Urteil des BSG vom 18.12.2013

BSG: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, beitragsbemessung, bemessung der beiträge, wiedereinsetzung in den vorigen stand, beitragspflicht, freiwillig versicherter, veröffentlichung, krankenkasse

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 18.12.2013, B 12 KR 3/12 R
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
13. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Die Anschlussrevisionen der Beklagten werden als unzulässig verworfen.
Die Beklagten haben der Klägerin 1/10 ihrer außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens
zu erstatten.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten (noch) über die Heranziehung eines Promotionsstipendiums zur
Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) sowie zur sozialen Pflegeversicherung (sPV).
2 Die 1982 geborene Klägerin betrieb bis 31.3.2011 ein Promotionsstudium, welches ab
1.10.2008 durch ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung gefördert wurde. Monatlich
erhielt sie 1050 Euro Grundstipendium zzgl einer Forschungskostenpauschale von 100
Euro für Literatur-, Sach- und Reisekosten. Während dieser Zeit war die Klägerin freiwillig
krankenversichertes Mitglied der Beklagten zu 1. und Mitglied der Beklagten zu 2. in der
sPV.
3 Mit Bescheid vom 23.6.2009 setzte die Beklagte zu 1. - zugleich für die Beklagte zu 2. - die
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 1.7.2009 fest (monatlich
164,45 Euro bzw 25,30 Euro). Diese Festsetzung wurde mit Wirkung zum 1.7.2010 durch
Bescheid der Beklagten vom 23.6.2010 ersetzt.
4 Am 27.11.2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zu 1. die Überprüfung der von ihr
entrichteten Beiträge, weil das Stipendium nach der Rechtsprechung des SG Hannover
(Urteil vom 26.10.2009 - S 44 KR 164/09) nicht beitragspflichtig sei. Den
Überprüfungsantrag der Klägerin lehnten die Beklagten mit Bescheid vom 2.12.2009 ab, da
das Stipendium als dem Lebensunterhalt dienende Einnahme insgesamt beitragspflichtig
sei. Auf den Widerspruch der Klägerin bestätigten die Beklagten diesen Bescheid durch
einen Bescheid vom 11.2.2010 und wiesen den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid
vom 16.4.2010 zurück.
5 Die dagegen erhobene Klage ist beim SG teilweise erfolgreich gewesen. Das SG hat zwar
das Grundstipendium als beitragspflichtig angesehen, nicht aber die
Forschungskostenpauschale (Urteil vom 2.12.2010). Das LSG hat die Berufung der
Klägerin sowie die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen: Stipendien
unterlägen der Beitragspflicht, weil sie den Begünstigten in die Lage versetzten, sich
seinem Studium zu widmen, ohne für den Lebensunterhalt Sorge tragen zu müssen. Die
Berücksichtigung von Stipendien als Einkommen decke sich mit der Rechtslage in anderen
Gebieten, zB dem Kindergeldrecht, ohne dass dem Rechtsprechung des BSG
entgegenstehe. Hingegen lasse sich die Berücksichtigung der Forschungskostenpauschale
als zweckgebundene Einnahme weder auf § 240 SGB V noch auf § 3 Abs 1
Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) stützen (Urteil vom
13.12.2011).
6 Mit ihrer Revision macht die Klägerin die Unwirksamkeit der BeitrVerfGrsSz geltend, da die
Befugnis zur Entscheidung über die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV
nicht in den Aufgabenbereich des Vorstandes falle und die rückwirkende Inkraftsetzung der
BeitrVerfGrsSz zum 1.1.2009 durch Beschluss des Verwaltungsrats des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) vom 30.11.2011 rechtswidrig gewesen sei. Zudem
sei § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz zu unbestimmt, um darauf eine Beitragserhebung stützen zu
können, da sich hiernach der zu entrichtende Beitrag nicht im Voraus berechnen lasse.
Eine - notwendige - ausdrückliche Regelung betreffend die Beitragspflicht von Stipendien
fehle in den BeitrVerfGrsSz ebenso wie im SGB V.
7 Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2011 und des
Sozialgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 2010 zu ändern und die Beklagte unter
Aufhebung ihrer Bescheide vom 2. Dezember 2009 sowie vom 11. Februar 2010 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2010 zu verpflichten, ihren Bescheid
vom 23. Juni 2009 dahin zu ändern, dass die Beiträge für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30.
Juni 2010 nur mit dem Mindestbeitrag festgesetzt werden.
8 Die Beklagten beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2011 und des
Sozialgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 2010 zu ändern und die Klage in vollem Umfang
abzuweisen.
9 Sie sind der Auffassung, nicht nur die Einnahmen aus dem Grundstipendium seien der
Beitragsbemessung zugrunde zu legen, sondern darüber hinaus auch die
Forschungskostenpauschale iHv monatlich 100 Euro. Anderenfalls drohe Missbrauch zB
durch Heraufsetzen der Forschungskostenpauschale zu Lasten des Grundstipendiums,
wodurch bestimmte Teile der Leistungen der Beitragsbemessung von vornherein entzogen
wären.
Entscheidungsgründe
10 Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet, die Revisionen der Beklagten sind
dagegen bereits unzulässig.
11 1. Die Revisionen der Beklagten sind als unzulässig zu verwerfen (§ 169 S 2 SGG), da sie
weder innerhalb der für originäre Revisionen noch innerhalb der für Anschlussrevisionen
maßgeblichen Frist eingelegt worden sind. Nach § 164 Abs 1 S 1 SGG ist die Revision bei
dem BSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über
die Zulassung der Revision schriftlich einzulegen. Demgegenüber kann eine
Anschlussrevision gemäß § 202 S 1 SGG iVm § 554 Abs 2 S 2 ZPO noch bis zum Ablauf
eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung eingelegt werden (vgl BSGE
44, 184 = SozR 1750 § 556 Nr 1; BSG Urteil vom 27.4.2010 - B 5 R 8/08 R - Juris RdNr 21,
insoweit bei SozR 4-2600 § 233a Nr 1 nicht abgedruckt; Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 3f). Beide Fristen haben die
Beklagten versäumt. Das die Revisionszulassung enthaltende Urteil des LSG vom
13.12.2011 wurde ihnen ausweislich der Empfangsbekenntnisse am 4.1.2012, die
Revisionsbegründung der Klägerin am 10.4.2012 wirksam zugestellt. Die Revisionen bzw
Anschlussrevisionen der Beklagten sind jedoch erst am 4.6.2012 und damit deutlich nach
Fristablauf beim BSG eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand (§ 67 SGG) werden weder seitens der Beklagten vorgetragen noch sind sie sonst
ersichtlich.
12 2. Die Revision der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.
13 a) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 2.12.2009
und 11.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.4.2010, mit dem es die
Beklagten abgelehnt haben, den - die Beitragsbemessung im streitigen Zeitraum vom
1.7.2009 bis 30.6.2010 regelnden - Bescheid vom 23.6.2009 zurückzunehmen, allerdings
nur noch insoweit, als sie es abgelehnt haben, die monatlichen Beiträge der Klägerin zur
GKV und sPV auch unter Außerachtlassung der Einkünfte aus dem Grundstipendium nur
nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage festzusetzen. Soweit die Beklagten
darüber hinaus auch die Forschungskostenpauschale zur Beitragsbemessung
herangezogen haben, sind die angegriffenen Bescheide bereits durch das SG geändert
worden, dessen Urteil insoweit rechtskräftig ist.
14 b) Diese Bescheide sind - soweit der Senat noch darüber zu befinden hat - rechtmäßig.
Die Beklagten sind nicht gemäß § 44 SGB X (idF vom 18.1.2001, BGBl I 130) verpflichtet,
den Bescheid vom 23.6.2009 zurückzunehmen, soweit sie die Beiträge der Klägerin unter
Einbeziehung der Einkünfte aus dem Grundstipendium und nicht nach der von der
Klägerin (nur) akzeptierten Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs 4 S 1
SGB V festgesetzt haben.
15 Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines
Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb
Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht nicht erhoben worden
sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für
die Vergangenheit zurückzunehmen.
16 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Weder sind die Beklagten von
einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch haben sie das Recht unrichtig
angewandt. Die Beklagten waren vielmehr berechtigt, die Einnahmen der Klägerin aus
ihrem Grundstipendium der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, denn diese gehören
zu den Einnahmen, aus denen nach § 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 der - grundsätzlich
wirksamen (hierzu aa) - BeitrVerfGrsSz Beiträge freiwilliger Mitglieder der GKV erhoben
werden dürfen (hierzu bb), ohne dass es hierfür einer speziellen Regelung bedurfte (hierzu
cc) oder die Verwendung einer Generalklausel in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz gegen
höherrangiges Recht verstieße (hierzu dd). Für die sPV gelten gemäß § 57 Abs 4 SGB XI
die gleichen Maßstäbe (hierzu ee).
17 aa) Grundlage für die Bemessung der Beiträge der Klägerin für die Zeit ab dem 1.7.2009
bis zum 31.3.2011, in welcher die Klägerin freiwillig versichertes Mitglied bei der
Beklagten zu 1. war, ist § 3 Abs 1 der ab 1.1.2009 geltenden "Einheitlichen Grundsätze zur
Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und
weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu
entrichtenden Beiträge" vom 27.10.2008 (idF vom 17.12.2008 - BeitrVerfGrsSz), die der
SpVBdKK zur Erfüllung seines Regelungsauftrags aus § 240 SGB V (in der hier
maßgebenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom
26.3.2007, BGBl I 378) erlassen hat. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige
Mitglieder der GKV ab 1.1.2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen
Krankenkasse, sondern einheitlich durch den SpVBdKK geregelt.
18 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die BeitrVerfGrsSz als untergesetzliche
Normen für sich genommen ab 1.1.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die
Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der GKV (BSG SozR 4-2500 § 240
Nr 17, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Jedenfalls mit der rückwirkenden,
den ursprünglichen Vorstandsbeschluss über den Erlass der BeitrVerfGrsSz schon dem
Wortlaut nach nicht aufhebenden "Bestätigung" dieser Grundsätze durch den
Verwaltungsrat des SpVBdKK mit Beschluss vom 30.11.2011 und deren gemeinsam mit
der Veröffentlichung des Beschlusses erfolgten Neubekanntmachung im elektronischen
Bundesanzeiger am 20.1.2012 sind jedenfalls bis dahin nicht geänderte Teile der
BeitrVerfGrsSz - hierzu gehört auch § 3 Abs 1 - ab 1.1.2009 rechtsverbindlich geworden.
Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 19.12.2012 entschieden (BSG, aaO, RdNr 38 ff).
Hieran hält er fest, zumal die Klägerin diesbezüglich keine (neuen) Argumente
vorgetragen hat, die geeignet wären, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen.
19 bb) Das Grundstipendium der Klägerin gehört zu den Einnahmen, die nach § 240 SGB V
iVm § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV
zu berücksichtigen sind.
20 Beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz das Arbeitsentgelt, das
Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der
Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den
Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf
ihre steuerliche Behandlung. Damit setzte der SpVBdKK die Vorgaben des § 240 Abs 1 S
2 und Abs 2 S 1 SGB V um, wonach bei der Regelung der Beitragsbemessung für
freiwillige Mitglieder der GKV sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt und bei der Bestimmung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds
zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig
Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
21 Durch die Bezugnahme auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in § 240 Abs 1
S 2 SGB V (zum 1.1.1989 eingeführt durch das Gesundheits-Reformgesetz vom
20.12.1988, BGBl I 2477) sollte erreicht werden, dass der Beitragspflicht "alle Einnahmen
und Geldmittel" zugrunde gelegt werden, "die das Mitglied zum Lebensunterhalt
verbraucht oder verbrauchen könnte", dies "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche
Behandlung", jedoch auch "nicht automatisch …, ohne dass die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit geprüft wird" (so Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 225 zu § 249). Diese nach der Entstehungsgeschichte
authentische inhaltliche Ausfüllung des Begriffs der "gesamten wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit" durch die Heranziehung aller "Einnahmen und Geldmittel, die das
Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte" (in diesem Sinne auch
die stRspr des BSG, vgl zuletzt BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 23; ferner
zB Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 RdNr 45
12/2011>) hat der SpVBdKK durch die inhaltsgleiche Formulierung in § 3 Abs 1
BeitrVerfGrsSz übernommen.
22 Weil § 240 Abs 1 S 2 SGB V an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Mitglieds anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Senats die Beitragspflicht
unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind - was noch
ein Kriterium unter Geltung der RVO war - und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob
mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht (vgl zB BSG SozR 4-
2500 § 240 Nr 9 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 18 RdNr 17, auch zur
Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen
und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert regelmäßig eine
wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen dem Bestreiten des Lebensunterhalts
zugeordnet werden können oder ob sie ausnahmsweise - etwa weil sie Leistungen
vergleichbar sind, für die das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 240 SGB V Derartiges
bereits anerkannt hat - eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des
allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen (so bereits BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240
Nr 16, RdNr 29 f). Der Senat hat jedoch nur zwei Gruppen von Einnahmen von der
Beitragspflicht ausgenommen. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die gerade der
Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als
"Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des
Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen
(vgl zB zum speziellen Pflegebedarf in Bezug auf den Aufenthalt in einer stationären
Einrichtung BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 27 ff; BSG SozR 4-2500 §
240 Nr 17 RdNr 47, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Zum anderen sind
nicht zu verbeitragen Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung
eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt
werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (zur
BVG-Grundrente vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9; zu SED-Opferpensionen vgl BSG
SozR 4-2500 § 240 Nr 18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). An dieser
Rechtsprechung hält der Senat auch unter Geltung der BeitrVerfGrsSz weiter fest.
23 In Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze kann die Klägerin nicht
verlangen, das ihr Grundstipendium bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleibt,
denn dieses steht - was die Klägerin auch nicht in Abrede stellt - ihr zum Verbrauch für den
allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung und bestimmt daher wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 S 2 SGB V. Dass ein
Promotionsstipendium, wie es die Klägerin erhalten hat, nicht nur zur Sicherung des
allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung steht, sondern ausdrücklich hierfür bestimmt
ist, verdeutlicht - worauf bereits das LSG hingewiesen hat - insbesondere die Bezeichnung
des dem hier streitigen Grundstipendium entsprechenden, der Klägerin vor dem streitigen
Zeitraum von einem anderen Begabtenförderungswerk gewährten
"Lebenshaltungsstipendiums". Ob auch die seitens des Begabtenförderungswerks
gezahlte Forschungskostenpauschale iHv 100 Euro monatlich zur Beitragsbemessung
heranzuziehen ist, hat der Senat auf die allein zulässige Revision der Klägerin hin nicht zu
entscheiden. Insoweit könnte es jedoch darauf ankommen, ob schon allein die im
Bewilligungsschreiben seitens des Zuwenders vorgenommene Zweckbestimmung
wirklich der Eignung dieser Einnahmen entgegenstehen kann, zum Lebensunterhalt
verbraucht zu werden und damit beitragspflichtig zu sein.
24 cc) Für die Berücksichtigung des Grundstipendiums bei der Beitragsbemessung bedurfte
es über die in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz enthaltene Generalklausel hinaus keiner
speziellen Regelung.
25 Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig versicherter Mitglieder
durch die Satzung der Krankenkasse reichte nach der Rechtsprechung des BSG eine
Generalklausel aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen
der versicherungspflichtig Beschäftigten auch andere Einnahmen der freiwillig
Versicherten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen
Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden waren
(vgl etwa BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6 RdNr 20).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Geltung der seit 1.1.2009
maßgebenden BeitrVerfGrsSz fest. Aus ihr lässt sich indes nicht der Schluss ziehen,
Einnahmen, die nicht bereits ausdrücklich durch das BSG als dem Lebensunterhalt
dienend angesehen worden sind, müssten zwingend in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz
gesondert aufgeführt sein, um zur Beitragsbemessung herangezogen werden zu dürfen.
Aus diesem Grunde konnte das BSG in den von ihm jeweils entschiedenen Fällen die
Beitragsbemessung unter Einbeziehung einer streitigen, im Ergebnis dem
Lebensunterhalt dienenden Einnahme auch dann für rechtmäßig erachten, wenn es
erstmalig über diese Einnahmeart zu befinden hatte (vgl zB BSG SozR 2200 § 180 Nr 32 -
Einkünfte aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung; BSGE 76, 34 = SozR 3-2500
§ 240 Nr 19 - Einkünfte aus Kapitalvermögen; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 31 - Einnahmen
aus Vermietung und Verpachtung; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 - Altersrente aus einem
privatrechtlichen Versicherungsvertrag). Anderenfalls hätte das BSG nur abstrakt die
Eignung dieser Einnahme, dem Lebensunterhalt zu dienen, feststellen können, die jeweils
streitige Beitragsfestsetzung dann aber zugunsten der Kläger ändern müssen. Eine
Beitragsbemessung unter Berücksichtigung dieser Einnahme wäre anschließend erst für
die Zukunft, nämlich für Zeiträume nach Ergehen des Urteils des BSG möglich und die
Berücksichtigung für vorhergehende Zeiträume stets rechtswidrig gewesen.
26 Eine solche Beschränkung der Reichweite dieser Generalklausel wäre indessen mit dem
Regelungsauftrag des § 240 Abs 1 S 2 SGB V nicht zu vereinbaren, wonach der
SpVBdKK sicherzustellen hat, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Denn eine solche
Beschränkung wäre nicht zukunftsoffen. Für jede Art einer Einnahme, deren Beitragspflicht
nicht bereits zuvor vom BSG festgestellt wurde, müsste nachträglich eine solche
Feststellung erfolgen. Bis dahin wäre eine solche Einnahme beitragsfrei, selbst wenn sie
allein die Leistungsfähigkeit des Betroffenen bestimmte. Dementsprechend hat der Senat
bereits in der Vergangenheit ausgeführt, dass es einer Krankenkasse nicht verwehrt ist, in
ihrer Satzung die beitragspflichtigen Einnahmen statt durch eine Aufzählung einzelner
Einnahmen mit einer allgemeinen generalklauselartigen Regelung zu erfassen und etwa
notwendige Ausnahmen einer speziellen Regelung vorzubehalten (vgl BSG SozR 3-2500
§ 240 Nr 40 S 201; BSG vom 21.9.2005 - B 12 KR 12/04 R - USK 2005-25). Hieran hat
sich mit dem Übergang der Regelungsbefugnis von den einzelnen Krankenkassen auf
den SpVBdKK zum 1.1.2009 nichts geändert. Auch dem SpVBdKK steht es frei, die
gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entweder - ähnlich wie im
Einkommensteuerrecht (vgl §§ 2, 13 ff EStG) - durch Aufzählung einzelner Einnahmen zu
regeln, die über die Einnahmen der (mit Ausnahme der in § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V
genannten) Versicherungspflichtigen hinaus beitragspflichtig sein sollen. Aber auch dabei
wäre eine ergänzende und alle übrigen Einnahmen erfassende Vorschrift wie § 22 EStG
notwendig (vgl BSG, aaO).
27 Die von der Klägerin für notwendig gehaltene besondere konkretisierende Regelung hat
der Senat in seiner noch zu Regelungen über die Beitragsbemessung freiwilliger
Mitglieder in den Satzungen der jeweiligen Krankenkassen ergangenen Rechtsprechung
nur dann gefordert, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf
erhebliche Schwierigkeiten stößt oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung
stehen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen
(vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6 mwN). Auch wenn man diese Rechtsprechung auf die
BeitrVerfGrsSz überträgt, führt das im vorliegenden Fall nicht zum Erfolg der Klage. Eine
solche Konstellation liegt hier ersichtlich nicht vor, da das von der Hans-Böckler-Stiftung
gewährte Stipendium durch das Bewilligungsschreiben der Höhe und Zusammensetzung
nach klar bestimmt ist und für die Berechnung der darauf zu entrichtenden Beiträge keine
verschiedenen Berechnungsweisen oder Bewertungsmaßstäbe im Raum stehen.
Gleichzeitig zwingt der Übergang der Kompetenz zur Regelung der Beitragsbemessung
bei freiwillig versicherten Mitgliedern der GKV von der einzelnen Krankenkasse auf den
SpVBdKK zum 1.1.2009 nicht dazu, an die Konkretisierung der
Beitragsbemessungsgrundlagen in den BeitrVerfGrsSz höhere Anforderungen zu stellen,
als dies zuvor für Satzungen der einzelnen Krankenkassen galt. Allein aus der
Vergrößerung des Kreises der Regelungsadressaten ergeben sich keine strukturellen
Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie veränderte Anforderungen an die
Regelungsdichte in den maßgebenden untergesetzlichen Rechtsgrundlagen rechtfertigen
könnten (aA Peters in KasselerKomm, § 240 SGB V RdNr 26, Stand Einzelkommentierung
Juli 2010).
28 dd) § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz ist entgegen der Auffassung der Klägerin als Grundlage
für die Verbeitragung des Promotionsstipendiums auch hinreichend bestimmt.
29 Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) folgt, dass Rechtsvorschriften - auch
solche, welche die Grundlage einer Beitragsbemessung darstellen - dem
Bestimmtheitsgebot genügen müssen (vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5 RdNr 27 f).
Dieses hat zum Inhalt, dass Rechtsvorschriften so gefasst sein müssen, dass ein von
ihnen Betroffener die für ihn maßgebliche Rechtslage konkret erkennen und sein
Verhalten an ihr auszurichten vermag (vgl zB BVerfGE 87, 234, 263 f = SozR 3-4100 § 137
Nr 3 S 36; BVerfGE 120, 274, 316). Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, hängt
von der Eigenart des Regelungsgegenstandes, dem Regelungszweck und der
Regelungsintensität ab (vgl zB BVerfGE 87, 234, 263 f = SozR, aaO; BVerfGE 111, 191,
217). Hieraus folgt, dass diejenigen Merkmale, aufgrund derer sich die Beitragspflicht
bemisst, im Rahmen des Möglichen so zu fassen sind, dass die Beitragslast im Voraus
bestimmt werden kann (vgl zB BSG SozR 4-2700 § 182 Nr 3 RdNr 14). Dabei dürfen die
Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit jedoch nicht übersteigert werden (vgl
hierzu und zum Folgenden BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 29). Müsste jeder
Tatbestand mit exakt erfassbaren Merkmalen bis ins Letzte beschrieben sein, dann wären
die Normen sehr starr und/oder rein kasuistisch und könnten deshalb der Vielgestaltigkeit
des Lebens und den Besonderheiten des Einzelfalls oftmals nicht mehr gerecht werden
(vgl zB zu untergesetzlichen Normen im Kassenarztrecht BayVerfGH Entscheidung vom
14.11.2003 - Vf. 8-VII-02 - NZS 2004, 264, 265). Die Regelungen müssen lediglich so
genau gefasst sein, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts
und mit Rücksicht auf den Normzweck gerechtfertigt ist (vgl BVerfGE 110, 370, 396 mwN).
Eine Auslegungsbedürftigkeit allein macht eine Norm nicht unbestimmt. Dem
Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn Auslegungsprobleme mit
herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl BVerfGE 82, 209, 224
ff; 110, 370, 396 f mwN).
30 Diesen Anforderungen wird § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz gerecht, dessen
Regelungsgehalt im Einzelfall - wie dargestellt - insbesondere unter Rückgriff auf Wortlaut
und Systematik des § 240 SGB V sowie die Gesetzesmaterialien hierzu bestimmt werden
kann. Hierbei kann vor allem auch die zu § 240 SGB V und seinen Vorgängervorschriften
bisher ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung herangezogen werden, die - soweit
keine entgegenstehenden Änderungen dieser Norm erfolgt sind - als in den
gesetzgeberischen Willen inkorporiert anzusehen ist (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 17
RdNr 28, 43, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Diesbezüglich hat sich
durch den Übergang der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung bei freiwillig
Versicherten von den einzelnen Krankenkassen auf den SpVBdKK zum 1.1.2009 im Kern
nichts geändert. Insbesondere bietet die im GKV-WSG in § 240 Abs 1 S 1 SGB V
vorgenommene bloße Ersetzung der Worte "durch die Satzung" durch "einheitlich durch
den Spitzenverband Bund der Krankenkassen" keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit der
Zuweisung der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder an
den SpVBdKK eine Änderung der schon herkömmlich bei der Beitragsbemessung
allgemein zu berücksichtigenden Einnahmen gegenüber den bisherigen
Satzungsregelungen der Krankenkassen vorgenommen werden sollte. Vielmehr enthält
auch die Begründung zu Nr 157 Buchst a des Entwurfs zum GKV-WSG (Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks 16/3100 S 163 zu Nr 157 Buchst a und
b) den Hinweis, dass bei der Beitragsbemessung "wie bisher die gesamte wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen" ist.
31 ee) Die Revision der Klägerin ist ebenfalls unbegründet, soweit sie eine Änderung der
Festsetzung von Beiträgen zur sPV begehrt. Nach § 57 Abs 4 S 1 SGB XI ist bei
freiwilligen Mitgliedern der GKV, wie es die Klägerin ist, für die Beitragsbemessung § 240
SGB V entsprechend anzuwenden, was auch dessen Konkretisierung durch die
BeitrVerfGrsSz umfasst (vgl Mecke in jurisPK-SGB XI, 1. Aufl 2014, § 57 RdNr 117 ff). Die
Beklagte zu 2. war nach § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz berechtigt, die Einnahmen der
Klägerin aus ihrem Grundstipendium der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Insofern
gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
32 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.