Urteil des BSG vom 27.10.2009

BSG: freie beweiswürdigung, berufskrankheit, kausalität, wiederaufleben, entstehung, rüge, unfall, offenkundig, versicherungsschutz, anhörung

Bundessozialgericht
Urteil vom 27.10.2009
Sozialgericht Konstanz S 6 U 789/05
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 2 U 1270/06
Bundessozialgericht B 2 U 16/08 R
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Februar 2008 wird
zurückgewiesen. Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I
1
Zwischen den Beteiligten sind ein Anspruch auf die Feststellung der Berufskrankheit (BK) nach Nr 2108 oder Nr 2110
der Anlage (ab 1. Juli 2009 Anlage 1) zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV; im Folgenden BK 2108 oder BK 2110)
und ein Recht auf eine Verletztenrente streitig.
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Der 1957 geborene Kläger leidet an einem Bandscheibenschaden im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS). Es liegt
eine monosegmentale Betroffenheit der LWS bei L 4/5 im Sinne einer deutlichen Höhenminderung des
Bandscheibenraumes mit Prolaps und eine Spondylose im Segment L 2/3 vor. Sie geht nicht über das Altersmaß
hinaus und betrifft nur ein Segment, das nicht osteochondrotisch verändert ist. Ferner bestehen keine Chondrose
mindestens im Grad II, kein Prolaps an einem anderen Segment der unteren Lendenwirbelsäule und keine
altersvorauseilenden Erkrankungen außerhalb des Segments L 4/5.
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Der Kläger war als ausgebildeter Kraftfahrzeugmechaniker von Januar 1978 bis Mai 1980 in der Reifenmontage und
von Juni 1980 bis Mai 1994 als Lkw-Fahrer und Baumaschinist (zu 80 % seiner Gesamtarbeitszeit) sowie als Verleger
von Rand- und Pflastersteinen (zu 20 % seiner Gesamtarbeitszeit) beschäftigt. Anschließend war er bis Juni 1997 als
Lkw-, Bagger- und Schaufelladerfahrer selbstständig und unversichert tätig. In der Zeit von Juli 1997 bis Mai 2000 war
er als Holztransportfahrer und von Juni 2000 bis Juni 2003 als Baggerfahrer beschäftigt, wobei er ab Juni 2001 zu 35
% seiner Gesamtarbeitszeit auch als Steinsetzer arbeitete.
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Die Beklagte lehnte es ab, eine BK 2108 oder eine BK 2110 als Versicherungsfall und Versicherungsansprüche
hieraus festzustellen, weil es an einer überdurchschnittlichen Belastung der LWS fehle (Bescheid vom 21. Dezember
2004, Widerspruchsbescheid vom 4. März 2005). Das Sozialgericht Konstanz (SG) hat die Klagen abgewiesen
(Gerichtsbescheid vom 2. Februar 2006). Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat die Berufung
zurückgewiesen (Urteil vom 20. Februar 2008). Die versicherten Tätigkeiten seien nicht hinreichend mit schädigenden
Einwirkungen verbunden gewesen. Unabhängig davon sei der Ursachenzusammenhang zwischen den gefährdenden
Einwirkungen und der Wirbelsäulenerkrankung nicht gegeben, weil kein belastungskonformes Schadensbild im Sinne
der jeweiligen BK vorliege. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus den Konsensempfehlungen zur
Begutachtung von Wirbelsäulenerkrankungen, da eine Begleitspondylose beim Kläger nicht bestehe.
5
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung der "Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall-
und Berufskrankheitenversicherung". Dieser Kausalitätsnorm, der aufgrund Gewohnheitsrechts Gesetzeskraft
zukomme, werde allein das Gutachten von Prof. Dr. E. gerecht. Die Arbeitsbelastungen im Sinne der BKen 2108 und
2110 lägen offen- und gerichtskundig vor. Es widerspreche den Denkgesetzen, wenn das LSG, gestützt auf ein
Parteigutachten eines Parteibeamten der Berufsgenossenschaft, den jeweiligen Belastungen die Erheblichkeit und
Kausalität abspreche. Mit den Regeln eines fairen Verfahrens nach Art 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) sei es nicht vereinbar, dass ein privatrechtlicher Verein, dem die Beklagte
angehöre, Beweisregeln und Beweisregelwerke erarbeite.
6
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Februar 2008 und den
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 2. Februar 2006 sowie die ablehnenden Entscheidungen im
Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2005
aufzuheben und festzustellen, dass die bei ihm vorliegende bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule
eine Berufskrankheit nach Nr 2108 oder Nr 2110 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung ist, und die Beklagte
zu verurteilen, ihm eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
8
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
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Die Revision ist zulässig.
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Gemäß § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) muss die Revisionsbegründung einen bestimmten
Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Es bedarf der Darlegung, inwieweit das LSG eine
Vorschrift des materiellen Bundesrechts nicht oder nicht richtig angewandt hat (stellv BSG vom 16. Oktober 2007 - B
8/9b SO 16/06 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht
gerecht, soweit der Kläger rügt, das LSG habe die "Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und
Berufskrankheitenversicherung" verletzt. Der Revisionsbegründung ist nicht zu entnehmen, welche die
"Kausalitätsnorm" betreffende Vorschrift des Bundesrechts das Berufungsgericht weshalb verletzt haben soll. Der
Kläger hat aber seine materiellen Bedenken gegen das angefochtene Urteil und seine Verfahrensrügen gerade noch
hinreichend deutlich geltend gemacht. Dass er die Verfahrensrügen unzulässig erhoben hat, betrifft nicht die
Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der zulässigen Revision und bewirkt, dass der Senat an die tatsächlichen
Feststellungen des LSG gebunden ist.
11
Die Revision ist indes nicht begründet. Das LSG hat zu Recht die Berufung gegen den die Klagen abweisenden
Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung einer BK 2108 oder
BK 2110 und kein Recht auf eine Verletztenrente.
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Nach § 9 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind BKen nur diejenigen Krankheiten, welche die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet (Listen-BK) und die
Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden.
In der BKV ist die BK 2108 als "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben
oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung
aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der
Krankheiten ursächlich waren oder sein können" und die BK 2110 als "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der
Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkungen von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die
zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
Wiederaufleben der Krankheiten ursächlich waren oder sein können" bezeichnet.
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Die Feststellung einer Listen-BK setzt ua voraus, dass die im BK-Tatbestand genannten beruflichen Einwirkungen die
jeweilige Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität; zu den weiteren Voraussetzungen vgl BSG
vom 2. April 2009 - B 2 U 9/08 R - BSGE 103, 59 = SozR 4-2700 § 9 Nr 14, jeweils RdNr 9). Das ist bei dem LWS-
Schaden des Klägers nach den für den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht der
Fall.
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Das Berufungsgericht hat den Ursachenzusammenhang zwischen den jeweils gefährdenden Einwirkungen iS der BK
2108 und BK 2110 sowie der Bandscheibenerkrankung des Klägers verneint. Es hat festgestellt, dass es an einem für
die beiden BKen jeweils typischen belastungskonformen Schadensbild fehlt. An diese Feststellung ist der Senat
gebunden. Das LSG hat sich auf den medizinischen Erfahrungssatz gestützt, bei einem Krankheitsbild der beim
Kläger vorliegenden Art sei eine Verursachung der Erkrankung durch die spezifischen beruflichen Einwirkungen iS der
BKen 2108 und 2110 ausgeschlossen (zur Frage der Bindung nach § 163 SGG im Falle von Rechtstatsachen vgl
BSG vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R - BSGE 96, 291 = SozR 4-2700 § 9 Nr 7). Die Frage, ob der vom Tatbestand
einer BK geforderte Ursachenzusammenhang vorliegt, ist vom Tatsachengericht unter Zuhilfenahme medizinischer,
naturwissenschaftlicher und technischer Sachkunde nach dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu beantworten. Den aktuellen Stand der Erfahrungssätze der jeweiligen
Wissenschaft hat es, sofern nicht ausnahmsweise hinreichende Gerichtskunde vorliegt und eingeführt wird, durch
Anhörung von Sachverständigen zu ermitteln. Dabei sind die einschlägigen wissenschaftlichen Publikationen zu
berücksichtigen (vgl BSG aaO RdNr 21).
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Das LSG hat den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Ermittlung des aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnisstandes Rechnung getragen. Es hat zur Klärung des medizinischen Erfahrungssatzes
ein Sachverständigengutachten eingeholt und sich zudem an den einschlägigen Konsensempfehlungen orientiert.
Außerdem ist es bei der Feststellung des berufskrankheitstypischen Schadensbildes nicht von einem nicht
offenkundig falschen medizinischen Erfahrungssatz ausgegangen. Jedenfalls in solchen Fällen besteht für das
Revisionsgericht keine rechtliche Veranlassung, das Bestehen und den Inhalt des vom LSG festgestellten
Erfahrungssatzes ohne eine zulässig erhobene Verfahrens- oder Inhaltsrüge selbst von Amts wegen zu prüfen.
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Die sinngemäß erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten, ist
unzulässig. Es hätte dargelegt werden müssen, dass das Gericht die Grenzen seiner ihm durch § 128 Abs 1 Satz 1
SGG eingeräumten Befugnis verletzt hat, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung zu entscheiden. Es musste aufgezeigt werden, dass es gegen allgemeine Erfahrungssätze oder
Denkgesetze verstoßen oder das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend berücksichtigt hat (BSG vom 31.
Mai 2005 - B 2 U 12/04 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 2 RdNr 9). Diesen Anforderungen wird die
Revisionsbegründung nicht gerecht.
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Der Kläger hat einen fehlerhaft angewendeten Erfahrungssatz nicht bezeichnet. Es ist schon nicht behauptet worden,
das LSG habe einen bestehenden Erfahrungssatz nicht berücksichtigt oder einen tatsächlich nicht existierenden
Erfahrungssatz herangezogen (BSG vom 2. Mai 2001 - B 2 U 24/00 R - SozR 3-2200 § 581 Nr 8 S 37 mwN).
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Auch ein Denkgesetz, gegen das das LSG verstoßen haben könnte, ist nicht aufgezeigt worden. Es hätte dargelegt
werden müssen, dass das LSG zu einer bestimmten, aus seiner Sicht erheblichen Frage aus den gesamten
rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten nur eine Folgerung hätte ziehen können, jede andere nicht folgerichtig
"denkbar" ist und das Gericht die allein in Betracht kommende nicht gesehen hat (vgl BSG vom 11. Juni 2003 - B 5
RJ 52/02 R - Juris RdNr 13 mwN). Weshalb die gutachtliche Einschätzung von Prof. Dr. E. die einzig denkbare
Folgerung gewesen sein soll, legt die Revision indes nicht dar. Sie hat sich nicht mit den entgegenstehenden
sachverständigen Beurteilungen auseinandergesetzt und nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen diese unter keinen
Umständen folgerichtig sind.
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Der Kläger hat ferner nicht dargestellt, dass das LSG entgegen § 128 Abs 1 Satz 1 SGG das Gesamtergebnis des
Verfahrens nicht berücksichtigt hat. Er hat nicht dargetan, dass das Tatsachengericht einem
Sachverständigengutachten gefolgt ist, ohne sich mit den Gegengründen eines anderen Gutachtens auseinander zu
setzen, dass es ein Gutachten nicht in die Beweiswürdigung einbezogen hat, dass es einem Gutachten gefolgt ist,
obwohl in der Person des Sachverständigen gesetzliche Ausschlussgründe vorlagen oder dass es einem
Sachverständigengutachten nicht gefolgt ist, ohne diese Abweichung ausreichend begründet zu haben (BSG vom 4.
Juni 2002 - B 2 U 16/01 R - Juris RdNr 21). Er setzt im Kern lediglich seine Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen
des LSG. Damit ist eine formgerechte Rüge der Verletzung der Grenzen des Rechts auf freie Beweiswürdigung aber
nicht erhoben (vgl BSG vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 16 RdNr 31).
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Da beim Kläger der Versicherungsfall nach der BK 2108 oder 2110 nicht eingetreten ist, hat er auch kein Recht auf
eine Verletztenrente (§ 56 Abs 1 Satz 1 SGB VII).
21
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.