Urteil des BSG vom 02.02.2010
BSG: subjektives recht, europäische menschenrechtskonvention, vergütung, beiladung, sozialhilfe, schuldbeitritt, krankenversicherung, form, verwaltungsakt, leitbild
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 17.12.2013, B 11 AL 13/12 R
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Entlassungsentschädigung - Kündigung trotz
tariflicher Unkündbarkeit - Zulässigkeit einer fristgebundenen Kündigung aus wichtigem Grund -
Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit - Minderung der Anspruchsdauer - spätere
Ausschöpfung der Gesamtanspruchsdauer - Erfüllung
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Mai
2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch deren außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens zu
erstatten.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1.1.2008 bis 22.5.2008.
2 Die 1955 geborene Klägerin war seit 1988 als Raumpflegerin bei einer Sparkasse
(Arbeitgeberin) beschäftigt. Die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren tariflichen
Bestimmungen sahen vor, dass Arbeitnehmern nach einer Beschäftigungszeit von zwölf
Jahren nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartalsende und nach Vollendung des
40. Lebensjahrs bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren nur aus wichtigem
Grund gekündigt werden konnte.
3 Die Arbeitgeberin kündigte aufgrund eines Beschlusses ihres Vorstands, die
Reinigungsarbeiten künftig von einem externen Unternehmen ausführen zu lassen, der
Klägerin mit Schreiben vom 23.5.2007 das Arbeitsverhältnis wegen Ausgliederung des
Reinigungsdienstes zum 31.12.2007. Gegen die Kündigung erhob die Klägerin
Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht; das Verfahren endete durch Vergleich, in dem
sich die Arbeitgeberin verpflichtete, der Klägerin für den Verlust des Arbeitsplatzes eine
Abfindung in Höhe von 20 000 Euro zu zahlen.
4 Nachdem sich die Klägerin zum 1.1.2008 arbeitslos gemeldet hatte, bewilligte ihr die
Beklagte dem Grunde nach Alg ab 1.1.2008, stellte jedoch gleichzeitig für die Zeit vom
1.1.2008 bis 22.5.2008 das Ruhen des Anspruchs wegen Erhalts einer
Entlassungsentschädigung gemäß § 143a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) fest
(Bescheide vom 16.1.2008). Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg
(Widerspruchsbescheid vom 6.2.2008).
5 In der Folgezeit bezog die Klägerin mit Unterbrechungen Alg bis einschließlich
29.12.2009 unter Ausschöpfung der ihr insgesamt zustehenden Anspruchsdauer.
6 Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung des Ruhensbescheids in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids verurteilt, der Klägerin Alg bereits ab 1.1.2008 zu
gewähren (Urteil vom 26.10.2011). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen (Urteil vom 21.5.2012). Es hat
angenommen, die Arbeitgeberin sei aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidung, den
Reinigungsdienst auszugliedern, zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer
Auslauffrist berechtigt gewesen. Die somit im Rahmen des § 143a SGB III geltende
ordentliche Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende sei eingehalten
worden, weshalb der Alg-Anspruch nicht geruht habe. Dem Anspruch für den streitigen
Zeitraum stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte später Alg für die gesamte
Anspruchsdauer geleistet habe.
7 Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, die Unkündbarkeit
der Klägerin führe gemäß § 143a Abs 1 S 3 SGB III zu einer fiktiven Kündigungsfrist von
18 Monaten, die nicht eingehalten sei. Es komme nicht darauf an, ob die Arbeitgeberin der
Klägerin individualarbeitsrechtlich wirksam habe kündigen können. Die Beklagte macht
weiter geltend, dass Alg für den streitgegenständlichen Zeitraum auch deshalb nicht
nachzuzahlen sei, weil die Klägerin durch den Erhalt späterer Zahlungen bis
einschließlich 29.12.2009 die ihr zustehende Anspruchsdauer vollständig ausgeschöpft
habe. Es sei Erfüllung analog § 362 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw Annahme an
Erfüllungs statt analog § 364 Abs 1 BGB eingetreten.
8 Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 21.5.2012 und das Urteil des SG vom 26.10.2011 aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
9 Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
10 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz
12 1. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass der Anspruch der Klägerin auf Alg in der Zeit
vom 1.1.2008 bis 22.5.2008 nicht geruht hat.
13 Den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass die Klägerin im
streitgegenständlichen Zeitraum ab 1.1.2008 die Anspruchsvoraussetzungen für Alg (§§
117 ff SGB III, jeweils in der im Jahre 2008 geltenden Fassung) erfüllt hat. Entgegen der
Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs
gemäß § 143a SGB III - hier anwendbar in der Fassung, die die Vorschrift durch das Dritte
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848)
gefunden hat - nicht vor.
14 Nach § 143a SGB III in der einschlägigen Fassung (vgl seit 1.4.2012 § 158 SGB III) ruht
der Anspruch auf Alg, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung
(Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis
ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden
Frist beendet worden ist, von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an
dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte (Abs 1 S 1). Die Frist
beginnt grundsätzlich mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vorausgegangen ist (Abs 1 S 2). Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine
Kündigungsfrist von 18 Monaten (Abs 1 S 3 Nr 1), bei zeitlich begrenztem Ausschluss oder
bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem
Grund jedoch die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung
maßgebend gewesen wäre (Abs 1 S 3 Nr 2).
15 Im vorliegenden Fall fehlt es an der für ein Ruhen des Alg-Anspruchs erforderlichen
vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses iS des § 143a Abs 1 SGB III. Den
bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist zunächst zu entnehmen,
dass die für das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin geltenden
tariflichen Bestimmungen eine ordentliche Kündigungsfrist von sechs Monaten zum
Quartalsende vorsahen und dass diese Frist eingehalten wurde (Kündigung im Mai 2007
zum 31.12.2007). Diese Frist ist maßgebend, weil - wie sich ebenfalls aus den
Feststellungen des LSG ergibt - die Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung
aus wichtigem Grund vorlagen (§ 143 Abs 1 S 3 Nr 2 SGB III).
16 Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
(§ 626 BGB) unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden
Auslauffrist kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
ausnahmsweise in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung
ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
andernfalls trotz vollständigen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für erhebliche
Zeiträume vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung
gegenüberstünde (vgl bereits BAGE 2, 214 = AP Nr 4 zu § 626 BGB; BAGE 48, 220 = AP
Nr 86 zu § 626 BGB; zuletzt BAG, Urteil vom 24.1.2013 - 2 AZR 453/11 - NZA 2013, 959).
Nach dieser Rechtsprechung, die der Vorschrift des § 143 Abs 1 S 3 Nr 2 SGB III
zugrunde liegt (vgl zur Vorgängerregelung in § 117 Abs 2 S 3 Arbeitsförderungsgesetz
das Grundgesetz (GG) geschützten unternehmerischen Freiheit (vgl insbesondere Art 12
und Art 14 GG) auch darüber entscheiden, ob er bestimmte Arbeiten weiter im eigenen
Betrieb ausführen lassen oder ob er Arbeiten im Wege der Fremdvergabe ausgliedern will
(näher dazu BAGE 103, 31 = NZA 2003, 549; BAG, Urteil vom 22.11.2012 - 2 AZR 673/11
- NZA 2013, 730 mwN). Die zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit führende
unternehmerische Entscheidung ist durch die Gerichte nicht auf ihre sachliche
Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie
offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG aaO).
17 Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG hat die Arbeitgeberin der Klägerin ihre
unternehmerische Entscheidung, anfallende Reinigungsarbeiten an ein
Fremdunternehmen zu vergeben, damit begründet, die Beschaffung dieser
Dienstleistungen bei externen Anbietern sei kostengünstiger als die Verrichtung der
Arbeiten durch eigene Arbeitnehmer. Diese Erwägungen der Arbeitgeberin sind weder als
sachfremd noch als willkürlich anzusehen. Es ist auch evident, dass infolge der
vollständigen Ausgliederung der Reinigungsarbeiten für die Arbeitgeberin keine
Möglichkeit mehr bestand, die Klägerin noch zu beschäftigen, weil dieser nach den
getroffenen Feststellungen die Kompetenz für eine Wahrnehmung anderer Aufgaben
fehlte. Das LSG ist deshalb rechtsfehlerfrei vom vollständigen Wegfall der
Beschäftigungsmöglichkeit und demgemäß von der Berechtigung der Arbeitgeberin zur
außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist iS der Rechtsprechung des BAG
ausgegangen.
18 Der Ansicht der Revision, es komme im Rahmen des § 143a Abs 1 S 3 SGB III nicht
darauf an, ob die Arbeitgeberin der Klägerin individualarbeitsrechtlich wirksam habe
kündigen können, folgt der Senat nicht. Die Ausführungen der Revisionsbegründung
beziehen sich vorwiegend auf die Vorgängerregelung zu § 143a Abs 1 S 4 SGB III
(Kündigung nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung), die für die vorliegende
Fallgestaltung offensichtlich nicht einschlägig ist. Aus Wortlaut wie auch aus Sinn und
Zweck des hier anzuwendenden § 143a Abs 1 S 3 SGB III ergibt sich eindeutig, dass bei
Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund
nicht eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten, sondern die im Einzelfall geltende
ordentliche Kündigungsfrist zugrunde zu legen ist (vgl ua Voelzke in Kasseler Handbuch
des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 RdNr 171, 221 ff; Henke in Eicher/Schlegel, SGB
III, § 143a RdNr 119, Stand Einzelkommentierung Mai 2008; Siefert in Mutschler/Schmidt-
De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl 2013, § 158 RdNr 35 f).
19 2. Dem Zahlungsanspruch der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum (1.1. bis
22.5.2008) stehen auch sonstige Einwendungen nicht entgegen. Insbesondere ist dem
Vorbringen der Revision, die Anspruchsdauer habe sich durch spätere Zahlungen
gemindert bzw die Ansprüche seien erfüllt worden oder die Klägerin habe spätere
Zahlungen an Erfüllungs statt angenommen, nicht zu folgen.
20 a) Eine Minderung der Anspruchsdauer gemäß § 128 Abs 1 Nr 1 SGB III (in der im Jahre
2008 geltenden alten Fassung , vgl ab 1.4.2012 § 148 Abs 1 Nr 1 SGB III) ist nicht
eingetreten. Nach dieser Vorschrift mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Alg um die
Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Alg erfüllt worden ist. Die Vorschrift bezieht
sich auf das Stammrecht (vgl Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand 2013, § 148
RdNr 48 mwN). Sie kann für den streitgegenständlichen Zeitraum ab 1.1.2008 nicht
eingreifen, weil nach den getroffenen Feststellungen zum 1.1.2008 ein neues Stammrecht
der Klägerin entstanden ist und die daraus erwachsenden Zahlungsansprüche der
Klägerin im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ungemindert zur Verfügung
standen.
21 Dass eine Minderung nach § 128 Abs 1 Nr 1 SGB III aF (jetzt § 148 Abs 1 Nr 1 SGB III)
unter den Umständen des vorliegenden Falls in dem Zeitraum, in dem die
Zahlungsansprüche noch ungemindert zur Verfügung standen, nicht eintreten kann, folgt
bereits aus dem Charakter des Alg als für bestimmte Kalendertage vorgesehene
Versicherungsleistung. Der Alg-Anspruch erschöpft sich nicht etwa in der Auszahlung
eines Gesamtbetrags; vielmehr hängen Dauer und Höhe von den im jeweiligen Zeitraum
gegebenen Umständen ab (ua Vorliegen von Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung oder von
Ruhenstatbeständen, Erzielung von Nebeneinkommen). Der Leistungsberechtigte ist
deshalb stets so zu stellen, als sei im jeweiligen Zeitraum von vornherein rechtmäßig
entschieden worden. Dies schließt es aus, eine später eintretende Minderung der
Anspruchsdauer durch Erfüllung einem früheren Zahlungsanspruch entgegenzuhalten (in
diesem Sinne auch Hessisches LSG, Urteil vom 21.5.2010 - L 7 AL 108/09 - info also
2010, 159, 162; Bienert SGb 2009, 576, 579 f und info also 2011, 256, 258). Eine andere
Sichtweise würde es der Beklagten ermöglichen, nach Belieben über eine Verschiebung
des Leistungszeitraums zu entscheiden, was nicht mit dem Gebot der Gewährung
effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) zu vereinbaren wäre.
22 b) Die der Klägerin aus dem zum 1.1.2008 entstandenen Stammrecht erwachsenen
Zahlungsansprüche sind auch nicht in entsprechender Anwendung der §§ 362 ff BGB
erloschen. Zwar ist auch in Fällen der Erfüllung von Sozialleistungen auf die Vorschriften
des BGB zurückzugreifen (vgl BSGE 80, 41, 42 = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6; Mutschler in
Kreikebohm/Spellbrink/ Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 148
SGB III RdNr 4). Die Voraussetzungen für ein Erlöschen des streitgegenständlichen
Zahlungsanspruchs liegen jedoch nicht vor.
23 Nach § 362 Abs 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an
den Gläubiger bewirkt wird. Liegen Verpflichtungen aus mehreren Schuldverhältnissen
vor, ist für die Tilgungswirkung gemäß § 366 Abs 1 BGB in erster Linie die Bestimmung
des Schuldners maßgebend, wobei der innere Wille des Leistenden dem
Leistungsempfänger gegenüber zum Ausdruck gebracht werden muss (vgl BGHZ 106,
163 = NJW 1989, 1792). Die Beklagte macht jedoch gar nicht geltend, sie habe mit den
späteren Zahlungen auch die der Klage zugrunde liegenden Ansprüche für die Zeit vom
1.1. bis 22.5.2008 erfüllen wollen; auszugehen ist vielmehr davon, dass die Beklagte die
späteren Zahlungen im Hinblick auf gesonderte, die späteren Zeiträume betreffende
Bewilligungsbescheide geleistet hat. Von dieser Tilgungsbestimmung kann sich die
Beklagte nicht nachträglich lösen, zumal der Klägerin aufgrund der
Bewilligungsbescheide formal auch ein Anspruch auf Alg für die späteren Zeiträume bis
einschließlich 29.12.2009 zustand.
24 Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Hinweis der Revision auf § 364 Abs 1
BGB, wonach das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die
geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt. Denn die späteren Alg-Zahlungen
betrafen - wie ausgeführt - Zeitabschnitte, in denen die Beklagte aufgrund vorliegender
Bescheide zur Leistung verpflichtet war; sie stellen deshalb keine "anderen" Leistungen iS
des § 364 Abs 1 BGB dar (vgl Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate sowie das
Erlöschen des Schuldverhältnisses aus anderen Gründen, 2. Aufl 1994, S 192). Außerdem
fehlt es an einer "Annahme" iS des § 364 Abs 1 BGB durch die Klägerin, die durch
Erhebung und Aufrechterhaltung ihrer Rechtsbehelfe stets deutlich gemacht hat, dass sie
auf Nachzahlung von Alg für den streitgegenständlichen Zeitraum besteht.
25 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.