Urteil des BSG vom 20.08.2009
BSG: heizung, leibrente, eltern, verfügung, waisenrente, unterkunftskosten, kreis, miete, umzug, tod
Bundessozialgericht
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Kassel, den 20. August 2009
Medieninformation Nr. 37/09
Aufwendungen für eine Leibrente sind nur bei konkreter
Zahlungspflicht Kosten der Unterkunft
Der 1986 geborene Kläger lebt mit seiner Mutter und zwei Schwestern gemeinsam in einem
Haus, das seine Eltern im Jahre 1979 gegen Zahlung einer monatlichen Leibrente in Höhe
von damals 400 DM monatlich von den Großeltern des Klägers erworben haben. Im
streitigen Zeitraum betrug die an die allein verbliebene Großmutter des Klägers zu zahlende
monatliche Leibrente 346,17 Euro; der Betrag wird monatlich vom Konto der Mutter des
Klägers abgebucht. Eine konkrete Beteiligung des Klägers ist nicht vereinbart. Der Kläger
erhält nach dem Tod seines Vaters eine Halbwaisenrente in Höhe von 186,83 Euro im
Monat und ist seither als Eigentümer zu 1/12 am Hausgrundstück eingetragen. Er zahlt
keine Miete an seine Mutter, stellt ihr aber seine Waisenrente im Rahmen eines
gemeinsamen Wirtschaftens zur Verfügung.
Der beklagte Grundsicherungsträger gewährte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende; bei den Kosten der Unterkunft ging er von einem Bedarf in Höhe von
56,29 Euro aus; die Leibrentenzahlungen berücksichtigte er hierbei nicht. Die hiergegen
gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat die Revision des Klägers im Verfahren B 14 AS
34/08 R am 20. August 2009 nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen.
Die Feststellungen des Landessozialgerichts ließen schon nicht eindeutig erkennen, ob der
Kläger im Hinblick auf die von ihm allein geltend gemachten Leistungen für die Unterkunft
überhaupt hilfebedürftig ist. Dies konnte jedoch offen bleiben; denn ungeachtet der Frage,
ob etwaige Zahlungen auf ein Leibrentenversprechen als Kosten der Unterkunft
berücksichtigungsfähig wären, hat der Kläger hier bereits deshalb keinen Anspruch, weil er
nach den Tatsachenfeststellungen des Landessozialgerichts insoweit keiner konkreten
Zahlungsverpflichtung ausgesetzt ist. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden keine fiktiven
Unterkunftskosten übernommen. Eine anteilige Zuordnung der Zahlungspflicht der Mutter
findet nicht allein wegen des familienhaften Zusammenlebens statt.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II
(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht
erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen
Aufwendungen erbracht.
…
Az.: B 14 AS 34/08 R I. ./. Vestische Arbeit ARGE im Kreis
Recklinghausen