Urteil des BSG vom 01.01.2005
BSG (zuständigkeit, sgg, feststellungsklage, unternehmen, grundsatz der prozessökonomie, abweisung der klage, einfluss, sparkasse, schutzwürdiges interesse, formelle beschwer)
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 8.5.2007, B 2 U 3/06 R
sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsmittel - Beschwer - formelle Beschwer -
Rechtsschutzbedürfnis - Rechtsschutzinteresse - Feststellungsinteresse -
Feststellungsklage - Subsidiarität - Nachrang - Leistungsklage - Verwaltungsakt -
Verwaltungsverfahren - Unternehmen - Zuständigkeit - Zuständigkeitswechsel -
Übernahme - Überweisung - Rechtsänderung - Beigeladener - Verurteilung
Leitsätze
1. Der Wechsel eines Unternehmens in die Zuständigkeit eines anderen Trägers der
gesetzlichen Unfallversicherung erfordert auch im Fall einer Zuständigkeitsänderung durch
Gesetz eine Überweisung durch den bisherigen Träger, es sei denn, das Gesetz selbst sieht
etwas anderes vor.
2. Soweit es zur Herbeiführung des Zuständigkeitswechsels einer Überweisung bedarf, fehlt für
eine mit dem Ziel der gerichtlichen Feststellung des zuständigen Unfallversicherungsträgers
geführte Klage das Rechtsschutzbedürfnis.
3. Ein beigeladener Versicherungsträger kann nicht zu einer Leistung verurteilt werden, die sich
nach Anspruchsgrund und Rechtsfolgen von der ursprünglich mit der Klage geforderten
Leistung wesentlich unterscheidet.
Tatbestand
1 Streitig ist, ob die Klägerin als rechtlich selbständiges Kommunalunternehmen bei der für
ihren Gewerbezweig zuständigen Berufsgenossenschaft oder bei dem für Gemeinden und
Gemeindeverbände zuständigen Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zu
versichern ist.
2 Bis zum 31. Dezember 2004 erlaubte § 129 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)
den Ländern, solche Unternehmen aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die
Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers im kommunalen Bereich zu übernehmen,
wenn Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen mit dem Land an dem
Unternehmen überwiegend beteiligt waren oder auf seine Organe einen
ausschlaggebenden Einfluss hatten. Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ist diese Vorschrift
geändert worden. Nach der Neufassung des § 129 SGB VII bedarf es keiner Übernahme
durch das Land mehr; vielmehr sind für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform
betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar oder
mittelbar überwiegend beteiligt sind oder auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden
Einfluss haben, die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich unmittelbar kraft
Gesetzes zuständig.
3 Die Klägerin, eine als GmbH geführte Finanzdienstleistungsgesellschaft, vermittelt Produkte
und Dienstleistungen der Sparkassen-Finanzgruppe und deren Kooperationspartner. Ihre
alleinige Gesellschafterin ist die "S mbH" (S-B GmbH), die ihrerseits eine hundertprozentige
Tochter der Kreissparkasse D (Sparkasse) ist. Nach dem Gesellschaftsvertrag setzt sich die
Gesellschafterversammlung der Klägerin aus den Vorstandsmitgliedern der Sparkasse
zusammen. Die Gesellschafterversammlung bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik,
überwacht und beruft die Geschäftsführung und beschließt über Maßnahmen, die über den
Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs hinausgehen oder für die Gesellschaft von
grundsätzlicher Bedeutung sind. Darüber hinaus hat sich die Klägerin in einem 1998
geschlossenen "Ergebnisabführungsvertrag" gegenüber der S-B GmbH verpflichtet, ihren
Geschäftsbetrieb nach deren Anweisungen zu führen und ihren Gewinn an die S-B GmbH
abzuführen; die S-B GmbH wiederum hat sich verpflichtet, einen etwaigen Jahresfehlbetrag
der Klägerin zu übernehmen. Eine entsprechende Vereinbarung besteht zwischen der S-B
GmbH und der Sparkasse.
4 Seit ihrer Gründung im Jahr 1998 gehört die Klägerin der Verwaltungs-
Berufsgenossenschaft (Beigeladene zu 2) an und wird von dieser zur Beitragsleistung
herangezogen. Ihren im Juni 1999 gestellten Antrag, in die Zuständigkeit des Rheinischen
Gemeindeunfallversicherungsverbandes (Beigeladener zu 1) übernommen zu werden,
lehnte das beklagte Land mit Bescheid vom 12. Mai 2000 und Widerspruchsbescheid vom 5.
Januar 2001 ab. Die Voraussetzungen des § 129 Abs 3 SGB VII seien nicht erfüllt, weil die
Klägerin ihr Stammkapital nicht überwiegend aus Haushaltsmitteln einer Gemeinde oder
eines Gemeindeverbandes aufbringe. Da die Klägerin privatrechtlich organisiert sei, komme
es nicht darauf an, ob eine Gemeinde auf sie einen ausschlaggebenden Einfluss habe. Ein
solcher liege nach dem Gesellschaftsvertrag auch nicht vor.
5 Das Sozialgericht (SG) hat die auf Verurteilung zur Übernahme in die Zuständigkeit des
Gemeindeunfallversicherungsverbandes gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 21.
Februar 2002) . Nachdem sich während des Berufungsverfahrens das Gesetz geändert
hatte, hat sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht
(LSG) damit einverstanden erklärt, dass sie bis Ende 2004 bei der Beigeladenen zu 2
verbleibt. Auf ihren Antrag hat das LSG das Urteil des SG geändert und festgestellt, dass ab
1. Januar 2005 der Beigeladene zu 1 der für die Klägerin zuständige Träger der
Unfallversicherung ist (Urteil vom 22. November 2005) . Zur Begründung hat es ausgeführt,
der öffentliche Träger der Sparkasse habe auf die Organe der Klägerin einen - über die S-B
GmbH vermittelten - ausschlaggebenden Einfluss iS des § 129 Abs 1 Nr 1a Buchst b SGB
VII. Aus den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Sparkassengesetzes (SpkG-NW)
ergebe sich, dass sie bei wichtigen Entscheidungen der Sparkasse nicht überstimmt werden
könnten. Die Sparkasse ihrerseits bestimme über ihre Vertreter in den
Gesellschafterversammlungen die Geschäftspolitik der S-B GmbH und der Klägerin. Damit
seien die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers der
öffentlichen Hand erfüllt.
6 Der Beklagte und die Beigeladene zu 2 machen mit ihren Revisionen eine Verletzung des §
129 Abs 1 Nr 1a SGB VII geltend. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen
ausschlaggebenden Einfluss des Gemeindeverbandes auf die Klägerin angenommen. Nach
dem SpkG-NW seien die Mitglieder der Sparkassenorgane weisungsfrei und unabhängig
und könnten auch gegen den Willen der Gemeinden entscheiden. Ohnehin sei ein bloß
mittelbarer ausschlaggebender Einfluss nach dem Gesetz nicht ausreichend. Da das
Stammkapital der Klägerin nicht aus Haushaltsmitteln stamme, seien Gemeinden an ihr auch
nicht iS des § 129 Abs 1 Nr 1a Buchst a SGB VII überwiegend beteiligt.
7 Der Beklagte und die Beigeladene zu 2 beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. November 2005
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
8 Die Klägerin und die Beigeladene zu 1 beantragen,
die Revisionen zurückzuweisen.
9 Die Klägerin hält die Revision des Beklagten für unzulässig, da dieser durch das
angefochtene Urteil nicht beschwert sei. Zudem habe das LSG in Auslegung des
Landesrechts und des Gesellschaftsvertrages bindend festgestellt, dass die Gemeinden trotz
Weisungsfreiheit der Mitglieder der Sparkassenorgane einen ausschlaggebenden Einfluss
auf die Sparkasse ausüben könnten.
10 Der Beigeladene zu 1 macht geltend, das Kriterium des ausschlaggebenden Einflusses
bezwecke, die Unternehmensbindung an die öffentliche Hand zu sichern. Von daher müsse
auch ein mittelbarer Einfluss ausreichen. Die Mitglieder der Sparkassenorgane seien
aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Treue- und Pflichtenverhältnisses zur Sparkasse nur
theoretisch weisungsfrei.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision des Beklagten ist unzulässig. Die Revision der Beigeladenen zu 2 führt zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
12 A. Die Revision des Beklagten ist unzulässig, weil für sie kein Rechtsschutzbedürfnis
besteht.
13 Das Rechtsschutzinteresse bildet allerdings keine besondere Voraussetzung für die
Zulässigkeit eines Rechtsmittels, sondern ergibt sich im allgemeinen ohne weiteres aus der
formellen Beschwer des Rechtsmittelklägers, der mit seinem Begehren in der
vorangegangenen Instanz unterlegen ist. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist in aller Regel
gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches
Bedürfnis des Rechtsmittelklägers hieran besteht (BGHZ 57, 224, 225 = NJW 1972, 112) .
Indessen gilt auch für Rechtsmittel der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte
grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf. Trotz Vorliegens der
Beschwer kann in seltenen Ausnahmefällen das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der
Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird (BGH aaO; Meyer-
Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, vor § 143 RdNr 5 mwN) .
Unnütz und deshalb unzulässig ist ein Rechtsmittel insbesondere dann, wenn durch die
angefochtene Entscheidung keine Rechte, rechtlichen Interessen oder sonstigen
schutzwürdigen Belange des Rechtsmittelführers betroffen sind und die weitere
Rechtsverfolgung ihm deshalb offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile
bringen kann. Ein solcher Fall ist hier gegeben.
14 Der Beklagte hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen
Urteils, weil sich die ursprüngliche Klage auf Aufhebung seines Bescheides vom 12. Mai
2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2001 durch die in der
Berufungsverhandlung abgegebenen Prozesserklärungen erledigt hat und ihn der auf den
Zeitraum ab 1. Januar 2005 beschränkte Feststellungsausspruch des LSG rechtlich nicht
berührt. Denn § 129 SGB VII idF des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur
Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und
weiterer Personen (UVSchVerbG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3299 ) sieht ein
Übernahmeverfahren unter Beteiligung des Landes nicht mehr vor. Mit der Aufhebung des §
129 Abs 3 SGB VII zum 1. Januar 2005 (Art 1 Nr 9b Buchst b, Art 2 UVSchVerbG ) ist hierfür
die Rechtsgrundlage entfallen . Stattdessen hat § 129 Abs 1 Nr 1a SGB VII bei den
Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich eine gegenüber § 121 SGB VII originär
wirkende Regelzuständigkeit für Unternehmen begründet, die in selbständiger Rechtsform
betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar oder
mittelbar überwiegend beteiligt sind oder auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden
Einfluss haben (vgl BT-Drucks 15/4051 S 13 zu Nr 9b Buchst a und b) .
15 Nachdem die früher bestehenden Entscheidungsbefugnisse der Länder bei der Bestimmung
des für selbständige Kommunalunternehmen zuständigen Unfallversicherungsträgers durch
die Rechtsänderung weggefallen sind, ist nicht erkennbar, welches schützenswerte
Interesse der Beklagte an der Beseitigung des auf die Zeit ab 1. Januar 2005 beschränkten
Urteilsausspruchs haben könnte. Entgegen seiner Auffassung kann das
Rechtsschutzbedürfnis nicht damit begründet werden, dass wegen der aus § 218d SGB VII
ersichtlichen Befristung der derzeitigen Fassung des § 129 SGB VII der frühere
Rechtszustand ab dem Jahr 2010 unter Umständen wieder aufleben und für diesen Fall die
angestrebte Revisionsentscheidung weiterführende rechtliche Erkenntnisse bringen könnte.
Wie sich die Rechtslage im Jahr 2010 darstellen wird, lässt sich nicht absehen. Die bei
Vorhersagen über die zukünftige Rechtsentwicklung ohnehin bestehende Ungewissheit wird
hier dadurch erhöht, dass die Bundesregierung eine umfassende Reform der gesetzlichen
Unfallversicherung plant, in deren Gefolge auch die Zuständigkeiten der
Unfallversicherungsträger neu geregelt werden sollen (siehe dazu: Tiemann, SozSich 2007,
22, 23 f unter Bezugnahme auf das Eckpunkte-Papier der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur
Reform der gesetzlichen Unfallversicherung vom 29. Juni 2006) . Prognosen über die
mögliche Rechtslage im Jahre 2010 sind daher spekulativ und können ein
Rechtsschutzbedürfnis für das jetzige Revisionsverfahren nicht rechtfertigen.
16 Hinzu kommt, dass die für die Feststellungsklage maßgebende Fassung des § 129 SGB VII
für die Zugehörigkeit rechtlich selbständiger Kommunalunternehmen zum
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand andere materielle Voraussetzungen
normiert, als sie nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung der Vorschrift für
die Übernahmeentscheidung des Landes gegolten haben. Während § 129 Abs 3 SGB VII aF
bestimmte, dass Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, nicht
übernommen werden sollten (aaO Satz 2) , hat der Gesetzgeber in § 129 Abs 1 Nr 1a SGB
VII nF auf diese Einschränkung verzichtet. Anders als der Wortlaut des § 129 Abs 3 SGB VII
aF lässt derjenige des § 129 Abs 1 Nr 1a SGB VII nF eine bloß mittelbare überwiegende
Beteiligung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes an dem Unternehmen ausreichen.
Die nach früherem Recht vorgesehene Ermessensentscheidung des Landes ist mit der
Begründung der Regelzuständigkeit des Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand
entfallen. Auch mit Blick auf diese abweichenden rechtlichen Gegebenheiten kann mit dem
Hinweis auf eine denkbare Rückkehr zu dem alten Rechtszustand ab dem Jahr 2010 kein
Rechtsschutzinteresse des beklagten Landes an der Überprüfung des angefochtenen Urteils
begründet werden.
17 B. Die Revision der Beigeladenen zu 2 ist zulässig und begründet. Das LSG hätte der Klage
nicht stattgeben dürfen.
18 Die im Berufungsverfahren zuletzt noch erhobene Feststellungsklage betreffend die
Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1 ab 1. Januar 2005 ist unzulässig, was ohne
Verfahrensrüge von Amts wegen zu beachten ist (vgl BSGE 10, 218, 219; 42, 212, 215) .
Zwar hat das LSG die Umstellung des Klageantrags für zulässig erachtet (§ 99 Abs 3 Nr 2
iVm § 153 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ) . Insoweit ist der Senat hieran gebunden (vgl
§ 99 Abs 4 SGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen hat das Revisionsgericht aber
von Amts wegen zu prüfen.
19 Die Klage ist schon deshalb unzulässig, weil sie sich gegen den falschen Beklagten richtet.
Nach den im Berufungsverfahren gestellten und im Revisionsverfahren aufrecht erhaltenen
Anträgen ist Gegenstand der begehrten Feststellung das Bestehen eines
Rechtsverhältnisses (Versicherungsverhältnisses) zwischen der Klägerin und dem
Beigeladenen zu 1 bzw - als Kehrseite - das Nichtbestehen eines entsprechenden
Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der unstreitig bis zum 31. Dezember 2004
für sie zuständig gewesenen Beigeladenen zu 2. An beiden Rechtsverhältnissen ist der
Beklagte nicht beteiligt. Er ist somit für die Feststellungsklage nicht passiv legitimiert.
20 Ihr Ziel, die Zuständigkeitsfrage mit Hilfe einer Feststellungsklage klären zu lassen, kann die
Klägerin auch nicht durch einen Beklagtenwechsel erreichen, denn auch eine gegen die
Beigeladene zu 2 gerichtete Feststellungsklage wäre unzulässig. Es kann deshalb offen
bleiben, ob über eine solche Klage im laufenden Revisionsverfahren nach § 75 Abs 5 SGG
entschieden werden könnte oder ob der Rechtsstreit zur Durchführung der notwendigen
Klageänderung an das LSG zurückverwiesen werden müsste (§ 168 SGG) .
21 Einer Feststellungsklage gegen die Beigeladene zu 2 steht der Grundsatz der Subsidiarität
dieser Klageart gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen bzw ihren Sonderformen, den
Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, entgegen. Obwohl § 55 SGG, anders als § 43 Abs 2
der Verwaltungsgerichtsordnung und § 41 Abs 2 der Finanzgerichtsordnung, ein
Nachrangverhältnis zwischen den Klagearten nicht ausdrücklich festlegt, ist auch für das
sozialgerichtliche Verfahren anerkannt, dass der Kläger eine gerichtliche Feststellung nicht
verlangen kann, soweit er die Möglichkeit hat, seine Rechte mit einer Gestaltungs- oder
Leistungsklage zu verfolgen. Ein Feststellungsinteresse ist regelmäßig zu verneinen, wenn
bereits im Rahmen der genannten anderen Klagearten über die Sach- und Rechtsfragen zu
entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen (ständige Rechtsprechung;
vgl BSGE 58, 150, 152 f = SozR 1500 § 55 Nr 27 S 23 mwN; BSGE 73, 83, 84 = SozR 3-
4100 § 58 Nr 5 S 11; BSG SozR 3-4427 § 5 Nr 1 S 6) .
22 Mit einer Feststellungsklage allein kann die Klägerin den angestrebten Wechsel von der
Beigeladenen zu 2 in die Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1 nicht erreichen. Zwar hat das
UVSchVerbG die Notwendigkeit einer durch das Land zu treffenden
Übernahmeentscheidung bei privatrechtlich organisierten Kommunalunternehmen beseitigt
und es bei der Regelung der materiellen Voraussetzungen der Zuständigkeit des
Unfallversicherungsträgers im kommunalen Bereich in § 129 Abs 1 Nr 1a SGB VII belassen.
Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass ein aufgrund der Vorschrift erforderlicher
Zuständigkeitswechsel unmittelbar kraft Gesetzes eintritt und eine dies feststellende
Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung nur deklaratorische Bedeutung hätte. Schweigt das
Gesetz zu der Frage, ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein
Unternehmen zu einem materiell zuständig gewordenen Unfallversicherungsträger wechselt,
die gesetzlich begründete Zuständigkeit also vollzogen wird, so erfolgt der Wechsel der
Zugehörigkeit wegen des Grundsatzes der Katasterstetigkeit nicht automatisch mit
Inkrafttreten der Norm, welche die materiellrechtliche Zuständigkeit ändert. Ebenso wie bei
einer tatsächlichen Änderung eines Unternehmens bedarf es vielmehr einer Überweisung
durch den bisher zuständig gewesenen Unfallversicherungsträger gemäß § 136 Abs 1 Satz
4 und 5 SGB VII (aA - Notwendigkeit einer gesetzlichen Festlegung des
Zuständigkeitswechsels bei Rechtsänderungen - Leube in: Kater/Leube, Gesetzliche
Unfallversicherung, 1997, § 136 RdNr 27) . Ein Leistungsbegehren auf Überweisung ist
indes vorrangig gegenüber der erhobenen Feststellungsklage.
23 Der Subsidiaritätsgrundsatz gilt allerdings bei Feststellungsklagen gegen juristische
Personen des öffentlichen Rechts nur eingeschränkt, weil angenommen werden kann, dass
diese die Leistungsberechtigten angesichts ihrer in der Verfassung verankerten Bindung an
Gesetz und Recht auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen werden
(BSGE 10, 21, 24; BSGE 12, 44 46 = SozR Nr 73 zu § 54 SGG; BSGE 36, 111, 115 = SozR
Nr 40 zu § 539 RVO; BSG SozR 3-2500 § 311 Nr 6 S 42; kritisch: Ulmer in: Hennig, SGG,
Stand: 2005, § 55 RdNr 10, 11) . Diese Ausnahme ist jedoch auf Fallgestaltungen
beschränkt, bei denen erwartet werden kann, dass der Streitfall mit der gerichtlichen
Feststellung endgültig geklärt wird, die Gerichte also nicht noch einmal mit der Sache
befasst werden müssen, um über weitere streitige Punkte zu entscheiden, die von der
begehrten Feststellung nicht erfasst werden (BSG SozR 3-3300 § 38 Nr 2 S 13 mwN) . Diese
Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
24 Ein feststellendes Urteil mit dem von der Klägerin beantragten Inhalt würde sich nur zur
materiellrechtlichen Zuständigkeit der beteiligten Unfallversicherungsträger äußern, die
formellen Voraussetzungen eines Zuständigkeitswechsels aber nicht behandeln. Im Falle
einer rechtskräftigen Feststellung der Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1 wäre deshalb ein
weiterer Streit der Beteiligten darüber, ob das Unternehmen zu überweisen ist, nicht
auszuschließen. Denn ein Unternehmen ist nicht bereits dann zu überweisen, wenn sich
herausstellt, dass ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, sondern erst dann,
wenn die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig war oder sich die
Zuständigkeit für das Unternehmen ändert (§ 136 Abs 1 Satz 4 iVm Abs 2 SGB VII) . Dabei
ist besonders zu beachten, dass § 136 Abs 2 Satz 1 SGB VII den Begriff der Unrichtigkeit
erheblich einschränkt. Danach hat die Überweisung nur zu erfolgen, wenn die unrichtige
Zuständigkeitsfeststellung den Zuständigkeitsregelungen "eindeutig" widerspricht oder das
Festhalten daran zu "schwerwiegenden Unzuträglichkeiten" führen würde. Vor diesem
Hintergrund erscheint es beispielsweise möglich, dass die Beigeladene zu 2 in einem die
Klägerin betreffenden Überweisungsverfahren einwenden würde, dass sie ihre Zuständigkeit
nicht "unrichtig" festgestellt ( § 136 Abs 1 Satz 4 Alt 1 iVm Abs 2 Satz 1 SGB VII) und eine
durch das Inkrafttreten des UVSchVerbG begründete Zuständigkeitsänderung die
Zuständigkeit für das Unternehmen nicht iS des § 136 Abs 1 Satz 4 Alt 2 iVm Abs 2 Satz 2
SGB VII geändert habe. Die von der Klägerin geführte Feststellungsklage ist nach alledem
nicht geeignet, den Streit zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen und bleibt
deshalb unzulässig.
25 Die Klägerin könnte ihr Prozessziel schließlich auch nicht durch Umstellung auf einen gegen
die Beigeladene zu 2 gerichteten Leistungsantrag auf Überweisung an den Beigeladenen zu
1 erreichen. Denn auch eine solche Klage wäre unzulässig. Sie müsste jedenfalls daran
scheitern, dass die Beigeladene zu 2 zur Frage einer etwaigen Überweisung der Klägerin
bisher keine Entscheidung getroffen hat. Ergibt sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses
oder, wie im Fall des § 136 Abs 1 SGB VII, unmittelbar aus dem Gesetz, dass über den
geltend gemachten Anspruch durch Verwaltungsakt zu befinden ist, scheidet eine direkte
Leistungsklage aus (§ 54 Abs 5 SGG) .
26 Eine Entscheidung durch Verwaltungsakt ist hier nicht ausnahmsweise im Hinblick auf die
Regelung des § 75 Abs 5 SGG entbehrlich. Diese Vorschrift ermöglicht die Verurteilung
eines beigeladenen Versicherungsträgers, wenn die Prüfung durch das Gericht ergibt, dass
er und nicht der ursprünglich beklagte Versicherungsträger passiv legitimiert ist. Da in den
Fällen des § 75 Abs 5 SGG allein das Gesetz die Grundlage für die Verurteilung abgibt,
brauchen insoweit die Sachurteilsvoraussetzungen für eine Klage gegen den Beigeladenen
nicht vorzuliegen, und einer vorherigen Ablehnung der begehrten Leistung durch
Verwaltungsakt bedarf es nicht (BSG SozR Nr 27 zu § 75 SGG) . Der Anwendungsbereich
des § 75 Abs 5 SGG ist auch nicht auf Leistungsklagen beschränkt (BSGE 22, 174 = SozR
Nr 28 zu § 75 SGG) , so dass die prozessuale Ausgangssituation einer gegen den Beklagten
gerichteten Feststellungsklage die Verurteilung der Beigeladenen zu 2 nicht hindern würde.
Indessen erlaubt § 75 Abs 5 SGG dem Kläger nicht jede gewünschte Rechtsverfolgung
gegen den beigeladenen Versicherungsträger. Nach Sinn und Zweck der Regelung kommt
dessen Verurteilung nur in Betracht, wenn der gegen ihn gerichtete Anspruch an die Stelle
des ursprünglich gegen den Beklagten gerichteten Anspruchs tritt. Die in Frage kommenden
Ansprüche müssen in einer Wechselbeziehung derart stehen, dass bei Unzuständigkeit des
einen Versicherungsträgers der andere die Leistung zu erbringen hat. Inhaltlich müssen sich
die Leistungen zwar nicht decken, doch müssen Anspruchsgrund und Rechtsfolgen im Kern
übereinstimmen, weil der in § 75 Abs 5 SGG verwirklichte Grundsatz der Prozessökonomie
einen Verzicht auf das ansonsten zwingend vorgeschriebene Verwaltungsverfahren nur zu
rechtfertigen vermag, wenn im Prozess gegen den Beigeladenen im Wesentlichen über
dieselben Tat- und Rechtsfragen wie im Ausgangsverfahren gegen den Beklagten zu
entscheiden ist (in diesem Sinne bereits BSGE 49, 143, 145 f = SozR 5090 § 6 Nr 4 S 4 f) .
27 Nach diesen Maßstäben käme eine Verurteilung der Beigeladenen zu 2 zur Überweisung
der Klägerin an den Beigeladenen zu 1 nicht in Betracht. Die (materielle) Zuständigkeit des
Beigeladenen zu 1, deren Feststellung mit der Klage begehrt wird, ist lediglich ein - wenn
auch zentrales - Element des weiterreichenden Anspruchs auf Herbeiführung des erstrebten
Zuständigkeitswechsels. Das gegen den Beklagten gerichtete Feststellungsbegehren
unterscheidet sich nach Rechtsgrund und Rechtsfolgen wesentlich von einem gegen die
Beigeladene zu 2 zu richtenden Anspruch auf Begründung der (formellen) Zuständigkeit des
Beigeladenen zu 1 mittels Überweisung. Eine unmittelbare Wechselwirkung zwischen den
beiden Ansprüchen besteht nicht. Der in § 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII geregelte Anspruch auf
Überweisung setzt zwar das Bestehen der materiellen Zuständigkeit des aufnehmenden
Versicherungsträgers voraus, hängt aber von weiteren Voraussetzungen ab, die im Rahmen
der Feststellungsklage nicht zu prüfen waren. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist
der Anspruch selbst dann zu verneinen, wenn die materielle Zuständigkeit des anderen
Trägers gegeben ist. In dieser Situation ist für eine Anwendung des § 75 Abs 5 SGG kein
Raum.
28 Das angegriffene Urteil konnte nach alledem keinen Bestand haben.
29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden
Fassung, die im vorliegenden Fall noch anzuwenden ist, weil die Klage vor dem SG vor dem
1. Januar 2002 rechtshängig geworden ist ( vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 ).