Urteil des BSG vom 03.09.2009

BSG: Landessozialgericht L 4 R 104/09 B PKH Bundessozialgericht B 5 R 19/09 S   Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. August 2009

Bundessozialgericht
Beschluss vom 03.09.2009
Sozialgericht Chemnitz S 14 R 1259/08 ER
Sächsisches Landessozialgericht L 4 R 104/09 B PKH
Bundessozialgericht B 5 R 19/09 S
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. August 2009
- L 4 R 104/09 B PKH - wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren
keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
1
Die Beschwerde des Antragstellers, die sich gegen den vorbezeichneten Beschluss des Sächsischen
Landessozialgerichts (LSG) richtet, mit dem seine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz
vom 2.1.2009 als unzulässig verworfen wurde, ist unzulässig. Nach § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) können
Entscheidungen des LSG vorbehaltlich des § 160a Abs 1 SGG (Nichtzulassungsbeschwerde) und des § 17a Abs 4
Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (zugelassene Beschwerde in Rechtswegfragen) nicht mit der Beschwerde
an das Bundessozialgericht (BSG) angefochten werden. Die in § 177 SGG genannten Ausnahmen sind hier nicht
gegeben. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt
werden (§ 73 Abs 4 SGG). Auch dies hat der Antragsteller nicht beachtet.
2
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG muss daher in entsprechender
Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.