Urteil des BSG vom 23.01.2008

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Bundessozialgericht
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Kassel, den 23. Januar 2008
Medieninformation Nr. 3/08
Stichtagsregelung für Elterngeld verfassungsgemäß
Der Gesetzgeber durfte Eltern vor dem 1. Januar 2007 geborener Kinder vom Anspruch auf
Elterngeld ausschließen, ohne damit gegen das Gleichbehandlungsgebot des
Grundgesetzes zu verstoßen. Das hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am
23.1.2008 entschieden.
Z u m Jahresbeginn 2007 hat der Gesetzgeber ein Elterngeld eingeführt und damit die
überkommene Familienleistung Erziehungsgeld abgelöst. Grundsätzlich wird Elterngeld für
die ersten 12 bzw 14 Lebensmonate des Kindes gezahlt. Ob Eltern Ansprüche noch nach
dem alten oder schon nach dem neuen System haben, entscheidet sich nach dem
Geburtstag ihres Kindes: Elterngeld wird erst bei Geburten nach dem 31. Dezember 2006
gewährt, für alle vorher geborenen Kinder bleibt es beim Erziehungsgeld. Bei Kindern, die
mit dem Ziel der Adoption in einen Haushalt aufgenommen werden, ist der
Aufnahmezeitpunkt maßgebend.
Diese Stichtagsregelung hatten ein Elternpaar und zwei Mütter als verfassungswidrig ange
griffen, deren Kinder am 12. September, 29. November und 31. Dezember 2006 geboren
worden sind. Keine der Klägerinnen hat Anspruch auf Erziehungsgeld, weil alle die dafür
maßgebenden Einkommensgrenzen überschritten. Wegen der Geburtstage ihrer Kinder
haben sie nach der gesetzlichen Regelung auch keinen Anspruch auf Elterngeld, das keine
Einkommensgrenzen kennt. Nach Auffassung der Klägerinnen hätte der Gesetzgeber sie ab
1. Januar 2007 mit den Eltern nach dem 31. Dezember 2006 geborener Kinder gleichstellen
und ihnen von diesem Zeitpunkt an Anspruch auf Elterngeld (für den bis zur Vollendung des
12. bzw 14. Lebensmonats ihres Kindes verbleibenden Zeitraum) einräumen müssen. Für
das Fehlen einer derart begünstigenden Übergangsregelung gebe es keinen sachlichen
Grund. Die statt dessen gewählte Stichtagsregelung verstoße gegen das Gleichbehand
lungsgebot des Grundgesetzes.
Dem ist das Bundessozialgericht nicht gefolgt. Die von den Klägerinnen gewünschte
Übergangsregelung hätte Anfang 2007 eine Antragsflut ausgelöst und in vielen Fällen
komplizierte Vergleichsberechnungen erfordert, ob die Anwendung des neuen Rechts
günstiger war als eine Weiterzahlung von Erziehungsgeld. Dieser zusätzliche
Verwaltungsaufwand und vor allem erhebliche Mehrausgaben von - geschätzt - 520 Mio €
sind sachliche Gründe, für Eltern von vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kindern kein
Elterngeld vorzusehen. Die Anknüpfung an den Geburtstag des Kindes stellt keine verfas
sungswidrige Härte dar.
Hinweise zur Rechtslage:
§ 27 Abs 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG):
Für die vor dem 1.1.2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen
Kinder
sind
die
Vorschriften
des
ersten
und
dritten Abschnitts
des
Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung weiter
anzuwenden; ein Anspruch auf das Elterngeld besteht in diesen Fällen nicht.
§ 24 Abs 4 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG):
Für die nach dem 31.12.2006 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen
Kinder sind die Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anzuwenden.
Az.: B 10 EG 3/07 R S. und St. S. ./. Freistaat Bayern
Az.: B 10 EG 4/07 R Dr. K. ./. Freistaat Bayern
Az.: B 10 EG 5/07 R T.-H. ./. Freistaat Bayern