Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
7 Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
8 Die Revisionen der Kläger sind im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der
Zurück-verweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz ). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des
LSG kann nicht beurteilt werden, ob sie im noch streitigen Zeitraum vom 1.10.2009 bis
zum 28.2.2010 Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
haben. Zutreffend rügen die Kläger, dass weitergehende Hilfebedürftigkeit iS des § 9 Abs
1 SGB II nicht schon deshalb verneint werden darf, weil ihnen im vorangegangenen
Zeitraum eine einmalige Einnahme zugeflossen ist.
9 1. Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide vom 24.8.2009 und vom 20.1.2010 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.11.2009, gegen die sich die Kläger mit
ihren kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) wenden.
Nachdem sich die Beteiligten wegen der Höhe der Leistungen für September 2009, für
den zusätzlich die Berücksichtigung einer Eigenheimzulage als Einkommen streitig war, in
einem Vergleich geeinigt haben, sind nach entsprechender Beschränkung des
Leistungsantrages durch die Kläger Streitgegenstand noch höhere Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts an sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im
Zeitraum von Oktober 2009 bis Februar 2010. Die Kläger machen mit ihrem Vorbringen, es
sei die im April 2009 zugeflossene Steuererstattung nicht als Einkommen zu
berücksichtigen, sowohl höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung an die
minderjährige Klägerin zu 5 als auch (höhere) Regelleistungen an sämtliche Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft geltend. Eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf
Regelleistungen einerseits und Kosten der Unterkunft und Heizung andererseits haben sie
damit nicht vorgenommen, wovon auch die Vorinstanzen ausgegangen sind.
10 2. Die Kläger zu 1, 2 und 3 als erwerbsfähige Hilfebedürftige (vgl § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II)
und die Kläger zu 4 und 5, die als gemeinsame, nicht erwerbsfähige Kinder der Kläger zu
1 und 2 mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (vgl § 7 Abs 2, 3 SGB II), haben dem
Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl §§ 19, 28
SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung). Wegen der Höhe ihrer Ansprüche
ist zunächst der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus dem Bedarf jeder einzelnen
Person zu ermitteln und sodann das zu berücksichtigende Einkommen (vgl § 9 Abs 1 iVm
§ 11 SGB II) im Verhältnis der Einzelbedarfe zum Gesamtbedarf zu verteilen (§ 9 Abs 2
Satz 3 SGB II). Entgegen der Auffassung des LSG beträgt der Gesamtbedarf der
Bedarfsgemeinschaft vorliegend allerdings nicht 1569,24 Euro zusammengesetzt aus
einem Bedarf der Eltern in Höhe von jeweils 323 Euro, der Klägerin zu 3 in Höhe von 287
Euro, des Klägers zu 4 in Höhe von 251 Euro und der Klägerin zu 5 in Höhe von 215 Euro
sowie den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 170,24 Euro. Das
zugeflossene Kindergeld ist nämlich nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II vorliegend
ausschließlich zur Bedarfsdeckung der Kinder heranzuziehen und also vorab von ihren
Bedarfen abzusetzen (vgl BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 4 RdNr 24). Dies wird das LSG bei der
erneuten Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach Zurückverweisung des Rechtsstreits zu
beachten haben.
11 Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 1 SGB II hat das LSG die Höhe des
(über das Kindergeld hinaus) nach § 11 SGB II zu berücksichtigenden
Gesamteinkommens mit monatlich 739,60 Euro (1/12 der im April 2009 zugeflossenen
Einkommensteuererstattung) angenommen. Es hat offen gelassen, ob der Vortrag der
Kläger zutreffend ist, die Einkommensteuererstattung sei bereits vor Beginn des
Bewilligungsabschnitts verbraucht gewesen, sondern die Auffassung vertreten, ein
Zwölftel der zugeflossenen Gesamtsumme sei aus rechtlichen Gründen monatlich als
Einkommen zu berücksichtigen. Diese Auffassung hält der revisionsgerichtlichen
Überprüfung nicht stand.
12 3. Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in
Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente
nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende
Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem
Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit
erbracht werden. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nach der
Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate
grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und
Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 11 Nr
17 RdNr 23; BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 18). Zutreffend hat das LSG
ausgeführt, dass sich die einmalige Einnahme damit im Zeitpunkt des Zuflusses als
Einkommen darstellte. Diesen Charakter als Einkommen verliert eine einmalige Einnahme
auch nach erneuter Antragstellung im nachfolgenden Bewilligungszeitraum nicht. Die
rechtliche Wirkung des "Zuflussprinzips" endet nicht mit dem Monat des Zuflusses,
sondern erstreckt sich über den gesamten Zeitraum, auf den das Einkommen (vorliegend
nach § 2 Abs 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung idF vom 17.12.2007;
vgl jetzt § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II idF des Art 2 des Gesetzes zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.3.2011, BGBl I 453 - neue Fassung )
aufgeteilt wird, den sog "Verteilzeitraum" (vgl nur BSG Urteile vom 30.9.2008 - B 4 AS
29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 21 und - B 4 AS 57/07 R -
SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 28 sowie Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R -, juris
RdNr 25). Auch insoweit entsprechen die Ausführungen des LSG dieser Rechtsprechung
uneingeschränkt.
13 Eine Festlegung, ob die Verteilung der einmaligen Einnahme nach § 2 Abs 4 Alg II-V
vorliegend über 12 Monate zu erfolgen hatte oder ein kürzerer Zeitraum angezeigt war (vgl
§ 11 Abs 3 SGB II nF, der eine Verteilung über 6 Monate vorsieht; zur alten Rechtslage
etwa BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 32;
Urteil vom 25.1.2012 - B 14 AS 101/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 47 RdNr 30), braucht im
derzeitigen Stand des Verfahrens nicht zu erfolgen. Die Feststellungen des LSG im
Übrigen lassen schon nicht den Schluss zu, der Bedarf der Kläger sei im Zeitraum von
Oktober 2009 bis Februar 2010 jeweils monatlich in der von dem Beklagten
angenommenen Höhe gedeckt. Wenn die einmalige Einnahme, was die Kläger vortragen,
tatsächlich im Bedarfszeitraum nicht mehr (oder nur noch teilweise) zur Verfügung stand,
kommt - entgegen der Auffassung des LSG - schon von daher ein höherer Anspruch auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Betracht. Es kommt nämlich bei
Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen in einem abschließenden
Prüfungsschritt darauf an, ob zugeflossenes Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist,
den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14
AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 20; Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R -
BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 21; Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R
- SozR 4-4200 § 11 Nr 39 RdNr 29). Dies gilt auch bei Berücksichtigung einer einmaligen
Einnahme über einen Verteilzeitraum hinweg ohne Einschränkungen.
14 Zwar muss der Hilfebedürftige sein Einkommen auch dann zur Behebung einer
gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt,
anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b
AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 25). Dementsprechend ist er bei Zufluss einer
einmaligen Einnahme gehalten, das Geld nicht zur Schuldendeckung zu verwenden,
sondern über den Verteilzeitraum hinweg zur Sicherung des Lebensunterhalts
einzusetzen. Wenn die einmalige Einnahme, deren Berücksichtigung als Einkommen in
Rede steht, tatsächlich aber nicht (mehr) uneingeschränkt zur Verfügung steht, ist ein
Leistungsanspruch nicht ausgeschlossen. Die Verweigerung existenzsichernder
Leistungen aufgrund einer unwiderleglichen Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei
bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten - hier dem Verbrauch der einmaligen Einnahme in
bestimmten monatlichen Teilbeträgen - (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist mit Art
1 Grundgesetz (GG) iVm Art 20 GG nicht vereinbar (vgl nur Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 = Breith 2005, 803 = juris
RdNr 28). Diesem Gedanken folgt das gesetzgeberische Grundprinzip, dass Einkommen
nicht "fiktiv" berücksichtigt werden darf, sondern tatsächlich geeignet sein muss,
Hilfebedürftigkeit zu beseitigen. Hierauf hat der 4. Senat am Beispiel der Berücksichtigung
schwankender Einnahmen bereits hingewiesen (vgl Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10
R - SozR 4-4200 § 11 Nr 39 RdNr 29). Damit ist auch bei der Berücksichtigung einmaliger
Einnahmen über einen Verteilzeitraum hinweg auf entsprechenden Vortrag des
Leistungsberechtigten hin zu überprüfen, ob die auf diesen Zeitraum bezogene
Durchschnittsbetrachtung die tatsächliche Einnahmesituation im Bedarfszeitraum
zutreffend wiederspiegelt. Diese Prüfung wird das LSG nach Zurückverweisung des
Rechtsstreits nachzuholen haben.
15 Die vom LSG in Bezug genommene Aussage des 4. Senats (BSGE 101, 291 = SozR 4-
4200 § 11 Nr 15) in einem (nach dem dort mitgeteilten Sachverhalt) vergleichbaren Fall,
dass "einer bedarfsmindernden Berücksichtigung der Einkommensteuererstattung nicht
(entgegenstehe), dass die Kläger die Steuererstattung zur Schuldentilgung verwendet
haben" (aaO, RdNr 19), steht nicht im Widerspruch zur vorliegenden Entscheidung.
Vorliegend ist nicht darüber zu entscheiden, welche Auswirkungen der Zufluss der
einmaligen Einnahme im April 2009 bei Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung für
den laufenden Bewilligungszeitraum nach dem Maßstab des § 48 Sozialgesetzbuch
Zehntes Buch (SGB X) hatte. Allein hierauf bezieht sich aber die vom LSG in Bezug
genommene Aussage des 4. Senats. Weil bei Anwendung des § 48 SGB X mit Wirkung
für die Vergangenheit in solchen Fällen nicht eine aktuelle Bedarfslage ungedeckt bleibt,
sondern nach Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung (nur) künftig eine
Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Grundsicherung entsteht, widerspricht dieses
Ergebnis nicht dem Prinzip der Berücksichtigung von Einkommen als "bereiten Mitteln".
16 Wegen der erstmaligen Bewilligung von Leistungen für Bewilligungszeiträume, die dem
Zufluss einer einmaligen Leistung folgen und über die hier allein zu entscheiden ist,
mangelte es im vom 4. Senat entschiedenen Fall an hinreichenden Feststellungen zur
Einkommens- und Bedarfslage im Folgezeitraum (aaO, RdNr 27), sodass der Rechtsstreit
zu entsprechenden Ermittlungen zurückverwiesen worden ist. Gerade die Ausführungen
zum notwendigen Prüfungsumfang wegen des folgenden Bewilligungsabschnitts (aaO,
RdNr 28 ff) zeigen, dass die tatsächliche Mittellosigkeit im folgenden
Bewilligungsabschnitt für den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts (auch) nach der dort vertretenen Auffassung nicht unerheblich war.
Weitergehende Ermittlungen hätten sich sonst erübrigt. Dass die vorliegende
Entscheidung des Senats mit der Auffassung des 4. Senats übereinstimmt, ergibt sich im
Übrigen aus der oben zitierten Rechtsprechung aus den Folgejahren.
17 4. Verwenden Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nicht zur Sicherung des
Lebensunterhalts im Verteilzeitraum und führen sie so Hilfebedürftigkeit (ggf teilweise)
herbei, kann solches Verhalten einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II auslösen.
Insbesondere wenn dem Leistungsberechtigten aus vorangegangenen Bezugszeiträumen
oder nach entsprechender Aufklärung durch den Träger der Grundsicherung, die
insbesondere bei sog Aufstockern mit laufendem und einmaligen Erwerbseinkommen
angezeigt erscheint, bekannt ist oder bekannt sein müsste, in welcher Weise der Einsatz
einer einmaligen Einnahme von ihm erwartet wird, kann bei entgegenstehendem
Verhalten ein solcher Anspruch entstehen (zu den Voraussetzungen des § 34 SGB II im
Einzelnen BSG Urteil vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R - zitiert nach der Pressemitteilung).
18 Der Anspruch nach § 34 SGB II (nunmehr in Verbindung mit den erleichterten
Möglichkeiten seiner Realisierung, vgl § 43 Abs 1 SGB II nF) sichert das Bedürfnis der
Allgemeinheit ausreichend, Steuermittel nicht dort aufzuwenden, wo die Abwendung von
Hilfebedürftigkeit dem Hilfebedürftigen auch aus eigener Kraft möglich gewesen wäre und
die Notlage also schuldhaft herbeigeführt wird. Zutreffend verweisen die Kläger darauf,
dass auch insoweit das Gesetz mit Sanktionsmöglichkeiten einerseits und dem
Ersatzanspruch nach § 34 SGB II andererseits (seit dem 1.4.2011 im Gesetz ausdrücklich
als "Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens" bezeichnet) abschließend aufzeigt,
inwieweit Leistungen trotz Bedürftigkeit nicht oder nur eingeschränkt oder mit einem
Gegenanspruch des Trägers belastet gewährt werden sollen.
19 Demgegenüber scheidet die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs 1 SGB II (§ 24
Abs 1 SGB II nF) entgegen der Auffassung des LSG von vornherein aus, weil die Norm
ausdrücklich die Deckung einmaliger, nicht aber laufender Bedarfe in Bezug nimmt. Auch
eine Darlehensgewährung gestützt auf § 23 Abs 4 SGB II (§ 24 Abs 4 SGB II nF), der die
darlehensweise Gewährung von laufenden Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts bei zu erwartendem Zufluss von Einkommen in Bezug nimmt, kommt
nicht in Betracht, weil auch § 23 Abs 4 SGB II (bzw § 24 Abs 4 SGB II nF) im Zeitpunkt der
Darlehensbewilligung Hilfebedürftigkeit voraussetzt. Hilfebedürftigkeit würde aber bei
einer "fiktiven" Berücksichtigung der einmaligen Einnahme, wie sie das LSG vornehmen
will, in Konsequenz seiner Entscheidung gerade nicht bestehen. Für den Fall einer durch
"fehlerhaftes Ausgabeverhalten" (ggf schuldhaft) herbeigeführten Hilfebedürftigkeit seitens
des Leistungsberechtigten sieht das SGB II keine nur darlehensweise Gewährung
existenzsichernder Leistungen für die Regelbedarfe und Mehrbedarfe vor; die
weitergehenden Voraussetzungen der § 23 Abs 1, 4 oder 5 SGB II müssen im Einzelfall
erfüllt sein, damit ein Anspruch auf Zuschuss (ggf nach Ermessensentscheidung des
Trägers) entfällt. Für Unterkunftsbedarfe sind solche Fälle in § 22 Abs 5 SGB II (§ 22 Abs 8
SGB II nF) abschließend geregelt. Ob die Auffassung des LSG zutrifft, bei zweckwidrigem
Verbrauch gewährter existenzsichernder Leistung und Mittellosigkeit komme eine erneute
Gewährung von Leistungen für Regelbedarfe als Zuschuss nicht in Betracht, ist für die
vorliegende Fallgestaltung ohne Belang (für den Fall der zweckwidrigen Verwendung von
gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung vgl BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS
58/09 R - BSGE 106, 90 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 18).
20 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.