Urteil des BSG vom 26.05.2004

BSG: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, freiwillig versicherter, beitragsbemessung, krankenversicherung, mitgliedschaft, gleichbehandlung, familie, krankenkasse, sozialleistung, beitragspflicht

Bundessozialgericht
Urteil vom 26.05.2004
Sozialgericht Mannheim S 4 P 275/02
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 4 P 3077/02
Bundessozialgericht B 12 P 6/03 R
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Januar 2003
wird zurückgewiesen, soweit diese Entscheidung die Krankenversicherung betrifft. Außergerichtliche Kosten des
Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Unter den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin während des Bezuges von Erziehungsgeld
Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten hat.
Die 1965 geborene Klägerin war seit 1995 als Arbeitnehmerin mit einem Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze
freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Am 5. Februar 2001 brachte sie eine Tochter zur Welt. Sie bezog
vom 29. Dezember 2000 bis zum 2. April 2001 Mutterschaftsgeld. Seit dem 3. April 2001 nimmt sie Elternzeit in
Anspruch und bezieht Erziehungsgeld. Sie ist nicht verheiratet.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2001 stufte die Beklagte die Klägerin vom 3. April 2001 an in die Versicherungsklasse F 12
0 mit einem monatlichen Beitrag von 194,14 DM ein. Sie legte dabei beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von
1.493,33 DM als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu Grunde. Die Klägerin erhob Widerspruch und machte
geltend, sie müsse beitragsfrei sein. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben
(Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2002, Urteil des Sozialgerichts (SG) vom 12. Juli 2002,
Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) vom 9. Januar 2003). Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt: Die
Klage sei unbegründet. Das SG habe die Rechtslage insbesondere unter Bezugnahme auf die Entscheidung des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. März 1998 (SozR 3-2500 § 224 Nr 7) zutreffend dargestellt. Die Klägerin werde
durch die angegriffenen Bescheide zu Recht zur Beitragszahlung herangezogen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die bisherige Rechtsprechung des Senats habe
durchgehend verheiratete freiwillig Versicherte betroffen, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der
Beitragsbemessung sich nach den Einnahmen ihrer freiwillig oder privat versicherten Ehemänner bemessen habe.
Dagegen ergebe sich bei ihr als Unverheirateter, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
versicherungsfrei und deshalb freiwillig versichert gewesen sei, während des Bezugs von Erziehungsgeld keine
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Erhebung des Beitrags nach dem Mindestsatz der beitragspflichtigen
Einnahmen auf der Grundlage von § 240 Abs 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) begegne bei
ihr verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie werde nämlich ohne sachlichen Grund schlechter gestellt als
pflichtversicherte Bezieher von Erziehungsgeld, die nach § 224 Abs 1 Satz 1 SGB V beitragsfrei blieben. Zur
Vermeidung dieses Ergebnisses sei § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V in der Weise verfassungsgemäß auszulegen, dass
die dortige Verweisung auch § 224 Abs 1 SGB V einschließe, soweit Erziehungsgeld betroffen sei. Dann würde § 240
SGB V die Beklagte nicht zu einer Satzungsbestimmung ermächtigen, hier Beiträge nach fiktiven Mindesteinnahmen
zu erheben.
Die Klägerin beantragt, den Beschluss des LSG vom 9. Januar 2003 und das Urteil des SG vom 12. Juli 2002 sowie
den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2002
hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin ab 3. April 2001
während des Bezugs von Erziehungsgeld in der Krankenversicherung beitragsfrei war.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, nach der zwingenden Regelung des § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V sei eine Fortführung der
freiwilligen Mitgliedschaft der Klägerin - auch während der Elternzeit - ohne Beitrag ausgeschlossen. Eine besondere
Schutzbedürftigkeit sei nicht gegeben. Dieses Ergebnis verstoße nicht gegen Verfassungsrecht.
II
Die Revision der Klägerin erweist sich als unbegründet. Dem Grunde nach zutreffend ist sie von der beklagten
Krankenkasse auch während des Bezugs von Erziehungsgeld als freiwilliges Mitglied zu Beiträgen herangezogen
worden. Ebenfalls zutreffend hat daher das SG ihre Klage abgewiesen und das LSG ihre Berufung zurückgewiesen.
Beiträge sind für jeden Tag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit nicht das SGB V Abweichendes bestimmt (§ 240 Abs
2 Satz 2 SGB V in der hier noch anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung - aF - iVm § 223
Abs 1 SGB V). Eine abweichende Bestimmung in diesem Sinne nimmt das Gesetz nicht durch Ausgestaltung eines
besonderen rechtlichen Status der Beitragsfreiheit vor. Vielmehr ergibt sich Beitragsfreiheit im Einzelfall nur, wenn
und solange beitragspflichtige Einnahmen nicht vorhanden sind oder nur solche Einnahmen erzielt werden, die kraft
ausdrücklicher Regelung nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen. Hiernach war bei der Klägerin
Beitragsfreiheit nicht gegeben.
Bei der freiwillig versicherten Klägerin richtet sich die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V iVm der Satzung der
Beklagten. Nach § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der
neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (vgl zu Regelungsgehalt und Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift Urteil
des Senats in BSGE 70, 13, 16 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 6). Jedenfalls eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im
Umfang des sich hiernach fiktiv ergebenden Betrags (2001: 49,78 DM kalendertäglich und von 1.493,33 DM
monatlich) ist damit unabhängig von Satzungsregelungen der einzelnen Kasse bei allen freiwillig Versicherten
anzunehmen und der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen (vgl Urteil des Senats SozR 3-2500 § 224 Nr 3 S 13 f).
Da die Beklagte nur auf dieser Grundlage Beiträge verlangt hat, ist unerheblich, dass Feststellungen des
Berufungsgerichts zu den tatsächlichen Einnahmen der Klägerin fehlen.
An der Rechtspflicht der Klägerin, sich auch während des Bezugs von Erziehungsgeld an den Aufwendungen der
Versichertengemeinschaft durch Beiträge zu beteiligen, ändert § 224 Abs 1 SGB V entgegen der Auffassung der
Revision nichts. Das BSG ist bisher stets davon ausgegangen, dass die Vorschrift, die alle Mitglieder der
gesetzlichen Krankenversicherung erfasst und daher eines zusätzlichen Anwendungsbefehls in § 240 Abs 2 Satz 2
SGB V aF nicht mehr bedarf, auch auf freiwillig Versicherte anwendbar ist (vgl zuletzt SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 25).
Für ihre "analoge" Anwendung ist deshalb kein Raum. § 224 Abs 1 SGB V begründet indes nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats eine Beitragsfreiheit nur für das Erziehungsgeld selbst (vgl die Nachweise in SozR 3-
2500 § 224 Nr 7 S 25). Zwar ist nach Satz 1 der Vorschrift ein Mitglied für die Dauer des Bezugs von Erziehungsgeld
beitragsfrei, doch stellt Satz 2 aaO in Übereinstimmung mit der früheren Rechtslage des § 383
Reichsversicherungsordnung (vgl SozR 3-2200 § 383 Nr 1) ausdrücklich klar, dass sich die "Beitragsfreiheit" während
des Bezugs von Erziehungsgeld auf diese Leistung beschränkt. Beitragsfreiheit in dem umfassenden Sinne, dass im
Einzelfall trotz fortbestehender freiwilliger Mitgliedschaft Beiträge ausnahmsweise überhaupt nicht zu entrichten sind,
ergibt sich damit nur, wenn neben dem Erziehungsgeld beitragspflichtige Einnahmen nicht erzielt werden. Dagegen
begründet auch § 224 Abs 1 SGB V für seinen Anwendungsbereich weder generell Beitragsfreiheit noch verdrängt er
spezialgesetzlich die Beitragspflicht sonstiger Einnahmen. Dies entspricht gleichzeitig dem Sinn der Vorschrift, den
ungeschmälerten und "zusätzlichen" Bezug der Sozialleistung zu gewährleisten. Für diese Beschränkung der
Beitragsfreiheit auf das Erziehungsgeld ist schließlich unerheblich, ob das Erziehungsgeld zur bisherigen
Beitragsbemessungsgrundlage hinzutritt oder ob es seinerseits an die Stelle des bisher der Beitragsbemessung
alleine zu Grunde gelegten Arbeitsentgelts tritt, aber noch andere ihrer Art nach in der freiwilligen Versicherung
beitragspflichtige Einnahmen vorhanden sind (Urteil des Senats SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 25).
Wie der Senat ebenfalls bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl BSGE 71, 244, 247 = SozR 3-2500
§ 224 Nr 2 S 5; Nr 3 S 12 ff; Nr 7 S 26 f), ist die von § 224 Abs 1 SGB V vermittelte Beitragsfreiheit auch dann allein
auf das Erziehungsgeld beschränkt, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kraft Gesetzes in einer Mindesthöhe
fingiert wird. Durch den Bezug des Erziehungsgeldes, das die gesetzlich fingierten Einnahmen weder mindert noch
entfallen lässt, bleibt daher die Verpflichtung aus § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V, Beiträge nach dem Mindesteinkommen
zu entrichten, unberührt. § 224 Abs 1 SGB V ist unter diesen Umständen selbst dann keine abschließende
Sonderregelung gegenüber § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V, wenn tatsächliche Einnahmen vollständig fehlen (BSG SozR
3-2500 § 224 Nr 3 S 12, 14). Umgekehrt ist nur dieses eingeschränkte Verständnis des § 224 Abs 1 SGB V mit den in
§ 240 SGB V normierten Grundsätzen der Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern vereinbar. Zum einen
bestimmt das Erziehungsgeld nicht die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes. Zum
anderen hat sich nach § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V die Beitragsbemessung grundsätzlich nach der Gesamtheit der
Einnahmen zu bestimmen, die im Zeitpunkt des Entstehens des Beitragsanspruchs die Leistungsfähigkeit des
freiwilligen Mitgliedes bestimmen. Schließlich ist es mit dem Ziel des § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V, eine angemessene
Leistungs- und Beitragsäquivalenz in der freiwilligen Versicherung herzustellen, unvereinbar, Mitglieder, die über
grundsätzlich beitragspflichtige Einnahmen verfügen, nur deshalb insgesamt beitragsfrei zu lassen, weil die bisher
maßgebende Bemessungsgrundlage durch eine beitragsfreie Sozialleistung ersetzt worden ist (BSG SozR 3-2500 §
224 Nr 7 S 26 f).
Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer wie die Klägerin, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht
versicherungspflichtig, jedoch freiwillig versichert waren und während des Bezugs von Erziehungsgeld keine weiteren
Einkünfte haben, ergibt sich keine Ausnahme. Der Senat hat dies, nachdem er die Frage zunächst offen gelassen
hatte (SozR 3-2500 § 224 Nr 3 S 14 f), später ausdrücklich bestätigt (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 28 f). Auch bei
freiwillig Versicherten bleibt daher nur das an die Stelle des früher allein beitragspflichtigen Arbeitsentgelts tretende
Erziehungsgeld beitragsfrei (§ 224 Abs 1 Satz 2 SGB V), während Beiträge auf der Grundlage der Mindesteinnahmen
nach § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V zu entrichten sind. Der Personenkreis, dem die Klägerin zugehört, wird damit nach
Entfallen des Arbeitsentgelts vom Bezug des Erziehungsgelds an beitragsrechtlich so behandelt wie alle anderen
Gruppen von freiwillig Versicherten. Eine gesetzliche Grundlage für die Aufrechterhaltung ihrer beitragsrechtlichen
Sonderstellung während der entgeltlichen Beschäftigung fehlt demgegenüber, wie der Senat in dem letztgenannten
Urteil bereits dargelegt hat.
Der Senat hat schließlich schon entschieden, dass die unterschiedliche Regelung der beitragspflichtigen Einnahmen
bei freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten grundsätzlich nicht gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) verstößt
und ebenso für die unterschiedliche Behandlung freiwillig Versicherter wie der Klägerin und von
Versicherungspflichtigen während der bei ihnen nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V auf Grund des Erziehungsgeldbezugs
aufrecht erhaltenen Mitgliedschaft gewichtige Gründe sprechen (SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 29 mwN). Beide Gruppen
werden als Bezieher von Erziehungsgeld zunächst insofern gleich behandelt als sie - unbeeinflusst von dem
gleichermaßen anwendbaren § 224 Abs 1 SGB V - rechtlich grundsätzlich weiterhin der Beitragspflicht unterliegen (§
223 Abs 1 SGB V). Sie werden insofern unterschiedlich behandelt, als Pflichtmitglieder nur dann auch tatsächlich
beitragspflichtig bleiben, wenn sie neben dem Erziehungsgeld nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 2 bis 4 SGB V
beitragspflichtige Einnahmen (Renten, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen) beziehen, während freiwilligen
Mitgliedern jedenfalls die Mindesteinnahmen nach § 240 Abs 4 SGB V zuzurechnen sind und sie deshalb stets auch
tatsächlich beitragspflichtig bleiben. Der Bezug von Erziehungsgeld gibt keinen Anlass, den Personenkreis der
Klägerin ausnahmsweise demjenigen Teil der Pflichtversicherten gleichzustellen, der tatsächlich keine
beitragspflichtigen Einnahmen hat und bei dem sich aus diesem Grunde Beitragsfreiheit ergibt. Vielmehr ist mit dem
weitgehenden Ausscheiden aus dem Erwerbsleben das bisher eine Gleichbehandlung rechtfertigende Merkmal beider
Gruppen, die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, entfallen und es daher gerechtfertigt, Versicherte wie die Klägerin
durch Anwendung der für ihren Status maßgeblichen Regelungen über die Bestimmung der beitragspflichtigen
Einnahmen gegenüber Pflichtversicherten anders zu behandeln. Soweit die Revision dem entgegenhalten will, dass
auf diese Weise die von ihr gebildeten Vergleichsgruppen "unverheiratete Frauen mit Erziehungsgeld ohne sonstige
Einnahmen", die zuvor aus abhängiger Beschäftigung ein Entgelt unterhalb (Gruppe 1) bzw oberhalb (Gruppe 2) der
Jahresarbeitsentgeltgrenze bezogen haben, durch § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V ungerechtfertigt ungleich behandelt
werden, thematisiert sie im Kern lediglich erneut die Verfassungsmäßigkeit der grundsätzlichen beitragsrechtlichen
Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten. Hierzu hat der Senat bereits im Urteil vom 7.
November 1991 (BSGE 70, 13, 17 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 6) das Erforderliche ausgeführt. Er hat dort
insbesondere darauf hingewiesen, dass das Gesetz typisierend von einer geringeren Schutzbedürftigkeit der freiwillig
versicherten Mitglieder ausgehen und einer Mitfinanzierung ihrer Krankenversicherung durch die Pflichtversicherten
durch Anhebung der Mindestbeiträge vorbeugen durfte.
Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42) zur
Frage des Zugangs freiwillig Versicherter zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ändert sich hieran nichts. Das
BVerfG hat darin nicht etwa entschieden, dass allein die Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze eine
Schlechterstellung freiwillig Versicherter gegenüber Pflichtversicherten nicht rechtfertige. Es hat vielmehr die
Einschätzung des Gesetzgebers im Grundsatz verfassungsrechtlich gebilligt, dass, wer über der
Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, des Schutzes der Pflichtversicherung nicht mehr bedarf (BVerfGE 102, 68, 89 =
SozR 3-2500 § 5 Nr 42 S 179, 186). Allerdings hat das BVerfG die Erschwerung des Zugangs zur KVdR durch das
Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S 2266) für verfassungswidrig erklärt, weil der
Gesetzgeber dabei, statt an die von ihm selbst gewählte Typik anzuknüpfen, ein Kriterium eingeführt hat, das weder
einem typisierten Schutzbedürfnis entspricht noch einen Zusammenhang mit der Beteiligung an der
Solidargemeinschaft herstellt (BVerfGE 102, 68, 91 f = SozR 3-2500 § 5 Nr 42, 179, 187 f). Das GSG hatte nämlich
den Zugang zur KVdR davon abhängig gemacht, dass in der Vergangenheit lange Zeit Versicherungspflicht bestanden
hat, ließ dabei jedoch ohne ausreichende sachliche Gründe die weitgehende beitragsmäßige Gleichstellung der
freiwillig versicherten Beschäftigten mit den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern in dieser Zeit außer Betracht. Für
die Beitragsbemessung während des Bezugs von Erziehungsgeld fehlt demgegenüber eine gesetzliche Anknüpfung
an die beitragsmäßige Behandlung vor dem Bezug dieser Leistung und damit eine Grundlage für den Anspruch auf
fortgesetzte Gleichbehandlung (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 30).
Ein gesteigertes Schutzbedürfnis der Personengruppe, der die Klägerin zugehört, ergibt sich ebenso wenig aus Art 6
Abs 1 GG (vgl BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 30 f). Dieses Grundrecht enthält eine wertentscheidende
Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (BVerfGE 103,
242, 257 f = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 S 12; BVerfGE 87, 1, 35 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 6 mwN). Dabei ist Familie
jede Gemeinschaft von Eltern und Kindern (BVerfGE 80, 81, 90). Sie kann daher auch aus einem Elternteil und einem
Kind bestehen. Aus der Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 GG lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu
einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher
Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Dies liegt vielmehr grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers (BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 6). Der Gesetzgeber bewegt sich innerhalb dieses
Spielraums, wenn er auch Familien mit Beiträgen zur Sozialversicherung belastet (BVerfGE 103, 242, 258, 260 =
SozR 3-3300 § 54 Nr 2). Er ist auch nicht gehalten, diese Beitragslast auszugleichen. Denn aus Art 6 Abs 1 GG folgt
nicht, dass der Gesetzgeber die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange, wie etwa die
Funktionsfähigkeit des sozialen Sicherungssystems, zu fördern hätte (vgl BVerfGE 103, 242, 259 = SozR 3-3300 §
54 Nr 2; BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass
der Gesetzgeber bei den freiwillig Versicherten anders als bei den Pflichtversicherten im Interesse der
Funktionsfähigkeit der Krankenversicherung nicht darauf verzichtet hat, Beiträge in einer gewissen Mindesthöhe zu
erheben.
Die Erhebung der nach § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V berechneten Mindestbeiträgen bei freiwillig krankenversicherten
Frauen, die neben Erziehungsgeld keine weiteren Einnahmen erzielen, steht auch nicht im Widerspruch zum
Gemeinschaftsrecht. Insbesondere ist Art 4 Abs 1 der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vom 19. Dezember
1978 (ABl Nr L 6/24) nicht verletzt. Denn die Richtlinie 79/7/EWG findet nach ihrem Art 2 nur Anwendung auf die
Erwerbsbevölkerung. Hierzu zählen Frauen, die ihre Erwerbstätigkeit aus Gründen der Mutterschaft und der Betreuung
ihrer Kinder unterbrechen, nicht (EuGH Slg 1991, I-3723, 3751 = SozR 3-6083 Art 2 Nr 1).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.