Urteil des BSG vom 10.09.2013
BSG: Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bildung und Teilhabe, Übernahme der Leihgebühr für ein Musikinstrument nach § 28 Abs 7 SGB 2, nur bei außerschulischen Aktivitäten
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 10.9.2013, B 4 AS 12/13 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Übernahme der Leihgebühr für ein
Musikinstrument nach § 28 Abs 7 SGB 2 - nur bei außerschulischen Aktivitäten - nicht nach der
bis zum 31.7.2013 geltenden Rechtslage - Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - kein unabweisbarer
laufender besonderer Bedarf - Zuständigkeit der Schule für Gewährleistung des Schulunterrichts
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
23. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu
erstatten.
Tatbestand
1 Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB II für den Zeitraum
vom 1.2.2011 bis 30.4.2011.
2 Der Beklagte bewilligte dem Kläger, seiner Mutter sowie seinen Geschwistern im Jahr 2010
und bis Ende April 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Ab dem 1.7.2011 erhielt die Familie Wohngeld und für die Kinder wurde Kinderzuschlag
gewährt. Der Kläger besuchte im streitigen Zeitraum die Klassenstufe 7 eines Gymnasiums
im musischen Zweig. Bereits in der 5. und 6. Klasse hatte er ein Cello für den
Musikunterricht an der Schule zu einer halbjährlichen Leihgebühr von 90 Euro ausgeliehen,
fällig jeweils zum 1.2. und 1.8. des Jahres. Am 8.2.2011 erfolgte erneut eine Abbuchung der
Leihgebühr für das Cello vom Konto der Mutter des Klägers. Sie stellte daraufhin für den
Kläger am 21.2.2011 einen Antrag auf Übernahme dieser Aufwendungen durch den
Beklagten als Teilhabeleistungen nach § 28 Abs 7 SGB II. Zur Begründung führte sie aus,
dass es für den Besuch des musischen Zweigs der Schule zwingend erforderlich sei, ein
Instrument zu spielen. Der Beklagte lehnte die Gewährung von Teilhabeleistungen durch
Bescheid vom 5.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.4.2011 mit der
Begründung ab, dass die Übernahme der Leihgebühren für ein Instrument grundsätzlich
nach § 28 Abs 7 SGB II nicht förderfähig sei. Die Vorschrift gewährleiste insoweit lediglich
die Teilnahme an außerschulischem Unterricht.
3 Den im Juli 2011 gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten für einen Freizeitaufenthalt in
einem "Dance Camp" vom 30.8. bis 3.9.2011 beschied der Beklagte durch die Bewilligung
von Teilhabeleistungen in Höhe von 120 Euro (Bescheid vom 17.8.2011).
4 Im Klageverfahren hat das SG Mannheim den Beklagten zur Übernahme der Leihgebühren
für den Zeitraum vom 1.2.2011 bis 31.7.2011 (Anm = 90 Euro) und 30 Euro für den Zeitraum
vom 1.8.2011 bis 31.1.2012 verurteilt (Gerichtsbescheid vom 12.1.2012). Im
Berufungsverfahren haben die Beteiligten den streitigen Zeitraum wie eingangs dargelegt
beschränkt. Das LSG hat den Zeugen A. zu der Praxis der Schule im Hinblick auf die
Leihgebühren für Musikinstrumente vernommen sowie den Zeugen H. hierzu schriftlich
befragt. Letzterer hat angegeben, im Musikprofil und zur Nutzung in der Schule - ab der
Klassenstufe 7 - würde keine Gebühr für das Ausleihen der Musikinstrumente erhoben.
Dies sei nur in den Klassenstufen 5 und 6 sowie bei privater Nutzung ab der Klassenstufe 7
der Fall. Eine Nutzung des Cellos außerhalb der Schule oder einer privaten Einrichtung hat
die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG verneint. Das LSG hat
der Berufung des Beklagten durch Urteil vom 23.1.2013 stattgegeben, den
Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung
ua ausgeführt, bei den Leistungen zur Teilhabe nach § 28 Abs 7 SGB II handele es sich um
einen abtrennbaren Streitgegenstand. Der hilfebedürftige Kläger habe jedoch keinen
Anspruch auf die Übernahme der Leihgebühren für das Cello. Zwar habe er den Antrag auf
die Leistung rechtzeitig gestellt. Leistungen nach § 28 Abs 7 SGB II würden jedoch nicht für
einen durch den Schulbesuch entstehenden Bedarf gewährt. Sie dienten der Teilhabe am
kulturellen und gesellschaftlichen Leben. Die Leihgebühr für das Cello sei hier kein
außerschulischer Bedarf, sondern diene der Teilnahme am Unterricht in der Klassenstufe 7.
Hierfür seien insbesondere die Leistungen für den persönlichen Schulbedarf vorgesehen. §
21 Abs 6 und die Darlehensgewährung nach § 24 SGB II schieden als
Anspruchsgrundlagen ebenfalls aus. Der Leistungsanspruch für das Jahr 2011 sei zudem
durch die Leistungsgewährung für die Teilnahme an dem Dance Camp in vollem Umfang
erloschen.
5 Die vom LSG zugelassene Revision gegen dieses Urteil begründet der Kläger mit einer
Verletzung von § 28 Abs 7 SGB II durch die Auslegung des LSG. Die Leistungen nach
dieser Vorschrift seien nicht nur für außerschulische Aktivitäten gedacht, sondern sollten die
Integration von Kindern und Jugendlichen in die Gemeinschaft, auch die schulische,
befördern. Es solle verhindert werden, dass "arme" Kinder und Jugendliche von
Gemeinschaftsaktivitäten ausgeschlossen würden. Dazu gehöre auch das gemeinsame
Musizieren mit den anderen Kindern derselben Klassenstufe in der Schule. Zudem könne
der Argumentation des Beklagten nicht gefolgt werden, dass zwar die Finanzierung des
außerschulischen Musikunterrichts, nicht jedoch die Leihgebühren für ein Musikinstrument
über Leistungen zur Teilhabe zu gewährleisten sei.
6 Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Januar 2013 aufzuheben
und die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Mannheim vom 12. Januar 2012 zurückzuweisen.
7 Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
8 Er hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision des Klägers ist unbegründet.
10 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Übernahme der Leihgebühren für das Cello im
Zeitraum vom 1.2. bis 30.4.2011 durch den Beklagten. Das LSG hat den Bescheid des
Beklagten vom 5.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.4.2011
zutreffend für rechtmäßig befunden.
11 Der Kläger konnte den Streitgegenstand zwar zulässigerweise auf die Erstattung der
Leihgebühren für das Cello beschränken. Ein Anspruch hierauf scheitert auch nicht daran,
dass der Kläger den Antrag erst am 21.2.2011 gestellt hat. Als Anspruchsgrundlage kommt
jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht § 28 Abs 7 SGB II in Betracht. Nach der
Rechtslage bis zum 31.7.2013 waren Bedarfe in Gestalt der Übernahme von
Leihgebühren für ein Musikinstrument nicht durch Teilhabeleistungen nach dieser
Vorschrift zu decken. Auch sind grundsätzlich für schulischen Unterricht als Bedarf keine
Teilhabeleistungen nach § 28 Abs 7 SGB II zu erbringen. Der Kläger kann sein Begehren
ebenso wenig auf § 21 Abs 6 SGB II stützen.
12 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein der Anspruch des Klägers auf Erstattung
der Leihgebühren für das Cello im Zeitraum vom 1.2.2011 bis 30.4.2011 in Höhe von 10
Euro monatlich (insgesamt 30 Euro) als Zuschuss. Der Beklagte hat mit Bescheid vom
5.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.4.2011 einen Anspruch auf
Leistungen hierfür zutreffend verneint. Auf eine darlehensweise Gewährung der Miete für
das Cello hat der Kläger schriftsätzlich gegenüber dem erkennenden Senat verzichtet.
13 Anknüpfend an die Rechtsprechung des BSG zu den Leistungen für Klassenfahrten und
Schulbücher nach altem Recht (anzuwendendes Recht bis zum 31.12.2010) geht der
erkennende Senat davon aus, dass es sich auch bei dem Anspruch auf Leistungen für
Teilhabe gemäß § 28 Abs 7 SGB II um einen Individualanspruch desjenigen handelt, der
den entsprechenden Bedarf geltend macht (vgl zur alten Rechtslage: BSG vom
22.11.2011 - B 4 AS 204/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 15 RdNr 10; BSG vom 10.5.2011 - B
4 AS 11/10 R - SozR 4-4200 § 44 Nr 2 RdNr 15; BSG vom 23.3.2010 - B 14 AS 6/09 R -
BSGE 106, 78 = SozR 4-4200 § 37 Nr 2, RdNr 9; BSG vom 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R
- BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1, RdNr 13). Wortlaut sowie Sinn und Zweck des
zum 1.1.2013 in Kraft getretenen § 28 Abs 1 S 1 SGB II unterstreichen die Übertragbarkeit
der bisherigen Rechtsprechung zur alten Rechtslage auf die Leistungen für Bildung und
Teilhabe. In § 28 SGB II werden als ausschließlich anspruchsberechtigt für die
Schulbedarfe und außerschulischen Teilhabebedarfe Kinder und Jugendliche bezeichnet.
Es handelt sich mithin nicht um Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft, sie sind
vielmehr den einzelnen Kindern und Jugendlichen in der Bedarfsgemeinschaft individuell
zuzuordnen.
14 Dieser Anspruch kann isoliert gerichtlich durchgesetzt werden (zu Klassenfahrten nach
altem Recht vgl: BSG vom 23.3.2010 - B 14 AS 1/09 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 9 RdNr 11;
BSG vom 23.3.2010 - B 14 AS 6/09 R - BSGE 106, 78 = SozR 4-4200 § 37 Nr 2, RdNr 9;
so auch BSG vom 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R - BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr
1, RdNr 13 und Erstausstattung: BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268
= SozR 4-4200 § 23 Nr 2, RdNr 11; BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 §
23 Nr 4 RdNr 9; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 13 RdNr
11). Durch die Einführung der Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II
aufgrund von Art 2 Nr 31 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und Änderung
des SGB II und SGB XII ( vom 24.3.2011, BGBl I 453, mWv
1.1.2011) ist insoweit keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage eingetreten.
Im Gegenteil: Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischer Zusammenhang sowie
Sinn und Zweck der Norm verdeutlichen, dass es sich auch weiterhin um einen
abtrennbaren Streitgegenstand handelt. Nach § 28 Abs 1 S 1 SGB II werden Bedarfe für
Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Sie sind mithin zusätzlich zum Regelbedarf (s
auch Thommes in Gagel, SGB II/SGB III, § 28 SGB II, RdNr 2, Stand III/2013; Voelzke in
Hauck/Noftz, SGB II, § 28 RdNr 5, Stand XII/12) bzw anknüpfend an die Forderung des
BVerfG (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 Bvl 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr
12, RdNr 203) ggf auch ausschließlich zur Gewährleistung des Existenzminimums zu
erbringen, wenn nur durch sie allein Hilfebedarf ausgelöst wird (s hierzu § 19 Abs 3 S 3
SGB II). Dies wird in der Begründung zum Entwurf des RBEG/SGBII/SGB XII-ÄndG
ausdrücklich unterstrichen, wenn es dort heißt, dass die materielle Ausstattung von
Schülerinnen und Schülern für die Teilnahme an schulischen Aktivitäten sowie
außerschulischer Bildung durch gesonderte und zielgerichtete Leistungen zu
gewährleisten sei. Die Bedarfe seien vorbehaltlich des § 19 Abs 3 S 3 SGB II selbständig
zu gewähren (BT-Drucks 17/3404, S 104).
15 Auch die systematische Betrachtung belegt die Möglichkeit der Abtrennbarkeit der
Bildungs- und Teilhabeleistungen als eigenständigen Streitgegenstand. Zwar bleiben die
Bildungs- und Teilhabeleistungen Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts von Kindern und Jugendlichen, also der Maßnahmen zur Sicherung
deren Existenzminimums (s hierzu BSG vom 28.3.2013 - B 4 AS 12/12 R - RdNr 44, zur
Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4-4200 § 20 Nr 18; s auch Luik in Eicher, SGB II, 3.
Aufl 2013, § 28 RdNr 8; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 28 RdNr 7, Stand XII/12). Sie
sind jedoch mit Ausnahme der Leistungen nach § 28 Abs 3 SGB II (persönlicher
Schulbedarf) gemäß § 37 Abs 1 S 2 SGB II gesondert zu beantragen. Dies spricht dafür,
dass auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers Bildungs- und Teilhabeleistungen
eigenständig einklagbar sein sollen. Die Regelung des § 37 Abs 1 S 2 SGB II begründet
keine Zweifel an dieser Auslegung. Insoweit folgt der Gesetzgeber lediglich der
Rechtsprechung des BSG zur Rechtslage vor dem 1.1.2011. Es hatte eine gesonderte
Antragstellung für den persönlichen Schulbedarf nicht für erforderlich gehalten, weil dieses
Begehren vom Antrag auf Alg II/Sozialgeld umfasst sei (ausführlich BSG vom 23.3.2010 -
B 14 AS 6/09 R - BSGE 106, 78 = SozR 4-4200 § 37 Nr 2, RdNr 14 f). Die Möglichkeit der
isolierten Einklagbarkeit entspricht auch dem Sinn und Zweck der Leistungen für Bildung
und Teilhabe. Sie sollen dazu dienen, besondere Bedarfslagen bei Kindern und
Jugendlichen im Einzelfall und unabhängig von der übrigen Bedarfsgemeinschaft gezielt
zu decken (BT-Drucks 17/3404, S 104).
16 Schließlich verfolgt der Kläger den Anspruch auf Leistungen für die Miete des Cellos -
nachdem die Leihgebühren bereits vom Konto der Mutter abgebucht worden waren - im
hier streitigen Zeitraum in zulässiger Weise als Kostenerstattungsanspruch gegen den
Beklagten im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (s zum
Kostenerstattungsanspruch ausführlich: BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R - RdNr 11
und 20 f, zur Veröffentlichung vorgesehen).
17 2. Der Kläger hat die Teilhabeleistung auch rechtzeitig beantragt. Dem steht nicht
entgegen, dass ausweislich der Feststellungen des LSG die Mutter des Klägers die
Übernahme der Leihgebühren erst am 21.2.2011 beim Beklagten beantragt hat, obwohl
sie bereits am 1.2.2011 fällig geworden und am 8.2.2011 von ihrem Konto abgebucht
worden sind. Ebenso wenig ist hinderlich, dass § 37 Abs 2 S 2 SGB II idF des RBEG/SGB
II/SGB XII-ÄndG, nach dem der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
auf den Ersten des Monats zurückwirkt, erst zum 1.4.2011 in Kraft getreten ist. Für
Leistungen nach § 28 Abs 2 und 4 bis 7 SGB II gilt nach der Übergangsvorschrift des § 77
Abs 8 SGB II (idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011, BGBl I 453), dass der
Antrag hierauf abweichend von § 37 Abs 2 S 2 SGB II als zum 1.1.2011 gestellt gilt, wenn
sie für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.5.2011 bis zum 30.6.2011 rückwirkend beantragt
werden.
18 3. Dahingestellt bleiben konnte zum einen, welche Auswirkungen das Begleichen der
Forderung der Gebühren vor der Antragstellung auf den Kostenerstattungsanspruch des
Klägers haben könnte. Dies gilt sowohl für die Voraussetzungen des
Kostenerstattungsanspruchs an sich (s hierzu ausführlich BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS
79/12 R - RdNr 11 und 20 f, zur Veröffentlichung vorgesehen sowie die Rechtsänderung
zum 1.8.2013 durch Einführung von § 30 SGB II mit der Möglichkeit der nachträglichen
Erstattung, BGBl I 1167, Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom
7.5.2013), als auch für das Verhältnis der hier begehrten Geldleistung zu der nach § 28
Abs 7 iVm § 29 Abs 1 S 1 SGB II vorgesehenen Leistungsart der Sach- und
Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder
Direktzahlungen an Anbieter. Ferner bedurfte es hier keiner weiteren Ausführungen zur
Hilfebedürftigkeit des Klägers. Zwar ist die Hilfebedürftigkeit nach § 19 Abs 3 S 3 SGB II
auch für die Bildungs- und Teilhabeleistungen Anspruchsvoraussetzung und sie ist -
einschließlich der Einkommensberücksichtigung nach § 9 Abs 2 S 2 SGB II unter
Einbeziehung der restlichen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - auch dann zu prüfen,
wenn ausschließlich die Deckung der Bedarfe nach § 28 Abs 7 SGB II eingeklagt wird.
Darauf kommt es hier jedoch nicht an, denn der Anspruch auf die begehrte
Kostenerstattung scheitert bereits daran, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28
Abs 7 SGB II nicht erfüllt sind.
19 4. Nach § 28 Abs 7 SGB II in der hier anzuwendenden Fassung des RBEG/SGB II/SGB
XII-ÄndG vom 24.3.2011 (BGBl I 453, mWv 1.1.2011) wird bei Leistungsberechtigten bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen
Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für 1.
Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, 2. Unterricht in
künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete
Aktivitäten der kulturellen Bildung und 3. die Teilnahme an Freizeiten. Bedarfe iS des § 28
Abs 7 Nr 2 SGB II in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung sind nur solche, die für den
Unterricht selbst entstehen, nicht jedoch Bedarfe für weitere mit ihm verbundene
Aufwendungen, wie zB auch die Leihgebühren für ein Musikinstrument (vgl Fach in
Oestreicher SGB II/SGB XII, § 28 SGB II RdNr 103, 105, Stand III/13; s auch Leopold in
juris-PK SGB II, 3. Aufl 2012, § 28 RdNr 141, Stand: 2.4.2013; Spellbrink/G. Becker in
Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 28 SGB II, RdNr 56; Thommes in Gagel SGB
II/SGB III, § 28 SGB II RdNr 59, Stand IV/12; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 28 RdNr
116, Stand XII/11; aA wohl Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 28 RdNr 61).
20 Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, wenn es dort ausdrücklich heißt, dass
Bedarfe für den Unterricht gedeckt werden. Es sollte also nur der - kostenpflichtige -
Unterricht selbst über die Teilhabeleistungen finanziert werden. In der Begründung zum
Gesetzentwurf des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG wird dazu ausdrücklich betont, dass der
benannte Katalog der Bedarfe abschließend sei (BT-Drucks 17/3404, S 106), also keine
über die Finanzierung des Unterrichts hinausgehenden Bedarfe durch Leistungen nach §
28 Abs 7 SGB II gedeckt werden sollten. Diese Gesetzesauslegung wird durch die
systematische Einbindung der Vorschrift in das Gefüge der existenzsichernden Leistungen
für Kinder und Jugendliche gestützt. Denn im Gegenzug zur Schaffung der Leistung nach
§ 28 Abs 7 SGB II wurden bei der Bemessung der Regelbedarfe von Kindern und
Jugendlichen die Positionen "Außerschulische Unterrichte, Hobbykurse" in der Abteilung
09 und "Mitgliedsbeiträge an Organisationen ohne Erwerbszweck" in Abteilung 12 der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 ausdrücklich unberücksichtigt gelassen.
Anschaffungen zur Teilnahme an derartigen Aktivitäten sollten demnach auch weiterhin
aus dem Regelbedarf gedeckt werden. So sollte Ziel der Leistungen nach § 28 Abs 7 SGB
II auch lediglich sein, Kindern und Jugendlichen die Aufnahme in bestehende Vereins-
und Gemeinschaftsstrukturen zu ermöglichen (BT-Drucks 17/3404, S 106). Der durch
diese Aufnahme entstehende weitere Aufwand, auch beispielsweise durch Fahrtkosten zu
etwaigen Gemeinschaftsveranstaltungen (BT-Drucks 17/3404, S 107), sollte hingegen
nicht über § 28 Abs 7 SGB II finanziert werden können.
21 Der Blick auf die weitere Rechtsentwicklung belegt dieses Ergebnis. Nach § 28 Abs 7
SGB II idF des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 7.5.2013
(BGBl I 1167) können mit Wirkung ab dem 1.8.2013 nach dessen neu geschaffenem Satz
2 nun neben den Bedarfen nach Satz 1 auch weitere tatsächliche Aufwendungen
berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach
Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten
Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten
(eingefügt durch Art 1 Nr 2 Buchst b des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer
Gesetze vom 7.5.2013, BGBl I 1167, mWv 1.8.2013). In der Begründung zum Entwurf der
Gesetzesänderung wird darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an Aktivitäten nach den
Nr 1 bis 3 des § 28 Abs 7 S 1 SGB II häufig so organisiert sei, dass durch ehrenamtliches
Engagement die Unterrichtung kostenfrei angeboten werden könne. Dann scheitere die
Teilnahme von Kindern und Jugendlichen jedoch oft deswegen, weil die nötige
Ausrüstung fehle. Als Beispiele werden in diesem Zusammenhang Musikinstrumente oder
Schutzkleidung für bestimmte Sportarten benannt (BT-Drucks 17/12036, S 7). Der
Gesetzgeber hat also im Nachhinein erkannt, dass die von ihm angestrebte
Bedarfsdeckung lückenhaft geblieben war und hat deswegen diese Lücke durch die
Erweiterung der anerkannten Bedarfslagen geschlossen. Wenn auch der Senat nicht der
Auffassung ist, dass diese Gesetzesänderung, die ausdrücklich erst zum 1.8.2013 in Kraft
getreten ist, zu einer Veränderung der zuvor dargelegten Rechtslage führt, so kann der
Kläger unabhängig davon hier jedoch nicht mit einem Leistungsanspruch nach § 28 Abs 7
SGB II erfolgreich sein.
22 Die Leistungen nach § 28 Abs 7 SGB II dienen nur dazu, außerschulische Bedarfe zu
decken (bereits angedeutet in BSG vom 25.1.2012 - B 14 AS 131/11 R - RdNr 13; s auch
Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 28 RdNr 56, 63; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 28
RdNr 113, Stand XII/11). Im vorliegenden Fall sollte die Teilhabeleistung - nach den für
den Senat bindenden Feststellungen des LSG, die vom Kläger nicht angegriffen worden
sind (§ 163 Abs 2 SGG) - hingegen ausschließlich für schulische Zwecke eingesetzt
werden.
23 Bei den Aktivitäten der Nr 1 und 3 des § 28 Abs 7 SGB II handelt es sich bereits nach dem
Wortlaut der Vorschrift eindeutig um außerschulische Aktivitäten. Mitgliedsbeiträge für
Aktivitäten werden in der Schule nicht erhoben und durch den Begriff der "Freizeiten"
werden außerschulische Unternehmungen zu denen der Schulfahrten in Gestalt der
"mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen" nach § 28
Abs 2 S 1 Nr 2 SGB II abgegrenzt. Der Wortlaut der hier einschlägigen Nr 2 des § 28 Abs 7
SGB II ist zwar offen, als mit dem Wort "Unterricht" sowohl "schulischer" als auch
"außerschulischer" gemeint sein kann. Auch wird in der Begründung zum Gesetzentwurf §
28 Abs 7 SGB II insgesamt die Funktion zugewiesen, Kindern und Jugendlichen einen
Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe im Rahmen des Grundrechts auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums zu ermöglichen. Zugleich nimmt die
Begründung insoweit jedoch eine Unterteilung zwischen Leistungen zur Bildung und
Leistungen zur Teilhabe vor (BT-Drucks 17/3404, S 106). Dort wird ausgeführt, Ziel sei es,
Kinder und Jugendliche stärker als bisher in bestehende Vereins- und
Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und den Kontakt mit gleichaltrigen zu
intensivieren, auch durch Musikunterricht. Um zugleich die Beschränkung auf die
Gewährleistung von Teilhabe im außerschulischen Bereich durch Leistungen nach § 28
Abs 7 SGB II zu unterstreichen, heißt es in der Begründung weiter, dass im Hinblick auf
die Anerkennung dieser Bedarfe bei der Bemessung der Regelbedarfe von Kindern und
Jugendlichen ua die Positionen "Außerschulischer Unterricht, Hobbykurse" in der
Abteilung 09 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 unberücksichtigt
geblieben seien. So wird auch im Zusammenhang mit der Unterrichtserteilung, die über
die Leistungen nach § 28 Abs 7 SGB II finanziert werden soll, ausdrücklich nur auf solche
in Musik- oder Volkshochschulen, also im außerschulischen Unterricht, hingewiesen (BT-
Drucks 17/3404, S 106).
24 Ebenso folgt aus dem systematischen Zusammenhang, in dem § 28 Abs 7 SGB II steht,
sowie dessen Sinn und Zweck, dass dieser nur zur Deckung außerschulischer Bedarfe
dienen soll. Die durch die Schule hervorgerufenen Bedarfslagen und die durch sie
entstehenden notwendigen Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten gehören
nach der Entscheidung des BVerfG zu dem existentiellen Bedarf von Kindern und
Jugendlichen, der zwingend zu decken ist (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 Bvl 1/09 ua - BVerfGE
125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, RdNr 192). Deswegen werden Bedarfe, die im
Zusammenhang mit der schulischen Bildung stehen, jedoch nicht originär der
Finanzierung durch die Schule/den Schulträger unterfallen, wie Klassenfahrten und -
ausflüge, der persönliche Schulbedarf, die Schülerbeförderung, Lernförderung und
Mittagsverpflegung - wie bereits dargelegt - ausdrücklich durch Leistungen nach § 28 Abs
2 bis 6 SGB II gedeckt. Daneben hat das BVerfG jedoch auch die gesellschaftliche
Teilhabe als zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich angesehen. Im Hinblick auf
die Teilhabeleistungen hat das BVerfG dem Gesetzgeber zwar einen weiteren
Gestaltungsspielraum als bei den Leistungen zur Sicherung der physischen Existenz
sowie bei Kindern und Jugendlichen zur Deckung der Bildungsbedarfe eingeräumt
(BVerfG vom 9.2.2010 - 1 Bvl 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, RdNr
138). Der Gesetzgeber muss jedoch auch für den Teilhabebereich so viel zur Verfügung
stellen, dass ein Minimum dessen durch die Fürsorgeleistungen gedeckt werden kann
(BVerfG vom 9.2.2010 - 1 Bvl 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, RdNr
166). Da die Leistungen nach den Abs 2 bis 6 des § 28 SGB II eindeutig beim
Schulbesuch entstehende Bedarfe befriedigen sollen und die Leistungen nach § 28 Abs 7
SGB II bereits im Gesetzestext selbst als solche zur Deckung der Bedarfe zur Teilhabe am
sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bezeichnet werden, muss davon
ausgegangen werden, dass mit letzteren der Mindestbedarf an sozialer und
gesellschaftlicher Teilhabe ermöglicht werden soll. Hieraus folgt, dass die Leistungen
eben nicht der Finanzierung schulischer Aktivitäten dienen dürfen, denn eine
"Aufstockung" der Leistungen an sich ist nicht vorgesehen. Würden sie für Schulbedarfe
eingesetzt, verbliebe zudem keine hinreichende Möglichkeit mehr für die Bedarfsdeckung
im Teilhabebereich. Dies gilt umso mehr, als die klassischen Teilhabepositionen in der
Abteilung 09 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 - wie oben bereits
dargelegt - bei der Bemessung der Höhe des Regelbedarfs für Schulkinder wegen der
Einführung der Leistungen nach § 28 Abs 7 SGB II unberücksichtigt geblieben sind. Es
würde zudem dem Sinn und Zweck der Teilhabeleistungen nach dem SGB II
zuwiderlaufen, wenn diese von Leistungsberechtigten dazu eingesetzt werden müssten,
den verpflichtenden Schulunterricht selbst zu finanzieren, die Schule/der Schulträger sich
zu Lasten der Grundsicherung für Arbeitsuchende seiner Aufgabe der kostenfreien
Erteilung staatlichen Unterrichts entledigen könnte und im Gegenzug für eine Integration
der Kinder und Jugendliche in Gemeinschafts- und Vereinsstrukturen keine Leistungen
mehr verblieben.
25 Angesichts dessen bedurfte es keiner weiteren Ausführungen dazu, ob ein Anspruch nach
§ 28 Abs 7 SGB II durch eine Leistungsbewilligung für einen späteren Bedarf im Umfang
des maximalen Jahreszahlbetrags für Teilhabeleistungen des Bildungs- und
Teilhabepakets erlischt und die Höhe des Zahlbetrags für Teilhabeleistungen von 10 Euro
monatlich verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.
26 5. Unabhängig davon, ob der Kläger einen Anspruch auf Übernahme der Leihgebühren für
das Cello im streitigen Zeitraum durch eine Leistung nach § 21 Abs 6 SGB II isoliert von
den sonstigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltend machen könnte
(vgl hierzu ablehnend BSG vom 18.2.2010 - B 4 AS 29/09 R - BSGE 105, 279 = SozR 4-
1100 Art 1 Nr 7, RdNr 11; BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 146/10 R - BSGE 108, 235 =
SozR 4-4200 § 20 Nr 13, RdNr 14), scheitert die Finanzierung seiner Aufwendungen
insoweit bereits daran, dass es sich bei ihnen nicht um solche für einen unabweisbaren
Bedarf iS dieser Vorschrift handelt.
27 Nach § 21 Abs 6 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit
im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf
besteht. Soweit es sich um einen Bildungsbedarf handelt, ist dieser - wie eingangs
dargelegt - nach der Rechtsprechung des BVerfG zwar zwingend zu decken. Er ist
Bestandteil des existenzsichernden Bedarfs. Das BVerfG hat den Bundesgesetzgeber
insoweit auch in der Verantwortung gesehen. Regelleistung und Leistungen nach § 28
Abs 2 bis Abs 6 SGB II tragen hier gemeinsam zur Sicherung des Existenzminimums von
Kindern und Jugendlichen bei (BSG vom 28.3.2013 - B 4 AS 12/12 R - SozR 4-4200 § 20
Nr 18 RdNr 44 ff). Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass dann, wenn
es daneben unabweisbare, besondere Bildungsbedarfe gebe, die nicht auf Grundlage von
§ 28 SGB II finanziert werden könnten, ggf § 21 Abs 6 SGB II als Anspruchsgrundlage in
Betracht zu ziehen sei (vgl Spellbrink/G. Becker in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann,
Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 28 RdNr 23; Thommes in Gagel SGB II/SGB
III, § 28 SGB II, RdNr 61, Stand 04/2012) hat der Senat erhebliche Zweifel daran, dass
dies auch für Aufwendungen für den Schulunterricht selbst gelten kann. Die Deckung von
Bedarfen für den Schulunterricht, die der Durchführung des Unterrichts selber dienen, liegt
in der Verantwortung der Schule und darf von den Schulen oder Schulträgern nicht auf das
Grundsicherungssystem abgewälzt werden. Dies gilt auch für die Leihgebühren für ein
Musikinstrument, das zum Besuch des musischen Zweigs einer Schule genutzt werden
muss (anders wohl LSG Nordrhein-Westfalen vom 7.3.2013 - L 2 AS 1679/12 B - RdNr 8).
Unabhängig davon kommt hier eine Leistungsgewährung nach § 21 Abs 6 SGB II jedoch
bereits deswegen nicht in Betracht, weil es an der Unabweisbarkeit des vorliegenden
Bedarfs mangelt.
28 Der Mehrbedarf ist nach § 21 Abs 6 S 2 SGB II unabweisbar, wenn er insbesondere nicht
durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von
Einsparungsmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach
erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht. Bereits im Hinblick auf das Bestehen
des geltend gemachten Bedarfs hat der Senat Zweifel. Nach den bindenden
Feststellungen des LSG mussten für die Nutzung des Cellos in der Klassenstufe 7 - also
im hier streitigen Zeitraum - keine Leihgebühren gezahlt werden. Die Nutzung des
Instruments war nach den Angaben des vom LSG befragten Zeugen H. bei der Teilnahme
am Unterricht im Rahmen des Musikprofils kostenfrei, soweit sie nicht zusätzlich mit einem
außerschulischen Einsatz verbunden war. Letzteres hat die Mutter des Klägers in der
mündlichen Verhandlung vor dem LSG nach dessen Feststellungen verneint; der Kläger
habe das Cello nicht außerhalb des Schulunterrichts verwendet. Für die Nutzung des
Cellos im Schulunterricht war die Schule demnach ab der 7. Klassenstufe im konkreten
Fall nicht berechtigt, Leihgebühren zu erheben. Zumindest ist der gleichwohl durch die
Abbuchung der Leihgebühren entstandene Bedarf des Klägers insoweit nicht
unabweislich.
29 Unerheblich ist hierbei, dass die Mutter des Klägers offensichtlich unzutreffend informiert
war oder die Rechtslage nicht zur Kenntnis genommen hatte und sich aus dem laufenden
Vertrag zur Zahlung verpflichtet sah. Der Begriff der "Unabweisbarkeit des Bedarfs"
beinhaltet nach der Rechtsprechung des BSG, dass der Bedarf auch nicht durch
alternative Handlungen abgewendet oder vermindert werden kann, wie etwa im Falle der
notwendigen Reparatur eines Kfz durch Nutzung anderer Mittel zur Gewährleistung der
Mobilität (BSG vom 1.6.2010 - B 4 AS 63/09 R; s in der Instanzrechtsprechung zur
Verhütung durch andere Methoden als die der Sterilisation LSG Baden-Württemberg vom
13.12.2010 - L 13 AS 4732/10 B; zur Zurücklegung des Weges zur Firmung anders als
durch ein gemietetes Fahrzeug Bayerisches LSG vom 13.10.2010 - L 11 AS 729/10 B ER).
Nach Auffassung des 14. Senats des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt,
muss zudem auch beim unabweisbaren Bedarf hinsichtlich des Standards auf die
herrschenden Lebensgewohnheiten unter Berücksichtigung einfacher Verhältnisse
abgestellt werden (BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 5; vgl
auch S. Knickrehm, Neue "Härtefallregelung" im SGB II und Gewährleistung des
Existenzminimums, Soziales Recht 2012, 45, 59).Hieraus folgt im konkreten Fall, dass
sich der Kläger bzw seine Mutter hätte kundig machen müssen, ob die Verpflichtung zur
Entrichtung der Leihgebühr auch noch in der 7. Klassenstufe im Musikprofil besteht, bevor
die Abbuchung akzeptiert wurde. Nach dem Text des Vertrages bestand eindeutig nur bis
zum Ende des 6. Schuljahres eine Verpflichtung zur Entrichtung der Leihgebühren, eine
zeitlich darüber hinaus gehende jedoch nur optional. Aus diesem Grund war die
Bedarfsdeckung durch Entrichtung der Leihgebühren jedenfalls nicht alternativlos und
damit unabweisbar. Zudem muss auch ein Leistungsberechtigter nach dem SGB II, wie
dies den herrschenden Lebensgewohnheiten in einfachen Verhältnissen entspricht,
prüfen, ob die Aufwendung abgewendet werden kann.
30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.