Urteil des BSG vom 14.06.2005

BSG (zahlung, ärztliche verordnung, öffentliches recht, öffentlich, leistungserbringer, sgg, ausdrücklich, höhe, unternehmen, schuldner)

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 19.4.2007, B 3 KR 10/06 R
Krankenversicherung - Leistungserbringer - Zahlung von Verzugszinsen im
Verzugsfalle - Zinshöhe
Tatbestand
1 Die Klägerin betreibt einen häuslichen Kranken- und Altenpflegedienst. Sie hat am 26.
Oktober 2000 ua mit der beklagten Krankenkasse einen Vertrag gemäß §§ 132, 132a Abs 2
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zur Durchführung der häuslichen Krankenpflege, der
häuslichen Pflege und der Haushaltshilfe abgeschlossen, dessen § 16 Abs 1 wie folgt lautet:
"Die Rechnungen sind - vorbehaltlich einer abschließenden Rechnungsprüfung sowie der
Regelung nach § 15 Abs 10 - grundsätzlich innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang bei
der zuständigen Krankenkasse zu bezahlen. Bei Rechnungskürzungen gilt dies auch für den
unstreitigen Rechnungsbetrag. Als Zahltag gilt der Tag der Überweisung oder der Tag der
Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut."
2 Die Klägerin stellte am 1. Februar 2004 Leistungen der häuslichen Krankenpflege für eine
Versicherte der Beklagten mit 406,63 EUR in Rechnung. Die Beklagte verweigerte die
Bezahlung zunächst mit der Begründung, die Leistungen seien nicht bewilligt worden, in
einem späteren Schreiben mit der Begründung, die ärztliche Verordnung sei nicht beigefügt
worden. Nach vergeblicher Mahnung und Darlegung, dass alle notwendigen Unterlagen
übersandt worden seien, erhob die Klägerin am 1. April 2004 beim Sozialgericht (SG) Klage
mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an sie 406,63 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2004 sowie zusätzliche Portokosten in Höhe von 1,55
EUR zu zahlen. Nachdem die Beklagte am 1. April 2004 den Rechnungsbetrag beglichen hat,
streiten die Beteiligten nur noch über die Zinsforderung. Das SG hat die Beklagte nach
Änderung des Zinsantrags antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 8 % Zinsen über dem
Basiszinssatz von 406,63 EUR für die Zeit vom 21. März bis zum 31. März 2004 zu zahlen
(Urteil vom 14. Juni 2005). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG)
das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 6. April 2006). Zur
Begründung hat es ausgeführt, da der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Vertrag
keine Regelung über Verzugszinsen enthalte, bestehe ein solcher Anspruch der Klägerin
nicht. Die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Zahlung von
Verzugszinsen seien auf das Vertragsverhältnis der Beteiligten nicht anwendbar, da dieses
nach öffentlichem Recht zu bewerten sei. Im Bereich des öffentlichen Rechts gelte aber der
Grundsatz, dass Verzugszinsen nur dann zu zahlen seien, wenn dies gesetzlich vorgesehen
oder in vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich festgelegt sei. So habe der Gesetzgeber
bei der Krankenhausvergütung die Notwendigkeit gesehen, die Krankenkasse im
Verzugsfalle zur Zahlung von Zinsen zu verpflichten; dies habe er aber auf andere Bereiche
nicht übertragen. Der Ausschluss von Verzugszinsen treffe die Klägerin nicht unbillig hart,
weil ihr mit der Beklagten ein solventer Schuldner gegenüberstehe, bei dem sie
Zahlungsausfälle nicht zu befürchten habe. Ihr bleibe auch die Möglichkeit, Prozesszinsen
geltend zu machen.
3 Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie rügt eine Verletzung der §§ 69 SGB V,
286, 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Aus § 69 Satz 3 SGB V ergebe sich, dass trotz des
öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses weiterhin die Vorschriften des BGB entsprechend
gelten. Die Parteien hätten keine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung
getroffen. Sie hätten vielmehr in § 16 Abs 1 des Vertrages Zahlungsfristen vereinbart, nach
deren Ablauf die Beklagte ohne weiteres in Verzug gerate. Der vom LSG angewandte
Grundsatz, dass im Bereich des öffentlichen Rechts keine Verzugszinsen zu zahlen seien,
soweit dies nicht ausdrücklich gesetzlich zugelassen oder vertraglich vereinbart sei, gelte im
Bereich des Leistungserbringerrechts nicht; unabhängig davon hätten die Parteien mit der
Regelung von Zahlungsfristen sinngemäß auch die Anwendung der bürgerlich-rechtlichen
Verzugsregeln vereinbart.
4 Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG vom 6. April 2006 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das
Urteil des SG Düsseldorf vom 14. Juni 2005 zurückzuweisen.
5 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
6 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend führt sie aus, dass den Beteiligten
des Vertrages bei Vertragsschluss bewusst gewesen sei, dass der Vertrag keine Zahlung von
Verzugszinsen vorsehe und dies nach dem Willen der Beklagten auch nicht gewollt gewesen
sei. Auf eine ausdrückliche vertragliche Regelung sei im Vertrauen darauf verzichtet worden,
dass nach der bis dahin bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Verzinsung
von Vergütungsansprüchen nur dann in Betracht gekommen sei, wenn dies gesetzlich oder
vertraglich ausdrücklich geregelt gewesen sei. Wenn an dieser Rechtsprechung etwas
geändert werde, könne dies aus Vertrauensschutzgründen auf bereits bestehende
Vertragsverhältnisse keine Anwendung finden.
7 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß §
124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
8 Die Revision der Klägerin ist begründet. Das LSG hat ihr zu Unrecht den geltend gemachten
Zinsanspruch versagt. Das erstinstanzliche Urteil war insoweit im Ergebnis wieder
herzustellen, allerdings mit der Klarstellung, dass die Beklagte zur Zahlung von 1,14 EUR
verurteilt wird. Denn es handelt sich um einen Zahlungsanspruch über eine feststehende
Summe, weil der Zinszahlungszeitraum bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil abgelaufen
und deshalb die Höhe der Zinsen abschließend zu berechnen war. Das SG hätte auf einen
entsprechenden bezifferten Klageantrag hinwirken (§ 106 Abs 1 SGG) und diesem im
Urteilsausspruch folgen müssen (vgl dazu zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 26.
Januar 2006 - B 3 KR 4/05 R - SozR 4-2500 § 37 Nr 7 RdNr 11).
9 Zutreffend geht das LSG allerdings davon aus, dass die Rechtsbeziehungen zwischen der
Klägerin und der Beklagten nach öffentlich-rechtlichem Regime zu beurteilen sind, nachdem
§ 69 SGB V durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBl I
2626) in der Weise geändert worden ist, dass Satz 1 die Rechtsbeziehungen der
Krankenkassen zu den Leistungserbringern und ihren Verbänden als im vierten Kapitel des
SGB V sowie in den §§ 63 und 64 SGB V für abschließend geregelt erklärt. Trotz dieser
Einordnung bleiben aber über § 69 Satz 3 SGB V weiterhin die Vorschriften des BGB
entsprechend anwendbar, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen
Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem vierten Kapitel des SGB V vereinbar sind.
Dazu zählen auch die Vorschriften über die Zahlung von Verzugszinsen in den §§ 286, 288
BGB.
10 Die Auffassung der Beklagten, dass nach bisheriger Rechtsprechung im Verhältnis von
Krankenpflege-Unternehmen zu Krankenkassen keine Verzugszinsen zu zahlen seien, trifft
nicht zu. Vergütungsansprüche von Leistungserbringern gegen die Krankenkassen aus
zivilrechtlichen Verträgen unterlagen vielmehr schon immer dem Anspruch auf Verzugs- und
Prozesszinsen (BSGE 77, 219 = SozR 3-2500 § 124 Nr 3). Nach der Rechtsprechung des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) handelte es sich
bis zur Änderung des § 69 SGB V durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 bei den
Vereinbarungen zwischen den Leistungserbringern und den Krankenkassen um
privatrechtliche Verträge, für die seinerzeit die Zivilgerichte zuständig waren (vgl GmSOGB
SozR 1500 § 51 Nr 47 und Nr 48). Der Gesetzgeber hat mit dem Gesundheitsreformgesetz
vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) Streitigkeiten aus diesen Rechtsverhältnissen durch
die Änderung des § 51 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGG den Sozialgerichten zugewiesen, am
privatrechtlichen Charakter dieser Ansprüche aber nichts geändert (BT-Drucks 11/3480 S
77). Aus der weiterhin privatrechtlichen Natur der Vergütungsansprüche folgte damit auch
die Anwendbarkeit der Verzinsungsvorschriften des BGB, wonach im Verzugsfalle
Verzugszinsen zu zahlen sind, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart worden ist. Auf
höchstrichterliche Rechtsprechung für die Zeit nach dem 1. Januar 2000, die davon
abweicht, kann sich die Beklagte nicht stützen, sodass nicht näher darauf einzugehen ist, ob
eine solche Rechtsprechung es rechtfertigen könnte, eine Pflicht zur Zahlung von
Verzugszinsen aus Vertrauensschutzgesichtspunkten erst für künftig abzuschließende
Verträge zu bejahen.
11 Wie der Senat bereits für das Verhältnis von Krankenkassen zu Apothekern entschieden hat,
das bis zum Jahre 1999 ebenfalls privatrechtlicher Natur war, gibt es auch nach dessen
öffentlich-rechtlicher Einordnung keinen sachlichen Grund, bei Vergütungsansprüchen
gegen die Krankenkassen im Verzugsfalle von der Verpflichtung zur Zahlung von
Verzugszinsen abzusehen (Urteil vom 3. August 2006 - B 3 KR 7/06 R - für BSGE und SozR
vorgesehen sowie SGb 2007, 178 mit zustimmender Anmerkung von Martin Krasney). Die
Krankenkassen auf der einen und die Leistungserbringer auf der anderen Seite stehen sich
im Gesundheitsmarkt als Nachfrager und Anbieter von medizinischen Dienstleistungen
gegenüber. Der Gesundheitsmarkt stellt sich insoweit als Teil des allgemeinen
Wirtschaftslebens dar, in dem die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen und Prozesszinsen
selbstverständlich ist. Die Einordnung als öffentliches Recht im Unterschied zum früheren
Rechtszustand durch den Gesetzgeber kann an dieser Beurteilung nichts ändern.
Veranlassung für die Rechtsänderung war der Wille des Gesetzgebers, die
Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen von den Regeln des
Wettbewerbsrechts, insbesondere des Kartellrechts, auszunehmen. Die Gesetzesänderung
gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass damit auch die bisherigen, für die Verzinsung von
Vergütungsansprüchen geltenden Regeln geändert werden sollten. Der Gesetzgeber hat
vielmehr in § 69 Satz 3 SGB V ergänzend auf die Vorschriften des BGB verwiesen, soweit
sie mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der
Beteiligten vereinbar sind. Die Verpflichtung der Krankenkassen zur Zahlung von
Verzugszinsen im Verzugsfalle ist aber mit diesen Vorgaben vereinbar; sie ist darüber
hinaus sogar geboten. Die Krankenpflegeunternehmen sind wie Apotheker und andere
Leistungserbringer zur Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs auf die zügige
Begleichung ihrer Rechnungen durch die Krankenkassen angewiesen, denn sie müssen
uneingeschränkt in Vorleistung treten. Bei der Hinauszögerung von Prüfungs- und
Zahlungsvorgängen oder bei ungerechtfertigter Einbehaltung von Vergütungen besteht die
Gefahr, dass Leistungserbringer zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes Drittmittel in Anspruch
nehmen müssen, die erhöhte Kosten verursachen, oder dass im Extremfall sogar die
wirtschaftliche Existenz gefährdet ist (vgl Urteil des Senats vom 3. August 2006 - B 3 KR
7/06 R -). Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen
vom 30. März 2000 (BGBl I 330) in Kenntnis der durch Zahlungsverzögerungen auftretenden
Schwierigkeiten von Unternehmen die früheren Verzugszinsen von 4 % deutlich erhöht. Die
frühere - niedrige - Zinshöhe hatte vielfach dazu geführt, dass Schuldner statt des teuren
Bankkredits lieber die günstigeren Verzugszinsen in Kauf nahmen (vgl Palandt-Heinrichs,
Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Auflage 2007, § 288 RdNr 2). Nunmehr beträgt der Zinssatz für
Entgeltforderungen von gewerblichen Unternehmen 8 Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz (§ 288 Abs 2 BGB). Es gibt keinen Grund, die Krankenkassen von der
Zahlung von Verzugszinsen deshalb auszunehmen, weil es sich um Sozialleistungsträger
handelt. Die Verneinung einer Verzinsungspflicht für Ansprüche von Krankenhäusern gegen
die Krankenkassen durch die Rechtsprechung (vgl BSG SozR 1300 § 61 Nr 1) hat dazu
geführt, dass der Gesetzgeber für diesen Bereich eine Verzinsung sogar ausdrücklich
vorgeschrieben hat (vgl § 17 Abs 1 Satz 3 Bundespflegesatzverordnung vom 26. September
1994 - BGBl I 2750). Der Umstand, dass die Leistungserbringer mit den Krankenkassen
solvente Schuldner haben, bei denen Forderungsausfälle nicht zu befürchten sind, ist allein
kein angemessener Ausgleich für den Ausfall des Anspruchs auf Verzugszinsen. Denn nicht
erst durch einen vollständigen Forderungsausfall, sondern bereits durch eine verzögerte
Bezahlung fälliger Forderungen wird die Liquidität insbesondere kleinerer gewerblicher
Betriebe, die häufig nur über eine geringe Eigenkapitaldecke verfügen, ernstlich gefährdet.
Wenn das LSG weiterhin zugunsten der Leistungserbringer in die Waagschale wirft, dass
diese jedenfalls Ansprüche auf Prozesszinsen hätten, so ist dies einerseits unzureichend im
Vergleich zum Anspruch auf Verzugszinsen, weil dadurch der Zeitraum vom Verzugseintritt
bis zur Klageerhebung nicht abgedeckt wird, andererseits aber auch problematisch, weil
damit nur Fehlanreize zur frühzeitigen Klageerhebung gegeben werden, um größere
Zinsverluste zu vermeiden.
12 Mit der Bestätigung seines Urteils vom 3. August 2006 - B 3 KR 7/06 R - über die
Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen weicht der Senat nicht von der
Rechtsprechung des 6. Senats ab, der im Verhältnis von Krankenkassen und
Kassenärztlichen Vereinigungen nur einen Anspruch auf Prozesszinsen für verspätet
gezahlte Gesamtvergütungen bejaht hat (BSGE 95, 141 = SozR 4-2500 § 83 Nr 2), weil es
dort um die spezifischen Verhältnisse der gemeinsamen Selbstverwaltung ging. Soweit der
erkennende Senat entschieden hat, dass Vergütungsansprüche der Krankenhäuser gegen
die Krankenkassen nicht nach entsprechend anwendbaren zivilrechtlichen Vorschriften,
sondern nach der allgemeinen öffentlich-rechtlichen Frist von vier Jahren verjähren (vgl BSG
SozR 4-2500 § 69 Nr 1), beruhte dies darauf, dass die Beziehungen zwischen
Krankenhäusern und Krankenkassen schon vor dem 1. Januar 2000 öffentlich-rechtlicher
Natur waren und deshalb die vierjährige Verjährungsfrist galt. Der Senat hat es nach der
Neuregelung durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 und trotz der Verweisung in §
69 Satz 3 SGB V auf die Vorschriften des BGB als geboten angesehen, insoweit nicht die
zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften anzuwenden, sondern es bei der öffentlich-
rechtlichen Verjährungsfrist zu belassen, weil dies einmal der gesetzgeberischen Tendenz
zur öffentlich-rechtlichen Prägung der Rechtsverhältnisse entsprach und zum anderen auch
der Rechtsklarheit und Rechtsvereinheitlichung im Bereich des öffentlichen Rechts dient.
13 Der Zinsanspruch der Klägerin ist auch der Höhe nach begründet. Gemäß § 288 Abs 2 BGB
beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte (nicht nur 8 %, wie vom SG
ausgesprochen) über dem Basiszinssatz, weil die Klägerin als gewerbliche Unternehmerin
in diesem Zusammenhang kein Verbraucher ist. Der Zeitraum der Zinszahlungspflicht wird
nach § 288 Abs 1 Satz 1 BGB durch die Dauer des Verzugs bestimmt. Die Beklagte ist
aufgrund der vertraglichen Vereinbarung nach Ablauf von 15 Arbeitstagen nach Eingang der
Rechnung vom 1. Februar 2004 in Verzug geraten, ohne dass es einer Mahnung bedurfte,
weil für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war (§ 286 Abs 2 Nr 1 BGB;
BGH NJW 2001, 365; Palandt-Heinrichs, aaO, § 286 RdNr 22). Die Klägerin hat aber
anstelle des etwa einen Monat früher möglichen Zinsbeginns die Zahlung von
Verzugszinsen erst ab dem 21. März 2004 beantragt. Darüber konnte im Revisionsverfahren
nicht hinausgegangen werden (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 123
RdNr 5a). Für den Zeitraum vom 21. März 2004 bis zum 31. März 2004 errechnet sich somit
ein Zinsbetrag von 1,14 EUR.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1 und 2
Verwaltungsgerichtsordnung. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63
Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Gerichtskostengesetz.