Urteil des BSG vom 21.07.2009

BSG (bundesrepublik deutschland, altersrente, kläger, vergleichbare leistung, öffentliche aufgabe, bvg, entstehung des anspruchs, beendigung der erwerbstätigkeit, gegenstand des verfahrens, leistung)

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 21.7.2009, B 7/7a AL 36/07 R
Arbeitslosengeld - Ruhen bei anderen Sozialleistungen - Altersrente - Vergleichbarkeit
der Altersleistung einer schweizerischen Pensionskasse - Revisibilität
Tatbestand
1 Im Streit ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 13.1.2005.
2 Der im Januar 1943 geborene Kläger war, in der Bundesrepublik Deutschland lebend, vom
1.6.1971 bis zum 30.11.2004 bei der C AG in der Schweiz beschäftigt. Er beendete das
Arbeitsverhältnis durch Kündigung zum 30.11.2004. Seit 1.12.2004 erhält er von der
Vorsorgeeinrichtung seiner Arbeitgeberin eine Altersrente in Höhe von anfänglich 9.218 SFr
monatlich sowie eine Überbrückungsrente in Höhe von 2.110 SFr monatlich. Den am
13.1.2005 bei der Arbeitsagentur L gestellten Antrag des Klägers auf Alg lehnte die Beklagte
ab, weil der Anspruch gemäß § 142 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB
III) wegen der an ihn gezahlten Schweizer Rente ruhe (Bescheid vom 15.2.2005;
Widerspruchsbescheid vom 2.3.2005) .
3 Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom
12.5.2006; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11.5.2007) . Zur
Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht nicht
gezahlt, weil der Alg-Anspruch nach § 142 Abs 1 Satz 1 Nr 4 iVm Abs 3 SGB III ruhe. Der
Kläger erhalte ab 1.12.2004 eine der Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung
vergleichbare Leistung. Die nach den Vorschriften des schweizerischen Bundesgesetzes
über die betriebliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) registrierte, in der
Rechtsform einer Stiftung schweizerischen Rechts geführte Vorsorgeeinrichtung der C AG sei
ein öffentlich-rechtlicher Träger. Zumindest die dem Kläger gewährte Altersrente in Höhe von
9.218 SFr weise die gleichen und typischen Strukturen wie eine Altersrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung nach deutschem Recht auf.
4 Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 142 Abs 3 SGB III. Die
Vorsorgeeinrichtung könne nicht als öffentlich-rechtlicher Träger angesehen werden. Dies
ergebe sich bereits aus der gegenüber dem deutschen Recht unterschiedlichen Finanzierung.
Seine Vorsorge habe er überwiegend aus eigenen Mitteln begründet. Durch die
Gleichstellung dehne das LSG den Anwendungsbereich des § 142 Abs 3 SGB III unzulässig
aus. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik sei die Gleichstellung zu entnehmen.
5 Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG und das Urteil des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.2.2005
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.3.2005 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihm ab dem 13.1.2005 Alg zu zahlen.
6 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
7 Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
8 Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz ) . Der Kläger hat keinen Anspruch auf das beantragte Alg.
9 Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 15.2.2005 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 2.3.2005 (§ 95 SGG) , mit dem die Beklagte den Antrag
des Klägers auf Bewilligung von Alg ab 13.1.2005 abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich der
Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4,
§ 56 SGG) .
10 Es kann offen bleiben, ob die nationalen Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 117 ff
SGB III iVm internationalem Recht vorliegen; als Anspruchsgrundlagen kommen die
nationalen Regelungen iVm Anhang II Art 1 Abs 1 des Abkommens zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21.6.1999 (BGBl II 2001, 811)
und dem Gesetz zur Umsetzung dieses Abkommens vom 2.9.2001 (BGBl II 810) sowie Art
71 Abs 1 Buchst a ii der Verordnung des Rates Nr 1408/71 (EWGV 1408/71) oder iVm dem
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen
Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung vom 20.10.1982 (BGBl II 1983, 579; vgl
das Gesetz zur Umsetzung vom 2.9.2001 - BGBl II 810) in Betracht. Ebenfalls offen bleiben
kann, ob der Anspruch des Klägers auf Alg wegen des Eintritts einer Sperrzeit während
dieser Sperrzeit geruht hat. Jedenfalls ruht ein etwaiger, dem Grunde nach bestehender
Anspruch auf Alg wegen der vom Kläger bezogenen Altersrente gemäß § 142 Abs 1 Satz 1
Nr 4, Abs 2 Satz 1 Nr 3 Buchst b, Abs 3 SGB III.
11 Nach § 142 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB III (hier idF, die die Norm durch das Dritte Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 - BGBl I 2848 - erhalten hat) ruht
ein Anspruch auf Alg während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ua ein Anspruch auf
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist. Gemäß Abs 2 Satz 1 Nr
3 Buchst b der Vorschrift ruht der Anspruch abweichend von Abs 1 nur bis zur Höhe der
zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne
Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird. Nach Abs 3 gelten die Absätze 1
und 2 auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein
ausländischer Träger zuerkannt hat. Soweit der mögliche Anspruch des Klägers auf Alg - in
der Bundesrepublik Deutschland wurden keine anwartschaftsbegründenden Zeiten
zurückgelegt - unter Anwendung des auf die EWGV 1408/71 Bezug nehmenden
Freizügigkeitsabkommens entstanden wäre, wäre zwar Art 12 Abs 2 EWGV anwendbar (vgl
EuGH SozR 6050 Art 12 Nr 12 S 18 f); diese Vorschrift verweist jedoch ohnedies nur auf die
nationale Antikumulationsvorschrift, hat also vorliegend keine eigenständige Bedeutung.
Soweit sich der Anspruch des Klägers aus dem Abkommen vom 20.10.1982 ergeben sollte,
gilt nichts anderes: Art 6 dieses Abkommens verweist ebenfalls auf die nationale
Antikumulationsvorschrift (vorliegend also auf § 142 SGB III).
12 Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass ein möglicher Anspruch des Klägers
auf Zahlung von Alg wegen der seit dem 1.12.2004 bezogenen Altersrente aus der
schweizerischen Pensionskasse nach der bezeichneten Vorschrift ruht. Es kann deshalb
dahinstehen, ob es sich auch bei der zusätzlich von der Pensionskasse bezogenen
Überbrückungsrente in Höhe von 2.110 SFr monatlich um eine der Altersrente aus der
deutschen Rentenversicherung vergleichbare Leistung handelt.
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist im Wege der
rechtsvergleichenden Qualifizierung zu ermitteln, ob es sich bei der ausländischen Leistung
um eine Sozialleistung öffentlich-rechtlicher Art handelt und von Ähnlichkeit bzw
Vergleichbarkeit der ausländischen und der inländischen Sozialleistung auszugehen ist
(siehe nur zuletzt BSG, Urteil vom 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R - RdNr 12) .
Vergleichbarkeit ist dann anzunehmen, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt
den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, dh, nach
Motivation und Funktion gleichwertig ist. Da eine völlige Identität kaum denkbar ist, muss
sich diese Beurteilung notwendigerweise auf bestimmte Eigenschaften beider
Leistungsarten beschränken und andere als unwesentlich für den Vergleich ausscheiden.
Maßgeblicher Gesichtspunkt sind die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion
und Struktur nach nationalem Verständnis (BSGE 81, 134, 138 = SozR 3-4100 § 142 Nr 2 S
11; BSG, Urteil vom 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R - RdNr 12) . Die wesentlichen
Gesichtspunkte der deutschen Altersrente sind dabei, dass sie erst bei Erreichen einer
bestimmten Altersgrenze gezahlt wird und als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption
der Lebensunterhaltssicherung dient (vgl nur zuletzt BSG, Urteil vom 18.12.2008, aaO, RdNr
12) . Bei der gebotenen rechtsvergleichenden Qualifizierung sind die von der
Tatsacheninstanz zum ausländischen Recht getroffenen Feststellungen und die darauf
beruhende Rechtsauslegung indes grundsätzlich für das Revisionsgericht bindend (§ 202
SGG iVm § 560 Zivilprozessordnung und § 162 SGG; vgl dazu im Einzelnen: BSGE
68, 184, 187 = SozR 3-2400 § 18a Nr 2 S 13; BSGE 80, 295, 299 = SozR 3-4100 § 142 Nr 1
S 4; BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 7 RdNr 25).
14 Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der vom Kläger bezogenen Altersrente aus der
Pensionskasse seiner früheren Arbeitgeberin um Bezüge öffentlich-rechtlicher Art. Diese
liegen vor, wenn sie aus Mitteln gezahlt werden, die für öffentliche Aufgaben vorgesehen
sind (BSGE 73, 10, 15 = SozR 3-4100 § 118 Nr 4 S 21; BSG, Urteil vom 18.12.2008 - B 11
AL 32/07 R - RdNr 16) . Zwar ist für die Annahme einer Leistung öffentlich-rechtlicher Art iS
von § 142 Abs 1 Nr 4 iVm Abs 3 SGB III damit noch nicht - wie hier vom LSG offenbar
angenommen - ausreichend, dass die Institution, die die Leistung gewährt, an sich Träger
einer öffentlichen Aufgabe ist. Sie muss die öffentliche Aufgabe vielmehr gerade durch die
gewährten Leistungen öffentlich-rechtlicher Art erfüllen. Dies ist jedoch hier der Fall. Der
Senat ist, soweit das LSG bei seiner Entscheidung schweizerische Rechtsnormen nicht zu
Grunde bzw nicht ausgelegt hat, zur eigenständigen Auslegung dieser Rechtsnormen
berechtigt. Soweit die Entscheidung auf der Auslegung des Reglements der Pensionskasse
beruht, kann dahinstehen, ob bzw inwieweit es sich um Rechtsnormen im Sinne des
Revisionsrechts handelt; zumindest sind sie der Revision zugängliche generelle Tatsachen.
15 Bereits der 11. Senat des BSG hat in einem gleichfalls das Ruhen eines Anspruchs auf Alg
wegen des Bezugs von Altersleistungen nach dem schweizerischen BVG betreffenden
Parallelverfahren aus Regelungen des BVG gefolgert, dass es sich bei einer nach dem
schweizerischen BVG gewährten Altersrente um Leistungen öffentlich-rechtlicher Art iS von
§ 142 Abs 1 Satz 1 Nr 4 iVm Abs 3 SGB III handelt, und zwar auch, soweit diese Leistungen
über die obligatorische Mindestversorgung nach dem BVG hinausgehen (BSG, Urteil vom
18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R - RdNr 18) . Hierzu hat der 11. Senat ausgeführt, dass das
BVG einer Vorsorgeeinrichtung nach § 49 Satz 2 BVG die Möglichkeit einräume, mehr als
die Mindestleistungen zu gewähren, und der dortige Kläger zum Kreis der Versicherten
gehöre, deren anrechenbares Jahreseinkommen den gemäß BVG obligatorisch zu
versichernden Jahreslohn übersteige. Gleichwohl diene die Leistung insgesamt der
Altersvorsorge (Art 13 BVG iVm den betreffenden Reglementsbestimmungen) , sei auf diese
festgelegt und für den Versicherten während der Zugehörigkeit zu dem entsprechenden
Arbeitgeber verpflichtend. Dies bedeute, dass die Mittel, aus denen die dem Kläger gewährte
Rente gezahlt werde, für eine öffentliche Aufgabe vorgesehen sei. Vorliegend gilt unter
Berücksichtigung der hier einschlägigen Bestimmungen des Reglements der
Rentenversicherung (Reglement) der Pensionskasse der C ( Artikel 7, 1, 3 und 13 ) nichts
anderes. Dem steht nicht entgegen, dass die Rentenleistung zum Teil auf dem freiwilligen
Einkauf von Versicherungsjahren durch den Kläger ( vgl Art 11 Abs 3 des Reglements )
beruht. Der öffentlich-rechtliche Charakter insbesondere der gesetzlichen Altersrente zeigt
sich nicht allein in der gemeinsamen Tragung der Beiträge durch Arbeitnehmer und
Arbeitgeber und auch nicht allein am Merkmal der Versicherungspflicht. Auch die deutsche
gesetzliche Rentenversicherung weist vielmehr mit der freiwilligen Versicherung nach § 7
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) und wies in
der Vergangenheit mit der Höherversicherung nach § 234 SGB VI (in der bis zum 31.12.1997
geltenden Fassung) Finanzierungselemente auf, bei denen die Leistungsansprüche
zumindest teilweise an freiwillig gezahlte Beiträge nur der Versicherten anknüpf(t)en.
16 Die dem Kläger gewährte Altersrente ist auch mit der Altersrente aus der deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung iS von § 142 Abs 1 Satz 1 Nr 4 iVm Abs 3 SGB III
vergleichbar; sie weist die gleichen gemeinsamen und typischen Merkmale auf, wie die im
Gesetz aufgezählten Ruhegelder und Ausgleichsleistungen (vgl zu dieser Voraussetzung:
BSGE 73, 10, 16 = SozR 3-4100 § 118 Nr 4 S 21; BSG, Urteil vom 18.12.2008 - B 11 AL
32/07 R - RdNr 20) . Die Bezüge werden erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze
gewährt. Dies ergibt sich aus Art 13 Abs 1 des Reglements, und zwar sowohl für den
obligatorischen als auch den überobligatorischen Teil der Leistung. Danach entsteht der
Anspruch auf Altersleistung, wenn der Versicherte das Rücktrittsalter (Art 1 des Reglements:
65 Jahre) erreicht oder das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 60. Lebensjahres
aufgelöst wird. Dass die Rente nach dem Reglement bereits nach Vollendung des 60.
Lebensjahres bezogen werden kann, ändert nichts an ihrem Charakter, weil die
reglementarischen Bestimmungen auf der Grundlage des Art 13 Abs 2 BVG zu einer
Entstehung des Anspruchs auf Altersleistung mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit
beruhen (BSG, Urteil vom 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R - RdNr 23).
17 Das LSG hat unter Berücksichtigung der BVG-Regelungen zudem für den Senat bindend
festgestellt, dass die von dem Kläger bezogene Altersrente den Lebensunterhalt sichern soll
und Entgeltersatzcharakter besitzt. Zutreffend ist das LSG dabei davon ausgegangen, dass
jene Voraussetzung auch dann erfüllt ist, wenn sich die Gesamtleistung aus mehreren
Leistungen zusammensetzt. Insofern hat auch der 11. Senat des BSG betont, dass der von
dem dortigen Kläger bezogene überobligatorische Rententeil nach dem BVG nicht lediglich
die Funktion habe, eine zusätzliche Sicherung für den Versicherten bereitzustellen und die
gesetzliche Altersrente aufzustocken, sondern dass die Altersrente insgesamt in ihrer
Gesamtkonzeption der Alterssicherung diene. Auch der Umstand, dass die BVG-Rente
anders als die deutsche Altersrente nicht umlage-, sondern kapitalfinanziert sei, ändere
nichts an ihrem Lohnersatzcharakter, wobei sie im Übrigen nicht allein vom Arbeitnehmer
abgeschlossen und finanziert werde (BSG, Urteil vom 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R - RdNr
24).
18 Ein möglicher Anspruch des Klägers auf Alg ab 13.1.2005 ruht auch nicht etwa im Hinblick
auf § 142 Abs 2 Satz 1 Nr 3 Buchst b SGB III nur teilweise (in Höhe der gezahlten
schweizerischen Altersrente). Selbst wenn die zuerkannte Altersrente auch während einer
Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt werden sollte,
was hier keiner Prüfung bedarf, übersteigt die dem Kläger seit 1.12.2004 gezahlte BVG-
Rente (mit anfänglich 9.218 SFr monatlich) auch unter Berücksichtigung von
Währungsschwankungen bei weitem den Alg-Höchstbetrag, der sich aus den monatlichen
Beitragsbemessungsgrenzen (5.200 Euro bis 5.300 Euro in den Jahren 2005 bis 2008)
errechnet, schon ohne Berücksichtigung der Überbrückungsrente; mit der Vollendung des
65. Lebensjahres besaß der Kläger ohnedies keinen Anspruch auf Alg mehr (§ 117 Abs 2
SGB III) .
19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.